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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 183/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 83
BRAGO § 97
BRAGO § 99
BRAGO § 83 Abs. 1
BRAGO § 99 Abs. 1
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 ARs 183/01

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf den Antrag des Verteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung durch die Richter am Oberlandesgericht Siegert, Heidemann und Conzen

am 21. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschalvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zzgl. 400,00 DM (vierhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:

I.

Gegen den früheren Angeklagten war je gesondert unter dem 4. Dezember 1998 Anklage wegen 271 Fällen des Diebstahls und eines Falles der Sachbeschädigung sowie unter dem 16. August 1999 wegen räuberischer Erpressung zum Jugendschöffengericht Köln erhoben worden. Dieses hat in beiden Verfahren unter getrennten Aktenzeichen Termin zur Hauptverhandlung für den 8. Dezember 1999 auf die selbe Terminsstunde bestimmt. Erst nach Aufruf der beiden Sachen sind die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. In einem weiteren Hauptverhandlungstermin vom 15. Dezember 1999 ist der Angeklagte verurteilt worden.

Mit Pflichtverteidigerliquidation vom 16. Dezember 1999 hat der Pflichtverteidiger für die Verteidigung im ersten Rechtszug einen Betrag von 1.325,00 DM geltend gemacht. Festgesetzt worden sind mit Beschluss vom 17. Januar 2000 insoweit nur 825,00 DM mit der Begründung, dass am ersten Hauptverhandlungstag die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung miteinander verbunden worden seien und daher der Pflichtverteidiger nur eine Gebühr in Höhe von 500,00 DM nach §§ 97, 83 BRAGO verlangen könne. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 11. Oktober 2000 "nicht abgeholfen". Eine hiergegen gerichteten Beschwerde des Pflichtverteidigers ist durch Beschluss des Landgerichts Köln (4. große Strafkammer - 1. Jugendkammer) vom 16. November 2000 verworfen worden. Einer Gegenvorstellung des Pflichtverteidigers, wonach diese Entscheidung nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln entspreche, ist u. a. mit der Begründung nicht stattgegeben worden, eine Bindungswirkung der Strafkammer an eine entsprechende Entscheidung des Senats bestehe nicht.

Unter dem 27. April 2001 hat daraufhin der Pflichtverteidiger beantragt, nach § 99 BRAGO eine "weitere Gebühr" in Höhe von 500,00 DM zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen und damit einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Entscheidung der Beschwerdestrafkammer des Landgerichts bzgl. der Gebühren für die Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1999 - die nicht mehr anfechtbar ist - nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln entspreche und damit ihn, den Pflichtverteidiger, um den nicht festgesetzten Betrag in Höhe von 500,00 DM benachteilige.

Der Vertreter der Staatskasse hat angeregt, diesem Antrag zu entsprechen.

II.

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 99 Abs. 1 BRAGO) ist nur im Ergebnis teilweise begründet.

Die begehrte Erhöhung der Vergütung um weitere 500,00 DM kommt nach § 99 Abs. 1 BRAGO nicht schon deswegen in Betracht, weil die Kürzung der angemeldeten Gebühren für die Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1999 um 500,00 DM gemäß der Beschwerdeentscheidung der Jugendkammer vom 16. November 2000 nicht der Rechtssprechung des Senats entspricht.

a) Allerdings hält der Senat die Kostenfestsetzung vom 17. Januar 2000 bzw. die Beschwerdeentscheidung vom 16. November 2000 in der Tat für unzutreffend. Sie entspricht nicht der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2000, 2 Ws 53/00), wie sie inzwischen wohl auch Eingang in die sonstige Rechtsprechung des Landgerichts Köln gefunden hat.

Für die Hauptverhandlung am 8. Dezember 2000 wären in jedem der beiden bei Aufruf der Sache noch nicht verbundenen Verfahren je 500,00 DM gemäß §§ 83, 97 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BRAGO anzusetzen gewesen.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum der Meinung, dass die einzelnen Strafverfahren bis zur Verbindung selbstständig bleiben und auch die Anberaumung der Hauptverhandlung auf den gleichen Termin noch nicht die Verbindung bedeutet; der Verteidiger erhält je getrennt für jede Hauptverhandlung die Gebühr nach § 83 BRAGO, wenn erst in der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache ein Verbindungsbeschluss ergeht (vgl. OLG Bremen, MDR 75, 514; OLG Düsseldorf, Anw. Bl. 71, 24; LG Krefeld, Anw. Bl. 74, 399; AG Köln, Anw. Bl. 70, 111; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 83 BRAGO Rnr. 9; von Eicken pp./Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 83 Rnr. 21; Schumann-Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 83 Rnr. 41; Schmidt MDR 69, 241). Entgegenstehender vereinzelter Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nämlich - und insoweit kann eine nachträgliche Verfahrensverbindung erst in der Hauptverhandlung keine gebührenrechtlichen Folgen mehr haben -, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO) beginnt und dass die volle Gebühr nach § 83 Abs. 1 BRAGO verdient ist, sobald dieser Aufruf in der Gegenwart des Verteidigers stattgefunden hat (Hartmann, a. a. O. Rnr. 7; Riedel-Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 83 Rnr. 8).

Nichts anderes gilt auch für den vorliegenden Fall deswegen, weil (so der Beschluss der Jugendkammer vom 16. November 2000) auch die angesetzte Terminsstunde in beiden Sachen die gleiche war. Ob ein Verbindungsbeschluss ergeht oder nicht, steht jedenfalls bei Aufruf der Sache, die den Gebührentatbestand auslöst, noch nicht fest. Kommt es etwa - aus welchen Gründen auch immer - doch nicht zu einer von dem Gericht beabsichtigten Verbindung, so ändert dies nichts daran, dass der Verteidiger die je gesondert angefallene Hauptverhandlungsgebühr mit dem Aufruf bereits verdient hat.

b) Gleichwohl kann § 99 Abs. 1 BRAGO nicht zum Ausgleich dafür herangezogen werden, dass die rechtskräftig gewordene Festsetzung der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers zu niedrig ausgefallen ist.

Zwar wird (wohl vereinzelt) die Ansicht vertreten, durch einen Pauschvergütungsantrag könne ein gerechter Ausgleich dafür geschaffen werden, dass dem Rechtsanwalt unanfechtbar eine zu geringe Vergütung bewilligt worden ist (so in einer Unterbringungssache OLG Hamm - 14. Zivilsenat - Rechtspfleger 1961, 412; dem folgend Riedel-Sußbauer/Fraunholz § 100 Rn. 16). Dem vermag der Senat jedoch nicht beizupflichten.

Wenn das OLG Hamm a. a. O. darauf abstellt, dass auf diese Weise eine von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts abweichende, jedoch unanfechtbare Entscheidung des Landgerichts wegen ihres "ungerechten und gesetzwidrigen" Ergebnisses in dem Verfahren über die Bewilligung einer Pauschvergütung "als Fehler auszumerzen" ist, dann verstößt dies nicht nur gegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 (im Falle des OLG Hamm i. V. m. § 112 Abs. 4) BRAGO, wonach eine Pauschvergütung nur im besonders umfangreichen oder schwierigen Sachen zu bewilligen ist. Es würde hierdurch vielmehr auch die Rechtskraft einer mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über die gesetzlichen Gebühren unterlaufen. Die formelle Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und soll dazu führen, dass eine Entscheidung von denVerfahrensbeteiligten für diesen Prozess nicht mehr abänderbar ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rn. 164 und 166).

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt sich auch daran, dass einem Wahlverteidiger bei ansonsten vergleichbarem Sachverhalt die Möglichkeit eines Ausgleichs über § 99 Abs. 1 BRAGO auch nicht zur Verfügung stünde.

2.

Gleichwohl kann dem Pflichtverteidiger, wenn auch aus anderen Gründen, eine Pauschvergütung bewilligt werden, welche die gesetzlichen Gebühren um 400,00 DM übersteigt.

Es handelte sich insofern um eine besonders umfangreiche Strafsache im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO, als Gegenstand der später verbundenen Verfahren nicht nur zwei gänzlich unterschiedliche Tatkomplexe waren. Insbesondere die Anklage vom 4. Dezember 1998 hatte sich auf 272 einzelne Straftaten bezogen, wenn auch deren je ähnliche Tatbegehung, soweit es um die Fahrraddiebstähle geht, bei dem Ansatz für die Höhe der Pauschvergütung wieder mindernd zu berücksichtigen ist.

Ende der Entscheidung

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