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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 19 W 10/04
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 87 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 10/04

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, den Richter am Oberlandesgericht Conzen und die Richterin am Landgericht Dr. Grobecker am 3. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln (82 O 148/03) vom 26. Januar 2004 in der Fassung der Abhilfebeentscheidung vom 16. Februar 2004 insoweit abgeändert, als die angeordnete Ergänzung des Buchauszuges keine Angaben zu Geschäften enthalten muss, welche von der Schuldnerin selbst über Teleshopping-Kanäle sowie über Versandhäuser abgewickelt worden sind. Auch insoweit wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Köln (82 O 148/03) u. a. zur Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c HGB verurteilt worden. Auf den Inhalt des Titels wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 hat der Gläubiger beantragt, ihn im Wege der Ersatzvornahme zur Erstellung des Buchauszuges zu ermächtigen und die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000,-- € zu verurteilen. Die Schuldnerin hat danach mit Schriftsätzen vom 8. und 16. Januar 2004 einen Buchauszug vorgelegt, welcher nach ihrer Auffassung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen des Titels genügt.

Das Landgericht hat den Gläubiger durch Beschluss vom 26. Januar 2004 zunächst antragsgemäß zur Ersatzvornahme ermächtigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19. Januar 2004. Die Kammer hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. Februar 2004 teilweise abgeholfen. Danach kann der Gläubiger Ergänzung des vorgelegten Buchauszuges bezüglich einiger Punkte, nicht jedoch dessen vollständige Neuerstellung verlangen.

II.

Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, über die der Senat lediglich bezüglich des nicht abgeholfenen Teils zu entscheiden hat, ist teilweise begründet. Soweit die Schuldnerin Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt und die Zurückweisung des Antrags des Gläubigers begehrt, ist ihr Rechtsmittel dagegen unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, welche auch vom Senat geteilt wird (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 9. Februar 2004 - 19 W 2/04), die Zwangsvollstreckung des gegen die Schuldnerin gerichteten Titels auf Erteilung eines Buchauszuges nach der Vorschrift des § 887 ZPO beurteilt. Danach kann der Gläubiger eines Titels, welcher die Erteilung eines Buchauszuges gem. 87 c HGB zum Gegenstand hat, im Falle der Nichtleistung des Schuldners grundsätzlich im Wege der Ersatzvornahme zur Erstellung des Buchauszuges ermächtigt werden. Derjenige Gläubiger, welcher einen Buchauszug bereits erhalten hat, kann eine vollständige Neuerstellung indes nur dann verlangen, wenn die ihm vorgelegten Angaben vollständig unbrauchbar sind (vgl. OLG Nürnberg JurBüro 1998, 666 f.; OLG Köln NJW-RR 1996, 100 f.). Ansonsten kommt nur eine Ergänzung des Buchauszuges in Betracht.

Der als Anlage zu den Schriftsätzen der Schuldnerin vom 9. und 16. Januar 2004 vorgelegte Buchauszug ist nicht völlig unbrauchbar. Er enthält eine Reihe von wesentlichen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an der Inhalt: BGH NJW 2001, 2133 ff.) für die Berechnung evtl. Provisionsansprüche des Gläubigers. Die Auskünfte sind auch in zeitlicher Hinsicht nicht unvollständig. Die Schuldnerin hat dies zwar zunächst selbst - offenbar irrtümlich - so mitgeteilt, hat diesen Vortrag aber im Schriftsatz vom 19. Januar 2004 ausdrücklich korrigiert. Danach umfasst der Buchauszug den gesamten im Titel genannten Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 01.10.2003. Der Gläubiger ist dem nicht entgegengetreten. Das Landgericht hat den vom Gläubiger trotz der zwischenzeitlichen Vorlage des Buchauszuges aufrechterhaltenen ursprünglichen Antrag auf vollständige Neuerstellung des Buchauszuges somit zu Recht in der Abhilfeentscheidung zurückgewiesen.

Soweit das Landgericht im Beschluss vom 19. Februar 2004 Ergänzung der Angaben im Buchauszug bezogen auf die Punkte

- sämtliche Geschäfte im Auskunftszeitraum, also auch der Eigengeschäfte der Schuldnerin (inklusive Verkäufen über Teleshopping-Kanäle sowie Versandhäuser),

- Aufnahme der Retouren oder Nichtausführung von Geschäften und deren Gründe,

- Aufnahme der entstandenen Versandkosten und der in den Rechnungen an die Kunden belasteten Versandkostenbeträge,

angeordnet hat, teilt der Senat im Grundsatz die Auffassung der Kammer, dass diese Angaben vom Gläubiger benötigt werden, um seine Provisionsansprüche beurteilen und berechnen zu können. Sein Antrag ist insoweit (im Sinne einer Ergänzung der Schuldnerangaben) im Wesentlichen begründet; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen. Von der Ergänzung auszunehmen sind indes diejenigen Geschäfte, welche die Schuldnerin selbst über sog. Teleshopping-Kanäle und Versandhäuser getätigt hat. Zwar hat der Gläubiger als exklusiver Bezirksvertreter gem. VI. A., 1. Absatz, des Handelsvertretervertrages Anspruch auf Verprovisionierung sämtlicher direkter und indirekter Aufträge, also auch derjenigen Geschäfte, welche er nicht persönlich vermittelt hat. Die genannten Teleshopping- und Versandgeschäfte sind aber nach der Regelung in Ziffer VI., A. letzter Absatz, des Handelsvertretervertrages ausdrücklich von der Povisionspflicht ausgenommen worden. Sie gehören daher nicht in den Buchauszug, und zwar auch nicht deswegen, weil - wie das Landgericht meint - die Begriffe interpretierbar seien. Der Senat vermag insoweit eine Unklarheit der Provisionregelung nicht zu erkennen; sie wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Meinungsverschiedenheit bezüglich der Provisionpflichtigkeit, welche grundsätzlich niemals ausgeschlossen werden kann, genügt aber nicht, um der Schuldnerin die Aufnahme auch dieser Geschäfte in den Buchauszug aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat zumal im Hinblick auf diese Geschäfte unwidersprochen vorgetragen, sie sei aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage anzugeben, ob solche Umsätze das Vertragsgebiet des Gläubigers berührt haben. Insoweit hat daher das Rechtmittel der Beschwerdeführerin über den Umfang der teilabhilfe durch das Landgericht hinaus Erfolg. Soweit sie dagegen darüber hinaus vollständige Abweisung des Gläubigerantrags begehrt, ist ihre Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 92 Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger, der nach Vorlage des Buchauszuges im Zwangsvollstreckungsverfahren seinen Antrag der veränderten Lage nicht angepasst, sondern auf vollständiger Neuerstellung bestanden hat, ist mit diesem Begehren nicht durchgedrungen. Andererseits ist sein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme insoweit begründet, als die Schuldnerin zu nicht unerheblichen Ergänzungen der erteilten Auskünfte verpflichtet ist.

Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen: 2.500,-- €

Ende der Entscheidung

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