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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 19 U 214/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 U 214/02

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Amtsgericht Dr. Lorenz am 20.09.2004

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 09.07.2004 gegenüber der Wertfestsetzung des Antrags zu 4) (= 313.933,22 €) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung.

Gründe:

Der allein angegriffene Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) war mit 313.933,22 € festzusetzen. Die Kläger haben mit diesem Antrag die Zustimmung der Beklagten zu ihrer Eintragung als Eigentümer im Grundbuch des Amtsgerichts Köln bezüglich der Miteigentumsanteile gemäß Urkunde des Notars Dr. L, Urkunden-Nr. ###/1999 vom 25.11.1999 begehrt. Die Beklagten haben ihre Gegenvorstellung zunächst darauf gestützt, Gegenstand des betreffenden Antrags seien nicht etwa die Auflassungserklärung selbst oder ihre Bewilligungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt gewesen, sondern die Einverständniserklärung dazu, dass der Notar die Bewilligung an das Grundbuchamt weiterleitet. Im Schriftsatz vom 27.08.2004 haben sie ihr Vorbringen dahingehend korrigiert, dass die von den Beklagten geforderte Zustimmung Voraussetzung gewesen sei für eine erst noch zu erklärende Auflassung. Damit ging es den Klägern nicht etwa lediglich um den Vollzug einer bereits erklärten Auflassung (vgl. dazu BGH NJW 2002, 684, OLG KÖLN OLGR 2004, 28). Vielmehr wollten sie die Auflassung als solche erst herbeiführen. Dass die Auflassung nach erstrittener Zustimmung der Beklagten durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars sollte erklärt werden, ist kein Umstand, der eine anderweitige Bewertung des Rechtsschutzzieles rechtfertigt. Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung errichteten Auflassungsklage ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Dies folgt nach wohl herrschender Meinung (OLG Hamm MDR , 2002, 1458; OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 424; OLG Celle OLGR 1999, 200, OLG München MDR 1997, 599; Müller MDR 2003, 248; m. w. N. aus § 6 ZPO. Zwar regelt die Vorschrift unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache; geht es dem Kläger wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum so ist § 6 ZPO erst Recht anzuwenden (OLG Hamm, a.a.0.). Der Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) ist nicht etwa deshalb mit 50.000,00 DM bzw. 25.564,59 € festzusetzen, weil die Parteien an sich nur über die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufpreises in entsprechender Höhe gestritten haben. Soweit die Gegenauffassung (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 - "Auflassung" ; Schneider MDR 1994, 266; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 636 f.; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348) der herrschenden Meinung entgegenhält, sie ignoriere wirtschaftliche Gesichtspunkte und könne zu absurden Ergebnissen führen (Zöller/Herget, a.a.0.) wird verkannt, dass es allein Sache des Klägers ist, mit seinem Antrag den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen. Die Höhe des Streitwertes einer Klage kann nicht davon abhängig sein, ob und in welchem Umfang der Beklagte sich gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigt. Auch der Wert einer bezifferten Zahlungsklage wird nicht danach bestimmt, in welchem Umfang der Beklagte Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebt (OLG Hamm MDR 2002, 1458, 1459). Im übrigen kann auch die Gegenmeinung zu "absurden" Ergebnissen führen, wenn sie den Streitwert der Auflassung bei unbegründeter Verweigerung der Auflassung auf den vollen Grundstückswert, bei Entgegenhalten eines bezifferten geringwertigen Gegenanspruches hingegen auf den (geringen) Wert des Gegenanspruches festlegt (OLG Nürnberg, MDR 1995, 966).

Nach alledem war der auf Herbeiführung der Auflassung gerichtete Klageantrag zu 4) nach dem Grundstückswert bzw. - mangels anderer Anhaltspunkte - nach dem Gesamtkaufpreis zu bemessen. Dieser betrug 313.933,22 €.

Ende der Entscheidung

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