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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: 19 W 60/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 71 Abs. 2
ZPO § 577
ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 W 60/99 21 O 2/97 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In Sachen

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

am 10.12.1999 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten und des Widerklägers vom 30.07.1999 gegen die in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.07.1999 - 21 O 2/97- enthaltene Entscheidung über den Beitritt des Streithelfers wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §§ 71 Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat die durch Zwischenurteil zu treffende Entscheidung über den Antrag der Beklagten und des Widerklägers auf Zurückweisung der Nebenintervention des Streithelfers zulässigerweise mit dem Endurteil verbunden (Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 71 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl., § 71 Rn. 5 m. Nachw.). Insoweit ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO zulässig, die die Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegt haben.

2. Nachdem der Streithelfer nicht dem streitverkündenden Beklagten zu 1. und Widerkläger, sondern der Gegenpartei beigetreten ist, bedarf es gemäß § 66 Abs. 1 ZPO eines rechtlichen Interesses an diesem Beitritt; der Hinweis auf die Streitverkümdung genügt dafür nicht, weil die Streitverkünder widersprochen haben (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66 Rn. 1 m. Nachw.).

Dieses rechtliche Interesse ist gegeben. Der Streithelfer war wie die Parteien beteiligt an einem komplexen Unfallgeschehen; der Beklagte zu 1. und Widerkläger hatte ihm den Streit mit der Ankündigung verkündet, ihn im Falle des Unterliegens gegenüber dem Kläger und den Widerbeklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Bei der gegebenen Sachlage bestand ein rechtliches Interesse des Streithelfers nicht zwangsläufig an einem Obsiegen der Beklagten und Widerkläger, um eine eigene Inanspruchnahme zu vermeiden, sondern gerade an der Feststellung, dass der Beklagte zu 2. allein den Unfall verschuldet habe und dass deshalb kein Anspruch gegen ihn - den Streithelfer - bestehe. Ebendies ergibt das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. einwandfrei, das auch zu dem Ergebnis kommt, der Unfall sei für den Streithelfer nicht zu vermeiden gewesen. Auf dieses Gutachten hat das Landgericht sein Urteil gestützt, das die Beklagten und der Widerkläger nicht mit der Berufung angegriffen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 5.000 DM (geschätztes Interesse des Nebenintervenienten; vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 3358 ff.).

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