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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 19 U 211/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 164
Auftragserteilung durch Architekten kann Bauherrn verpflichten

BGB § 164

Beauftragt ein mit der Koordination beauftragter Architekt einen Dritten mit Planungsarbeiten mit dem Hinweis, er handele für eine Baugesellschaft, die auch Eigentümerin des zu beplanenden Grundstücks sei, so handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei der der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass die Baugesellschaft Vertragspartner werden soll.

- 19 U 211/98 - Urteil vom 18.06.1999 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 211/98 21 O 53/96 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 18. Juni 1999

Verkündet am 18. Juni 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1998 - 21 O 53/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin betreibt ein Planungs- und Wohnbaubüro. Sie macht gegenüber dem Beklagten Architektenhonorare für ihre Leistungen hinsichtlich eines Bauvorhabens im Baugebiet "H. M." in F. geltend. Der Beklagte hat der Klägerin ab 1992 Planungsaufträge für verschiedene Objekte erteilt, die unstreitig im Eigentum einer V. GmbH standen; diese ist zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten. Er selbst war von dieser Firma mit der Koordination und Projektentwicklung gegen ein mtl. Honorar von 5.000,-- DM netto beauftragt. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Aufträge in eigenem Namen oder aber für die V. GmbH erteilt hat.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr am 22.4.1992 mündlich den Auftrag erteilt, Vorentwurfspläne für das Baugebiet "H. M." zu erstellen, und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zwar sei es richtig, dass der Beklagte in früheren Auftragsfällen lediglich Durchlaufstation oder Treuhänder gewesen sei und die Rechnungen über ihn an den jeweiligen Auftraggeber weitergeleitet worden seien. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders gewesen. Für ihre Leistung sei ein Pauschalhonorar von 55.000,-- DM netto vereinbart worden. Diese Pläne seien bereits am 23.6.1992 fertig gestellt und anschließend zur Genehmigung beim Stadtbauamt F. eingereicht worden. Im Laufe des Sommers 1992 habe die Klägerin weitere Vorentwürfe für die einzelnen Haustypen sowie Kostenschätzungen erstellt. Am 25.8.1992 habe der Beklagte noch das Angebot für die Erstellung der Eingabepläne erhalten. Nach Genehmigung der Vorentwurfspläne durch de Stadt F. habe sie das weitere vereinbarte Pauschalhonorar in Rechnung gestellt. Der Beklagte habe sie immer wieder vertröstet und kurzfristig Zahlung in Aussicht gestellt, die nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe die Forderung der Klägerin auch auf dem Schreiben vom 17.11.1994 (Bl. 92 d.A.) anerkannt.

Die Klägerin hat weiter behauptet, der Beklagte habe nach dem Konkurs des Bauträgers das Grundstück "H. M." zusammen mit seiner Frau übernommen und weitere Planungsaufträge erteilt. Vor dem Konkurs habe er die Klägerin als Subunternehmerin angestellt, danach sei er selbst als Bauherr und Unternehmer aufgetreten. Für die nach Konkurs zu erstellenden Eingabepläne sei ein Honorar von 84.111,-- DM zu veranschlagen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 151.282,08 DM nebst 12 % Zinsen von 67.171,08 DM seit dem 18.10.1995 und von 84.111,-- DM seit dem 9.8.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe der Klägerin den Auftrag, Vorentwurfspläne zu erstellen, als Bevollmächtigter des Bauherrn erteilt. Dies sei die V. Wohnungsbaugesellschaft F., die Eigentümerin des Grundstücks, bzw. deren Muttergesellschaft, die Firma T., Gesellschaft für Bauplanung und Baubetreuung mbH München, gewesen. Der Klägerin sei bei sämtlichen Aufträgen durch den Beklagten bekannt gewesen, dass dieser die Aufträge für Dritte erteilt habe, darauf habe er im Vorfeld und auch bei der mündlichen Auftragsvergabe am 22.4.1992 hingewiesen. Es treffe auch nicht zu, dass er nach dem Konkurs des Bauträgers zusammen mit seiner Frau das Grundstück "H. M." übernommen und der Klägerin weitere Planungsarbeiten in Auftrag gegeben habe; er sei auch nicht als Bauherr aufgetreten. Nach dem Konkurs der V. F. habe sich zunächst die Firma T. und sodann die Gesellschaft für Bauplanung und Baubetreuung mbH als Bauherr um die Realisierung des angefangenen Objekts bemüht. Der Beklagte sei für sämtliche Bauherrn in Vollmacht aufgetreten, wovon die Klägerin deshalb nichts wissen wolle, weil sie ihre Forderungen bei den Bauherrn nicht realisieren könne. Die von der Klägerin behauptete Erstellung von Eingabeplänen müsse er mit Nichtwissen bestreiten. Die Rechnung der Klägerin vom 11.7.1996 sei nicht prüffähig, der Vortrag der Klägerin hierzu nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S. und K. sowie des Geschäftsführers der Klägerin als Partei der Klage bis auf den Zinssatz stattgegeben mit der Begründung, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Beklagte für die Klägerin erkennbar für einen Dritten aufgetreten sei. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Beklagte geltend:

Er sei stets als freier Mitarbeiter, zuständig für die Koordinations- und Projektentwicklungstätigkeit, für die jeweilige Gesellschaft tätig gewesen; er habe kein eigenes Büro gehabt, Schriftverkehr und Zahlungsabwicklung seien stets über die auftraggebende Gesellschaft erfolgt. Ende der 80er Jahre sei es zu Kontakten zum Geschäftsführer der Klägerin gekommen. Die Klägerin habe Architektenleistungen für die Projekte "Umbau Hotel Kü." in Kü., "Umbau Hotel A." in G.-P. sowie später für ein Bauvorhaben A.-Häuser und Doppelhäuser in H.-Ost erstellt. In allen diesen Fällen sei der Kontakt zur Klägerin und deren Beauftragung durch den Beklagten zustande gekommen, in allen diesen Fällen habe der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin als Vertreter des jeweiligen Bauträgers beauftragt; Rechnungen seien dem Bauträger gestellt worden, Zahlungen habe der Bauträger erbracht. Anfang der 90er Jahre sei der Beklagte in Kontakt mit der Firma V. GmbH gekommen, die nach Angaben ihres damaligen Geschäftsführers über einen Bestand von ca. 240 Wohnungen in F., einigen gewerblichen Objekten und das Grundstück von etwa 20.000 qm in dem Baugebiet "H. M." verfügt habe. Der Beklagte sei über den Zeugen K. von der V. GmbH mit der Betreuung von deren Bauaktivitäten in F. beauftragt worden, desweiteren mit der Koordination und Projektentwicklung des Bauvorhabens "H. M.". Seine Tätigkeit in diesem Zusammenhang sei im Auftrag und für Rechnung der Grundstückseigentümerin V. GmbH erfolgt, von der er eine monatliche Vergütung von 5.000,-- DM netto erhalten habe. Der Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin sei im Frühjahr 1992 aufgenommen worden, der konkrete Auftrag, zum Pauschalpreis von 55.000,-- DM netto eine Bauvoranfrage zu stellen, sei im August/September 1992 erteilt worden. Sowohl bei Kontaktaufnahme als auch bei Auftragserteilung habe kein Zweifel daran bestanden, dass der Beklagte wie bei den früheren Bauvorhaben als Beauftragter für den Bauträger, die V. GmbH, tätig wurde. Das habe er dem Geschäftsführer der Klägerin auch mitgeteilt. Dieser habe auch gewußt, dass der Beklagte nicht Eigentümer der Grundstücke war und als freier Mitarbeiter von Bauträgern nur im Rahmen der Projektentwicklung und Koordonation tätig war, aber selbst keine Bauträgertätigkeit ausgeübt habe. Dem Beklagten habe kein fester Etat für die Projektentwicklung oder einzelner Teilschritte hieraus zur Verfügung gestanden, es habe auch keinerlei Vereinbarung gegeben, wonach er gegen Zahlung eines bestimmten Festbetrages die Projektentwicklung durchzuführen habe; er habe nur die monatliche Vergütungspauschale von netto 5.000,-- DM erhalten. Vom Vermögensverfall der V. habe er nicht vor Frühjahr 1993 erfahren und selbst Forderungsausfälle hinnehmen müssen. Der Zeuge K. habe bis 1995 vergeblich versucht, ein Finanzierungskonzept zu entwickeln, welches den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Bauvorhabens mit einem Gesamtvolumen von ca. 30 Millionen DM möglich zu machen. Sowohl über die Zahlungsunfähigkeit der V. GmbH als auch darüber, dass die einzige Chance, Honoraransprüche beider Beteiligter zu realisieren, in der Durchführung des Projektes mit einem anderen Bauträger zu sehen sei, sei der Geschäftsführer der Beklagten unterrichtet gewesen. So sei es auch zu erklären, dass die Klägerin jahrelang mit der Geltendmachung ihrer Honoraransprüche gewartet habe. Das Grundstück der V. im Baugebiet "H. M." sei zwangsversteigert und von einer E.-Bank ersteigert worden.

Der Beklagte wiederholt im übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere den Verjährungseinwand für die 1992 erbrachten und abgerechneten Tätigkeiten und bestreitet die Forderung der Klägerin auch zur Höhe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet, dass der Beklagte die Aufträge erkennbar als Bevollmächtigter der V. GmbH erteilt habe. Der Beklagte habe dem Geschäftsführer der Klägerin bei einem Treffen in München, bei dem man über ein größeres Bauvorhaben in F. gesprochen habe, mitgeteilt, er habe von einer Baugesellschaft in F. einen Auftrag erhalten. Zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin sei ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass der Beklagte der Klägerin den Auftrag erteilen werde und diesen dann gegenüber seinem Auftraggeber in Rechnung stellen werde. Anläßlich der Beauftragung sei nicht über den Namen der Baugesellschaft gesprochen worden, hiernach habe die Klägerin erst bei Einreichung der Pläne für die Bauvoranfrage gefragt; den wirklichen Eigentümer des Grundstücks habe die Klägerin nicht gekannt. Sie habe zwar gewußt, dass eine Baugesellschaft Eigentümerin des Grundstückes "H. M." war; daraus aber nicht den Schluß ziehen können, dass diese mit der Klägerin unmittelbar einen Vertrag schließen wollte. Verjährt sei die Forderung nicht, da der Beklagte sie anerkannt habe. Die Höhe der Honorarforderung ergebe sich aus der Honorarermittlung vom 14.8.1998 (Bl. 150 d.A.), in der nach Mindestsätzen abgerechnet sei. Hieraus ergebe sich ein Gesamthonorar von 165.936,57 DM.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom 28.5.1999 Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Beklagten. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.5.1999 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Klägerin von dem Beklagten nicht die Erstattung ihrer in der Rechnung vom 1.10.1992 aufgeführten Leistungen verlangen, weil der Beklagte diese Leistungen für die Firma V. GmbH in Auftrag gegeben hat und allein diese dafür haftet (§ 164 Abs. 1 BGB); es handelte sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft der Firma V. GmbH, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 164 Rn 2 m.N.).

Allerdings muß, wer in fremdem Namen handelt, dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu (§ 164 Abs. 2 BGB). Er hat daher zu beweisen, daß er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelte oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war. Dabei ändert die Anwendung der Grundsätze über betriebsbezogene Geschäfte nichts an dem für das Vertretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen muß der Vertragsgegner (das Unternehmen) für den Geschäftspartner von vornherein eindeutig erkennbar sein. Die Besonderheit liegt lediglich darin, daß das Auseinanderfallen zwischen dem Vertragschließenden und der Vertragspartei dem Geschäftsgegner verborgen bleibt ... . Nur wenn das Geschäft in dem Sinne unternehmensbezogen ist, daß es eindeutig mit einem bestimmten Handelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses Unternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche Inhaber Vertragspartner ohne Rücksicht darauf, wen der Abschließende für den Inhaber gehalten hat. Es handelt sich bei diesem Grundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine Auslegungsregel, die voraussetzt, daß der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind - insbesondere etwa das zum Vertragspartner bestimmte Unternehmen ausdrücklich genannt ist -, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine eigene Verpflichtung des Vertragschließenden gewollt war (so BGH - XI ZR 149/91 - 28.01.92; DRsp-ROM Nr. 1992/418).

Dass der Beklagte zu der Erteilung der Aufträge von der Fa. V. beauftragt war, ist angesichts der vorgelegten Vollmachten und Erklärungen (Bl. 55, 103 d.A.) nicht zweifelhaft und von der Klägerin auch nicht bestritten worden. Deshalb und angesichts des ihm hierfür gezahlten Entgelts von 5.000,-- DM netto kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beklagte selbst Auftragnehmer der der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten sein wollte und die Klägerin lediglich als Subunternehmerin beschäftigt hat, wie diese erstinstanzlich behauptet hat. Das belegt auch der das Bauvorhaben "H. M." betreffende Vorbescheid der Stadt F. vom 3.2.1993, der an die V. F. GmbH und lediglich z. Hd. des Beklagten gerichtet ist.

Es ist auch davon auszugehen, dass es für die Klägerin offenkundig war, dass ihr Vertragspartner die Fa. V. sein sollte. Die Klägerin wußte nach eigenem Vortrag, dass eine Baugesellschaft Eigentümerin des zu beplanenden Geländes war (Bl. 245 d.A.). Das entspricht auch der Aussage ihres Geschäftsführers, es sei die Rede davon gewesen, dass der Beklagte für irgendeine andere Baugesellschaft tätig gewesen sei und die Leistungen mit dieser verrechne, ohne dass die Klägerin damit zu tun habe. Schon angesichts dieser Erklärung des Beklagten mußte der Klägerin klar sein, dass es sich nicht um ein Bauvorhaben des Beklagten handelte, sondern hinter ihm ein Bauträger stand, in deren Auftrag der Beklagte tätig wurde; der Beklagte handelte erkennbar unternehmensbezogen, wobei nach seiner Aussage vor dem Senat dem Geschäftsführer der Klägerin vor Auftragserteilung auch mitgeteilt worden ist, um was für ein Unternehmen es sich handelte. Die diesbezügliche Bekundung des Beklagten erscheint glaubhaft, denn es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Beklagte den Namen seines Auftraggebers hätte verschweigen sollen, nachdem er dem Geschäftsführer der Klägerin unstreitig zuvor mitgeteilt hatte, er sei für eine Baugesellschaft tätig. Dieser hat der in seinem Beisein gemachten Aussage des Beklagten auch nicht widersprochen, die zudem deutlich die Wertschätzung des Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin und die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens erkennen ließ; Animositäten, die den Wahrheitsgehalt der Aussage hätten beeinflussen könne, waren erkennbar nicht vorhanden. Dass es sich um ein Geschäft der Fa. V. handelte, wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Verrechnung über den Beklagten erfolgen sollte, da dies als Koordinator zu seinen Aufgaben gehörte. Angesichts der vorangegangenen Erklärungen des Beklagten und auch der vorangegangenen Geschäfte, bei denen der Beklagte die Klägerin bereits bei drei anderen Bauvorhaben in der gleichen Weise für die hinter ihm stehenden Baugesellschaften beauftragt hatte und bei denen die Klägerin nicht vom Beklagten, sondern den Baugesellschaften bezahlt worden war, war der Schluß, der Beklagte wolle in diesem Fall persönlich als Auftraggeber fungieren, durch nichts gerechtfertigt. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, wieso der Geschäftsführer der Klägerin davon ausgegangen sein will, der Beklagte habe den Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung erteilt. Er hat dies auch nicht näher erläutert, obwohl es dessen bedurft hätte; seine Aussage verdeutlicht allenfalls, dass ihn der Name der hinter dem Beklagten stehenden Baugesellschaft bei Auftragserteilung gar nicht interessiert hat.

Ohne Beweiswert ist schließlich auch, dass die Klägerin auf den bei der Stadt einzureichenden Plänen den Namen des Beklagten als Bauherr eingesetzt hat; diese Bezeichnung änderte nichts an der der Klägerin bekannten Tatsache, dass Eigentümer des Baugrundstücks die Fa. V. GmbH war und der Beklagte nur in deren Auftrag tätig wurde.

Soweit der Beklagte schließlich auf dem Schreiben der Klägerin vom 17.11.1994 (Bl. 92 d.A.) die Forderung der Klägerin aus der Rechnung vom 1.10.1992 über netto 55.000,-- DM bestätigt hat, geschah dies ebenfalls nur in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Fa. V. GmbH. Der Beklagte hat damit keine eigene Schuld anerkannt, wie das Landgericht gemeint hat.

Die obigen Ausführungen gelten auch hinsichtlich der Eingabepläne für die Bebauung des Baugebiets "H. M.", die die Klägerin dem Beklagten unter dem 11.7.1996 (Bl. 38 d.A.) in Rechnung gestellt hat. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe nach dem Konkurs des Bauträgers das Grundstück "H. M." übernommen und weitere Planungsleistungen in Auftrag gegeben ist, was die Übernahme des Grundstücks betrifft, offensichtlich unzutreffend und von ihr auch nicht belegt worden, im übrigen auch nicht bewiesen. Ihre Behauptung, der Beklagte habe sie vor dem Konkurs als Subunternehmer angestellt und sei nach dem Konkurs selbst als Bauherr und Unternehmer aufgetreten (Bl. 35 d.A.), entbehrt ebenfalls der Grundlage; Auftraggeber war vor dem Konkurs die Fa. V. GmbH und wie der Beklagte bei einem Grundstück, dessen Eigentümer in Konkurs gefallen war und das schließlich an einen Dritten zwangsversteigert worden ist, als Bauherr und Unternehmer auftreten können und als solcher Aufträge für eigene Rechnung sollte erteilen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Schreiben der Investitionsbank an die Stadt F. vom 13.12.1993 ergibt sich im Gegenteil, dass das Bauvorhaben von einer Gesellschaft für Bauplanung und Baubetreuung mbH in München fortgeführt werden sollte, für die der Beklagte wiederum nur als Vertreter tätig war. Etwas anderes hat auch der Zeuge S. nicht bekunden können, der ausgesagt hat, von dem Geschäftsführer der Klägerin beauftragt worden zu sein und nur von diesem entsprechende Informationen erhalten zu haben.

Die Kosten des hiernach erfolglosen Rechtsstreits hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 151.282,08 DM



Ende der Entscheidung

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