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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 19 W 37/06
Rechtsgebiete: ZPO, KO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
KO § 131 b Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.02.2006 (2 O 657/05) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.06.2006 abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:

Dem Kläger wird für die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.175,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2004 an ihn begehrt.

Im Übrigen wird das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

1.

Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur teilweise Erfolg, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da das Landgericht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg zu Recht verneint hat.

Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 09.02.2006 bezüglich eines Betrages von 6.666,93 € Prozesskostenhilfe bewilligt und durch den Nichtabhilfebeschluss am 12.06.2006 in Höhe eines weiteren Betrages von 3.930,90 €, über diese bereits erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung hinaus ist dem Kläger für einen weiteren Betrag von 577,50 € Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Einzelnen:

a) zur Hauptforderung

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch ein Provisionsanspruch I. durch die Vorlage einer entsprechenden Anmeldung in schlüssiger Weise dargelegt. Im Anlagenkonvolut K4 wurde die Anmeldung vom 05.02.2003 durch den Kläger vorgelegt (Blatt 135 GA).

Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber eine Provisionsforderung T. über 187,50 € als nicht schlüssig dargelegt angesehen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 12.06.2006 Bezug genommen.

Gleichfalls mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen höheren Betrag für die behauptete Seminartätigkeit als den bereits mit Beschluss vom 09.02.2006 angesetzten von 2.400,00 € abgelehnt. Der Kläger hat insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass für die behaupteten Seminartätigkeiten ein Tageshonorar neben den vereinbarten Provisionen in Höhe von weiteren 350,00 € beansprucht werden kann. Soweit er darauf verweist, dass auf Grund der von ihm vermittelten sehr hohen Umsätze ein entsprechendes Tageshonorar gerechtfertigt sei, überzeugen diese Erwägungen nicht, da es sich nach eigenen Angaben gerade nicht um eine Vergütung/Provisionszahlung für Vermittlungstätigkeiten handeln sollte, sondern um eine Entlohnung von zum großen Teil Hilfstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitung der Seminare. Zudem hat der Kläger für die vermittelten Umsätze unstreitig einen Anspruch auf Provisionszahlung, so dass bei -wie vom ihm behauptet- sehr hoher Vermittlungstätigkeit auch ein entsprechend hoher Provisionsanspruch entstanden ist.

Für die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche bestehen Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen daher in Höhe von 6.666,93 € und in Höhe von weiteren 3.796,05 €, insgesamt also in Höhe von 10.462,98 €.

b) zur Hilfsforderung

Darüber hinaus hat der Kläger jedoch weitere Provisionsansprüche in Höhe von 894,60 € hilfsweise geltend gemacht. Das Landgericht hat die Provisionsansprüche U. in Höhe von 104,85 € und G. in Höhe von 157,50 € sowie einen Teil des Provisionsanspruchs L. in Höhe von 60,00 € als schlüssig angesehen und dem Kläger entsprechend Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Provisionsanspruch für eine Begleitperson des Herrn O. in Höhe von 168,75 € als nicht schlüssig dargetan angesehen und Prozesskostenhilfe insoweit verweigert.

Da der Kläger seine Hilfsforderung aber ausdrücklich nicht lediglich auf die restlichen Provisionsansprüche in Höhe von 3.930,90 € bezogen hat, sondern auf die Klageforderung insgesamt, d. h. auch die geltend gemachten weiteren 5.600,00 € Seminartätigkeit hilfsweise auf die weiteren Provisionsansprüche gestützt hat, ist ihm in Höhe von insgesamt 712,35 € für die Hilfsforderung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den bereits vom Landgericht bewilligten 322,35 € sowie aus den restlichen 75,00 € des Provisionsanspruchs L. und den weiteren schlüssig durch entsprechende Anmeldebescheinigungen vorgetragenen Provisionsansprüchen Q. und X. in Höhe von jeweils 157,50 € (Blatt 98 bzw. 204 GA).

c.)

Gegen den bewilligten Zinsanspruch sind im Rahmen der Beschwerde keine Einwände erhoben worden.

2.

Eine Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 131 b Satz 2 Kostenordnung zu reduzieren.

3.

Wert des Beschwerdeverfahrens 5.600,00 €

Ende der Entscheidung

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