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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 34/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 ARs 34/06

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf den Antrag der Pflichtverteidigerin auf Bewilligung einer Pauschvergütung durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und Dr. Weber

am 17.03.2006

beschlossen:

Tenor:

Der Pflichtverteidigerin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) bewilligt.

Gründe:

Der Antrag vom 17.01.2006 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 51 RVG) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, denn die Verteidigung war für die Antragstellerin mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird. Dieser ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin den früheren Angeklagten, der aus Frankreich nach Deutschland eingeliefert worden war, insgesamt zehnmal in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgesucht hat. Dabei konnte sie sich aufgrund ihrer Sprachkenntnisse ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers mit ihrem Mandanten verständigen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 99 BRAGO, dass die Ersparnis von Dolmetscherkosten durch den Einsatz eigener Sprachkenntnis bei der Bemessung einer Pauschvergütung, die hier schon wegen der Vielzahl der Besuche in der Justizvollzugsanstalt geboten ist, berücksichtigt werden muss (vgl. z. B. Beschlüsse vom 18.11.2003 - 2 ARs 276/03 - und 15.10.2004 - 2 ARs 240/04 -). Hieran hält der Senat auch für das nunmehr geltende Recht fest, denn hierdurch werden dem Staat die Kosten für den Dolmetscher erspart. Zugleich erhöht sich dadurch der Aufwand für den Verteidiger gegenüber einem Fall, in dem die Verständigung in deutscher Sprache erfolgen kann.

Für die Bemessung der Ersparnis ist auf § 9 Abs. 3 S. 1 JVEG abzustellen, wonach das Honorar des Dolmetschers 55 €/Stunde beträgt. Von diesem Betrag ist für die Bemessung der Pauschvergütung jedoch ein deutlicher Abschlag vorzunehmen. Der Verzicht auf einen Dolmetscher erhöht zwar einerseits den Aufwand des Verteidigers, erspart diesem zugleich Zeitaufwand, der durch die Übersetzung eingetreten wäre.

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