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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.05.1999
Aktenzeichen: 19 W 11/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 93
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 W 11/99 20 O 296/98 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

am 28. Mai 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Schlußurteils des Landgerichts Köln vom 18.2.1999 - 20 O 296/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte ebenfalls zu tragen.

Gründe:

Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Ein sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nicht vor; der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben. Ein Beklagter gibt Veranlassung zur Klage, wenn er sich - ohne Rücksicht auf Verschulden - vorprozessual so verhalten hat, daß der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können. Für fehlende Klageveranlassung trifft die Beweislast den Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn die Veranlassung zur Klageerhebung von materiellrechtlichen Voraussetzungen abhing, für die bei der Sachentscheidung der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO, § 93 Rn 2).

So liegt es hier. Der Beklagte ist bereits vorprozessual mit Schreiben des Klägers vom 23.7.1997, in dem auch die bisherigen Aufwendungen des Klägers beziffert worden sind, aufgefordert worden, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, ohne dass er dem Folge geleistet hätte; vielmehr hat er lediglich erklärt, mittellos zu sein. Damit hat er Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ihm schon aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO nicht zugute kommen kann.

Darüber hinaus hat der Beklagte den Klageanspruch auch nicht "sofort" anerkannt. Der Beklagte musste sofort anerkennen, grundsätzlich also im ersten Verhandlungstermin vor streitiger Verhandlung, um zu erreichen, dass die Kosten insoweit der Klägerin auferlegt wurden. Er durfte daher nicht vorher Klageabweisung beantragen. Dabei schadet es bereits, wenn der Beklagte den Klageanspruch in der Klageerwiderung bestreitet und einen Klageabweisungsantrag ankündigt (Musielak, a.a.O., Rn 4). Das hat der Beklagte getan. Er hat in seiner Klageerwiderung Klageabweisung beantragt und die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bestritten, desweiteren, dass diese seiner Tat zuzurechnen seien. Die Klage war bis zu diesem Zeitpunkt auch entgegen der Ansicht des Landgerichts schlüssig, da der Kläger die verauslagten Beträge spezifiziert und einzelnen, näher bezeichneten Rechnungen zugeordnet und deren Vorlage angeboten hatte. Mehr bedurfte es zunächst nicht, zumal das der Klage zugrunde liegende Zahlenwerk dem Beklagten bereits im bereits erwähnten Schreiben vom 23.7.1997 mitgeteilt worden war, ohne dass der Beklagte dessen Richtigkeit beanstandet oder nähere Aufschlüsselung verlangt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Beschwerdewert: 3.200,-- DM

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