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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 31.08.2001
Aktenzeichen: 19 U 55/01
Rechtsgebiete: VVG, VOB/B, ZPO


Vorschriften:

VVG § 67
VOB/B § 13 Nr. 3
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 711
ZPO § 296 a
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 55/01

Anlage zum Protokoll vom 31.08.2001

Verkündet am 31.08.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und Richter am Amtsgericht Berghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.01.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 379/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Herrn N., der Eigentümer des Anwesens G.str. ..., ... K. ist, in dem eine Druckerei Geschäftsräume zum Betrieb ihres Unternehmens gemietet hat. Im Rahmen der von Herrn N. im Jahre 1996 durchgeführten Aufstockung des Gebäudes waren die Beklagten zu 1) und 2) als Architekten und die Beklagte zu 3) als Rohbauunternehmer beauftragt. Die Dachdeckerarbeiten wurden von der Firma E. und Sch. durchgeführt.

Im Zuge der Bauarbeiten musste das Dach abgenommen werden. Ursprünglich war geplant, dass während der Bauphase die Druckerei aus dem Gebäude in auf dem Hof aufzustellende Container ziehen sollte. Dazu kam es jedoch nicht. Daraufhin wandten sich die Beklagten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 7. Mai 1996 an Herrn N. und führten darin u.a. aus, dass durch eindringendes Regenwasser Schäden an den Maschinen und Computern der Druckerei entstehen könnten. Sie erklärten ferner, dass sie jegliche Haftung für evtl. Schäden an Mensch oder Maschinen ablehnen (GA 197). Gleichzeitig überreichten sie ein Schreiben ebenfalls vom 7. Mai 1996 der Beklagten zu 3). Dort wies diese darauf hin, dass sie jegliche Verantwortung ablehne, da entgegen der ursprünglichen Vereinbarung keine Container aufgestellt worden seien, in die die Druckerei mit ihren Maschinen während der Bauarbeiten umziehen könne (GA 108).

In der Folgezeit wurden die Bauarbeiten fortgesetzt und lediglich eine provisorische Abdeckung des Flachdaches über dem von der Druckerei gemieteten 1. OG vorgenommen. Im Juli 1996 kam es zu einem ersten Eintritt von Regenwasser in die Betriebsräume der Druckerei, was Herrn N. mitgeteilt wurde. Einige Tage später kam ein schweres Gewitter auf. Infolge dessen kam es zu einem erheblichen Wassereinbruch in die von der Druckerei gemieteten Betriebsräume, begünstigt durch Löcher, Kerbabrisse und Wandeckenabrisse in dem Notdach. Es entstand erheblicher Schaden an den Einrichtungsgegenständen der Druckerei.

Diesbezüglich hat es zwischen der Druckerei und Herrn N. vor der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln einen Vorprozess gegeben (22 U 352/98 LG Köln), in dem den Beklagten von Herrn N. der Streit verkündet worden ist. Durch rechtskräftiges Grundurteil hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln festgestellt, dass Herr N. der Druckerei zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, mit dem sich Herrn N. zur Zahlung von 180.000,00 DM an die Druckerei verpflichtet hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten als Architekten und Bauunternehmer dafür verantwortlich seien, dass bei der Druckerei der entstandene Schaden eingetreten sei. Sie hat sich dazu im wesentlichen auf ein Gutachten des von ihr beauftragen Bausachverständigen D. vom 12. Dezember 1997 (GA 19 ff.) berufen, das sie größtenteils wörtlich zitiert hat.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 180.000,00 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 13. September 2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben jegliche Verantwortung für die Beschädigung des Notdaches und die Schäden der Druckerei bestritten.

Mit Urteil vom 11.01.2001, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, Ansprüche der Klägerin seien bereits gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B ausgeschlossen. Abgesehen davon habe die Klägerin auch keinen objektiven Pflichtenverstoß der Beklagten vorgetragen.

Gegen dieses ihr am 26.01.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 23.02.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 23.04.2001 mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt insbesondere die Ansicht, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.01.2001 (AZ.: 21 O 379/00) die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 180.000,00 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertreten insbesondere weiterhin die Ansicht, die Klägerin habe keinen ihnen anzulastenden Pflichtenverstoß vorgetragen. Sie weisen ergänzend darauf hin, dass die Beklagte zu 3) schon 3 Tage vor dem Wassereintritt gar nicht mehr auf der Baustelle gearbeitet habe, zudem mit ihren Arbeiten bereits im 3. OG angelangt gewesen sei und zahlreiche weitere Handwerker zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auf der Baustelle gearbeitet hätten. Zudem habe es auch Sabotageakte auf der Baustelle gegeben. Die Beklagten zu 1) und 2) seien täglich auf der Baustelle gewesen und hätten auch das Notdach kontrolliert.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.07.2001 hat die Klägerin die Abwesenheit der Beklagten zu 3) von der Baustelle mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf die Akten 22 O 352/98 LG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlichen Erörterungen im Termin vor dem Senat Bezug genommen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

I.

Zwar ist der Senat ebenso wie die Klägerin der Ansicht, dass sich die Beklagten durch ihre Hinweise in den Schreiben vom 07.05.1996 (GA 107 f.) nicht von jeglicher Haftung freizeichnen konnten. Die Beklagten zu 1) und 2) waren trotz des erteilten Hinweises weiterhin verpflichtet, die von ihnen vertraglich geschuldete Bauüberwachung ordnungsgemäß zu erbringen. Die Beklagte zu 3) war weiterhin verpflichtet, ihre Rohbauarbeiten so auszuführen, dass Beschädigungen des Notdachs vermieden wurden.

Die Klägerin hat aber auch in zweiter Instanz nicht substantiiert dargelegt, dass der Wassereinbruch auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruht. Dabei geht der Senat zwar davon aus, dass in dem Notdach Kerben und Abrisse vorhanden waren. Die Klägerin hat aber weder dargetan, dass deren Vorhandensein auf einem Verhalten bzw. Unterlassen auf Seiten der Beklagten beruht, noch dass das Ausmaß des Schadens auf diese vorhandenen Beschädigungen des Notdachs zurückzuführen ist. Denn selbst nach den Feststellungen des Privatgutachters D. blieb ungeklärt, woher die Mengen an Wasser eindringen konnten.

Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin dafür, dass den Beklagten ein Pflichtenverstoß anzulasten ist bzw. die Schadensursache in sonstiger Weise aus ihrem Verantwortungsbereich hervorgegangen ist, darlegungs- und beweispflichtig.

1. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschädigungen des Notdachs allein aus deren Verantwortungsbereich herrühren können. Dies hat sie zwar unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Privatgutachters D. behauptet. Dessen durch keine objektiven Darlegungen nachvollziehbare subjektive Einschätzung, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, reicht jedoch insoweit ersichtlich nicht aus. Denn die Beklagte zu 3) hat (bis zum Ende der mündlichen Verhandlung) unwidersprochen vorgetragen, dass sie mit ihren Rohbauarbeiten bereits im 3. OG angelangt war, eine Vielzahl von Handwerkern im Schadenszeitpunkt auf der Baustelle tätig war und sie selbst schon Tage vor dem Schadenseintritt überhaupt nicht mehr auf der Baustelle gearbeitet hat. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschädigung des Notdaches allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 3) herrühren können. Vielmehr kann es auch durch unsachgemäßes Verhalten anderer am Bau beteiligter Handwerker zu den Schäden am Notdach gekommen sein.

Auch die Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei erfolgsbezogenen Pflichten greifen hier nicht zugunsten der Klägerin ein. Ein solcher Schluss von einem eingetretenen Schaden auf eine Pflichtverletzung ist zulässig, wenn der Schuldner nach dem Vertragsinhalt die erfolgsbezogene Pflicht hatte, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (s. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rn. 12 m.w.N.). Es erscheint schon mehr als zweifelhaft, in den auf Errichtung des Rohbaus gerichteten Werkvertrag eine solche erfolgsbezogene Pflicht hineinzulesen. Selbst wenn man angesichts der speziellen Situation des Notdaches hier soweit gehen wollte, so bestand diese Pflicht aber allenfalls in der Zeit, in der die Beklagte zu 3) auf der Baustelle anwesend war. Hier ist es aber, wie ausgeführt, nicht ausgeschlossen, dass es zu den Beschädigungen des Notdaches erst gekommen ist, nachdem die Beklagte zu 3) die Baustelle (vorübergehend) verlassen hatte.

Zwar hat die Klägerin im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.07.2000 bestritten, dass die Beklagte zu 3) nicht auf der Baustelle war. Dieses Vorbringen ist aber gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich und bot auch darüber hinaus keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ohnehin unerheblich ist. Sie wäre nämlich gehalten gewesen, sich die entsprechenden Informationen bei ihrem Versicherungsnehmer N. zu besorgen.

2. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) reicht der Vortrag der Klägerin zur Darlegung und zum Nachweis einer Pflichtverletzung nicht aus. Bezüglich der Verletzung der Überwachungspflichten der Beklagten zu 1) und 2) hat der Privatgutachter D. ebenfalls eine durch nichts objektivierbare subjektive Ansicht geäußert, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat. Dies reicht als Vortrag einer schadensursächlichen Pflichtverletzung nicht aus. Zwar könnte man im Zusammenhang mit den Überwachungspflichten der Beklagten zu 1) und 2) eher an die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei erfolgsbezogenen Pflichten denken. Denn ein die Bauaufsicht führender Architekt hat auf geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Auch trifft den Architekten bei besonders schwierigen und gefährlichen Arbeiten, unter die die Bauarbeiten bei Vorhandensein eines Notdachs durchaus fallen, sogar eine erhöhte Pflicht. Ebenso anerkannt ist aber, dass der Architekt nicht verpflichtet ist, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten (BGH NJW 1994, 1276; OLG Hamm BauR 1995, 269), wobei hier allerdings die Beklagten zu 1) und 2) sogar unwidersprochen vorgetragen haben, dass sie täglich auf der Baustelle waren, das Notdach überprüft und keine Beschädigungen festgestellt haben. Nimmt man dann noch hinzu, dass die Klägerin in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass u.a. die Dachdeckerfirma verpflichtet gewesen sei, das Notdach zu überprüfen und gegebenenfalls auszubessern, so vermag die nur durch die subjektive Einschätzung des Gutachters D. begründete Vermutung der Klägerin, die Beklagten zu 1) und 2) hätten "augenscheinlich" ihre Pflichten versäumt, einen substantiierten Sachvortrag nicht zu ersetzen.

II.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde hier nach Überzeugung des Senats ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers N. der Klägerin und damit auch der hier geltend gemachte Anspruch aus übergegangenem Recht an dem ganz überwiegenden Mitverschulden des Herrn N. scheitern (§ 254 BGB). Zum einen wäre die Haftung der Beklagten schon deshalb gemindert, weil sie ausdrücklich, wie schon ausgeführt, auf die Gefahrträchtigkeit des Notdachs hingewiesen haben. Dies gilt selbst dann, wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, dass die Beklagten schon vor Ende April von der Erstellung des Notdaches gewusst haben und mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen seien. Denn unstreitig war zunächst die Containerlösung geplant, was u.a. auch daraus folgt, dass bei den Dachdeckerarbeiten kein Notdach ausgeschrieben war. Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass im Verhältnis der Beteiligten untereinander der Versicherungsnehmer N. die Lösung mit dem Notdach gewünscht hat. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Grundurteil des LG Köln vom 18.02.1999 - 22 U 352/98 -. Wenn sich dann der Rohbauunternehmer und die Architekten diesem Wunsch des Bauherrn beugen, bedeutet ihr Einverständnis nicht, dass sie deshalb ihre Bedenken gegen diese Lösung aufgeben. Sie sind vielmehr - wie hier geschehen - verpflichtet, den Bauherrn gleichwohl ausdrücklich auf ihre Bedenken hinzuweisen (siehe nur BGH NJW 1981, 2243; NJW-RR 1989, 86; OLG Hamm a.a.O.; Ganten in Beck'scher VOB-Kommentar, vor § 13 Nr. 3 Rn. 18 ff., 24 ff.). Schon angesichts dieser Umstände ist von einem anspruchsmindernden Mitverschulden des Herrn N. auszugehen, da dieser trotz der Warnhinweise auf der gefahrträchtigen Lösung mit dem Notdach bestanden hat.

Zu einem jeden Anspruch ausschließenden Mitverschulden des Herrn N. führt aber der Umstand, dass ihm - wie schon im Grundurteil des Landgerichts Köln vom 18.02.1999 - 22 O 352/98 - festgestellt - vor dem hier streitigen Schadensereignis ein Wasserschaden mitgeteilt worden ist, ohne dass er daraufhin etwas unternommen hat. Weder hat er selbst nach der Schadensursache gesucht, noch hat er - unstreitig - diese Information an die Beklagten weitergegeben, so dass diese Maßnahmen hätten ergreifen können.

III.

Nach alledem war die Berufung der Kostenfolge aus §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: 180.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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