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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 29.11.2002
Aktenzeichen: 19 U 88/02
Rechtsgebiete: BGB, NachbarG-NW


Vorschriften:

BGB § 1004
BGB § 903
NachbarG-NW § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

19 U 88/02

Verkündet am: 29.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und die Richterin am Amtsgericht Mundorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.03.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 17 O 167/01 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über den rechtskräftig tenorierten Umfang des Buchauszuges hinaus verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug - auch - über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Beklagten und dem Kunden Xenos Verlag in Hamburg in dem Zeitraum 01.03.1999 bis 15.05.2001 hinsichtlich der Waren des "malmit" - des hobby-coll - und des Plekolit-Programms abgeschlossen worden sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gemäss §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob seitens der Beklagten eine Provisionspflicht gegenüber dem Kläger für die mit der Firma Xenos Verlag abgeschlossenen Verträge besteht, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass diese Geschäfte in den Buchauszug aufgenommen werden. Denn der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 HGB (bzw. Vertrag) provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87 a HGB (bzw. aus Vertrag) entstanden ist. Streit darüber ist vielmehr in Anschluss an die Feststellung auszutragen, welche Geschäfte für die Provision überhaupt in Betracht kommen. Anderes gilt nur bei zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäften.

Die Geschäfte der Beklagten mit der Firma Xenos sind aber nicht zweifelsfrei nicht provisionspflichtig. Die Beklagte selbst geht von einer grundsätzlichen Provisionspflichtigkeit aus. Ihre alleinige Rechtsverteidigung im Prozess geht nämlich dahin, dass alle von dem Kläger vermittelten Vertragsschlüsse außerhalb seines Vertragsgebiets mit dem Honorar, das sie ihm für den Beratervertrag gezahlt hat, abgegolten sein sollten. Daraus folgt, dass nach ihrer eigenen Vorstellung diese Geschäftsabschlüsse an sich zu verprovisionieren sind, dass nur statt der Provision ein Beratungshonorar gezahlt werden sollte. Hinzu kommt, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten allein schon deshalb unerheblich ist, weil sie vom Kläger außerhalb seines Bezirks vermittelte Geschäfte entgegen ihrer Verteidigung im Prozess nicht nur verprovisioniert, sondern diese auch in den erstinstanzlich von ihr als solchen bezeichneten "Buchauszug" aufgenommen hat. Auch hieraus folgt, dass derzeit nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Geschäfte mit dem Xenos Verlag nicht zu verprovisionieren sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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