Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.06.2001
Aktenzeichen: 19 U 91/00
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
BGB § 208
BGB § 638
BGB § 635
BGB § 639
BGB § 638 Abs. 1 S. 1
BGB § 638 Abs. 1 S. 2
BGB § 477 Abs. 2 S. 1
BGB § 639 Abs. 2
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 290
ZPO § 288 Abs. 1
ZPO § 693 Abs. 2
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 11
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 91/00

Anlage zum Protokoll vom 15.06.2001

Verkündet am 15.Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2001 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe sowie den Richter am Amtsgericht Berghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 01.12.2000 bleibt aufrechterhalten.

Die (weiteren) Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen den Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2), geltend.

Ende 1988 schloss sie mit dem Architekten Sch. einen schriftlichen Vertrag, der jenen zur Erbringung der Leistungsphasen 1 - 9 gemäß § 15 HOAI betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses in L. verpflichtete. Gemäß 10.1. der allgemeinen Vertragsbestimmungen galt mangels abweichender Vereinbarung für die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Architekten die gesetzliche Regelung in § 638 BGB.

Der Beklagte zu 1) war bis 1998 als Rechtsanwalt zugelassen und tätig. Bis dahin war er der ständige anwaltliche Berater und Vertreter der Klägerin. Insbesondere vertrat er diese auch bezüglich aller das Bauvorhaben betreffenden Rechtsangelegenheiten.

Ende 1990 wurde der Dachstuhl errichtet und anschließend das Dach eingedeckt. Weil die Klägerin Bedenken an der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten hatte, beauftragte sie auf Anraten des Beklagten zu 1) eine (andere) Architektin mit der Überprüfung dieser Arbeiten. Anfang April 1991 beantragte der Beklagte zu 1) beim Landgericht Köln ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Zimmerer, den Dachdecker und den Architekten Sch. Nach Zustellung des Antrages bot dieser über einen Rechtsanwalt Mitte April die Vertragsauflösung an. Am 22.04.1991 nahm er noch die Arbeiten des Zimmerers als fachtechnisch und sachlich richtig ab. Am 24.04.1991 wurde der Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben.

Einen Tag später erließ das Landgericht in dem selbständigen Beweisverfahren einen Beweisbeschluss - 18 OH 1/91 -. Der Sachverständige K. erstellte unter dem 17.06.1991 ein Gutachten über die Zimmererarbeiten, wonach Mängel in Höhe eines Beseitigungsaufwandes von fast 50.000,00 DM vorlagen, die so offensichtlich waren, dass sie sofort erkennbar waren; vorwiegend waren sie auf mangelnde Bauaufsicht zurückzuführen. Unter dem 17.07.1991 erstellte der Sachverständige L. ein Gutachten über die Dachdeckerarbeiten. Danach lagen Mängel vor, deren Beseitigung etwas über 40.000,00 DM kosteten. Alle Mängel konnten durch die Bauaufsicht erkannt werden.

Der Beklagte zu 1) hatte bereits unter dem 20.06.1991 die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch. angeschrieben und über den Sachverhalt einschließlich des laufenden Beweisverfahrens informiert. In der Folgezeit fanden Verhandlungen statt, die zu einem ersten Ortstermin am 21.10.1991 führten. Daran nahm als Vertreter der Haftpflichtversicherung des Architekten Herr A. teil.

In der Folgezeit wies der Beklagte zu 1) Herrn A. auf verschiedene Schadensersatzansprüche hin und bat um Bestätigung der Haftung dem Grunde nach. Die Beteiligten diskutierten darüber, ob der gesamte Dachstuhl abgerissen werden musste oder zumindest teilweise wieder verwandt werden konnte.

Am 15.01.1992 übersandte die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch. an den Beklagten zu 1) einen Scheck über 10.000,00 DM "als Akontozahlung zur beliebigen Verrechnung auf die erhobenen Ansprüche ohne Anerkenntnis einer Haftung und ohne Präjudiz". Das Schreiben ging am 20.01.1992 beim Beklagten zu 1) ein.

Mit Schreiben vom 17.02.1992 teilte der Beklagte zu 1) der Klägerin mit, Herr A. habe den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können; neuer Termin sei auf den 26.02.1992 vereinbart. Über einen Rechtsanwalt habe Herr A. darüber hinaus ausrichten lassen, er habe den Versuch aufgegeben, eine Liste über eventuell noch zu verwendendes Holz zu erstellen. Somit könne nunmehr völlig problemlos das Dach, der Dachstuhl und der Drempel abgerissen werden. Die entsprechenden Arbeiten erfolgten dann auch in der Folgezeit.

Im November 1992 teilte der Beklagte zu 1) Herrn A. mit, im Zusammenhang mit einem Wasserschaden habe sich herausgestellt, dass auf Anweisung des Architekten Sch. die Drainage und die darüber liegende Abdeckung mit Boden nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Mitte Dezember fand in Anwesenheit von Herrn A. ein Ortstermin statt. Der Architekt Sch. und die bauausführende Firma verpflichteten sich, die Klägerin von den gesamten Kosten der Feststellung und Beseitigung dieses Mangels freizustellen bzw. ihr diese Kosten zu erstatten.

Mitte Februar 1993 zog die Klägerin in das neu errichtete Haus ein und übergab das alte Haus, welches sie eigentlich bereits Ende Juni 1991 aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarungen räumen musste, an die Erwerber.

In der Folgezeit vertrat der Beklagte zu 1) die Klägerin in verschiedenen Prozessen anlässlich dieses Bauvorhabens. In dem Rechtsstreit 4 O 137/93 LG Köln wurde die Klägerin vom Zimmerer auf Zahlung von Werklohn in Höhe von knapp 25.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Klägerin erhob Widerklage in Höhe von etwa 30.000,00 DM. Diese hatte bei Abweisung der Klage in Höhe von etwa 4.000,00 DM Erfolg. Die Berufung gegen dieses Urteil nahm die Klägerin auf Anraten des Beklagten zu 1) zurück, weil das Unternehmen in Vermögensverfall geraten war.

In dem Rechtsstreit 24 C 695/93 AG Leverkusen = 6 S 310/94 LG Köln wurde die Klägerin in zwei Instanzen zur Zahlung von ca. 3.000,00 DM verurteilt, die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung an der Drainage entstanden waren.

In dem Rechtsstreit 18 O 21/95 LG Köln wurde die Klägerin auf Werklohn wegen der Dachdecker- und Klempnerarbeiten in Höhe von fast 25.000,00 DM in Anspruch genommen. Der Klage wurde durch zweites Versäumnisurteil Anfang 1997 stattgegeben, wobei der Beklagte zu 1) sich zur Sache nicht geäußert und drei Verhandlungstermine nicht wahrgenommen hatte.

Ende April 1996 übergab die Klägerin dem Beklagten zu 1) eine detaillierte Kostenaufstellung (5 Blatt) über die Ansprüche, die gegenüber dem Architekten geltend gemacht werden sollten; diese Aufstellung ergab einen Gesamtbetrag von 514.469,14 DM. Am 30.12.1996 beantragte der Beklagte zu 1) beim Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid gegen Sch. wegen "Schadensersatz aus Architektenvertrag vom 24.04.1990" über eine Hauptforderung von 514.469,14 DM. Der Antrag ging am 02.01.1997 beim Amtsgericht Hagen (97-2000560-02-N) ein. Der Rechtspfleger führte den Antrag nach vorangegangener manueller Bearbeitung (erneut) der maschinellen Bearbeitung zu. Die Kostenrechnung wurde am 25.01.2000 erstellt. Der Mahnbescheid wurde am 03.02.1997 erlassen; gleichzeitig wurde die Kostenrechnung abgesandt. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 05.02.1997. Weitere Kosten als die des Mahnverfahrens wurden nicht eingezahlt.

Mit Schreiben vom 21.01.1997 stellte der Beklagte zu 1) gegenüber Herrn A. den Sachverhalt noch einmal dar und bat um einen kurzfristigen Besprechungstermin. Mit Schreiben vom 07.02.1997 wandte sich die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch. unmittelbar an den Beklagten zu 1) und berief sich auf Verjährung. Weitergehende Vergleichsverhandlungen scheiterten in der Folgezeit. Anfang 1998 informierte der Beklagte seine eigene Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2). Diese unterrichteten den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30.11.1998 davon, dass sie ihrer Ansicht nach nicht eintrittspflichtig sei.

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche in erheblichem Umfange geltend, bei denen es sich insbesondere auch um Zinsschäden in Höhe von fast 350.000,00 DM, Schäden wegen Preissteigerungen in Höhe von über 130.000,00 DM und Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von etwa 75.000,00 DM handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 26 - 39 der Klageschrift vom 22.10.1999 (Bl. 26 - 39 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 778.819,73 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 01.01.1997 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags, der zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) wegen ihres streitgegenständlichen Bauvorhabens H. 12 bestanden hat, entstanden ist, aber nicht Gegenstand des vorstehenden Zahlungsbegehrens ist, und der ihr noch entstehen wird;

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) aus dem mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für die Abwehr der von der Klägerin vorliegend gemäß Ziffer 1. und 2. der Klageansprüche geltend gemachten Schadensansprüche zu gewähren.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, der Klägerin stünden die geltend gemachten Schadenspositionen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu; die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei bereits unzulässig.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klage gegen die Beklagte zu 2) zulässig. Die Klage sei jedoch bereits deshalb unbegründet, weil es an ausreichendem Tatsachenvortrag zu den Umständen fehle, die eine Haftung des Beklagten zu 1) begründen könnten. Die Klägerin habe nicht dargelegt, auf welche Fehler des Architekten sie ihre Ansprüche stützen möchte. Deshalb könne die Frage, ob durch das Verhalten des Beklagten zu 1) etwaige Ansprüche gegen jenen verjährt seien, offen bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 123 - 128 d.A.).

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Unter Berufung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und dessen Wiederholung weist sie darauf hin, dass der Architekt Sch. seine Bauüberwachungspflichten verletzt habe und deshalb als Gesamtschuldner neben den bauausführenden Firmen hafte. Die Mängel am Dach und der Dachkonstruktion sowie an der Drainage seien ausführlich dargelegt. Außerdem hafte der Beklagte zu 1) auch schon deshalb, weil er der Klägerin mitgeteilt habe, Dach und Dachstuhl könnten abgerissen werden.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2000 darauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen den Architekten nicht verjährt sein dürften. Auf Antrag der Beklagten ist ein Versäumnisurteil verkündet worden, mit welchem die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen nach Fristverlängerung begründet. Außerdem hat sie dem Architekten Sch. den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist jenem am 17.01.2001 zugestellt worden.

Die Klägerin behauptet, der Architekt und seine Haftpflichtversicherung hätten von Anfang an nachdrücklich das Vorhandensein eines Mangels am Architektenwerk oder dem Bauvorhaben strikt in Abrede gestellt und jegliche Schadensersatzverpflichtung verneint. Insbesondere hätten sie Anfang Februar 1992 einen mit dem Beklagten zu 1) ursprünglich vereinbarten dritten Ortstermin mit dieser Begründung abgesagt und mitgeteilt, für eine Fortsetzung irgendwelcher Verhandlungen nicht mehr zur Verfügung zu stehen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 01.12.2000 und Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen der Klägerin zu erkennen und den Beklagten zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere Zinsen in Höhe von 0,26 % p.a. (auf den Klagebetrag) seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

wie erkannt.

Sie behaupten, mit Herrn A. sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Schadensregulierung solange zurückgestellt werde, bis abschließend geklärt sei, ob und ggf. welche Schadenersatzansprüche gegen die Handwerkerfirmen durchgesetzt werden könnten. Mit Herrn A. und dem Architekten Sch. sei jedenfalls bis zum 11.01.1993 korrespondiert worden, wie das entsprechende Schreiben bezüglich der Drainageleitung zeige.

Die Akten 18 O 21/95 LG Köln, 4 O 137/93 LG Köln, 24 C 695/93 AG Leverkusen und 27-2000560-02-N AG Hagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dies gilt ebenso für die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist zwar zulässig, aber ebenso wie die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.04.2000 unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Feststellungsantrag zu 3., also die Klage gegen die Beklagte zu 2).

Da zwischen dem geschädigten Dritten (Klägerin) und dem Versicherer (Beklagter zu 2) keinerlei Rechtsbeziehungen bestehen, hat der Dritte keinen (unmittelbaren) Anspruch gegen den Versicherer. Eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers ist aber zulässig, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat. Ein Feststellungsinteresse besteht vor allem dann, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (Prölss/Martin/Voit, § 156 VVG, 26. Auflage 1998, Rn 1 m.w.N.).

Ein derartiger Fall liegt nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hier vor. Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 30.11.1998 den Beklagten zu 1) dahin unterrichtet, dass sie bereits dem Grunde nach nicht eintrittspflichtig sei. Der Beklagte zu 1) hat sich aufgrund seiner finanziellen Lage außer Stande gesehen, seinerseits einen Deckungsprozess gegen die Beklagte zu 2) zu führen. Damit besteht ein berechtigtes Interesse auf Seiten der Klägerin, die Beklagte zu 2) auf Feststellung ihrer Haftung gegenüber dem bei ihr versicherten Beklagten zu 1) zu verklagen.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 1) weder dem Grunde noch der Höhe nach (ausreichend) dargelegt.

Ein Anspruch aus pVV des Rechtsanwaltsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) besteht nicht. Dabei kann man das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 1) sei ihr ständiger anwaltlicher Berater und Vertreter, unter anderem auch bezüglich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens und der anschließenden Bauprozesse, als ausreichend ansehen, um vertragliche Beziehungen zwischen diesen Parteien festzustellen. Ob es sich um einen Dienstvertrag als Dauerberatungsvertrag oder als Geschäftsbesorgungsvertrag für einzelne Rechtsangelegenheiten (Prozesse) handelt, kann dahinstehen.

Voraussetzung ist jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1).

1.

Nach dem Vorbringen der Klägerin kommt insoweit hauptsächlich und in erster Linie in Betracht, dass der Beklagte zu 1) durch Unterlassen von (rechtzeitig vorgenommenen) Maßnahmen verursacht hat, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Architekten Sch. verjährt sind.

a)

Angesichts des umfangreichen Vorbringens der Klägerin im Prozess und insbesondere der (zulässigen) Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen L. und K. in dem selbständigen Beweisverfahren 18 OH 1/91 LG Köln kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Architekten Sch. aus § 635 BGB ernsthaft in Betracht.

Die Bauüberwachungspflicht des Architekten erstreckt sich gerade und insbesondere auf die mit dem Dach und der Drainage zusammenhängenden Gewerke. Da bei der Errichtung von Dächern vielfach Ausführungsfehler auftreten, hat der Architekt dieser Werkleistung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen (OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 191). Bei der Ausge-staltung der Drainage und der Abdichtung der Kellerwände handelt es sich um wichtige, kritische Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen. In einem solchen Falle ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (OLG Hamm, BauR 1995, 269). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die nicht fachgerechte Ausführung der Drainage auf einer Anweisung des Architekten Sch. beruhte (vgl. auch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 12.11.1992, Bl. 115 ff./AB). Außerdem hatte sich der Architekt mit der verantwortlichen Baufirma unstreitig verpflichtet, die Klägerin von den insoweit anfallenden Kosten freizustellen bzw. ihr diese zu erstatten.

b)

Fraglich ist jedoch bereits, ob die Klägerin einen durch diese Pflichtverletzung des Architekten bei ihr entstandenen Schaden konkret und nachvollziehbar dargelegt hat. Insoweit bestehen deshalb ernsthafte Bedenken, weil die Beklagten in der Klageerwiderung sehr ausführlich und detailliert auf jede Position des Gesamtschadens eingegangen sind und im einzelnen nachvollziehbar vorgetragen haben, dass und warum der Klägerin ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist (fehlende Kausalität; Sowieso-Kosten; Änderung der ursprünglichen Planung; Unschlüssigkeit). Auf Bl. 73 - 109 d.A. wird Bezug genommen.

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 60. Auflage, § 276 Rn 39 und § 282 Rn 15) würde der Klägerin zwar hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden helfen. Die konkrete Höhe bestimmter Schadenspositionen muss die Klägerin aber dennoch schlüssig und nachvollziehbar vortragen.

c)

Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine Haftung des Beklagten zu 1) bereits mangels Pflichtverletzung ausscheidet: Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Architekten Sch. sind nämlich nicht verjährt.

aa)

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 BGB, der mangels abweichender Vereinbarung in dem Architektenvertrag ausdrücklich für anwendbar erklärt worden ist (Nr. 10.1 der allgemeinen Vertragsbestimmungen), 5 Jahre. Es handelt sich um eng und unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängende Schäden, so dass eine Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht in Betracht kommt.

Die Verjährung begann mit der einvernehmlichen Aufhebung des Architektenvertrages am 24.04.1991. Eine Abnahme des Architektenwerkes hat nicht stattgefunden, so dass § 638 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist, wenn die Abnahme des Architektenwerkes nicht stattgefunden hat, für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 638 BGB der Zeitpunkt maßgebend, in welchem der Bauherr die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen hat (BGH, NJW 1971, 1840, 1841). Entsprechend dieser Rechtsprechung ist im hier vorliegenden Fall auf die Aufhebung des Vertrages abzustellen.

bb)

Die Verjährung war bereits gemäß §§ 639, 477 Abs. 2 S. 1 BGB durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens 18 OH 1/91 LG Köln am 03.04.1991 unterbrochen.

Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 477 Abs. 2 S. 2 BGB). Die sachliche Erledigung findet im schriftlichen Verfahren mit Zugang des schriftlichen Gutachtens an die Parteien statt (Palandt/Putzo, § 477 Rn 15 a.E.). Dieses Datum ist nicht genau feststellbar, weil die Akte trotz entsprechender Anforderungen nicht beigezogen werden konnte. Aufgrund des entsprechenden Vorbringens im Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2001 ist jedoch unstreitig, dass das zweite (spätere) Gutachten des Sachverständigen L. vom 17.07.1991 am 22.07.1991 vorlag. Danach endete die Unterbrechungswirkung mit diesem Tag.

cc)

Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung jedoch bereits wieder gemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt. Aufgrund des Schreibens des Beklagten zu 1) vom 20.06.1991 an die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch. fanden Gespräche und Verhandlungen statt. Da der Beklagte zu 1) in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich auf das Beweisverfahren hingewiesen hatte, ist es nachvollziehbar, dass zunächst die Erstellung der Sachverständigengutachten und deren Prüfung, insbesondere durch die Haftpflichtversicherung abgewartet werden sollte, bevor eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen wurde. Im Oktober 1991 fand dann auch der (erste) Ortstermin statt, bei welchem sich Herr A. für die Haftpflichtversicherung des Architekten Sch. selbst ein Bild von der Situation vor Ort gemacht hat. Die Prüfung des Vorhandenseins der Mängel am Dach und deren Beseitigung dauerte mindestens bis Anfang Februar 1992. Frühestens zu diesem Zeitpunkt begann die 5-jährige Verjährungsfrist überhaupt zu laufen.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2001, die Verhandlungen seien Anfang Februar 1992 vom Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung abgebrochen worden, überhaupt zu berücksichtigen ist. Zum einen erscheint das Vorbringen wenig konkret, zumal sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 17.02.1992 an die Klägerin (Bl. 108 f./AB) ergibt, dass mit Herrn A., also dem Vertreter der Versicherung des Architekten Sch., ein neuer Termin auf den 26.02.1992 vereinbart worden ist. Ein solcher Termin hätte aber überhaupt keinen Sinn mehr gemacht, wenn bereits eine endgültige Ablehnung weiterer Verhandlungen durch den Architekten bzw. dessen Versicherung erfolgt wäre.

Zum anderen bestehen Bedenken, ob das Vorbringen nicht als Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses anzusehen ist, für das die Voraussetzungen von § 290 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat nämlich in der Klageschrift vom 22.10.1999 selbst vorgetragen, dass sich der Beklagte zu 1) mit Herrn A. im Jahre 1992 dahingehend verständigt habe, die abschließende Schadensregulierung solle erst erfolgen, wenn geklärt wäre, welche Schadensansprüche der Klägerin gegenüber den ausführenden Baufirmen zustanden und diesen gegenüber realisiert werden könnten (Bl. 19 d.A.). Dies entspricht fast wörtlich dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 09.02.2000 (Bl. 70 d.A.). Ob es sich damit um ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO handelte, braucht allerdings nicht entschieden zu werden.

dd)

Die frühestens Anfang Februar 1997 ablaufende Verjährung ist nämlich durch den am 02.01.1997 beantragten Mahnbescheid gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO erneut unterbrochen worden.

Die Zustellung des Mahnbescheides am 05.02.1997 erfolgte "demnächst" im Sinne von §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO. Die Verzögerung zwischen Eingang des Antrages (02.01.1997) und Erlass und Absendung des ausgefertigten Mahnbescheides zur Zustellung (03.02.1997) bleibt außer Ansatz, weil diese ausschließlich auf den Geschäftsablauf bei Gericht beruhte (vgl. Thomas in Thomas/Putzo, 22. Auflage, § 270 ZPO Rn 9). Im übrigen wäre selbst die Zustellung des Mahnbescheides am 05.02.1997 noch rechtzeitig für die Unterbrechung der Verjährung gewesen. Denn die Klägerin hat nicht konkret behauptet, der endgültige Abbruch der Verhandlungen sei vor dem 05.02.1992 erfolgt.

Der Mahnbescheid war nach seinem Inhalt auch geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid nur dann in Betracht kommt, wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind (BGH, NJW 2001, 305 ff.). Es genügt aber die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Zur Unterbrechung der Verjährung muss der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angabe im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98 -, DRsp-ROM Nr. 2000/323 = MDR 00, 348). So genügt zum Beispiel gerade noch die Mitteilung, dass es sich um eine Schadensersatzforderung aus einem "Unfall/Vorfall" handelt, wenn zwischen den Parteien außerhalb des in Rede stehenden Geschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden haben (BGH, a.a.O.).

Dementsprechend genügte auch im vorliegenden Fall die Angabe "Schadensersatz aus Architektenvertrag vom 24.04.1990". Zwischen den Parteien des Mahnverfahrens (Klägerin und Architekt Sch.) bestanden keinerlei rechtliche Beziehungen außer dem Architektenvertrag über das Bauvorhaben der Klägerin. Insbesondere war dem Architekten auch bewusst, dass die Klägerin Schadensersatzansprüche aus diesem Bauvorhaben in nicht unerheblicher Höhe gegen ihn geltend macht. Es hatten bereits eine Vielzahl von Gesprächen und auch mehrerer Ortstermine stattgefunden, wobei auch seit langem die Haftpflichtversicherung des Architekten darin eingebunden war. Für den Architekten Sch. konnte nicht der geringste Zweifel daran bestehen, um welche Forderung es sich bei dem ihm zugestellten Mahnbescheid handelte.

Es war auch nicht erforderlich, schon im Mahnbescheid konkrete Angaben zur Schadenshöhe im einzelnen zu machen. Die insoweit erforderliche Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung des Mahnbescheids bereits verjährt gewesen wäre (BGH, a.a.O. m.w.N.).

Die Unterbrechungswirkung betraf schließlich auch nicht nur den mit Mahnbescheid geltend gemachten Betrag von 514.469,14 DM. Es handelte sich nämlich nicht um eine Teilklage oder um einen Teilbetrag. Dem Architekten Sch. war bewusst, dass die Klägerin den gesamten Schadensersatzanspruch geltend machte. Der Beklagte zu 1) hatte dem Schreiben vom 21.01.1997 an die Haftpflichtversicherung des Architekten (Bl. 154 f./AB) die von der Klägerin gefertigte Aufstellung "über die bislang angefallenen Kosten" beigefügt, welche der Beklagte zu 1) seinerseits bereits am 29.04.1996 von der Klägerin erhalten hatte, wie sich aus deren Schreiben vom 29.09.1998 (Bl. 268 d.A.) ergibt. Es ist lebensnah und gerade bei derartig hohen Beträgen üblich, dass die Versicherung bei solchen Ansprüchen Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer, also hier dem Architekten Sch. nimmt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Architekt Sch. über die Höhe und den Umfang des Anspruchs bereits unterrichtet war, bevor ihm der entsprechende Mahnbescheid zugestellt worden ist. Wenn der Gläubiger den Anspruch im ganzen geltend macht, der zunächst eingeklagte Betrag sich aber als zu niedrig erweist, tritt die Unterbrechungswirkung insgesamt ein. Die Schadensersatzklage unterbricht die Verjährung auch hinsichtlich des Mehrbetrages, um den sich der Schaden infolge der Änderung der Preisverhältnisse erhöht (Palandt/Heinrichs, § 209 Rn. 14 m.w.N.). Dies ist gerade im vorliegenden Fall auch offensichtlich, weil der größte Teil der Schadensersatzansprüche, den die Klägerin geltend macht, Zinsschäden, Preissteigerungen und Änderungen der Mehrwertsteuer beinhalten.

Im übrigen müßte die Klägerin darlegen, welche Schadenspositionen sie im vorliegenden Prozess geltend macht, die über die in der vorgenannten Schadensaufstellung enthaltenen hinausgehen.

ee)

Es kann deshalb dahinstehen, ob nicht eine weitere Unterbrechung der Verjährung durch die Zahlung der Versicherung vom 15.01.1991 gemäß § 208 BGB eingetreten ist. Es spricht viel dafür, dass das Begleitschreiben der Versicherung aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des vorangegangenen Schriftverkehrs nur als Anerkenntnis dem Grunde nach angesehen werden konnte. Der Beklagte zu 1) hatte als Bevollmächtigter der Klägerin auf den ständig zunehmenden Schaden und bereits feststehende Einzelpositionen hingewiesen und ausdrücklich eine Anerkennung dem Grunde nach verlangt. Der Streit mit Herrn A. als Bevollmächtigtem der Haftpflichtversicherung ging auch hauptsächlich um die Höhe der zu ersetzenden Schäden. Alle Umstände und insbesondere auch die Höhe des Betrages sprechen deshalb dafür, dass es sich trotz der Einschränkung (ohne Anerkenntnis einer Haftung und ohne Präjudiz) tatsächlich um ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB handelte.

d)

Eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) liegt nach alledem nicht vor. Vielmehr hat jener den Schaden, den die Klägerin ihm im April 1996 im einzelnen mitgeteilt hatte, rechtzeitig mittels Mahnbescheid gegenüber dem Architekten Sch. geltend gemacht.

2.

Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit die Klägerin dem Beklagten zu 1) vorwerfen will, die im Tatbestand im einzelnen bezeichneten Prozesse nicht ordnungsgemäß geführt und dadurch einen Schaden herbeigeführt zu haben.

Diesbezüglich fehlt es bereits an konkretem Sachvortrag dazu, was der Beklagte zu 1) jeweils (schuldhaft) falsch gemacht hat. In dem Rechtsstreit 24 C 695/93 AG Leverkusen hat er sogar Berufung eingelegt, die jedoch zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, auf welche Art und Weise der Beklagte zu 1) ein anderes, ihr günstiges Urteil hätte erreichen können.

Dies gilt ebenso für die Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Köln. In dem Verfahren 4 O 137/93 ist die Berufung aus wirtschaftlichen Gründen nach Rücksprache mit der Klägerin zurückgenommen worden. Soweit der Beklagte in dem Verfahren 18 O 21/95 ein zweites Versäumnisurteil gegen die Klägerin hingenommen und nichts dagegen unternommen hat, kann dies zwar eine Pflichtverletzung darstellen. Auch insoweit hätte die Klägerin aber vortragen müssen, wie der Prozess bei Wahrnehmung der Termine und aufgrund eines bestimmten Sachvortrages zu ihren Gunsten ausgegangen wäre. Dazu fehlt es jedoch an jeglichem Vorbringen.

3.

Mangels konkreter Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) ist die Klage gegen diesen unbegründet.

Damit besteht auch keine Eintrittspflicht der Beklagten zu 2), so dass die Feststellungsklage gegen sie ebenfalls unbegründet ist.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil konnte deshalb keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 788.619,73 DM (Klage gegen den Beklagten zu 1) bzw. 631.055,78 DM (gegen die Beklagte zu 2).



Ende der Entscheidung

Zurück