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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 19 W 51/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 381
ZPO § 381 Satz 1 nF
ZPO § 572 III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 W 51/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Zeugin L

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Landgericht Knechtel als Einzelrichter

am 24.9.2003 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 10.9.2003, mit dem der sofortigen Beschwerde der Zeugin L gegen den Ordnungsgeldbeschluß vom 21.8.2003 nicht abgeholfen worden ist, wird aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.8.2003 gegen die im Termin vom 31.7.2003 nicht erschienene Zeugin L ein Ordnungsgeld von 150,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt und ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (§ 380 I ZPO). Das Schreiben der Zeugin vom 4.9.2003 hat es als sofortige Beschwerde ausgelegt, der es mit Beschluß vom 10.9.2003 nicht abgeholfen hat.

Dieser Beschluß ist jedoch rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Landgericht nur auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes abgestellt hat, ohne sich inhaltlich mit dem Schreiben der Zeugin auseinanderzusetzen, die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses zu prüfen und der Zeugin ggfls. die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung einzuräumen.

In ihrem Schreiben vom 4.9.2003 hat die Zeugin vorgebracht, bereits vor dem Termin, nämlich am 28.7.2003, gegenüber der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt zu haben, daß sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung befinde, und angeboten zu haben, erforderlichenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; eine solche sei aber nicht angefordert worden. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, hätte das Landgericht in Ausübung des ihm zukommenden Ermessens angesichts des stationären Krankenhausaufenthaltes der Zeugin das Vorliegen einer rechtzeitigen und genügenden Entschuldigung bejahen und gemäß § 381 Satz 1 ZPO nF bereits von der Verhängung eines Ordnungsgeldes und der Auferlegung der Kosten absehen müssen; jedenfalls wäre der Beschluß nachträglich aufzuheben gewesen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Vortrages aus dem Schreiben vom 4.9.2003 bezüglich der telefonischen Benachrichtigung oder des Krankenhausaufenthaltes an sich hätte das Landgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens eine Glaubhaftmachung fordern können. Ungeachtet der Änderung der Vorschrift des § 381 ZPO, der nunmehr eine Glaubhaftmachung dafür vorsieht, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Satz 2 ZPO nF), kann das Gericht nach wie vor nach seinem Ermessen die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes verlangen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 381 Rn. 2).

Das Landgericht wäre im Rahmen des Abhilfeverfahrens demzufolge gehalten gewesen zunächst zu prüfen, ob die Zeugin ihr Fernbleiben bereits telefonisch vor dem Termin genügend entschuldigt hat, so daß der Ordnungsgeldbeschluß schon aus diesem Grunde aufzuheben gewesen wäre; dabei hätte es der Zeugin auch die Vorlage von Unterlagen wie etwa einer eidesstattlichen Versicherung oder ärztlicher Bescheinigungen zum Zwecke der Glaubhaftmachung aufgeben können

Die Sache ist daher gemäß § 572 III ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es durch entsprechende Anordnungen und nach seinem Ermessen prüfen kann, ob die Zeugin ihr Fernbleiben rechtzeitig und genügend entschuldigt hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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