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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 2 U 22/06
Rechtsgebiete: AO, InsO, ZPO


Vorschriften:

AO § 69
AO §§ 309 ff.
InsO § 129
InsO § 130
InsO § 131
InsO § 132
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO § 134
InsO § 135
InsO § 136
InsO § 143 Abs. 1
ZPO § 836 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Februar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 371/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 73.328,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 20. Juli 2004 zu zahlen.

Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die S.O.N.und B. GmbH & Co. KG (nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet) produzierte u.a. Messmaschinen. Der Vertrieb der Geräte erfolgte ausschließlich durch die A.-N.-U. GmbH (nachfolgend als A.-GmbH bezeichnet). Alleiniger Gesellschafter der Schuldnerin, ihrer Komplementärin sowie der A.-GmbH war Herr S.O.. Dieser war zudem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie der A.-GmbH.

Die Schuldnerin bezahlte im zweiten Halbjahr 2003 nicht mehr ihre Steuerschulden. Dies führte dazu, dass das Finanzamt T.B. Vollstreckungsmaßnahmen einleitete. Unter dem 18. Februar 2004 erließ das beklagte Land wegen rückständiger Abgaben (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer sowie Säumniszuschläge aus der Zeit von September 2003 bis Dezember 2003) im Gesamtbetrag von 123.333,98 € (so die von dem beklagten Land an die Schuldnerin übersandte Aufstellung vom 26. Februar 2004; Kopie Bl. 59 d.GA.) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 129.333,98 € (so die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des beklagten Landes; Kopie Bl. 66 f. d.GA.). Mit dieser wurden gem. §§ 309 ff. AO u.a. folgende angebliche Ansprüche der Schuldner gegen die WS-Bank S.-T. eG aus den dort geführten Konten gepfändet (Bl. 66 d.GA.):

"Alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen Sie [die WS-Bank] zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den bei Ihnen geführten Konten auf

- Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben) bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung. Erfasst werden der Zustellungssaldo, der nächste und alle weiteren künftigen Aktivsalden, die sich jeweils zu den Rechnungsabschlüssen ergeben.

- Fortlaufende Auszahlung von Aktivsalden (Tagessalden) aufgrund des Girovertrages, Gutschrift aller Eingänge, Barabhebung, Durchführung von Überweisungen an sich und an Dritte.

- Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung an sich und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (z.B. Kredit oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung und Kredit für betriebliche Zwecke, falls Betriebssteuern geschuldet werden).

...."

Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 gab die Bank nachfolgende Drittschuldnererklärung ab (Bl. 68 d.GA.):

- "Girokonto:

- Die gepfändeten kontokorrentgebundenen Forderungen werden als begründet anerkannt.

- Das Konto/die Konten haben wir für Sollbuchungen gesperrt.

- Das Konto/die Konten wies(en) bei Zustellung der Verfügung kein Guthaben aus.

- Soweit künftige Guthaben gepfändet wurden, haben wir die Pfändung vorgemerkt.

- Darlehenskonten:

- Die Kreditmittel sind zweckgebunden. Auszahlungen oder Gutschriften aus Kreditmitteln werden nicht vorgenommen.

- Ansprüche Dritter und Vorpfändungen:

- Ansprüche auf die gepfändeten Forderungen werden von anderen Personen nicht erhoben."

Die Schuldnerin war Inhaberin eines bei der WS-Bank geführten Girokontos mit der Nr. XXX. Ausweislich der Angaben auf den zu den Akten gereichten Kontoauszügen war ihr für dieses Konto ein Kreditlimit von 495.500,00 € bewilligt worden. Auf dieses Konto erfolgte am 4. März 2004 eine Zahlung der A.-GmbH in Höhe von 45.000,00 € mit der Zweckangabe "Umbuchung" (Kopie des Kontoauszuges Bl. 16 d.GA.). Vor Eingang der Zahlung wies das Konto einen Saldostand von 499.994,73 € auf. Am 5. März 2004 wurde von dem Girokonto ein Betrag von 75.000,00 € an das beklagte Land überwiesen.

Nachdem die Bank erklärt hatte, auf die Pfändung keine weiteren Zahlungen leisten zu können, da das Konto kein Guthaben ausweise, stellte das Finanzamt T.B. mit Schreiben vom 8. März 2004 (Kopie Bl. 9 f. d.GA.), beim Insolvenzgericht eingegangen am 18. März 2005, wegen Abgabenrückständen aus den Jahren 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 104.903,28 € (Aufstellung Bl. 10 d.GA.) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldner. Zum Insolvenzgrund führte das Finanzamt aus:

"Die veranlaßten Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos geblieben. Zahlungen des Schuldners stehen in keinem Verhältnis zur Höhe der Schulden, so daß Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Schuldner hat im Jahr 2004 bereits drei mal mit ungedeckten Schecks gezahlt. Der Schuldner tilgt die Lohnsteuer nicht mehr. Es sind bereits zwei Monate offen."

Mit Datum 11. März 2004 bezifferte das Finanzamt gegenüber der Schuldnerin die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch zugrunde liegenden Forderungen mit 28.723,98 € (Kopie des Schreiben Bl. 60 d.GA.). An diesem Tage wurde von dem Konto der A.-GmbH ein weiterer Betrag von 35.000,00 € auf das Konto der Schuldnerin mit dem Vermerk

"Umbuchung gem. Auftrag Fax vom 11.03.04"

überwiesen (Kopie des Kontoauszuges Bl. 19 d.GA.). Vor Eingang dieser Zahlung wies das Konto einen Saldo von 548.819,01 € auf. Nach Zahlungseingang erfolgte eine Überweisung von 28.328,78 € an das Finanzamt. Dieses nahm später den gestellten Insolvenzantrag zurück.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2004, bei Gericht eingegangen am 21. Mai 2004, stellte die H. F. wegen vollstreckbarer Forderungen in Höhe von 91.527,83 € (offen stehende Sozialversicherungsbeiträge von 86.867,02 € für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 30. April 2004 sowie Säumniszuschläge in Höhe von 868,50 € je angefangenen Monat) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bl. 11 ff. d.GA.). Auf weiteren Antrag des beklagten Landes vom 9. Juni 2004 - gestützt auf Abgabenrückstände für die Zeit von Januar 2004 bis April 2004 in Höhe von 140.052,96 € (Aufstellung Bl. 15 d.GA.) -, beim Insolvenzgericht eingegangen am 21. Juni 2004 (Bl. 14 d.GA.), eröffnete das Amtsgericht Bonn (96 IN 117/04) mit Beschluss vom 20. Juli 2004 (Bl. 6 d.GA.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Unter dem 27. September 2004 (Bl. 7 d.GA.) wurde auch über das Vermögen der A.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (96 IN 129/04) und ebenfalls der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückgewähr eines Teilbetrages von 45.000,00 € aus der Zahlung vom 4. März 2004 über 75.000,00 € sowie der am 11. März 2004 erfolgten Zahlung von 28.328,78 € zur Insolvenzmasse.

Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits seit 2003 zahlungsunfähig gewesen. In diesem Jahr seien gegen die Schuldnerin 47 Vollstreckungsaufträge gerichtet worden, die nur teilweise durch Ratenzahlung hätten erledigt werden können. Insoweit verweist der Kläger auf eine zu den Akten gereichte Aufstellung der Gerichtsvollzieherin Thiel (Bl. 8 d.GA.). Die Zahlungen der A.-GmbH an die Schuldnerin seien nicht zur Begleichung von Rechnungen, sondern zur Erledigung der Pfändung des Finanzamtes erfolgt. Insoweit habe die Schuldnerin entsprechende Umbuchungen von dem Konto der A.-GmbH veranlasst und damit erst die Liquidität geschaffen. Anschließend habe die Drittschuldnerin in Abstimmung mit der Schuldnerin bzw. auf deren fernmündliche Anweisung Zahlungen geleistet. Vor Eingang der Zahlungen habe die Bank die Ausführung der Überweisungsaufträge wegen der Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie von 495.500,00 € verweigert.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 73.328,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2004 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich darauf berufen, beide Zahlungen seien aufgrund der Pfändungsmaßnahme durch die Drittschuldnerin und nicht durch eine Leistung der Insolvenzschuldnerin erfolgt.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2006 (Bl. 70 ff. d.GA.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, von einer positiven Kenntnis der Mitarbeiter des Finanzamtes T.B. könne nicht ausgegangen werden. Die Kenntnis des beklagten Landes könne ebenso wenig gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet werden. Das Land habe nicht gewusst, dass die Schuldnerin die Umbuchung der Beträge von dem Konto der A.-GmbH veranlasst habe. Eine solche Kenntnis setze die Vermutungsregelung denknotwendig voraus, denn das beklagte Land hätte wissen müssen, dass die konkrete Handlung die anderen Gläubiger benachteiligte. § 133 Abs. 1 InsO mache die Wissenszurechnung von dem Kennen um die Tatsachen abhängig, denn ein Anfechtungsgegner könne nur bei entsprechender Kenntnis auf die Benachteiligung anderer Gläubiger schließen.

Gegen diese ihm am 15. Februar 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006, der am 23. Februar 2006 bei Gericht eingegangen ist, fristgerecht Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht geltend, die Schuldnerin habe Umbuchungen von dem Konto der A.-GmbH veranlasst und damit erst eine Zahlung auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ermöglicht. Zu Unrecht vertrete das Gericht die Auffassung, zur Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sei eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Rechtshandlung des Schuldners erforderlich.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 73.328,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2004 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land wiederholt und vertieft ebenfalls das erstinstanzliche Vorbringen. Es beruft sich auf die fehlende Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin. Die Finanzverwaltung habe keine Kenntnisse von den Umständen besessen, die zu den streitbefangenen Zahlungen geführt haben. Diese habe bei Erhalt der Beträge davon ausgehen dürfen, dass das Konto der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Überweisung entweder jeweils in Höhe der Zahlungen ein Guthaben ausgewiesen oder dass die Bank die Zahlungen im Rahmen des Kreditrahmens zugelassen habe. Es habe kein Anlass bestanden, an eine Rechtshandlung des Schuldners zu denken. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stelle auch keine Vermutung hinsichtlich einer Rechtshandlung des Schuldners auf.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 9. August 2006 (Bl. 217 d.GA.) durch Vernehmung der Zeugen T. und O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 9. August 2006 (Bl. 156 ff. d.GA.) verwiesen. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch hinsichtlich des vom Senat festgestellten Sachverhalts, wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und den diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen verwiesen.

II.

1.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem klagenden Insolvenzverwalter steht der hier verfolgte Anspruch auf Erstattung von 73.328,78 € zu. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO ist derjenige, der etwas durch die anfechtbare Handlung erlangt hat, zur Rückgewähr verpflichtet.

a)

Da ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß den §§ 130 bis 136 InsO sein kann (BGHZ 149, 178 [180] = NZI 2002, 91; BGHZ 157, 350 [354] = NZI 2004, 206; BGH, NZI 2006, 159 [160]), unterliegen die außerhalb des kritischen Zeitraums von 3 Monaten erfolgten beiden Überweisungen keiner Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldnerin nach der Rücknahme des von dem Finanzamt gestellten Insolvenzantrags vom 8. März 2004 ihre Zahlungsfähigkeit nicht wieder gewonnen hat (vgl. allgemein BGH, NZI 2006, 159 [160]).

b)

Mit Erfolg kann sich der Kläger indes auf eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO berufen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

aa)

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt es auch unter Beachtung der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anfechtung von Zahlungen unter Vollstreckungsdruck (BGHZ 162, 143 = NZI 2005, 215; BGH, NZI 2006, 159) nicht an einer für eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO konstitutiven Rechtshandlung der Schuldnerin.

Der Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO setzt ein verantwortungsgesteuertes Handeln gerade des Schuldners voraus. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO vor. Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind diese Voraussetzungen zu bejahen, wenn der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet (vgl. BGHZ 155, 74 [83 f.]; BGHZ 162, 143 = NZI 2005, 215 = ZIP 2005, 494 [497]). In diesem Falle ist der Schuldner noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Er kann, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, ihn auch selbst verbrauchen, ihn Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis zu setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist hingegen jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschlossen. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners.

Bei einer Vollstreckung im Wege der Kontopfändung kommt es darauf an, ob der Schuldner allein die Wahl hat, den Pfändungsgläubiger über das gepfändete Konto nach § 836 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 309 ff. AO selbst verfügen zu lassen oder an ihn die geleisteten Beträge zu überweisen. In diesem Falle liegt ein selbst bestimmtes Handeln und damit eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO nicht vor (vgl. BGHZ 162, 143 = NZI 2005, 215 = ZIP 2005, 494 [497]; NZI 2006, 159 [162]). Anders ist es indes, wenn der Schuldner noch anderweitig verfügen kann, aber durch den Druck der andauernden Pfändung zur Überweisung an seinen Gläubiger bewegt wird. Bei dieser Fallgestaltung handelt der Schuldner noch verantwortungsgesteuert. Dem Gläubiger wird insoweit außerhalb des Drei-Monatszeitraums eine kongruente Deckung gewährt, die nach den allgemeinen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterliegt (vgl. BGHZ 155, 75 [82 f.] = NZI 203, 533; BGH, NZI 2005, 692; BGH, NZI 2006, 159 [162] m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat aufgrund des unstreitigen Sachvortrages der Parteien, der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie des Ergebnisses der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweiserhebung zu der sicheren Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Schuldnerin sowohl am 4. als auch am 11. März 2004 noch über die streitbefangenen Beträge anderweitig hätte verfügen können und ihr damit nicht die Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln im Sinne der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung genommen war. Die Schuldnerin konnte noch frei darüber entscheiden, ob sie die von dem Finanzamt geforderte Leistung erbrachte oder verweigerte. Die am 4. bzw. am 11. März 2004 überwiesenen Beträge sind weder ohne Kenntnis noch ohne Möglichkeit der Einflussnahme der Schuldnerin auf das Konto bei der Drittschuldnerin bei der WS-Bank eingegangen und an das beklagte Land weiter geleitet worden. Insbesondere lag auch keine Drittschuldnerzahlung vor. Vielmehr hat die Schuldnerin, wenn auch unter dem Druck der ausgebrachten Pfändung, insoweit die A.-GmbH veranlasst, Vorauszahlungen auf die monatlich zwischen den beiden Firmen vorzunehmenden Abrechungen veranlasst. Zugleich hat die Schuldnerin die WS-Bank angewiesen, auf die ausgebrachten Pfändungen Zahlungen an die Finanzbehörde zu erbringen. Ohne den Eingang der Zahlungen wären seitens der Bank die Überweisungsaufträge der Schuldnerin nicht ausführt worden.

Der Senat stützt seine Überzeugung zunächst auf die Bekundungen der Zeugin T.. Die Zeugin, die bei der Schuldnerin in der Buchhaltung beschäftigt war, hat glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, sie habe die streitbefangenen Umbuchungen von dem Konto der A.-GmbH veranlasst. Nach ihren Bekundungen ist dies deshalb geschehen, um die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes bedienen zu können. Ohne die von ihr veranlassten Zahlungen von dem Konto der A.-GmbH wäre es der Schuldnerin - so die Zeugin - nicht möglich gewesen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu bedienen. Ergänzend dazu hat der Zeuge O., der damalige Leiter der Rechtsabteilung der Bank, bekundet, dass wegen des Erreichens der eingeräumten Kreditlinie die Bank die Zahlungen an das Finanzamt von dem Eingang entsprechender Gutschriften auf dem Girokonto abhängig gemacht habe.

Für den Senat bestand kein Anlass, den Bekundungen dieser Zeugen nicht zu folgen. Ihre Aussagen waren in sich geschlossen und überzeugend. Der Zeuge O. hat ausdrücklich kenntlich gemacht, dass er zu den von ihm bekundeten Angaben keine eigene Erinnerung besaß, er vielmehr aufgrund der bei der Bank befindlichen Akten zu den Vorgängen Angaben machen konnte. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin T. aufgrund ihrer früheren Beschäftigung bei der Schuldnerin zu Gunsten des Klägers falsche Angaben gemacht hat. So wird ihre Darlegung durch die zu den Akten gereichten Unterlagen gestützt. Zudem fügen sich ihre Angaben widerspruchslos in das unstreitige Geschehen ein. So weisen die zu den Akten gereichten Kontoauszüge, deren inhaltliche Richtigkeit auch von dem beklagten Land nicht in Frage gestellt wird, zu dem Zeitpunkt der beiden Zahlungen kein Guthaben auf. Vielmehr befand sich das Girokonto - jeweils vor Eingang der streitbefangenen Zahlungen - am 4. März 2004 mit 499.994,73 € und am 11. März 2004 mit 548.819,01 € im Soll. Zudem finden sich auf den Kontoauszügen jeweils ein Hinweis auf das von dem Zeugen O. aufgezeigte Kreditlimit von 495.500,00 €. Schließlich sind die beiden Zahlungen der A.-GmbH auf dem Kontoauszug jeweils ausdrücklich als "Umbuchung" gekennzeichnet. Bestätigt werden die Angaben der Zeugin T. auch durch die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beweisaufnahmetermin zu den Akten gereichte Kopie eines Fax-Schreibens an die WS-Bank (Bl. 162 d.GA.). In diesem am 4. März 2004 bei der Bank eingegangenen Schreiben weist die Zeugin ausdrücklich auf die Umbuchung von 45.000,00 € hin und bittet die Bank, nunmehr auf die Pfändung eine Zahlung von 75.000,00 € an das Finanzamt vorzunehmen.

Nach alledem bestand für den Senat kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Da der Kläger bereits auf der Grundlage der durchgeführten Beweiserhebung den ihm obliegenden Beweis geführt hat, bedurfte es keiner Vernehmung des von dem Kläger erstmals in dem Termin vom 8. August 2006 vorsorglich zu dem Beweisthema benannten Zeugen von den Driesch, (vgl. allgemein Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, Vor § 284 Rn. 12).

b)

Weitere Voraussetzungen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, dass der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Hierfür reicht sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsgeschäften aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, NZI 2006, 159 [161]). Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, ZIP 2005, 494 [497] m.w.N.).

Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung bestimmte Grundsätze entwickelt, die aus der Lebenserfahrung abgeleitet sind. Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz. Unzutreffend ist indes die von dem Kläger erstinstanzlich vertretene Auffassung, Zahlungen aufgrund eingeleiteter oder angedrohter Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich angedrohter Insolvenzanträge seien immer (hervorgehoben durch den Senat) inkongruent. Insoweit muss vielmehr differenziert werden. Zahlungen, die aufgrund einer eingeleiteten oder nur angedrohten Zwangsvollstreckung außerhalb des Drei-Monatszeitraums erfolgen, gewähren dem Gläubiger eine kongruente Deckung (BGH, NZI 2003, 597; BGH, ZIP 2005, 494 [496]). Demgegenüber ist stets die auf Grund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung inkongruent. Der Insolvenzantrag dient im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nach seinem gesetzlichen Zweck nicht dazu, dem einzelnen Gläubiger zur vollen Durchsetzung seiner Ansprüche zu verhelfen (BGH, NZI 2006, 159 [161]).

Ob vorliegend die Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung bejaht werden können, erscheint zweifelhaft. Das Finanzamt hat zwar einen entsprechenden Insolvenzantrag unter dem 8. März 2004 gestellt, der am 18. März 2004 und damit nach der zweiten streitbefangenen Zahlung bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist. Die Zeugin T. konnte jedoch keine zuverlässigen Angaben dazu machen, ob ihr bzw. der Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt der Zahlungen dieser Antrag bekannt oder zumindest angedroht war.

Aber auch ohne das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung kann vorliegend ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bejaht werden. Die Schuldnerin hat das beklagte Land auf Kosten anderer Gläubiger begünstigen wollen. Wenn ein Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er weiß, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlungen an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden, so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder - wie hier - gesetzlichen Pflichten ankommt, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers.

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Schuldnerin war zu dem damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, alle Gläubiger zu befriedigen. Ausweislich der von dem Kläger zu den Akten gereichten Aufstellung der Gerichtsvollzieherin Thiel, deren inhaltliche Richtigkeit das beklagte Land nicht in Frage stellt, liefen bereits im Jahre 2003 gegen die Schuldnerin 47 Vollstreckungsaufträge, die zumindest teilweise zu keinem Erfolg geführt haben. Zudem konnte die Schuldnerin die fälligen Steuerschulden nicht mehr bezahlen. So bestanden im Februar 2004 Rückstande aus dem Jahre 2003 in Höhe von mindestens 123.333,98 €. Das Finanzamt T.B. hat hierzu in dem Insolvenzantrag vom 8. März 2004 ausgeführt, die Zahlungen der Schuldnerin würden in keinem Verhältnis zur Höhe der bestehenden Schulden stehen. Zudem habe die Schuldnerin bereits dreimal mit einem ungedeckten Scheck gezahlt. Die H. F. hat ihren Insolvenzantrag auf offen stehende Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. Juni 2003 bis April 2004 gestützt. Schließlich war die Schuldnerin nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln Zahlungen auf die ausgebrachte Pfändung zu erbringen. Vielmehr musste sie die erforderlichen Beträge erst durch "Umbuchungen" von dem Konto der A.-GmbH beschaffen. Eine Würdigung aller dieser Umstände (§ 286 ZPO) rechtfertigt die Annahme, dass die Schuldnerin mit der Zahlung vorrangig das beklagte Land vor den übrigen Gläubiger bevorzugen wollte, um so auch die weitere Vollstreckung in das Girokonto abzuwenden.

c)

Ebenso ist eine Kenntnis des beklagten Landes anzunehmen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den Einzelheiten der Rechtshandlung der Schuldnerin besaß. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger setzt zunächst nur voraus, dass der "andere Teil", das heißt der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Gesetzlich nicht gefordert wird eine Kenntnis von den Einzelheiten der Rechtshandlung des Schuldners.

Auch das Wissen um die Kenntnis eines Vorsatzes setzt nicht zwangsläufig voraus, dass dem anderen Teil die Einzelheiten der Rechtshandlung des Schuldners bekannt waren. Ein unlauteres Zusammenwirken zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ist für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht erforderlich (BGH, NZI 2003, 597 [598]; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Auflage 2003, § 133 Rn. 25). Damit muss der Anfechtungsgegner auch nicht die Umstände im Einzelnen kennen, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt (RG, JW 1902, 24 [25]; Lind, Zur Auslegung von § 133 InsO, insbesondere im System der Anfechtungstatbestände, S. 92). Vielmehr reicht es, wenn er im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat (HK/Kreft, InsO, 4. Auflage 2005, § 133 Rn. 21).

Zudem bedarf es überhaupt keiner weiteren Feststellungen zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, wenn die Voraussetzungen der Vermutungsregel in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben sind und dem Anfechtungsgegner der Beweis des Gegenteils nicht gelingt. Nach dieser Bestimmung wird die Kenntnis des anderen Teils - hier des beklagten Landes - vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte (§ 18 Abs. 2 InsO) und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Zudem kann es genügen, wenn dem Anfechtungsgegner die Umstände bekannt waren, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 9. Auflage 2005, Rn. 426 m.w.N.). Diese ist dann der Fall, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, NZI 2005, 692 [693]; HK/Kreft, aaO, § 133 Rn. 22).

Dies ist hier der Fall. Das Finanzamt T.B. hatte aufgrund der Drittschuldnererklärung vom 24. Februar 2004 davon Kenntnis, dass die Konten "bei Zustellung der Verfügung kein Guthaben auswiesen." Ferner besaß das beklagte Land bzw. die Finanzbehörde Kenntnis von den erheblichen Steuerrückständen aus dem Jahre 2003. Zudem hat das Finanzamt zeitnah zu den streitbefangenen Überweisungen mit Schriftsatz vom 8. März 2004 selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und diese mit der Erfolglosigkeit der veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen begründet. Überdies hat sich das beklagte Land auf eine Zahlungsunfähigkeit berufen, "da die Zahlungen der Schuldnerin in keinem Verhältnis zur Höhe der Schulden stehen, der Schuldner im Jahr 2004 bereits drei mal mit ungedeckten Schecks gezahlt hat und die Lohnsteuer seit zwei Monaten nicht mehr tilge". Schließlich hat das Finanzamt den Insolvenzeröffnungsantrag trotz der beide Zahlungseingänge zunächst nicht zurückgenommen. Vielmehr hat das Finanzamt mit Schreiben vom 12. März 2004 (Bl. 17 d.GA.) darauf verwiesen, der Antrag werde erst nach Eingang eines restlichen Betrages von 2.929,70 € (Säumniszuschläge seit dem Tag der Pfändung, Kosten der Pfändungen) auf dem Konto des Finanzamtes für erledigt erklärt. Gerade weil bei Nichterfüllung der Ansprüche der Finanzbehörden eine Haftung des Vertreters nach § 69 AO nicht auszuschließen ist, musste sich schließlich dem Finanzamt nach allgemeiner Erfahrung aufdrängen, dass seine Ansprüche vorrangig vor anderen befriedigt würden. Damit wusste das beklagte Land auch, dass durch die beiden Zahlungen der Schuldnerin andere Gläubiger benachteiligt wurden.

d)

Über die Höhe des Rückgewähranspruchs gegen die Insolvenzmasse sowie über den geltend gemachten Zinsanspruch (§§ 286 ff. BGB) besteht zwischen den Parteien kein Streit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zu der Frage anregt, welche Anforderungen an eine Rechtshandlung des Schuldners bei Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen sind, ist diese Frage durch die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Der Senat weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern hat sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Hinsichtlich der von dem Landgericht und dem beklagten Land angesprochenen Frage der Notwendigkeit der Kenntnis des Anfechtungsgegners von den Einzelheiten der Rechtshandlung des Schuldners bedarf es ebenfalls - wovon auch das beklagte Land in der Berufungserwiderung ausgeht - keiner Zulassung der Revision durch den Senat. Diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Im übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 73.328,78 €

Ende der Entscheidung

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