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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 19 U 65/06
Rechtsgebiete: EuGVVO, ZPO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 5
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 18. Januar 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 570/04 - und das diesem Urteil zugrunde liegende Verfahren, soweit der Kläger gegen den Beklagten Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 30.970,01 € geltend macht, aufgehoben. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an die 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 43.260,68 € nebst Zinsen geltend aufgrund seiner Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.03.2002 für die Einzelunternehmen des Beklagten, die Fa. D sowie die Fa. J. In dieser Zeit arbeiteten die Parteien gemeinsam an einem Projekt für die Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH in B, wofür der Kläger noch 28.459,43 € beansprucht, sowie an einem weiteren Projekt für die Gesellschaft Q und N-GmbH in N, wofür der Kläger Zahlung von 12.270,67 € begehrt. Weitere Beträge in Höhe von 2.166,56 € und 344,02 € beansprucht der Kläger aus Hardwarelieferungen im Zusammenhang mit dem Projekt für die Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe eine stille Gesellschaft bestanden, im Rahmen derer er an den vom Beklagten erzielten Gewinnen aus den Projekten in der geltend gemachten Höhe zu beteiligen sei. Die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen hat der Kläger aus der Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO hergeleitet mit der Behauptung, der Sitz des Unternehmens des Beklagten befinde sich in X, so dass der Erfüllungsort im Bezirk des angerufenen Landgerichts Aachen liege.

Der Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt. Dazu hat er behauptet, von 1998 bis 2002 habe er seine Geschäfte lediglich von seinem Wohnsitz in Belgien ausgeführt. Seitdem sei er nicht mehr als Unternehmer tätig gewesen. Gegenüber der Behauptung des Klägers, die Parteien hätten eine hälftige Arbeits- und Gewinnverteilung im Rahmen einer stillen Gesellschaft vereinbart, hat er behauptet, er habe, als ihm Ende 1999 die Arbeit für die Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH zuviel geworden sei, mit dem Kläger vereinbart, dass dieser im Rahmen des zuvor mit der Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH erweiterten Auftragsverhältnisses für ihn, den Beklagten tätig werde und zwar gegen eine monatliche Vergütung von 5.220,00 DM incl. MwSt. Diese Vergütung sei später, als der Kläger ihm keine Rechnungen erstellt habe und auch der Auftrag bei der Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH abgenommen habe, auf 5.000,00 DM reduziert worden. Der Beklagte hat ferner behauptet, mit den geleisteten Zahlungen, von denen der Kläger zwei weitere in Höhe von insgesamt 6.902,44 € nicht berücksichtigt habe, seien sämtliche Ansprüche des Klägers ausgeglichen. Die Rechnung des Klägers vom 27.12.2004 (Bl. 65 GA) über den Verkauf von Hardware für die Fa. M & T hat er nach Grund und Höhe bestritten.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T I und L D, wegen deren Ergebnis auf die Sitzungsprotokolle vom 25.10.2005 (Bl. 290 ff. GA) sowie vom 13.12.2005 (Bl. 300 ff. GA) Bezug genommen wird, als unzulässig verworfen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen habe, dass - neben dem allgemeinen Gerichtstand des Beklagten gemäß Art. 2 EuGVVO bzw. § 13 ZPO an seinem Wohnsitz in Belgien - eine besondere Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, insbesondere die nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, in Betracht käme.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 336 ff GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er in erster Linie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begehrt und hilfsweise seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet.

Der Kläger meint, das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte ein Mindestmaß an Büroeinrichtung in X besitze und zumindest den Anschein eines Geschäftssitzes bzw. einer Niederlassung in X begründet und aufrechterhalten habe. Das Landgericht habe ferner fehlerhaft auf seine Kenntnisse als Bruder und Geschäftspartner des Beklagten abgestellt, anstatt auf die Vorstellung, die der Beklagte bei einem unternehmensexternen objektiven Beobachter in Bezug auf den Geschäftssitz in X erweckt habe. Er meint, diesen Rechtsschein müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen. Schließlich behauptet der Kläger weiterhin, dass der Beklagte tatsächlich unter der Anschrift P-Straße 30 in X seinen Geschäftssitz unterhalten habe und zwar bis in das Jahr 2005 hinein. Hinsichtlich der Fa. J, unter deren Name das Projekt für die Gesellschaft Q und N-GmbH in N durchgeführt worden sei, verweist er auf deren seit 2004 betriebene Internet-Domain, in der - unstreitig - als Anschrift T-S-Str. 15 in B und der Beklagte als administrativer Ansprechpartner angegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 13. April 2006 (Bl. 348 ff. GA), den Schriftsatz vom 24. April 2006 (Bl. 392 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 31. Juli 2006 (Bl. 428 f. GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2006 - 11 O 570/04 - den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen;

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2006 - 11 O 570/04 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.260,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 02. Juni 2006 (Bl. 414 ff. GA).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie mit ihrem Hauptantrag gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zum überwiegenden Teil Erfolg.

Das angefochtene Urteil war teilweise gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil das Landgericht für die vom Kläger im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tätigkeit für die Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH in B geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit abgelehnt und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen hat.

Für die vom Kläger geltend gemachte Forderung gemäß Rechnung vom 27. April 2004 für Hardwarelieferung in Höhe von 2.166,56 € ist gemäß Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO der Gerichtstand in Aachen begründet. Hierbei handelt es sich nämlich um Ansprüche aus dem Verkauf beweglicher Sachen im Sinne der Norm, so dass Gerichtsstand - auch für die Zahlungsansprüche - der Ort ist, an dem geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO begründet damit - anders als Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO - einen einheitlichen Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, Art. 5 EuGVVO Rn. 7; Staudinger/Hausmann, Neubearb. 2001, Art 5 EuGVÜ Rn. 68). Unstreitig sollte die Ware unmittelbar zur Fa. M & T in B geliefert werden. Erfüllungsort für die vertragscharakteristische Leistung war mithin B.

Darüber hinaus ist für die weiteren Forderungen aufgrund der Tätigkeiten für die Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH in Höhe von 28.459,43 € sowie 344,02 € gemäß Art. 5 Nr. 1 b 2. Var. EuGVVO der internationale Gerichtstand in Aachen begründet, weil die gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen des Klägers als Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO zu qualifizieren sind. Das ist von dem Kläger nach den Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2006 letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt worden.

Zu den Verträgen über Dienstleistung i.S.d. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO zählen im Kern Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge sowie alle Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind (vgl. BGH NJW 2006, 1806, 1807; Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Rn. 9). Nach dem Vorbringen des Beklagten stellt die Tätigkeit des Klägers damit ohne weiteres eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO dar mit der Folge der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen. Bei richtiger rechtlicher Bewertung und unter Berücksichtigung des sonstigen unstreitigen Sachverhaltes ergibt sich dasselbe auch aus dem klägerischen Sachvortrag. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen eines (partiarischen) Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis für den Beklagten tätig war, worauf schon die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche ihrer Art nach hindeuten. Denn hätte zwischen den Parteien eine Gesellschaft bestanden, hätte der Kläger nach deren Beendigung nicht ohne weiteres den hier geltend gemachten Anspruch auf Auskehrung des reinen Gewinns, sondern "nur" einen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Bevor der Kläger dies geltend machte, hätten die Parteien sich grundsätzlich aber zunächst auseinander zu setzen, zumal der Kläger einräumt, dass bei den von ihm geltend gemachten Ansprüchen durchaus noch Aufwendungen des Beklagten abzusetzen sind. Seine Ansicht, dass der Beklagte diese beziffern müsse, ginge jedoch im Rahmen einer Leistungsklage auf Auskehrung des (hälftigen) Gewinns der Gesellschaft als Auseinandersetzungsguthaben fehl. Der Kläger selbst hat zudem ersichtlich nicht durchgängig an seiner rechtlichen Einschätzung festgehalten, etwa wenn er seinen Vortrag dahingehend beschränkt, dass Basis für die Zusammenarbeit der Parteien eine mündlich getroffene Vereinbarung war, derzufolge beide Parteien die Hälfte der Einnahmen erhalten sollten und der Beklagte in seinem Namen für die gemeinsame Arbeit der Parteien Rechnungen an den Auftraggeber stellt. Daraus lässt sich nichts zwingend für die Gründung einer Gesellschaft herleiten. Maßgeblich spricht für die Annahme eines (partiarischen) Dienstverhältnisses freilich, dass der Kläger selbst die Einnahmen aus der Tätigkeit für den Beklagten - unwidersprochen - in seiner Steuererklärung umsatzsteuerpflichtig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert hatte. Damit liegt auch nach seinem Vortrag nichts näher als ein (partiarisches) Dienstleistungsverhältnis.

Betreffend das Geschäft mit der Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH ist die vertragscharakteristische (Dienst-)Leistung ohne Zweifel in X und B erbracht worden, so dass das Landgericht Aachen zur Entscheidung auch über diesen Teil des Rechtsstreits international zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 1 ZPO, § 71 GVG.

Das Landgericht hat hingegen seine (internationale) Zuständigkeit für die vom Kläger im Zusammenhang mit dem im N durchgeführten Projekt für die Gesellschaft Q und N-GmbH geltend gemachte Forderung in Höhe von 12.290,67 € zu Recht verneint.

Hierzu hat der Beklagte noch in der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf den eigenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift vorgetragen, dass die Tätigkeiten dafür nicht von X aus geführt worden seien, sondern bei der Fa. E in N. Damit übereinstimmend hat auch der Kläger angegeben, dass er ca. 2 1/2 Monate in N gearbeitet habe. Dass der Schwerpunkt der Leistung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1806 ff.) gleichwohl nicht in N, sondern im Gerichtsbezirk Aachen lag, hat der Kläger demgegenüber auch nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2006 nicht dargetan.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen kommt insoweit auch nicht unter anderen Gesichtspunkten in Betracht.

Der besondere Gerichtstandes der §§ 17, 22 ZPO - selbst wenn die rechtliche Einschätzung des Klägers zur Qualifikation der Zusammenarbeit der Parteien als stille Gesellschaft als richtig unterstellt würde - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschriften nur für die Außengesellschaft gelten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2006, § 17 Rn. 5). Auf die stille Gesellschaft sind sie mithin nicht anwendbar.

Zu Recht hat das Landgericht auch seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO, nach dem allein für die aus dem N'er Projekt resultierenden Forderungen die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen noch begründet werden könnte, verneint.

Welcher Ort Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO ist, bestimmt sich nach dem Recht, das nach dem IPR des Gerichtstaates maßgeblich ist. Danach ist gemäß Art. 27 f. EGBGB hier deutsches Recht anwendbar, so dass sich die Frage nach dem Erfüllungsort nach § 269 BGB beantwortet (vgl. auch Staudinger-Bittner, Neubearb. 2001, § 269 Rn. 2). Erfüllungsort ist demgemäss der Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB) oder - wenn wie hier die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden ist - der Ort der Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB), wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben oder sich nicht aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Sitz gerade zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses.

Aus den Umständen das Falles, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich hier nichts Entscheidendes dafür, dass Erfüllungsort für die im Zusammenhang mit dem in N durchgeführten Projekt gleichwohl X oder B gewesen wäre. Die Parteien haben dazu auch nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Darüber hinaus hat der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht nachzuweisen vermocht, dass der Beklagte an der Anschrift P-Straße 30 in X eine Niederlassung unterhielt. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Kläger hat auch im Berufungsverfahren konkret nur die Nutzung der Adresse P-Straße 30 in X vorgetragen. Die Nutzung der Anschrift allein besagt freilich nichts dafür, dass der Beklagte unter dieser Anschrift tatsächlich eine Niederlassung i.S.d. § 269 Abs. 2 BGB unterhalten hatte. Die bloße Nutzung einer Anschrift, wie sie der Zeuge L D auch nur bekundet hat, erfüllt nicht die Merkmale einer Niederlassung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dort Geschäftstätigkeit ausgeübt und Verwaltung durchgeführt wird und Entscheidungen getroffen werden. Wie der Kläger gleichwohl zu der Behauptung gelangt, dass der Beklagte "ein Mindestmaß an Büroeinrichtung in X besitzt" (Bl. 352 GA), "sein Büro über die Steuerberaterpraxis seines Vaters organisiert habe" und der Büroablauf organisiert gewesen sei (Bl. 352 GA), der Beklagte in der P-Straße "tatsächlich" seinen Geschäftsitz unterhalten und sein Unternehmen "bis ins Jahre 2005 geführt habe" (Bl. 353, 354 GA), erschließt sich nicht und wird von ihm auch nicht näher dargelegt.

Dementsprechend scheidet auch ein internationaler Gerichtstand der Niederlassung gemäß Art. 5 Nr. 5 EuGVVO in B aus, denn dafür wäre Voraussetzung, dass eine solche Niederlassung noch bei Klageerhebung, hier Ende 2004/Anfang 2005 besteht (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 48 m.w.N.).

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht in Bezug auf die Fa. J, mit der der Beklagte das Projekt für die Gesellschaft Q und N-GmbH in N durchgeführt hatte. Zwar firmiert dieses Unternehmen ausweislich der Internet-Domain immer noch unter einer Anschrift in B. Der Kläger hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass der Beklagte derzeit bzw. im Zeitpunkt der Klageerhebung noch mit dieser Firma identisch war. Auf einen möglicherweise gesetzten Rechtschein durch den Internetauftritt kann der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Der Beklagte ist darin lediglich als Ansprechpartner genannt; dass er zugleich noch Inhaber dieses Unternehmens ist, folgt daraus nicht.

Schließlich hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger sich nicht auf einen möglicherweise gegenüber Dritten gesetzten Rechtsschein berufen kann. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass auch der Kläger sich unter Vertauensschutzgesichtspunkten auf einen möglicherweise vom Beklagten gesetzten Rechtschein einer Niederlassung in X zur Begründung der internationalen Zuständigkeit (vgl. dazu EuGH NJW 1988, 625; BGH NJW 1987, 3081 ff; OLG Frankfurt OLGR 2002, 351; LG Darmstadt ZIP 2004, 1924; Zöller/Geimer, a.a.O:, Rn. 45 f.) berufen könnte. Vertrauensschutz kann nur der in Anspruch nehmen, der tatsächlich auf einen gesetzten Rechtsschein vertraut, d.h. der von der Richtigkeit des gesetzten Rechtsscheins ausgeht und keine gegenteiligen Erkenntnisse hat. Der Kläger selbst hat aber noch nicht einmal behauptet, dass er insoweit von dem Beklagten Vertrauen in Anspruch genommen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger als Bruder und Geschäftspartner, nach seiner Einschätzung sogar Teilhaber an der Firma des Beklagten, durchaus bekannt war, von wo aus der Beklagte seine Geschäfte führte. Das war - nach der nicht widerlegten Aussage des Vaters - aber nicht die P-Straße 30 in X, was auch dem Kläger bekannt gewesen sein muss.

Nach alledem war das angefochtene Urteil nur wegen der im Zusammenhang mit dem Projekt für die Fa. M & T Schokoladenfabrik GmbH geltend gemachten Forderungen einschließlich der Ansprüche aus dem Verkauf von Hardware aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Wegen der weitergehenden Forderungen des Klägers kommt mangels Zuständigkeit des Landgerichts Aachen einen Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht. Insoweit geht auch der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ins Leere.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 43.260,68 €;

Beschwer des Beklagten: 30.970,01 €,

Beschwer des Klägers: unter 20.000 €

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 541 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des Rechtsstreits waren überwiegend Verfahrensfragen; Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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