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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.07.2001
Aktenzeichen: 19 W 19/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 2 S. 2
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 19/01

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat das Oberlandesgericht Köln - 19. Zivilsenat - am 20.07.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und den Richter am Amtsgericht Berghaus

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 2.) und des Antragstellers wird der Beschluss des LG Köln vom 04.05.2001 - 20 OH 10/00 - abgeändert und der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren und den Vergleich auf 50.000.- DM festgesetzt.

Gründe:

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass sich der Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren nach dem Streitwert der Hauptsache richtet (OLGR Köln 1992, 305; ebenso: Zöller/Herget, 22. Auflage 2001, § 3 ZPO Rn 16 mwN; nunmehr auch der 7. Zivilsenat, OLGR Köln 1999, 246 ff; zuletzt: OLG Köln - 11. Zivilsenat - OLGR 2001, 160 sowie OLG Düsseldorf, MDR 2001, 649) und der tatsächliche ("richtige") Hauptsachewert nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zugrunde zu legen ist, bezogen allerdings auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers (Senat, OLGR Köln 1999, 356 f.; ebenso: Herget, aaO; Werner/Pastor: Der Bauprozess, 9. Auflage 1999, Rn 146; OLGe Köln und Düsseldorf, jeweils aaO), wobei eine bereits erfolgte Streitwertfestsetzung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 GKG abzuändern ist (Senat, aaO; MK-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Auflage 2000, § 3 ZPO Rn 115; OLGR Köln - 11. Zivilsenat - 2001, 60; OLGR Stuttgart 1999, 294, 295; Schneider, MDR 2000, 1230/1231).

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten entsprechend dem Antrag unter 6) sämtliche Kosten für die erforderlichen Maßnahmen geschätzt, um das Hausgrundstück im Keller- und Erdgeschoßbereich gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, insbesondere Oberflächenwasser durch die Giebelwand/Grenzmauer zu schützen. Dazu gehört neben der Verlegung einer Dränage (3.000.- DM) und zweier Kontroll- und Reinigungsschächten (1.000.- DM) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch das Anbringen einer Sperrschicht in der Grenzwand (21.000.- DM). Wenn die Antragstellerin, auf deren objektives Interesse zum Zeitpunkt der Antragstellung es allein ankommt, eine derart umfassende und weitgehende Frage stellt, muß sie auch die entsprechende Antwort hinnehmen - und gegebenenfalls bezahlen.

Die "Bedarfspositionen" (Pumpen- und Sickerschacht für 4.000.- DM und Innenabdichtung für 16.000.- DM) sind jedoch bei der Bemessung des Interesses nicht zu berücksichtigen, da sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht ergibt, daß sie mit einiger Sicherheit anfallen und ggfls. zusätzliche Kosten auslösen. Vielmehr kommt eine Innenabdichtung nach seinen Ausführungen nur bei den von außen nicht zugänglichen Stellen als weniger geeignete Alternative in Betracht, so daß entsprechende Beträge bei der Außenabdichtung wegfallen.

Soweit die Antragsgegnerin zu 2) die Kostenschätzung des Sachverständigen bezüglich der vertikalen Abdichtung (45.000.- DM) unter Vorlage einer Rechnung über fast 13.000.- DM beanstandet, schätzt der Senat den tatsächlichen objektiven Aufwand abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen auf 25.000.- DM. Der Sachverständige hat nämlich trotz der Besichtigung der Baustelle eine allgemeine Schätzung anhand eines Fachbuches vorgenommen. Der Senat hält aufgrund seiner in vielen Bauprozessen gewonnenen Erfahrungen bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - die Baustelle war schon komplett eingerichtet - und unter Zugrundelegung örtlicher Preise einen Betrag von insgesamt 25.000.- DM für objektiv jedenfalls ausreichend. Demgegenüber erscheint die von der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegte Rechnung vom 13.06.01 erheblich unter den tatsächlichen allgemein zu zahlenden Kosten zu liegen. Dies ergibt sich u. a. auch aus einem Vergleich mit der von der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegten Rechnung, ausgestellt an den Antragsgegner zu 1), vom 30.10.1996 (Bl. 99 ff. d.A.) über die damals durchgeführten Abdichtungsarbeiten an demselben Gebäude, die teilweise mangelhaft ausgeführt worden sind, wie der Sachverständige festgestellt hat.

Insgesamt ergibt sich demnach ein Kostenaufwand von (25.000.- DM + 21.000. DM + 3.000.- DM + 1.000. DM =) 50.000.- DM.

Gem. § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.



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