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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 2 U 26/05
Rechtsgebiete: AnfG, ZVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

AnfG § 1 Abs. 1
AnfG § 2
AnfG § 3 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 4
AnfG § 5 Abs. 1
AnfG § 11 Abs. 1 Satz 2
AnfG § 20 Abs. 1
AnfG § 20 Abs. 2 Satz 2
ZVG § 74a
ZVG § 74a Abs. 5
ZVG § 85a
ZVG § 114a
ZPO § 411a
BGB § 292 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 989
BGB § 990
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 15 O 553/04, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Köln (22 O 483/03) verurteilte den Ehemann der Beklagten (nachfolgend als Schuldner bezeichnet), der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war, am 10. Februar 2004 (Kopien des Urteils Bl. 5 ff. d.GA.) zur Zahlung von 25.565,00 € nebst Zinsen. Zudem sind in diesem Verfahren zugunsten der Klägerin am 5. April 2004 und am 4. August 2004 zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 2.556,00 € (Bl. 11 f. d.GA.) und 1.166,26 € (Bl. 15 f. d.GA.) ergangen. In einem weiteren beim Landgericht Köln geführten Rechtsstreit (87 O 57/04) wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil vom 2. August 2004 (Bl. 13 f. d.GA.) zur Zahlung von 9.714,55 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Versuche der Klägerin, aus diesen Titeln gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Dieser gab am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner an (Bl. 20 ff. d.GA.), er verfüge über keine beweglichen Sachen und keine Konten. Er sei zwar Eigentümer einer mit 145.700,00 € belasteten, 95 qm großen Eigentumswohnung in F. Insoweit "werde die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eingeleitet". Zudem sei er Inhaber mehrerer Unternehmensbeteiligungen.

Der Schuldner war zudem Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstücks in Köln, H-Weg 196. Auf dem Grundbesitz war seit dem 17. November 1998 in Abt. III lfd. Nr. 10 eine Buch-Grundschuld in Höhe von 1.300.000,00 DM nebst 18 % Zinsen zugunsten der Stadtsparkasse L eingetragen. Mit Beschlüssen vom 5. November 2002 (Bl. 3 f. d.BA. 92 L 91/02 Amtsgericht Köln; Bl. 4 f. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse L vom 28. Oktober 2002 (Bl. 53 d.GA.) wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht Abteilung III Nr. 10 im Betrage von 664.679,45 € (1.300.000,00 DM) nebst 18 % Zinsen, wegen der bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 29,00 € sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an.

In dem Zwangsversteigerungsverfahren erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. X am 15. März 2003 ein Gutachten (Bl. 29 ff. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln), in dem der Gesamtverkehrswert zum Bewertungsstichtag 12. März 2003 mit 495.000,00 € angegeben wurde. Gegen dieses Gutachten hat der Schuldner mit Schreiben vom 7. Mai 2003 (Bl. 84 ff. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) Einwendungen erhoben und den Verkehrswert mit 750.000,00 € beziffert. Nach Stellungnahme des Sachverständigen vom 26. Mai 2003 (Bl. 89 f. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (Bl. 91 f. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) den Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren (§ 74a ZVG) auf 495.000,00 € festgesetzt. Die hiergegen von dem Schuldner erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht, nachdem zuvor der Sachverständige nochmals eine Stellungnahme abgegeben hat (Bl. 121 ff. d.BA. 92 K 127/02), mit Beschluss vom 15. September 2003 (Bl. 131 ff. d.GA.) zurückgewiesen. Termin zur Zwangsversteigerung wurde bestimmt auf den 27. November 2003. Mit Beschluss vom 17. November 2003 bzw. 13. April 2004 sind die Zwangsverwaltung (Bl. 56 f. d.BA. 92 L 91/02 Amtsgericht Köln) und die Zwangsversteigerung (Bl. 175 d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) wieder aufgehoben worden.

Mit notarieller Urkunde der Notarin M vom 18. Dezember 2004 (Urkundenrolle-Nr. xx1/2003; Kopien Bl. 151 ff. d.GA.) veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000,00 € (§ 3 des Kaufvertrages). Weiterhin heißt es in dem Kaufvertrag in § 5 (Bl. 154 d.GA.):

"1.

....

Der Erwerber übernimmt zum Zwecke der eigenen Finanzierung das Recht Abteilung III lfd. Nr. 10 nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich, d.h. ohne die zugrundeliegenden Verpflichtungen des Veräußerers. Diese sollen aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. Die dingliche Übernahme erfolgt in Höhe von 350.000,00 (dreihundertundfünfzigtausend) Euro. In Höhe des restlichen Betrages von 314.679,44 Euro soll das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht werden. "

Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 ins Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 10 ist ausweislich eines vom Senat eingeholten Grundbuchauszuges vom 7. September 2005 (Bl. 163 ff. d.GA.) noch in Höhe eines Betrages von 350.000,00 € eingetragen. Unter lfd. Nr. 11 ist am 28. Dezember 2004 zusätzlich eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000,00 € eingetragen worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Übertragung des Grundbesitzes sei gemäß § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar, da der Schuldner die drohende Zwangsvollstreckung habe verhindern wollen. Hierzu hat die Klägerin behauptet, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000,00 € besessen, mindestens aber von 750.000,00 €. Sowohl eine Versteigerung als auch ein freihändiger Verkauf an einen Dritten hätte einen Erlös von deutlich über 700.000,00 € erbracht. Die eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert.

Sie hat beantragt,

wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin, und zwar in Höhe von

25.565,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2002 aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Köln vom 10. Februar 2004, 22 O 483/03,

2.556,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2004 aufgrund des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. April 2004 in der Sache 22 O 483/03, Landgericht Köln,

1.666,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2004 aufgrund des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. August 2004 in der Sache 22 O 483/03, Landgericht Köln (18 U 53/04 Oberlandesgericht Köln),

9.714,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2002 aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 2. August 2004, 87 O 57/04 Landgericht Köln,

die Zwangsvollstreckung in das Grundstück H-Weg 196, ##### Köln, Grundbuch Amtsgericht Köln, U, Bl. xxx2, Gemarkung Köln, Flur xx3, Flurstück 35/23 sowie Gemarkung U, Flur xx4, Flurstücke 35/34 und 78 zu dulden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung vor der Veräußerung bei 495.000,00 € gelegen. Zudem hätten die Grundschulden zugunsten der Sparkasse L mit 664.679,45 € (= 1.300.000,00 DM) valutiert. Die Beklagte habe das Grundstück aus der Zwangsversteigerung heraus erworben.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 (Bl. 89 ff. d.GA.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin besitze kein Anfechtungsrecht nach § 3 Abs. 2 AnfG, da schon eine Benachteiligungsabsicht fehle. Die Vermutung der Benachteiligungsabsicht sei widerlegt. Der Umstand, dass es dem Schuldner durch die Veräußerung an die Beklagte letztendlich gelungen sei, die Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger abzuwenden, spreche gegen einen entsprechenden Vorsatz.

Gegen diese ihr am 4. Februar 2005 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005, der am 1. März 2005 bei Gericht eingegangen ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Diese hat sie mit einem am 4. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2005 begründet, nachdem die Frist zum Einreichen der Berufungsbegründung bis zum 4. Mai 2005 verlängert worden ist.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wendet sich gegen die Verneinung der Benachteiligungsabsicht und die aus ihrer Sicht erhebliche Überspannung ihrer Darlegungslast durch das Landgericht. Hätte sich der Schuldner nicht mit der Kreissparkasse über einen Verkauf des Objektes verständigt, wäre das Hausgrundstück dem Zugriff sämtlicher Gläubiger verblieben, die nach Befriedigung der vorrangigen dinglichen Ansprüche ein Vollstreckungsobjekt gehabt hätten. Zudem macht sie geltend, das Landgericht habe eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bzw. § 4 AnfG prüfen müssen. Die Beklagte sei finanziell nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis für das Objekt aufzubringen oder die laufenden Kosten einer Finanzierung zu tragen. Aus dem Umstand, dass die damalige Gläubigerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligt und das Amtsgericht am 11. November 2003 eine entsprechende Entscheidung getroffen habe, folge, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung mit dem Schuldner getroffen worden sei, durch welche die Darlehen zum Teil abgelöst worden waren. Nur so ergebe die Regelung in § 5 Abs. 1 zweiter Absatz der notariellen Urkunde einen Sinn. Der im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragte Sachverständige sei von einem zu niedrigen Grundstückswert ausgegangen. Der qm-Preis habe für das bebaute Grundstück bei 281,21 € und für die Freifläche bei 141,00 € gelegen. So liege der qm-Preis, der für ein Grundstück in bester Lage in einer parkähnlichen Umgebung gezahlt werde, bei 450,00 €. Die Beklagte betreibe Beweisvereitelung, da der Schuldner den Zeugen G nicht von dem Bankgeheimnis entbinde. Es sei daher für den Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte von einer vereinbarten Reduzierung der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Darlehen auszugehen. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2006 darauf hingewiesen, dass mittlerweile eine Vormerkung zugunsten der Eheleute Y auf Eigentumsübertragung eingetragen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und beruft sich darauf, das Objekt sei wertausschöpfend belastet gewesen. Die eingetragene Grundschuld habe zwei Darlehen des Schuldners bei der Stadtsparkasse L vom 2. November 1998 über 800.000,00 DM (Darlehensvertrag-Nr.: ###1; Kopie Bl. 190 d.GA.) und über 500.000,00 DM (Darlehensvertrag-Nr.: ###2; Kopie Bl. 191 d.GA.) besichert. Hierzu behauptet sie unter Vorlage entsprechender von der Sparkasse L aufgestellter Forderungsberechnungen (Bl. 192 f. d.GA.), die beiden Darlehen hätten zum 18. Dezember 2003 noch in Höhe von 456.597,63 € bzw. 285.612,93 € (insgesamt 744.210,56 €) valutiert. Der Schuldner habe kurz vor dem anberaumten Zwangsversteigerungstermin mit der betreibenden Gläubigerin Kontakt aufgenommen. Diese habe mitgeteilt, dass derzeit Gebote bis zu 380.000,00 € vorlägen. Der Beklagten sei dann angeboten worden, das Objekt zu kaufen. Nach weiteren Verhandlungen und einer Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten sei es mit Zustimmung der Stadtsparkasse zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen. Der Kaufpreis sei mit Darlehen finanziert worden, die zunächst für drei Jahre tilgungsfrei gestellt worden seien. Voraussetzung hierfür sei die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 45.150,00 € durch den Zeugen N gewesen. Zudem habe sich die Stadtsparkasse eine notarielle Verkaufsvollmacht einräumen lassen, die zum sofortigen Verkauf der Liegenschaften bei Ausfall einer Zinsrate berechtigt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Beschluss vom 14. Dezember 2005 (Bl. 217 d.GA.) durch Vernehmung der Zeugin J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 222 f. d.GA.) verwiesen. Zudem hat der Senat das in dem Zwangsversteigerungsverfahren 92 K 127/02 (Amtsgericht Köln) erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 13. März 2003 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2003 in dem vorliegenden Verfahren zu der Frage des Verkehrswertes des Grundstückes H-Weg 18, ##### Köln herangezogen. Weiterhin hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 (Bl. 229 ff. d.GA.) eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen sowie die Vernehmung des Zeugen G angeordnet. Eine entsprechende Beweiserhebung ist nicht durchgeführt worden, da die Klägerin den jeweils festgesetzten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat. Weiterhin hat die Klägerin den Zeugen weder von dem Bankgeheimnis entbunden noch dessen ladungsfähige Privatanschrift mitgeteilt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch hinsichtlich des vom Senat festgestellten Sachverhalts, wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und den diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen verwiesen. Die Akten 87 O 57/04 Landgericht Köln, 22 O 483/03 Landgericht Köln = 18 U 53/04 Oberlandesgericht Köln, 92 K 127/02 Amtsgericht Köln und 92 L 91/02 Amtsgericht Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat, wie der Senat bereits mit den Parteien eingehend mündlich erörtert hat, in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann hinsichtlich der streitbefangenen Ansprüche gegen den Schuldner nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück beanspruchen.

a)

Auf den Streitfall ist gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AnfG das Anfechtungsgesetz in seiner ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die hier angefochtene Rechtshandlung, nämlich die Übertragung des streitbefangenen Grundbesitzes im Dezember 2003/Januar 2004 erfolgte eindeutig nach dem maßgeblichen Stichtag.

b)

Die Klägerin ist anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG. Sie hat mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Februar 2004 (22 O 483/03) über 25.565,00 € nebst Zinsen, dem Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2004 (87 O 57/04) über 9.714,55 € nebst Zinsen sowie den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 5. April 2004 über 2.556,00 € nebst Zinsen und vom 4. August 2004 über 1.166,26 € nebst Zinsen vollstreckbare Schuldtitel erlangt, und die dem Titel zugrunde liegenden Forderungen sind unstreitig fällig.

c)

Eine Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens ist ebenfalls gegeben. Der Schuldner hat am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine Zwangsvollstreckung in die Beteiligung des Schuldners an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "I B W" hatte keinen Erfolg. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist zudem mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden (72 IN 84/05 AG Köln). Ebenso wenig war eine Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung in F möglich, weil diese wertausschöpfend belastet ist.

d)

Eine Anfechtung setzt nach § 1 Abs. 1 AnfG weiterhin voraus, dass die Gläubiger durch die anzufechtende Rechtshandlung - hier die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Beklagte - objektiv benachteiligt werden (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 104, 355 [357]; BGH, ZIP 1989, 1611 [1613]; Senat, Beschluss vom 11. April 2005, 2 U 20/05; Senat, Urteil vom 21. Juli 2004, 2 U 56/03; Nerlich/Niehus, AnfG, 2000, § 1 Rn. 42). Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355 [357]; BGHZ 123, 183 [184 f.]; BGHZ 103, 314 [322]; BGHZ 150, 397 [400]; BGH, ZInsO 2006, 151). Dies ist der Fall, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ohne die angefochtene Handlung des Schuldners günstiger gestaltet hätte. Wäre die angefochtene Übertragung des Grundstücks unterblieben, hätte die Klägerin grundsätzlich dessen Zwangsversteigerung betreiben können. Ein etwa hierbei erzielter Erlös abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätte zur Befriedigung der Forderungen der Klägerin zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt indes nicht in Betracht, wenn ein Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355 [357]; BGH, ZIP 1999, 196 [198]; BGH, ZInsO 2006, 151 [152]). Ob ein Gegenstand dem Gläubiger im Einzelfall eine Befriedigungsmöglichkeit bietet, ist anhand der konkreten Einzelheiten zu prüfen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin hier den ihr obliegenden Nachweis einer objektiven Benachteiligung nicht geführt. Es kann auf der Grundlage des Tatsachenvortrages und nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweiserhebung nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung erbracht hätte.

aa)

Bei der Prüfung der Benachteiligung ist nicht die nominelle Höhe der dinglichen Belastung des Grundstücks durch Grundpfandrechte - hier in Höhe von 1.300.000,00 DM - maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der durch Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung tatsächlich gesicherten Forderungen (BGH, ZIP 1984, 753; BGH, ZIP 1985, 372 [374]; Wilhelm/Wilhelm, ZIP 1999, 267 [270]). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung liegt bei dem anfechtenden Gläubiger (BGH, ZIP 1999, 196 [198]; BGH, ZInsO 151, [152]), weshalb dieser nachweisen muss, dass eine im Grundbuch eingetragene Belastung nicht wertausschöpfend ist (vgl. nur BGH, NJW-RR 1988, 827 [828]). Den Anfechtungsgegner, hier die Beklagte, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Eine schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden Belastung reicht nicht aus, er hat vielmehr detailliert zum Stand der Valutierung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen (BGH, ZInsO 2006, 151 [152]; Huber, aaO, § 1 Rn 41).

Zu den gesicherten Forderungen und damit zu den bestehenden Belastungen hat die Beklagte umfassend vorgetragen. Sie hat, wie der Senat mit den Parteien erörtert hat, unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu den Umständen des Abschlusses des Kaufvertrages und im Einzelnen zu der Valutierung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld vorgetragen. Danach diente die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners bei der Stadtsparkasse L vom 2. November 1998 über 800.000,00 DM und 500.000,00 DM. Beide Darlehen valutierten - so die Beklagte - in Höhe von insgesamt 744.210,56 €. Die mit dem gezahlten Kaufpreis nicht abgelöste Darlehensvaluta soll von der Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung des streitbefangenen Grundstücks freigegeben und anders abgesichert worden sein.

Mit diesem Vortrag ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Klägerin, die sich auf eine nicht wertausschöpfende Belastung beruft, oblag nunmehr umfänglich die Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung als klagebegründender Umstand. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Insbesondere konnte sie ihren Vortrag nicht beweisen, es seien bereits vor Abschluss des Kaufvertrages - zum Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in November 2003 - entsprechend einer Absprache mit dem Schuldner die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden.

Die von dem Senat vernommene Zeugin J hat vielmehr den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die eingetragene Grundschuld tatsächlich der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners vom 2. November 1998 über 800.000,00 DM und über 500.000,00 DM diente. Zudem hat die Zeugin detailliert aufgezeigt, dass die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehensverträge weiterhin in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe valutierten. Für den Senat bestand keine Veranlassung, der Aussage dieser am Ausgang des Verfahrens unbeteiligten Zeugin nicht zu folgen. Ihre Angaben beruhen auf einer Auswertung der bei der Stadtsparkasse L vorhandenen Unterlagen. Zudem finden ihre Bekundungen in den von der Beklagten vorgelegten Kopien der Darlehensanträge und der Forderungsberechnungen eine Bestätigung.

Der von der Klägerin für ihren Prozessvortrag benannte Zeuge G konnte vom Senat nicht gehört werden. Sie hat trotz gerichtlicher Fristsetzungen den angeordneten Auslagenvorschuss (§ 379 ZPO) weder bis zum Ablauf der Frist noch bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingezahlt. Ebenso wenig hat sie eine Verbürgung ihres Prozessbevollmächtigen für die Kostenhaftung geltend gemacht. Schließlich scheiterte eine Ladung des Zeugen G auch daran, dass die Klägerin die ladungsfähige Privatanschrift des Zeugen nicht mitgeteilt hat. Nach den Bekundungen der Zeugin J soll der Zeuge G nicht mehr bei der Stadtsparkasse L oder zumindest nicht mehr in der früheren Abteilung beschäftigt sein. Schließlich hat die Klägerin keine Erklärung des Schuldners über die Entbindung von dem Bankgeheimnis beigebracht. Unzutreffend ist insoweit ihre Auffassung, die Beklagte müsse eine entsprechende Erklärung beibringen. Diese Pflicht trifft die Klägerin als Beweismittelführer. Auch die von ihr geltend gemachten Grundsätze einer Beweisvereitelung durch den Prozessgegner greifen hier nicht. Eine nachteilige Beweiswürdigung der unterlassenen Aussageermächtigung nach den Grundsätzen über die Beweisvereitelung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 385 Rn. 13) kann nur zu Lasten einer ermächtigungsbefugten Partei erfolgen. Dies ist, wie der Senat mündlich erörtert hat, hinsichtlich der Beklagten, deren Bankgeheimnis nicht betroffen ist, nicht der Fall. Eine Pflicht oder Möglichkeit der Beklagten, den Schuldner als Berechtigten zu veranlassen, den Zeugen von dem Bankgeheimnis zu entbinden, besteht nicht.

Unter Beachtung der vom Senat geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer wertausschöpfenden Belastung geht das Ergebnis der Beweiserhebung zu Lasten der Klägerin. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung sieht weder das Gesetz noch die höchstrichterliche Rechtsprechung für den hier vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast oder eine "sekundäre Beweislast" vor.

bb)

Weiterhin ist von einem maßgeblichen Verkehrswert des Grundstücks von 495.000,00 € auszugehen. Soweit die Klägerin geltend macht, für ein bebautes Grundstück in bester Lage in parkähnlicher Umgebung würde ein qm-Preis von 450,00 € gezahlt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst handelt es sich um einen pauschalen, durch weitere insbesondere nachprüfbare Angaben nicht belegten Vortrag. Zudem beurteilt sich die Frage der Benachteiligung weder nach dem auf dem freien Markt möglicherweise für das Grundstück erzielbaren Wert noch nach den bereits gezahlten Kaufpreisen für ähnliche Objekte. Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswertes hätte die Klägerin nicht gehabt. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH, ZInsO 2006, 151 [152]).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Zwangsversteigerung ein Erlös über den im Versteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert von 495.000,00 € hätte erzielt werden können. Das Amtsgericht hat - sachverständig beraten - in dem Zwangsversteigerungsverfahren den Verkehrswert für das eingeschossige Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) mit ausgebautem Dachgeschoss, 186 qm Wohnfläche, zusätzlich 44 qm im Kellergeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut, PKW-Garage, Garten mit hohem Baumbestand, 2 Außenschwimmbecken und 2 Holzblockhäuser, gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf 495.000,00 € festgesetzt. Auch wenn sich die Ergebnisse einer Zwangsvollstreckung im Anfechtungsprozess nicht mit letzter Sicherheit und Genauigkeit feststellen lassen (BGH, NJW 1996, 3341 [3342]), so ist der in dem Verfahren nach §§ 74a, 85a, 114a ZVG festgesetzte Wert ein gewichtiger Anhaltspunkt für einen möglicherweise erzielbaren Versteigerungserlös, von dem noch die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Verfahrens abzuziehen sind.

Für den Senat bestand keine Veranlassung, noch ein eigenständiges Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Vielmehr hat der Senat, nachdem den Parteien entsprechendes rechtliches Gehör gewährt worden ist, die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung des bereits in dem Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen gemäß § 411a ZPO ersetzt. Gegen eine Verwertung bestanden aus Sicht des Senats keine Bedenken. Der Sachverständige hat umfassend das streitgegenständliche Grundstück bewertet und sich zudem mit den von dem Schuldner in dem Zwangsversteigerungsverfahren erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Anhaltspunkte, die Bedenken hinsichtlich der Sachkunde des Gutachters oder der Vollständigkeit der Begutachtungen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestanden keine Bedenken, die auf den Bewertungsstichtag 12. März 2003 vorgenommene Wertbemessung auf den hier relevanten Zeitpunkt zu übernehmen. Anhaltspunkte für erhebliche Wertveränderungen werden weder von der Klägerin vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Akten. Zudem war zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt. Im Rahmen der Versteigerung hätte der festgesetzte Wert Grundlage der Zwangsversteigerungsbedingungen gebildet.

Die von der Klägerin beantragte Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens konnte nicht erfolgen, da die Klägerin nicht den ihr auferlegten Auslagenvorschuss eingezahlt hat. Bei der Höhe des Vorschusses hatte der Senat berücksichtigt, dass dieser ausreichen muss, um die voraussichtlichen Kosten abzudecken (Zöller/Greger, aaO, § 379 Rn. 5), mithin vorliegend die Kosten sowohl für die Terminsvorbereitung als auch die Terminswahrnehmung durch den Sachverständigen.

Letztlich führen, wie der Senat ebenfalls mit den Parteien erörtert hat, auch die von der Klägerin vorgetragenen höheren Grundstückswerte nicht zu der Annahme, dass eine Zwangsversteigerung nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Der Sachverständigen hat bei seiner Begutachtung einen mittleren Bodenwert von 310,00 €/qm als angemessen angesehen und wegen der Tiefe des zu bewertenden Grundstücks eine differenzierte Bodenwertermittlung vorgenommen. Hierbei hat er für das Flurstück 35/33 zunächst den vollen Wert angesetzt und einen Abschlag von 5 % wegen der Ecklage am stark befahrenden C-Weg vorgenommen. Für die restliche Fläche hat er eine Bewertung als Hinterland mit 20 % des Bodenrichtwertes vorgenommen.

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten qm-Preis von 281,21 € für das bebaute Grundstück und von 141,00 € für die Freifläche ergibt sich statt des berücksichtigten Bodenwertes von 270.000,00 € ein solcher von 335.294,78 € (718 qm x 281,25 € = 201.908,78 € + 946 qm x 141,00 € = 133.386,00 €) und damit ein allenfalls um rund 66.000,00 € erhöhter Verkehrswert, dem indes eine erheblich höhere Valutierung der Grundschulden gegenüber steht.

e)

Da es bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt, kann es dahinstehen, inwieweit die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorliegen. Ebenso kann es dahinstehen, inwieweit im Falle des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für einen Anfechtungsanspruch nunmehr die Klägerin gemäß den §§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB nur noch Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des Grundstückes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen kann, wenn - so die Klägerin - das Grundstück weiter veräußert worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt. Im übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 47.135,63 €

(39.001,91 € + ausgerechnete Zinsen in Höhe von 8.133,77 €). Für den Streitwert der Anfechtungsklage kommt es im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Höhe der Forderung unter Einschluss der zugesprochenen Zinsen und Kosten als einheitliche Rechengröße an, deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll (Senat, Beschluss vom 7. September 2005, 2 U 52/05; Huber, aaO, § 13 Rn. 37; Paulus in Kübler/Prütting, InsO, Stand März 2006; § 13 AnfG Rn. 119). Davon, dass der Wert des Gegenstandes, dessen Bereitstellung zum zwangsweisen Zugriff verlangt wird, geringer als der Betrag der Forderung und damit für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist, geht die Klägerin nicht aus. Somit berechnet sich der Streitwert unter Berücksichtigung der Hauptforderung und der Zinsen.

Ende der Entscheidung

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