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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 19 W 27/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 92
ZPO § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 27/05

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ketterle, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Amtsgericht Kremer

am 27. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte T, C & Kollegen wird der Kostenausspruch ist dem am 28.01.2005 verkündeten Versäumnisurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (-18 O 388/04-)teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Rechtsanwälte T, C & Kollegen 60% zu tragen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 40% und den Rechtsanwälten T, C & Kollegen zu 60% auferlegt.

Gründe:

Die entsprechend den §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthafte (vgl Zöller-Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 88 Rdnr. 12 und § 89 Rdnr. 8, jeweils mwN) sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Klägerin hat jedenfalls die durch die Betreibung des Mahnverfahrens entstandenen Kosten zu tragen.

Die Beschwerdeführer sind für die Klägerin ohne Vollmacht tätig geworden, denn sie haben keine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt. Da die Prozessvollmacht gemäß § 80 Abs. 1 ZPO schriftlich nachzuweisen ist, ist dem von den Beschwerdeführern für ihre Bevollmächtigung angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen N nicht nachzugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hätte ihnen auch nicht gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Einräumung einer zeitlich bestimmten Frist Gelegenheit gegeben werden müssen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. § 89 ZPO regelt nur das Verfahren bei einer "bewusst vollmachtslosen" Vertretung (vgl. OLG Köln NJW-RR 2003, 66, 67), die Beschwerdeführer tragen aber vor, durch entsprechende mündliche Vollmacht zur Prozessvertretung berechtigt gewesen zu sein.

Fehlt eine wirksame Bevollmächtigung, so sind die Prozesskosten nach dem so genannten Veranlasserprinzip grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH NJW 1993, 1865). Veranlasser sind dabei der vollmachtlose Vertreter, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH aaO) und die Partei, wenn sie die Tätigkeit des Anwalts hätte kennen und unterbinden müssen (OLG Köln aaO; OLG Koblenz MDR 2005, 778). Mit dieser Maßgabe ist hier wie folgt zu unterscheiden:

Bis die Klägerin den Beschwerdeführern am 23.10.2003 schriftlich mitteilte, dass sie mit der in ihrem Namen erfolgenden Prozessführung nicht einverstanden ist, hatten die Beschwerdeführer nach den maßgeblichen Umständen keinen Anlass, an einer durch den Zeugen N vermittelten Bevollmächtigung seitens der Klägerin zu zweifeln. Vorausgegangen war eine Prozessvertretung in dem Jahre 2001, bei der der Zeuge N den Beschwerdeführern den Auftrag im Namen der Klägerin erteilt hatte und die zugunsten der Klägerin nach Beweisaufnahme mit einem Anerkenntnisurteil endete. Aufgrund der verschiedenen Informationsschreiben der Beschwerdeführer vom 19.02.2003 bis zum 25.08.2003 hätte die Klägerin das seitens der Beschwerdeführer in ihrem Namen erfolgende Betreiben des Mahnverfahren bereits vor dem 23.10.2003 erkennen und verhindern können. Die Klägerin hat daher in der Sache die mit der Durchführung des Mahnverfahrens verbundenen Kosten zu tragen.

Ab dem 23.10.2003 ist den Beschwerdeführern ihre Kenntnis der fehlenden Bevollmächtigung vorzuwerfen, denn aufgrund des Schreibens der Klägerin von jenem Tag war den Beschwerdeführern bewusst, dass die Klägerin mit einer über den Zeugen N vermittelten Prozessführung in ihrem Namen nicht einverstanden war. Die Beschwerdeführer durften daher bei der Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren im April 2004 sich nicht weiter auf eine mündliche Bevollmächtigung über den Zeugen N verlassen, vielmehr hätten sie die Unterzeichnung einer Prozessvollmachtsurkunde verlangen müssen. Sie haben daher für die Kosten der Durchführung des streitigen Verfahrens einzustehen.

Die an den unterschiedlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren orientierte Kostenverteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO ergibt unter Berücksichtigung des Anrechnungstatbestandes der Nr. 3305 RVG-VV ein Verhältnis von 40% für das Mahnverfahren (= Kostenlast der Klägerin) zu 60% für das streitige Verfahren (= Kostenlast der Beschwerdeführer).

Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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