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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: 19 U 74/01
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 326
HGB § 87 Abs. 2
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 74/01

Anlage zum Protokoll vom 21.09.2001

Verkündet am 21.September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und den Richter am Amtsgericht Berghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.11.2000 - 86 O 15/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Dem Provisionsanspruch des Klägers für die Monate Februar, März und April 1996 gemäß dem Vorbehaltsurteil vom 16.03.2000, welches durch das angefochtene Urteil für vorbehaltlos erklärt worden ist, steht nicht § 242 BGB entgegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes kommt nur ausnahmsweise (Hopt: Handelsvertreterrecht, 2. Aufl. 1999, § 87 HGB Rn. 33 m. w. N.; Küstner in Küstner/Thume, Band 1, 3. Aufl. 2000, Rn. 803 ff.) und allein bei Handelsvertretern im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB in Betracht. Unstreitig war der Kläger nicht Bezirksvertreter. Ihm war aber auch nicht ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen. Dazu haben die Beklagten nichts vorgetragen. Auch aus den von beiden Parteien überreichten Unterlagen, insbesondere dem Partnervertrag vom 11.05.1990 ergibt sich dafür nichts.

Im übrigen könnten sich die Beklagten auch deshalb nicht auf § 242 BGB berufen, weil sie selbst gegen Treu und Glauben verstoßen haben. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage B. wäre der Kläger berechtigt gewesen, den Handelsvertretervertrag fristlos zu kündigen. Die Beklagten hatten dem Kläger durch die Schließung des Büros in E., von dem aus der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagten organisiert und durchgeführt hatte, die maßgebliche Grundlage für eine Fortsetzung seiner Tätigkeit entzogen. Mit Schreiben vom 09.05.1996 teilten sie den bisherigen Kunden des Klägers mit, dass sich diese unmittelbar an ihr eigenes neues Büro (Firmenzentrale) im Raum H. wenden sollten. Wer die (berechtigten) Interessen seines Vertragspartners derart außer Acht lässt, kann sich seinerseits nicht auf Treu und Glauben berufen.

Die von den Beklagten auch in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Untätigkeit des Klägers nach der Kündigung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.

Als Anspruchsgrundlage kommt für die Verletzung der Tätigkeitspflicht des Klägers allein § 326 BGB in Betracht (vgl. BGH, BGB 1985, 823, 824). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Auch die Beklagten selbst haben in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, dass sie den Kläger zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufgefordert und in Verzug gesetzt sowie ihm eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hätten, dass sie die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehnten.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Auch insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. In der Berufung wird dazu nichts weiteres vorgetragen.

Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung scheidet aus, weil es sich bei der Verpflichtung des Klägers zum Tätigwerden aus dem Handelsvertretervertrag um eine Hauptpflicht handelt, so dass die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung nicht zur Anwendung kommen können.

Auf die Bedenken zur Höhe des Schadensersatzanspruches kommt es deshalb nicht (mehr) an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 17.366,24 DM.

Ende der Entscheidung

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