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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 U 50/05
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO, KO


Vorschriften:

InsO § 50
InsO § 51 Nr. 1
InsO §§ 129 ff.
InsO § 129 Abs. 1
InsO § 130
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 130 Nr. 1
InsO § 130 Nr. 2
InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 131 Abs. 2 Satz 1
InsO § 131 Nr. 1
InsO § 131 Nr. 2
InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 134
InsO § 134 Abs. 1
InsO § 140 Abs. 1
InsO § 142
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 145 Abs. 2
InsO § 170 Abs. 1
InsO § 171
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 826
ZPO § 286
ZPO § 314
KO § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1) wird das am 10. März 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 203/04 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 602.464,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 380.094,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.357.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2004 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 90 %, die Beklagte zu 2) 6 % und die Beklagte zu 3) 4 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen haben die Beklagte zu 2) 6 % und die Beklagte zu 3) 4 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 4), zu 5) und 6) in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in beiden Instanzen hat der Kläger 63 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in beiden Instanzen hat der Kläger 73 % zu tragen.

Im übrigen tragen die Parteien ihre in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. AG, nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet. Die Schuldnerin war eine am neuen Markt notierte Aktiengesellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Handel von Netzwerkkomponenten, insbesondere Modems, Grafikkarten sowie Computerzubehör beschäftigte. Die Beklagten stellten der Schuldnerin Kredite zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes zur Verfügung.

Die Schuldnerin erwirtschaftete bei stetig erheblich steigenden Umsätzen im Jahre 1998 einen Verlust von 10,7 Mio. DM, im Jahre 1999 einen Gewinn von 2,8 Mio. DM, im Jahre 2000 einen Verlust von 0,5 Mio. DM und ab diesem Zeitpunkt steigende Verluste. Diese Zahlen entsprechen für das Jahr 1998 einem Verlust von 3 % des Umsatzes sowie von 10 % des Eigenkapitals. Dieses betrug zum 31. Dezember 1999 92.867.331,86 DM.

Während langfristige Investitionskredite der Beklagten zu 1) und 3) dinglich gesichert waren, wurden bis Ende 1999 die Betriebsmittel zur Umsatzfinanzierung als kurzfristige Fest- oder Kontokorrentkredite der Schuldnerin ohne dingliche Sicherheiten zur Verfügung gestellt. Das Kreditvolumen der Kontokorrentkredite betrug im dritten Quartal 1999 insgesamt 71,3 Mio. DM, die entweder unbefristet oder jeweils auf ca. ein Jahr befristet waren.

Bis Ende Dezember 1999 führte die Schuldnerin einen von der Commerzbank bewilligten Rahmenkredit von 12,5 Mio. DM fast gänzlich zurück. Ein neues Engagement der Commerzbank erfolgte nicht. Im März 2000 nahm die Schuldnerin unbesicherte und nicht bzw. auf spätere Zeitpunkte befristete Kontokorrentkredite in Höhe von insgesamt 58,8 Mio. DM in Anspruch, weiterhin waren Saisonkredite der Beklagten zu 1) bis 3) zum Ende des Jahres 1999 ausgelaufen, die noch mit weiteren 13 Mio. DM von der Schuldnerin beansprucht wurden.

Die Beklagte zu 4) kündigte unter dem 21. März 2000 (Anlage K 13) die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 1999, aus denen eine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse abgelesen wurde. Mit Schreiben vom 28. März 2000 (Anlage K 14) teilte die Beklagte zu 1) der Schuldnerin als Ergebnis des gemeinsamen Gespräches der Banken vom 21. März 2000 mit, dass als Voraussetzung für die Fortsetzung des Kreditengagements den Banken in einem Sicherheitenpool folgende Sicherheiten zu stellen seien: eine Globalzession der Kundenforderungen in stiller Form durch die AG (nicht Tochtergesellschaften), eine Sicherungsübereignung der Vorräte der AG am Standort B. sowie die Abtretung der Markenrechte "F." (in stiller Form). Weiterhin heißt es in dem Schreiben:

"Unter den vorgenannten Prämissen und der unabdingbaren Voraussetzung, daß die B.-C. ihre Kreditlinie von 11,8 Mio. DM ebenfalls offenhält, sind die Banken unter Gremienvorbehalt bereit, ihre Kredit- bzw. Dispositionslinien in Höhe von insgesamt 69,8 Mio. DM (incl. B.-C.) zunächst bis 31. Mai 2000 zuzüglich der bis zum 25. Mai 2000 befristeten Wechselfinanzierung von 10 Mio. DM aufrechtzuerhalten."

Hierauf antwortete die Schuldnerin mit Schreiben vom 30. März 2000 (Anlage K 15) und berichtete über die bislang eingeleiteten Maßnahmen. Zudem erklärte sie sich bereit, die Bank laufend über die wirtschaftliche und finanzielle Lage zu informieren. Des weiteren heißt es in dem Schreiben:

"zu 7.) Mit Stellung der gewünschten Sicherheiten sind wir einverstanden, wobei die Forderungsabtretungen im Rahmen des derzeit in Prüfung befindlichen stillen Factoring in Einklang mit den von ihnen vorgesehenen Forderungsabtretungen im Zuge der Globalzession zu bringen sind.

Die B.-C. hat im übrigen soeben telefonisch mitgeteilt, daß sie mit der aktuellen Inanspruchnahme des Kreditrahmens in Höhe von 10,7 Mio. DM bis zum 31. Mai zur Verfügung stehen wird.

Für ihre Unterstützung dürfen wir uns im voraus bedanken. Wir sind zuversichtlich, daß die jetzt eingeleiteten kurz- und mittelfristigen Maßnahmen den heut in den Zahlen nur unvollständig reflektierten Turnaround unserer Gesellschaft weiter stärken werden, so daß wir im Mai bereits über eine erfolgreiche Fortsetzung unserer geschäftlichen Zusammenarbeit auch über den 31. Mai hinaus sprechen können."

Hierauf verfolgte die Beklagte zu 4) ihren Rückzahlungsanspruch nicht weiter und prolongierte anschließend den Kredit. In der Folgezeit führte die Schuldnerin Verhandlungen mit allen Beklagten zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen, ein Entwurf einer zwischen der Schuldnerin und den Beklagten abzuschließenden Saldenausgleichsvereinbarung wurde vorbereitet (Entwurf vom 26. Mai 2000; Anlage K 18). Entsprechend § 1 Abs. 3 des Entwurfs sollten sich die Banken untereinander verpflichten, die Kreditlinien zunächst bis zum 30. Juni 2000 offen zu halten. Die Zusage erfolgte gegenüber der Schuldnerin unter der Voraussetzung, dass kein Insolvenzantrag gestellt werde. Des weiteren war in § 2 die Bildung eines Sicherheitenpools vorgesehen, den die Beklagte zu 1) als Poolführerin leiten sollte.

Anlässlich der Verhandlungen wurde die Prolongation der Kredite von den Banken von einer Analyse und Beratung durch einen externen Berater abhängig gemacht. Die Schuldnerin schaltete die S. D. & Partner GmbH (diese firmiert nunmehr unter dem Namen S. D. & Strategy Consultants GmbH) als Unternehmensberatung zum Zwecke der Überarbeitung des Unternehmenskonzeptes ein. Diese schätzte die Schuldnerin mit Gutachten vom 5. Juni 2000 (Anlage B 6) als "eindeutig sanierungsfähig und sanierungswürdig" ein. Für das Geschäftsjahr 2001 wurde ein Jahresgewinn von 12 Mio. €, für das Geschäftsjahr 2002 von 25 Mio. € prognostiziert. Zudem prüfte die A. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin die G. & Z. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist, die für die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 uneingeschränkte Testate erteilt hatte, die Finanzpläne der Schuldnerin für das Jahr 2000 (Anlagen B 3 ff.), aus denen sich ergibt, dass im gesamten Jahr 2000, auch in den Monaten Januar bis März, bei der Schuldnerin erhebliche monatliche Liquiditäts-Überdeckungen vorhanden gewesen sind.

Es kam unter dem 8./26. Juni 2000 zu dem Abschluss einer Globalzession der Schuldnerin zugunsten der Beklagten zu 1) (Anlage K 20). Mit dieser trat die Schuldnerin die ihr aus "Warenlieferungen und Leistungen sowie aus gegen alle Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z (einschließlich verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht) gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ab." Die Forderungen dienten "der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus den näher bezeichneten Betriebsmittelkrediten" (Ziffer 2 des Vertrages). Die Beklagte zu 1) nahm diese Globalzession treuhänderisch auch für die übrigen Beklagten entgegen. Weiterhin heißt es in Ziffer 5 der Vereinbarung, dass Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Zedenten unterliegen, mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten sind, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden.

Die Beklagten ihrerseits schlossen unter Mitwirkung der Schuldnerin eine Saldenausgleichsvereinbarung (Anlage K 21), in der die Einräumung der Betriebsmittelkreditlinien über insgesamt 71.800.000,00 DM näher bestimmt und Regelungen über den internen Saldenausgleich der Beklagten getroffen wurden.

Unter dem 30. Juni/2. Juli 2000 gewährte die NordLB der Schuldnerin einen neuen unbesicherten Rahmenkredit über 20 Mio. DM (Anlage K 22). Schon im Januar 2000 hatte die Ehefrau des Vorstands und Gesellschafters der Schuldnerin dieser Privatdarlehen in Höhe von insgesamt 21 Mio. DM zur Verfügung gestellt, welche die Schuldnerin ursprünglich bis zum 31. März 2000 zurückzuzahlen hatte, die danach jedoch prolongiert wurden.

Ende Juli 2000 beabsichtigte die Schuldnerin einen Teil ihrer Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen in Höhe von ca. 50 Mio. DM an eine Factoringgesellschaft, nämlich die E. GmbH zu verkaufen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (Anlage K 30) erklärte die Beklagte zu 1) im Namen aller Beklagten die Bereitschaft, diesen Teilbetrag aus der Globalzession zum Zwecke des Factoring freizugeben. Parallel zu dieser Freigabe sollte eine Reduzierung der Kreditlinien bei den Banken um insgesamt 14,36 Mio. DM erfolgen. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (Anlage K 31) gab die Beklagte zu 1) Forderungen gegen 18 näher bezeichnete Abnehmer in Höhe von ca. 50 Mio. DM aus der Globalzession frei, damit die Schuldnerin diese an die E. GmbH verkaufen konnte.

Hiermit einher ging eine Vereinbarung vom 28./31. Juli 2000 (Anlage K 32) über die Reduzierung der Kreditlinien der Banken um 14,36 Mio. DM (7.342.151,41 €) und die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Factor in stiller Form. Unter dem 28. August 2000 unterzeichnete die Schuldnerin eine entsprechende Erklärung "Abtretung von Einzelforderungen" (Anlage K 33), mit der sie ihre Ansprüche aus dem Factoringvertrag vom 26./27. Juli 2000 auf Auszahlung des Gegenwertes der aufgekauften Forderungen und des Sicherungseinbehalts an die Beklagten zu 1) abtrat.

Im Zeitraum zwischen dem 28. Juli 2000 und dem 12. Dezember 2000 hielt die Beklagte zu 1) von den von der E. GmbH bei ihr eingegangenen Zahlungen einen Betrag von insgesamt 14.360.000,00 DM (7.341.151,41 €) ein, die diese anschließend entsprechend der Aufstellung Anlage K 35 an die Poolbanken weiterleitete. Hierdurch wurden die von den Beklagten jeweils ausgereichten Kredite entsprechend reduziert. Der Sicherheitenpoolvertrag wurde am 29. September/2. Oktober 2000 unter Beteiligung der Schuldnerin geschlossen (Anlage AA 11). In diesem Vertrag ist u.a. geregelt:

"§ 2 Sicherheiten

Die Fa. F. AG hat bereits bzw. bestellt der Poolführerin umgehend in gesonderten Verträgen nachstehende Sicherheiten:

Sicherungsabtretung von Außenständen (Globalabtretung) der Fa. F. AG vom 8. 6. 2000 einschließlich der Forderungen gegen Unternehmen, zu denen ein Beteiligungsverhältnis der Fa. F. AG besteht......

................

§ 5 Treuhandverhältnis/Sicherheitenverwaltung

Jede eine Sicherheit haltende Bank wird die in diesen Vertrag einbezogenen Sicherheiten zugleich treuhänderisch für die übrigen Banken verwalten und erforderlichenfalls verwerten. ...."

Die NordLB wurde mit dem am 4. April /4. Juli 2001 unterzeichneten Nachtrag in den Sicherheitenpool aufgenommen.

In der Folgezeit verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin. Die Schuldnerin erkannte mit Schreiben vom 31. Januar 2001 gegenüber der Lieferantin T. J. an, dieser über 21.668.528,25 US-$ zu schulden (Anlage K 36). Am 12. Februar 2001 gab die Schuldnerin gegenüber dieser Firma ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 17.668.528,25 US-$ ab, die ab dem 1. Mai 2001 zu verzinsen waren. Im Oktober 2001 betrieb die Lieferantin die Zwangsvollstreckung und ließ die Konten der Schuldnerin bei den Beklagten zu 1) bis 4) mit vorläufigen Zahlungsverboten belegen. Aufgrund einer am 24. Oktober 2001 getroffenen Zwangsvollstreckungsvereinbarung (Anlage K 38) konnte die Schuldnerin die Zahlungsverbote wieder aufheben lassen. In dieser Vereinbarung heißt es u.a.:

"1. F. verpflichtet sich, auf die von T. geltend gemachten Forderungen folgende Zahlungen kurzfristig zu erbringen:

US$ 1.000.000,00 26.10.2001 abgehend an T. -Konto ......

US$ 500.000,00 abgehend am 02.11.2001 auf das T. -Konto ...

US$ 500.000,00 abgehend am 07.11.2001 auf das T. -Konto ...

.... Die Zahlungen selbst stellen kein Anerkenntnis der Forderungsberechtigung von T. dar, sondern erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Anrechnung auf ein zwischen den Parteien zu treffende abschließende Regelung sämtlicher wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten.

....

3. Die Parteien beabsichtigen, die offenen Fragen einschließlich solcher Forderungen von T. , die nicht Gegenstand der notariellen Urkunden sind, insbesondere Zinsen und "Commercial Claim", sowie geltend gemachte Gegenforderungen von F., die von T. als nichtexistent angesehen werden, in einer Besprechung in Irvine (Schottland) am 14.11.2001 zu klären.

4. Mit Eingang der ersten Rate wird T. gegenüber den Banken von F. den Verzicht auf das vorläufige Zahlungsverbot erklären.

5. Unter der Bedingung, dass die Zahlungen unter 1.) termingerecht erbracht werden ... verzichtet T. bis zum 29.11.2001 auf die weitere Zwangsvollstreckung.

6. ..... T. ist bekannt, dass F. hinsichtlich der titulierten Forderung den Standpunkt vertritt, nur noch ein Betrag von 73.000,00 US-$ steht unstreitig zur Zahlung offen, während die übrigen Positionen der Klärung gem. Ziff. 3 bedürfen. ..."

Im dritten Quartal 2001 erlitt die Schuldnerin - auch in Folge der Anschläge in den USA im September 2001 - einen massiven Umsatzeinbruch. Mit der Reduzierung des Umsatzes und des Gewinns ging auch die Verschlechterung des proportionalen Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital einher. Der Verschuldungskoeffizient näherte sich nunmehr 600 % an, und die existente Kapitalstruktur war vollständig ausgereizt. Vor diesem Hintergrund erklärten die Poolmitglieder in einer Sitzung der Banken vom 30. November 2001, zwar keinen zusätzlichen Kredit mehr zur Verfügung stellen zu wollen, allerdings weitere Maßnahmen um 14 Tage zurückzustellen, um noch Sanierungschancen zu prüfen.

In der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2001 (Protokoll Anlage K 5) teilte der Vorstandsvorsitzende der Schuldnerin u.a. mit, die Liquidität der Gesellschaft reiche nicht aus, um "die fälligen, teils überfälligen Verbindlichkeiten von 16 Mio. € zu bezahlen. Die Lieferanten zögern mit der Belieferung. Das wiederum führt zu niedrigeren Umsätzen als sie bei besserer Liquidität erzielt werden könnten.

Der Verlust per Ende Oktober der F. AG beträgt TEUR 18.180. Er wird sich in den Monaten und Dezember 2001 um jeweils TEUR 2.2000 erhöhe. Zusätzlich zur Frage der Zahlungsfähigkeit besteht deshalb das Risiko, daß in absehbarer Zeit die Hälfte des Grundkapitals verloren ist. ..."

Nach einer letzten, aus Sicht der Beklagten unbefriedigenden Sitzung der Poolbanken am 14. Januar 2002 kündigten zwischen dem 18. und dem 25. Januar 2002 alle Beklagten die Geschäftsverbindung zur Schuldnerin und stellten die Außenstände zum 15. Februar 2002 fällig; durch die Beklagte zu 6) erfolgte eine Fälligstellung bereits zum 21. Januar 2002.

Die Schuldnerin stellte daraufhin am 25. Februar 2002 (Anlage K 40) beim Amtsgericht Aachen (19 IN 210/02) Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Mai 2002 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem er bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war (Anlage K 41).

Gegenstand der vorliegenden Klage sind folgende Sachverhaltskomplexe bzw. Ansprüche:

Die vom Kläger als "Sondertilgung" bezeichneten Rückführungen der Kreditlinien aller Beklagten um insgesamt 14.360.000,00 DM (7.341.151,41 €), die sukzessive zwischen dem 28. Juli 2000 und 12. Dezember 2000 durch die Verteilung der Beklagten zu 1) nach Maßgabe der Anlage K 35 im Anschluss an die Freigabe der Forderungen gegen 18 Abnehmer der Schuldnerin zur Veräußerung an die E. erfolgte.

Die vom 25. November 2001 bis 20. April 2002 von den Beklagten zu 1) bis 3) vorgenommenen Verrechnungen der Debetsalden mit Eingängen auf dem jeweiligen Konto der Schuldnerin. Diese werden

für den Zeitraum vom 25. November 2001 bis 24. Januar 2002 (Kündigung der Kreditlinien) nach § 131 Nr. 2 InsO wegen eines Betrages von 9.798,02 € betreffend die Beklagte zu 2),

für die Zeit vom 25. Januar 2002 bis 15. Februar 2002 nach § 131 Nr. 1 InsO wegen eines Betrages von 124.015,99 € betreffend die Beklagte zu 2) und dem 15. Februar 2002) und

für den Zeitraum vom 18. Februar 2002 bis 30. April 2002 nach § 130 Nr. 1 und 2 InsO angefochten. Insoweit sind von der Beklagten zu 1) ein Betrag von 416.765,77 €, von der Beklagten zu 2) ein Betrag von 468.650,54 €, und von der Beklagten zu 3) ein Betrag von 380.094,34 € verrechnet worden.

Gegenstand der von der Beklagten zu 1) zunächst als Stufenklage erhobenen Widerklage sind Ansprüche auf Auskunft und Auskehr der von dem Kläger eingezogenen Forderungen der Schuldnerin, die unter die Globalzession vom 26. Juni 2000 fallen.

Zu dem letztgenannten Sachverhaltskomplex fand am 6. Januar 2004 zwischen den Parteien eine Besprechung bei der Beklagten zu 1) statt, in der der Kläger eine Abrechnung der Sicherungsrechte der Poolbanken nach dem Stand vom 1. Dezember 2003 übergab und erläuterte.

Nachdem der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 diese sowie eine aktualisierte Aufstellung, die mit einer Buchung vom 10. Mai 2004 endet und Gesamtzahlungen von 1.357.364,67 € aufweist, zur Akte gereicht hat (Anlagen K 51 ff.), hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 5. Januar 2005 den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und den Zahlungsantrag entsprechend der von dem Kläger erteilten Auskunft beziffert (Bl. 281 ff. d.GA.). Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger 9 % des Erlöses gemäß §§ 170 Abs. 1, 171 InsO als Feststellungs- und Verwertungspauschale zustehen, und dass dieser Umstand bei der Berechnung des Zahlungsantrages Berücksichtigung gefunden hat.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Sicherungsvereinbarungen der Beklagten mit der Schuldnerin, insbesondere die als schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung besonders zu berücksichtigende Einverständniserklärung der Schuldnerin vom 30. März 2000 (Anlage K 15), der dingliche Abtretungsvertrag vom 26. Juni 2000 (Anlage K 20) sowie die weitere Abtretung vom 21. August 2000 (Anlage K 33) seien sittenwidrig. Die Beklagten hätten sich das gesamte Anlagevermögen der Schuldnerin zur Besicherung der bislang ungesicherten Kredite in Kenntnis des Umstandes, dass weitere Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe bestanden, nachträglich übertragen lassen, damit der Schuldnerin keine freien Mittel zur eigenen Verfügung mehr belassen und sich den Geschäftsertrag vollständig gesichert. Dieses Verhalten habe zudem die Befriedigung der Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern unmöglich gemacht und die Insolvenz der Schuldnerin verschleppt, um den Beklagten die Besicherung ihrer alten Kredite als Sondervorteil zu ermöglichen. Zudem stelle sich das Verhalten der Beklagten im Jahre 2000 als Kredittäuschung dar, da bisherige und zukünftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin getäuscht worden seien. Unter diesen Umständen sei auch eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB gegeben.

Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Abtretung der Außenstände sei im Hinblick auf die darin liegende inkongruente Nachbesicherung als vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO anzusehen, ebenfalls als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, da die Schuldnerin zur Bestellung der Sicherheiten nicht verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien für den Zeitpunkt der "schuldrechtlichen Sicherheitenbestellung am 30. März 2000" zu prüfen.

Ein Sanierungsbeitrag der Beklagten sei nicht ersichtlich, insbesondere habe die Beklagte zu 2) im Juni 2000 keine Krediterhöhung vorgenommen, sondern die Kreditmittel reduziert. Ohne die Abtretung der Forderungen an die Beklagten hätte die Schuldnerin den gesamten Erlös aus der Verwertung des Forderungsbestandes durch die E. GmbH für sich verwerten können. Das Stehenlassen der ursprünglich unbesicherten Kredite der Beklagten stelle keine Gegenleistung im Sinne des § 142 InsO dar. Von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bzw. einer Kenntnis der Beklagten hiervon i.S.d. § 133 InsO sei vorliegend schon deshalb auszugehen, weil die Beklagte zu 4) am 21. März 2000 das Kreditverhältnis gekündigt und deshalb eine Krisensitzung stattgefunden habe.

Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, die zwischen dem 25. November 2001 und 30. April 2002 von den Beklagten vorgenommenen Verrechnungen seien in Kenntnis der nach seiner Behauptung tatsächlich schon bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgenommen worden und damit nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gekündigt, spätestens seit Ende November 2001 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 2.461.933,29 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen,

2.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 1.625.055,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.022.583,76 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 602.471,46 € seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen,

3.

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an ihn 1.402.678,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.022.583,76 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 380.094,34 € seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen,

4.

die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an ihn 1.206.648,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5.

die Beklagte zu 5) zu verurteilen, an ihn 1.022.538,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6.

die Beklagte zu 6) zu verurteilen, an ihn 1.022.583,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte zu 1) im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 1.357.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.357.364,67 € und zwar von jeweils 91 % der in den Anlagen K 52 und K 53 aufgelisteten Zahlungseingänge ab den dort genannten Daten zu zahlen.

Der Kläger hat insoweit beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Schuldnerin sei im Jahre 2000 nicht zahlungsunfähig gewesen. Im Frühjahr 2000 seien die Saisonkredite mit Ausnahme desjenigen der Commerzbank bis zu einer damals schon in Aussicht genommenen Prolongation gestundet worden, so dass deren Rückführung nicht erforderlich war. Eine wirtschaftliche Gefährdung der Schuldnerin habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Diese habe sich im Frühjahr 2000 ebenso wenig in einer Liquiditätskrise befunden. Allenfalls habe eine Ertragskrise vorgelegen. Der Passus im Entwurf der Saldenausgleichsvereinbarung (Anlage K 18) - diese erfolge unter der Voraussetzung, dass kein Insolvenzantrag gestellt werde - habe nur alle Eventualitäten berücksichtigen sollen.

Weiterhin haben die Beklagten geltend gemacht, eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Jahre 2000 habe der Kläger weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit habe es nur einer Aufrechterhaltung der Kreditlinien bedurft, wozu die Beklagten unter der Bedingung der Gewährung von Sicherheiten, die die Schuldnerin ohne Weiteres stellen konnte, bereit waren. Die Abtretung vom 26. Juni 2000 habe nicht zu einer Knebelung, Insolvenzverschleppung oder Kredittäuschung geführt, da die Warenlieferanten durch entsprechende Eigentumsvorbehalte ausreichend abgesichert gewesen und an den Beteiligungen der Schuldnerin keine Sicherungsrechte begründet worden seien. Insoweit sei auch nicht das gesamte Vermögen der Schuldnerin übertragen worden. Überdies seien die §§ 129 ff. InsO lex specialis zu § 138 BGB. Der Gegenstand der Anfechtung hinsichtlich der Vorgänge aus dem Jahre 2000 sei unklar, da die Aufstellung von Zahlungen gemäß Anlage K 35 nur Zahlungsvorgänge unter den Beklagten ausweise, indes nur Zahlungen an den Pool anfechtbar sein könnten. Überdies fehle es im Jahre 2000 an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und einer Kenntnis der Beklagten hiervon. Die Schuldnerin habe im ersten Halbjahr 2000 taugliche Sanierungsbemühungen unternommen, die erst 1 1/2 Jahre später fehlgeschlagen seien.

Die Schuldnerin habe - was unstreitig ist - noch im September 2000 das im Vergleich selbst zu DAX-Unternehmen sehr gute Rating-Zertifikat "BBB+" (Insolvenzrisiko im nächsten Jahr unter 0,1 % wahrscheinlich) von der N. U.R.A. AG erhalten. Die Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seien erst Anfang April 2001 als Folge des zusammenbrechenden neuen Marktes aufgetreten. Der zusammengebrochene neue Markt und die Anschläge in den USA im September 2001 seien Ursache des Umsatzeinbruchs der Schuldnerin gewesen, der zur Insolvenz geführt habe.

Auch die Schenkungsanfechtung greife nicht durch. Bei der Besicherung einer Verbindlichkeit handele es sich um eine entgeltliche Leistung; die Gegenleistung habe in der Prolongation oder Nichtkündigung der Darlehen gelegen. Die Teilrückführung der Kredite Zug um Zug gegen Freigabe abgetretener Forderungen sei als eine Umschuldung zu betrachten, nicht um eine Sicherheitenverwertung. Diese habe sich zudem zugunsten der Schuldnerin ausgewirkt, da aus dem Forderungsbestand nominal 64 Mio. DM für das Factoring freigegeben worden seien, bei einer Rückführung der Kreditlinien um nur 14,36 Mio. DM. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Es sei betriebswirtschaftlich zu diesem Zeitpunkt äußerst sinnvoll gewesen, die Erlöse aus dem Factoringgeschäft zur Kredittilgung einzusetzen, um die Zinsbelastung zu reduzieren. Zudem habe die Beklagte zu 2) die am 17. April 2000 zurückgenommene Barlinie nach Einverständnis der Schuldnerin mit einer Sicherheitenbestellung mit Schreiben vom 9. Juni 2000 wieder auf den ursprünglichen Betrag aufgestockt und damit einen Neukredit gewährt.

Ebenfalls seien die Verrechnungen ab November 2001 nicht anfechtbar. Dies gelte schon deshalb, weil eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO nicht vorliege, da die Forderungen aufgrund der Globalzession vom 26. Juni 2000 bereits wertausschöpfend zugunsten der Beklagten belastet gewesen seien. Zudem sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht schlüssig dargelegt. Unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Juli 2004 (2 U 173/03) sowie auf ein Urteil des Senats vom 29. September 2004 (2 U 1/04 = NZI 2005, 112) fordern die Beklagten die Vorlage eines taggenauen Finanzplans. Die Vorgänge um die Lieferantin T. seien nur als Zahlungsstockung zu bewerten, die Angaben in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2001 hätten nur die persönliche Meinung des Vorstandsvorsitzenden dargestellt.

Hinsichtlich der Widerklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, das geltend gemachte Absonderungsrecht bestehe nicht, da die Sicherheitenvereinbarung nichtig und anfechtbar sei.

Durch das angegriffene Urteil vom 10. März 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.357.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2005 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, es fehle an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, da die Globalzession erst am 26. Juni 2000 rechtsverbindlich geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe schon ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept existiert. Zudem habe der Kläger die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt. Hierfür sei die Vorlage eines Finanzplanes erforderlich, in dem die fälligen Verbindlichkeiten den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln gegenüber zu stellen seien. Weiterhin müsse auch das Entstehen und die Fälligkeit der behaupteten Forderungen näher aufgezeigt werden. Wegen aller weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil der Kammer verwiesen.

Gegen diese am 15. März 2005 bzw. am 23. März 2005 zugestellte Entscheidung haben der Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2005 und die Beklagte zu 1), soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, mit Schriftsatz vom 20. April 2005 jeweils selbstständig Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005, der am 22. Juli 2005 bei Gericht eingegangen ist, fristgerecht begründet. Die Beklagte zu 1) hat mit einem am 16. Juni 2005 eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage ihre Berufung ebenfalls fristgerecht begründet.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe im Rahmen der Prüfung der Anfechtbarkeit der Globalzession den für den Eintritt der rechtlichen Wirkungen maßgeblichen Zeitpunkt verkannt. Es sei zwischen Grund- und Erfüllungsgeschäft zu trennen. Es komme auf das mit Schreiben vom 30. März 2000 erklärte Einverständnis der Schuldnerin zu der Stellung der Sicherheiten an. Hierdurch sei die Vereinbarung zustande gekommen. Hinsichtlich der Verpflichtungserklärung vom 30. März 2000 seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gegeben. Die Verpflichtung zur Nachbesicherung der bis dahin blanko ausgereichten Betriebsmittelkredite begründe die Inkongruenz. Damit sei die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners indiziert.

Die am 30. März 2000 eingegangene Verpflichtung unterliege der Anfechtung, so dass auch die spätere Einräumung der Globalzession inkongruent sei. Den Beklagten komme das Sanierungsprivileg nicht zugute, da der Schuldnerin kein neuer Sanierungskredit zur Verfügung gestellt worden sei. Bei der Wiedereröffnung einer gesperrten oder gekündigten Kreditlinie handele es sich nicht um die Gewährung eines neuen Kredites. Die in dem Sanierungsgutachten der Firma S. D. & Partner GmbH aufgestellten Hürden für eine mögliche Restruktuierung seien so hoch gesteckt, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an ihrer Verwirklichung bestanden. Hinsichtlich der Verrechnungen ab November 2001 liege wegen der Anfechtung der Globalzession eine Gläubigerbenachteiligung vor. Spätestens seit Oktober 2001 habe, wie auch den Beklagten bekannt gewesen sei, wegen der betriebenen Zwangsvollstreckung Zahlungsunfähigkeit bestanden. Auch in der Folgezeit sei die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen, diese Forderung auszugleichen. Insoweit reicht der Kläger eine Aufstellung zu den Akten (Bl. 515 d.GA.), aus der sich ergibt, dass der Schuldnerin Ende November 2001 ein Kreditrahmen in Höhe von 39.595.477,00 € zur Verfügung stand, der in Höhe von 38.329,675,00 € ausgeschöpft war.

Des Weiteren beruft sich der Kläger darauf, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit überspannt. Mit der Erstellung eines Liquiditätsstatus sei ein immenser Aufwand verbunden, den Forderungsgrund, die Entstehung und die Fälligkeit jeder einzelnen Forderung zu recherchieren und zu dokumentieren. Soweit das Gericht dies für erforderlich erachte, möge es diese Aufgabe einem von ihm zu benennenden Sachverständigen übertragen. Hinsichtlich der ab dem 25. November 2001 vorgenommenen Verrechnungen sei ihm, wie er näher ausführt, eine lückenlose Darlegung des Entstehungszeitpunktes der zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr möglich. Er sei insoweit auf eine freie Beweiswürdigung durch den Senat angewiesen. Wegen der Unwirksamkeit der Globalzession könne die Widerklage keinen Erfolg haben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.

hilfsweise, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von weiteren 5.296.983,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagten zu 1) bis 6) beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zusätzlich beantragt die Beklagte zu 1) hinsichtlich des Hilfsantrages,

die Klage abzuweisen.

Mit der Berufung stellt die Beklagte zu 1) den Antrag,

das Urteil des Landgerichts Aachen, 1 O 203/04, in Bezug auf die zuzusprechenden Zinsen dahingehend abzuändern, dass auf die Widerklage der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte zu 1) 1.357.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.357.364,67 € seit dem 15. September 2004 zu zahlen.

Insoweit beantragt der Kläger,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verweist mit ihrer Berufung darauf, dass bei einer Stufenklage die Rechtshängigkeit des auf der dritten Stufe bezifferten Zahlungsanspruchs bereits mit der Zustellung der Stufeklage eintritt. Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs erhebt die Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Sie machen geltend, im März 2000 sei noch keine Verpflichtung der Schuldnerin zum Abschluss eines konkreten Globalzessionsvertrages begründet worden. Dies sei erst am 26. Juni 2000 geschehen. Das Schreiben vom 30. März 2000 sei allenfalls als "Vorvertrag" zu bewerten. Zudem seien die Gespräche im März 2000 und der spätere Abschluss der Sicherungszession unter Anfechtungsgesichtspunkten als einheitlicher Lebensvorgang zu bewerten, so dass der letzte Teilakt maßgeblich sei.

Weiterhin verweisen die Beklagten darauf, die Kredite seien nicht auf der Grundlage der Globalzession vom 26. Juni 2000 durch Offenlegung der Abtretung und Einziehung der zedierten Forderungen zurückgeführt worden. Ferner berufen sie sich darauf, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 InsO seien weder für den Zeitraum März 2000 noch Juli 2000 erfüllt. Die Indizwirkungen einer inkongruenten Deckung seien entkräftet. Auch habe im Jahre 2000 keine Zahlungsunfähigkeit gedroht. Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Schuldnerin sei nicht ersichtlich. Die von den Beklagten bewilligte Prolongation der Kredite sei in ihrer konkreten Ausgestaltung Bestandteil eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts gewesen. Da die Globalzession vom 26. Juni 2000 keiner Anfechtung unterliege, hätten die Beklagten mit den Kreditrückführungen ab dem 25. November 2001 lediglich das erhalten, was ihnen insolvenzfest zustand. Der Vollstreckungsversuch einer Lieferantin belege nicht die Zahlungsunfähigkeit. Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltskomplexes müsse der Kläger darlegen und beweisen, dass alle maßgeblichen Forderungen innerhalb des Anfechtungszeitraums entstanden sind. So sei beispielsweise für den Zahlungseingang vom 26. April 2002 in der Aufstellung (Anlage K 42) als Zahlungsgrund eine Rechnung vom 2. Oktober 2001 aufgeführt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 "hilfsweise die Beklagte zu 1) zur Zahlung von weiteren 5.296.983,88 €" in Anspruch nimmt, bestehen, wie der Senat mit den Parteien mündlich erörtert hat, bereits hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrages Bedenken. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht weiter konkretisiert, für welchen Fall der nunmehr geltend gemachte Hilfsanspruch verfolgt wird.

Sollte der klagende Insolvenzverwalter eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von weiteren 5.296.983,88 € von dem Ausgang der Klagen gegen die Beklagten zu 2) bis 6) abhängig machen, liegt eine eventuelle subjektive Klagehäufung vor, die die Rechtsprechung und Literatur einhellig als unzulässig erachtet (vgl. BGH, NJW 1972, 2302; BAG, NJW 1994, 1084 [1086]; OLG Hamm, MDR 2005, 533; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Auflage 2005, § 60 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage 2007, § 60 Rn. 10 m.w.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 65 Rn. 34).

Geht man zugunsten des Klägers ausschließlich von einer objektiven Klagehäufung aus, so fehlt es an einer weiteren Darlegung der Bedingung, von dem der Antrag abhängig gemacht wird. Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und können im Allgemeinen nicht von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Ausnahmsweise können sie an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft werden, weil bei ihnen die Wirkungen der Prozesshandlung lediglich an eine bestimmte Entwicklung der Verfahrenslage geknüpft ist und deshalb keine Unsicherheiten in das Verfahren getragen werden (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1; Vor § 128 Rn. 20). Dass vorliegend der Kläger seinen Hilfsantrag an eine solche innerprozessuale Bedingung knüpft und wenn ja, an welche, ist weder in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher dargetan worden.

Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass - wie nachstehend noch aufgezeigt wird - der mit dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 verfolgte Anspruch auch nicht gegenüber der Beklagten zu 1) besteht.

2. Rückführung der Kredite um einen Betrag von 14.360.000,00 DM (7.342.151,41 €)

Dem Kläger können wegen der im Jahre 2000 erfolgten Tilgung der Kredite in Höhe von 14.360.000,00 DM (= 7.342.151.41 €) keine Zahlungsansprüche zuerkannt werden.

a)

Eine Anfechtbarkeit gemäß § 133 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, der Anfechtung, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird insbesondere vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

aa)

Da die Anwendung dieser Bestimmung konstitutiv eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt, bedarf es zunächst einer präzisen Bestimmung der Rechtshandlung, die von dem klagenden Insolvenzverwalter angefochten wird.

Der Kläger zieht den gesamten Lebenssachverhalt von März 2000 bis Dezember 2000 und damit mehrere, rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängige Vorgänge, nämlich die Kündigung des Kredites durch die Beklagte zu 4) im März 2000, die Gespräche im März 2000 über eine weitere Kreditgewährung und die Besicherung durch die Schuldnerin, die Vereinbarung der Globalzession im Juni 2000, die Vereinbarung vom 28./31. Juli 2000, die Bildung eines Sicherheitenpools, die Verrechnungen der Zahlungen im 2. Halbjahr 2000 durch die Beklagte zu 1) sowie die Kreditrückführung um 14.36 Mio. DM, zusammen und unterwirft diese insgesamt mit dem Ziel der Rückgewähr eines Betrages von 7.342.151.41 € der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

Dabei wird, wie der Senat mit den Parteien erörtert hat, übersehen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht ein langfristiger, aus vielen selbständigen Handlungen bestehender Lebenssachverhalt insgesamt der Anfechtung unterliegt, vielmehr die Notwendigkeit der Einzelanfechtung besteht. So hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 12. Oktober 2006, IX ZR 105/03, nochmals betont, dass es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung entspricht, dass mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, ZIP 2002, 489 [490]; BGH, ZIP 2003, 2370 [2371]; BGH, ZIP 2005, 1521 [1523]).

Soweit die Beklagte zu 1) die auf das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin in der Zeit vom 28. Juli 2000 bis zum 12. Dezember 2000 eingegangenen Beträge in Höhe von insgesamt 7.342.151,41 € zum Teil mit eigenen Kreditverbindlichkeiten verrechnet und im übrigen an die Beklagten zu 2) bis 6) weitergeleitet hat, legt der Kläger eine Rechtshandlung der Schuldnerin nicht dar. Unstreitig hat die Schuldnerin die streitbefangenen Zahlungen auf das Konto der Beklagten zu 1) nicht vorgenommen. Vielmehr handelte es sich hierbei um Überweisungen der E. GmbH, die diese als Kaufpreis für die erworbenen Forderungen erbrachte.

bb)

Unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten kann es hier daher nur darauf ankommen, inwieweit das Recht der Beklagten zu 1) an den erhaltenen Beträgen einer Anfechtung unterliegt.

Insoweit kann sich der Anspruch ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) als Empfängerin des gesamten Betrages richten. Die von den Beklagten getroffene Saldenausgleichsvereinbarung vom 6. Juni/2. Juli 2000 (Anlage K 21) betrifft nur das Innenverhältnis der Poolbanken. Gleiches gilt für den Sicherheitenpoolvertrag, der hier - wie nachstehend noch aufgezeigt wird - nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet. Soweit die beklagte Sparkasse die empfangenen Beträge teilweise an die Beklagten zu 2) und 6) weiter geleitet hat, sind diese ebenso wenig Rechtsnachfolger im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO. Bei der Weiterleitung von Geld ist Rechtsnachfolge im Sinne des Anfechtungsrechts nur anzunehmen, wenn die anfechtbar übergebene Geldsumme in denselben Stücken weiter übereignet wird (vgl. BGHZ 78, 329; BGHZ 100, 41; MünchKomm/Kirchhof, aaO, § 145 Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall.

cc)

Grundlage für die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Tilgung der Kredite bzw. für die teilweise Weiterleitung der erhaltenen Beträge an die übrigen Beklagten ist nicht die von der Schuldnerin am 30. März 2000 abgegebene Erklärung, "sie sei bereit, die gewünschten Sicherheiten zu bestellen". Dem Schreiben vom 30. März 2000 kann bereits keine rechtsverbindliche Verpflichtung zum Abschluss eines konkreten Globalzessionsvertrages bzw. die Annahme eines konkreten Angebots der Beklagten entnommen werden. Das Schreiben und die darin enthaltende Zusage, Sicherheiten zu bestellen, darf nicht losgelöst von den übrigen Absprachen gesehen werden. Als Voraussetzung für eine Fortsetzung des Kreditengagements sollte u.a. neben der Stellung von Sicherheiten ein externer Berater eingesetzt werden, der verschiedene Themenfelder zu überprüfen und Vorschläge zu erarbeiten hatte; es sollte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. A. verschiedene Prüfungen vornehmen, und es sollte die Möglichkeit der Liquiditätsstärkung durch Factoring geprüft werden (vgl. Schreiben der Beklagten zu 1) vom 28. März 2000, Anlage K 14). Diese Maßnahmen waren lediglich Grundlage für eine Aufrechterhaltung des Kreditengagements bis zum 31. Mai 2000. Die weitere Bereitstellung der Kreditlinien bis zum 30. Juni 2000 - und später darüber hinaus - erfolgte auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 25. Mai 2000 (Anlage K 16) und der später unterzeichneten Erklärungen.

Ebenso wenig kommt es auf die Globalabtretung vom 8./26. Juni 2000 an. Der Insolvenzverwalter verfolgt hier keinen Anspruch auf Rückgewähr des durch eine Verwertung der Globalzession vom 26. Juni 2000 Erlangten. Insbesondere beruft er sich nicht darauf, die Beklagte zu 1) habe auf der Grundlage der Globalzession vom 26. Juni 2000 durch Offenlegung der Abtretung die Forderungen der Schuldnerin aus Warenlieferung und Leistungen gegen die Drittschuldner eingezogen und hierdurch die ausgereichten Kredite zurückgeführt.

Maßgeblich ist vielmehr die zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin am 28. Juli 2000 getroffene Freigabe- und Kreditrückführungsvereinbarung (Anlage K 31 und K 32 der Klageschrift) sowie der am 21. August 2000 abgeschlossene Zessionsvertrag hinsichtlich der Kaufpreisansprüche der Schuldnerin gegen die E. GmbH (Anlage K 33). Insoweit ist im Juli/August 2000 eine weitere, wirtschaftlich selbstständige und damit auch eigenständig anzufechtende Vereinbarung getroffen worden, auf deren Grundlage dann die Beklagte zu 1) die Rückführung der ausgereichten Kredite vornahm. Im Juli 2000 beabsichtigten die Schuldnerin ihre Liquidität durch einen Verkauf eines Teils der Außenstände an ein Factoring-Unternehmen zu vergrößern (vgl. Schreiben der Beklagten zu 1), Anlage 30). Mit diesem Wunsch ist die Schuldnerin an die Bank herangetreten. Im Zusammenhang mit dieser beabsichtigte Stärkung der Liquidität hat die Bank dann die Bereitschaft der Freigabe eines Teils der Forderungen in Höhe von ca. 50 Mio. DM erklärt und als Gegenleistung hierfür eine Tilgung der Kredite um 20 % (= 14.360.000,00 DM) verlangt.

dd)

Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anfechtungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil er die subjektiven Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht hinreichend vorgetragen hat. Dies gilt sowohl für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch für die weiter erforderliche Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz.

aaa)

Die Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO setzt zunächst voraus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung zumindest als möglich vorstellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (st. Rspr. vgl. nur BGH, NZI 2006, 159 [161]). Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Schuldner zur Zeit der Wirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war.

Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. MünchKomm/Kirchhof, aaO, § 133 Rn. 22) hat diese Voraussetzungen hier nicht dargetan. Dass die Schuldnerin vorliegend bereits in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum zahlungsunfähig war, d.h. nicht mehr in der Lage war, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO), lässt sich nicht feststellen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichthofes liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners zehn von Hundert oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (BGHZ 163, 134 = NZI 2005, 547; BGH, NZI 2006, 159 [162]).

Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Frühjahr 2000 nicht an, entscheidend ist vielmehr, wie sich die Verhältnisse im Sommer 2000 bzw. zwischen Juli 2000 bis Dezember 2000 darstellten. Nach § 140 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen regelmäßig erst vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Das ist durchweg erst der späteste Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist. Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt der Bereitschaft zum Abschluss der Vereinbarung, sondern derjenige, zu dem die Wirkung der Vereinbarung eintritt. Dies ist bei der Bestellung von Sicherheiten in Form von Vorausabtretungen (Globalzession oder auch Einzelabtretung) erst der Zeitpunkt, in welchem die zur Sicherheit abgetretene Forderung entsteht (vgl. nur BGHZ 30, 238 [239]; BGHZ 64, 312 [313]; BGHZ 88, 205 [206] = NJW 1984, 492; BGHZ 104, 351 = NJW 1989, 458; BGH, NJW 1995, 1668; BGH, ZIP 1997, 513 [514]; BGHZ 138, 291 = NJW 1998, 2592; BGH, NJW-RR 1998, 1057; BGH, NZI 2000, 364; BGH, NJW 2003, 2171 = NZI 2003, 320; BGH, NZI 2004, 372; BGH, NZI 2004, 623; HK/Kreft, InsO, 4. Auflage 2006, § 140 Rn. 4; MünchKomm/Kirchhof, aaO, § 140 Rn. 14; Kirchhof, ZInsO 2004, 465 [468]).

Mithin kommt es hier darauf an, wann die einzelnen Kaufpreisforderungen der Schuldnerin gegen den Factor entstanden sind. Dies ist, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, in der Zeit von Juli 2000 bis spätestens Dezember 2000 geschehen.

Indes fehlen sowohl zum dem von dem Kläger herangezogenen Zeitpunkt - im Frühjahr 2000 - als auch für den vom Senat für maßgeblich erachteten Zeitpunkt - zwischen Juli und Dezember 2000 - nähere Angaben zu einer etwaig bestehenden Liquiditätslücke in Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Gläubiger zu befriedigen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Nähere Angaben zu einer etwaig bestehenden Liquiditätslücke und den sonstigen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Zahlungsunfähigkeit fordert, werden von dem Kläger auch mit der Berufung nicht gemacht. Insoweit wird lediglich pauschal geltend gemacht, dass die Schuldnerin durch die Kündigung der Beklagten zu 4) am 21. März 2000 "objektiv unmittelbar vor der Zahlungsunfähigkeit stand", da sie "nicht in der Lage war, die fälligen Saisonkredite, die in Höhe von 13. Mio. DM valutierten, zurückzuführen".

bbb)

Weiterhin kann auf der Grundlage der sonstigen Umstände nicht davon ausgegangen werden, das die Schuldnerin die von den Beklagten geforderte Sicherungsabtretung unterzeichnete sowie die spätere Kreditrückführung mit dem Vorsatz geschehen ließ, diese Gläubiger zu bevorzugen und zugleich eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man insoweit von einer inkongruenten Deckung ausgeht.

Die unternommenen unternehmerischen Bemühungen der späteren Insolvenzschuldnerin, die Krise der Gesellschaft zu beseitigen, sprechen hier gerade dafür, dass es der Schuldnerin bei den mit den Banken getroffenen Absprachen entscheidend auf die Schaffung von Liquidität für die Zukunft ankam, um so den Fortbestand des Unternehmens zu ermöglichen. Dadurch wird das in der Inkongruenz der Sicherung liegende Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin entkräftet (vgl. dazu allgemein BGH, NJW-RR 1993, 238 [241]; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 133 Rn. 37; Nerlich/Römermann, InsO, Stand April 2006, § 133 Rn. 27).

So versuchte die Schuldnerin im Frühjahr 2000 ernsthaft und aus ihrer Sicht mit tauglichen Mitteln eine Sanierung der Firma. Die Möglichkeit einer Bewältigung der Krise und damit der Fortführung der Unternehmung konnte aufgrund konkreter Umstände positiv eingeschätzt werden. Die S. D. & Partner GmbH war zum Zwecke der Überarbeitung des Unternehmenskonzeptes eingeschaltet worden. Diese Firma hat, wie durch das Landgericht mit der Beweiskraft des § 314 ZPO festgestellt worden ist, in ihrem Gutachten vom 5. Juni 2000 die Schuldnerin als "eindeutig sanierungsfähig und sanierungswürdig" eingeschätzt.

Soweit der Kläger erstmals mit der Berufung darauf verweist, in der "Präsentation" seien die Hürden für eine mögliche Restrukturierung so hoch gesteckt worden, dass "bereits zum damaligen Zeitpunkt ernsthaft Zweifel an ihrer Verwirklichung bestehen mussten", fehlt dem Vortrag letztlich an hinreichender Substanz. Dass die Vorschläge der Beratungsfirma untauglich waren, wird auch von dem Kläger nicht aufgezeigt. Auch der Hinweis, dass liquide Mittel aus dem beabsichtigten Factoring zu einem erheblichen Teil an die Beklagten flossen, rechtfertigt nicht die Annahme, zu dem damaligen Zeitpunkt sei eine Sanierung nicht oder nur schwer möglich gewesen. Von den freigegebenen Forderungen sind nur ein Bruchteil, nämlich 20 %, für eine Tilgung der Kredite verwandt worden. Der Restbetrag stand neben der mit der Rückführung der Kredite verbundenen Zinsentlastung der Schuldnerin uneingeschränkt zur Verfügung.

Zudem hatte die A. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 der Gesellschaft uneingeschränkte Testate erteilt und die Finanzpläne der Schuldnerin für das Jahr 2000 geprüft und bestätigt. Diesen Plänen ist zu entnehmen, dass in den Monaten Januar bis April 2000 in erheblichem Umfang freie Liquidität vorhanden war, nämlich von 2.944.311,82 € im Monat Januar 2000 bis zu 8.667.929,20 € im Februar 2000. Daneben wurden für die Monate Mai bis Dezember 2000 jeweils frei verfügbare Liquidität in erheblichem Umfange ausgewiesen, nämlich in Höhe von 1.185.565,66 € bis zu 7.202.904,79 €.

Ende Juni 2000 gewährte zudem die NordLB einen bis zum 30. Juni 2001 befristeten unbesicherten Rahmenkredit über 20.000.000,00 DM, ein Umstand, der auch gegen eine bereits bestehende oder unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spricht. Dass die angestrebte Sanierung des Unternehmens nicht eintrat und rund 1 1/2 Jahre später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt werden musste, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

ccc)

Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass es überdies an einer Kenntnis der Beklagten zu 1), wie auch der übrigen Beklagten, von einem Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin mangelt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.

Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um von einer Kenntnis der beklagten Banken von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgehen zu können. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger von einer inkongruenten Leistung ausgeht. Die Inkongruenz einer Deckung stellt zwar grundsätzlich ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten dar (vgl. BGH, ZIP 2004, 319 [322]), jedoch genügt vorliegend dieses Beweisanzeichen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Globalzession und den damit verbundenen Vereinbarungen die laufenden bzw. die bereits gekündigten Kredite prolongiert worden sind. Damit wurde die künftige Liquidität der Schuldnerin sichergestellt. Es bestand aus Sicht des Empfängers der Leistungen kein Anlass an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln.

b)

Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen der von dem Kläger auf § 134 InsO gestützten Anfechtung verneint. Hiergegen hat der Kläger mit der Berufung keine erheblichen Einwände erhoben.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich weder bei der vorgenommenen Rückführung der Kredite noch bei dem Abschluss der streitbefangenen Vereinbarungen vom 28./31. Juli 2000 bzw. der Abtretungserklärung vom 28. August 2000 um "unentgeltliche" Leistungen der Schuldnerin handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 32 KO bzw. nunmehr § 134 InsO ist eine Zuwendung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüber steht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, IX ZR 226/03, mit weiteren Nachweisen aus der st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten haben für die ihr eingeräumte Möglichkeit der teilweisen "Sondertilgung" ihrer Kredite eine Gegenleistung in Form der teilweisen Freigabe der von der Globalzession erfassten Forderungen erbracht.

Aber auch die unter dem 8./26. Juni 2000 abgeschlossene Globalzession unterliegt nicht der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO. In der Besicherung einer bereits bestehenden Schuld kann keine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO gesehen werden. Vielmehr stellt die Besicherung einer eigenen Verbindlichkeit des Schuldners nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BGHZ 112, 136 = NJW 1990, 2626; BGHZ 137, 267 [282]; BGH, NZI 2000, 364) und herrschender Meinung in der Literatur (HK/Kreft, InsO, 4. Auflage 2006, § 134 Rn. 11; Kübler/Prütting/Paulus, Stand August 2006, § 134 Rn. 21; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Auflage 2003, § 134 Rn. 31; Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Auflage 2006, § 49 Rn. 14) eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese durch einen entgeltlichen Vertrag begründet wurde. Dies gilt auch für eine nachträgliche Besicherung einer eigenen, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit (Gottwald/Huber, aaO, § 49 Rn. 14), wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 22. Juli 2004 (NZI 2004, 623 ff.) nochmals für eine Globalabtretung bekräftig hat.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, weil anderenfalls eine vernünftige Abgrenzung zu der Anfechtung nach § 131 InsO nicht mehr möglich ist. Eine Sicherheit, die ein Gläubiger hiernach nicht, nicht zu der Zeit oder nicht in der Art beanspruchen kann, ist als inkongruente Deckung nur unter den Voraussetzungen des § 131 InsO anfechtbar. Würde man alle nachträglichen Besicherungen bereits bestehender Forderungen als unentgeltlich ansehen, könnten die in § 131 InsO vorgesehenen Anfechtungsfristen unterlaufen und die Möglichkeit der Anfechtbarkeit entgegen dem Willen des Gesetzgebers deutlich ausgedehnt werden. Verbleibende anfechtungswürdige Fälle können über § 133 InsO vernünftig gelöst werden.

c)

Der Kläger kann den Zahlungsanspruch ebenso wenig auf § 812 Abs. 1 BGB i.V.m. § 138 oder § 826 BGB stützen.

aa)

Die §§ 129 ff. InsO sind nach ständiger Rechtsprechung lex specialis zu § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 129, 236; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, vor §§ 129 bis 147, Rn. 50). Daher kommt bei Geschäften, die ihrer Struktur nach unter einen Anfechtungstatbestand fallen können, eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit des Geschäfts nur dann in Betracht, wenn über den Tatbestand der Anfechtungsnorm hinaus weitere besondere Umstände hinzutreten, welche die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (BGHZ 138, 291 [299 f.] = NJW 1998, 2592 [2594 f.] für die Anfechtbarkeit eines Sicherheitenpoolvertrages und einer Globalabtretung; MünchKomm/Kirchhof, aaO, vor §§ 129 bis 147, Rn. 54 m.w.N.).

Derartige besondere Umstände sind für eine Sittenwidrigkeit auch nötig, wenn der Anfechtungstatbestand im Einzelnen nicht einmal voll erfüllt ist, weil z.B. der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners oder die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon nicht festzustellen ist. Die den Anfechtungsnormen und ihrer Sperrwirkung zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein weniger gewichtiger Fall vergleichbar schwere oder sogar einschneidendere Rechtsfolgen auslöst (MünchKomm/Kirchhof, aaO, Vor §§ 129 bis 147 Rn. 54).

Ob zusätzliche Umstände die Sittenwidrigkeit begründen, ist jeweils auf Grund einer Gesamtabwägung - auch im Vergleich mit der Normalgestaltung einer anfechtbaren Handlung - zu beurteilen (BGH, WM 1958, 845 [846]; BGH, WM 1958, 590 [591 f.]; BGH, WM 1082 [1084]; MünchKomm/Kirchhof, aaO, Vor §§ 129 bis 147 Rn. 55). Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Auch dieser setzt das Vorliegen weitergehender besonderer Umstände voraus, wobei die zu § 138 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind, da die Maßstäbe der Sittenwidrigkeit für sich in beiden Normen gleich sind (MünchKomm/Kirchhof, aaO, vor §§ 129 bis 147 Rn. 91).

bb)

Diese besonderen Umstände, die bei einer Gesamtabwägung die Besicherung der Kredite als sittenwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Es ist weder der Tatbestand der Knebelung, noch der Gläubigergefährdung, noch der Insolvenzverschleppung oder der Kredittäuschung erfüllt. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom Juli 2000 ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Beklagten für den "Erhalt der 14,36 Mio. DM" eine ganz erhebliche Gegenleistung, nämlich die Freigabe von Forderungen in Höhe von 50.000.000,00 DM erbracht haben.

cc)

Aber auch die vorangegangene Globalzession unterliegt nicht dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit.

aaa)

Der Kläger kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 16. März 1999 (NJW 1995, 1668) berufen. Danach kann die Gewährung einer Sicherheit dann sittenwidrig sein, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt, das letzte wesentliche freie Vermögen des Schuldners erfasst und der Sicherungsnehmer sich zumindest grob fahrlässig über die Erkenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit hinwegsetzt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie vorstehend aufgezeigt, kann von einer Zahlungsunfähigkeit oder einer unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit im Frühjahr bzw. Sommer 2000 nicht ausgegangen werden.

bbb)

Ebenfalls sind die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Hinausschieben einer Insolvenz und damit einer Insolvenzverschleppung nicht gegeben. Die Aufrechterhaltung der Kredite sowie die Gewährung der neuen Kredite im Frühjahr und Sommer 2000 diente nicht dem Zweck, den unvermeidlichen Zusammenbruch der Schuldnerin zu verzögern. Vielmehr bestand - wie vorstehend erörtert - zu dem damaligen Zeitpunkt berechtigte Hoffnungen für eine Sanierung der Schuldnerin.

ccc)

Die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit infolge einer wirtschaftlichen Knebelung bzw. einer "Aussaugung" der Schuldnerin liegen nicht vor. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass die ursprüngliche oder nachträgliche Besicherung von Krediten im Wirtschaftsleben üblich ist und daher grundsätzlich nicht dem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner rechtfertigt.

Von einer wirtschaftlichen Knebelung kann nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin über die zur Sicherheit hingegebenen Vermögensgegenstände nicht mehr frei verfügen konnte, begründet nicht die Annahme einer Knebelung im Sinne einer Sittenwidrigkeit. Dies ist Folge einer jeden Hingabe von Sicherheiten. Hiermit war zudem keine vollständige Abhängigkeit bzw. wirtschaftliche Lähmung der Schuldnerin verbunden. So durfte die Schuldnerin nach Ziffer 6.1 des Zessionsvertrages vom 21. August 2000 die global abgetretenen Forderungen frei und ungehindert einziehen, was die Annahme einer übermäßigen Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ausschließt (vgl. BGH, NJW 1998, 2592 [2595]). Auch die Globalzession vom 8./26. Juni 2000 räumte der Schuldnerin das Recht ein, ihre Außenstände im normalen Geschäftsverkehr ungehindert einzuziehen und darüber frei zu verfügen.

Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine "Aussaugung" der Schuldnerin nicht vor. So musste die Schuldnerin nicht etwa den gesamten Geschäftsertrag, hier die Factoringerlöse, vollständig und dauernd an die Beklagten zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten abführen. Vielmehr war hierfür nur ein Bruchteil, nämlich 20 % vorgesehen. Die übrigen Erlöse standen der Schuldnerin für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zur freien Verfügung.

Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet zudem bereits deshalb aus, weil - wie vorstehend erörtert - weder eine wirtschaftlich aussichtslose Situation vorlag noch die Beklagten als Gläubiger die Kündigung der Kredite lediglich unterließen, um ihr Eigenunternehmerrisiko auf Mitgläubiger zu verlagern (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, NZI 2004, 491 [492]; OLG Köln [19. Zivilsenat], ZIP 2000, 743 = OLGR 200, 55).

3. Kontokorrentverrechnungen zwischen dem 25. November 2001 und dem 24. Januar 2002

Die in dem 2. und 3. Monat vor dem Eröffnungsantrag von der Beklagten zu 2) vorgenommenen Verrechnungen der Zahlungseingängen auf dem Konto Nr. 110034600 und die damit verbundene Rückführung des Debetsaldos vom 25. November 2001 von 4.059.322,11 € (Seite 1 der Anlage K 43 ) um 9.798,02 € auf 4.049.524,09 € (Seite 24 der Anlage K 43) am 24. Januar 2002, unterliegen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO.

a)

Zwar bestehen Bedenken, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinreichend aufgezeigt hat.

Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtung möglich, wenn dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt und die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung bereits zahlungsunfähig war. Insoweit hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. nur HK/Kreft, aaO, § 131 Rn. 20) - wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat - die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldner zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend aufzeigt.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn dieser die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2). Gegen eine Zahlungseinstellung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt sprechen bereits die vorgelegten Unterlagen, die dokumentieren, dass die Schuldnerin noch erhebliche Zahlungen erbracht hat. So weist beispielsweise die Anlage K 43 noch Auszahlungen und Überweisungen in Höhe von 3.904.134,03 € aus.

Der Kläger hat ebenso wenig aufgezeigt, dass zu dem damaligen Zeitpunkt eine Liquiditätslücke zehn von Hundert oder mehr bestand (vgl. dazu BGHZ 163, 134 = NZI 2005, 547; BGH, NZI 2006, 159 [162]). Eine Liquiditätsbilanz, in dem taggenau die fälligen Verbindlichkeiten den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln einander gegenüber gestellt sind, legt der Kläger für den hier maßgeblichen Stichtag nicht vor. Ebenso wenig zeigt er unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (Hinweisbeschluss vom 7. Juli 2004, 2 U 173/03; Urteil vom 29. September 2004, 2 U 1/04) das Entstehen und die Fälligkeit der für die Beurteilung der Vermögenssituation maßgeblichen Forderungen und Verbindlichkeiten auf.

Es genügt nicht der Hinweis in der Berufungsschrift, dass mit der "Erstellung eines Liquiditätsstatus ein immenser Aufwand verbunden ist". Es bedarf vielmehr einer näheren Darlegung seitens des Insolvenzverwalters. Unzutreffend ist die insoweit von dem Kläger vertretene Auffassung, das Gericht möge die Erstellung einer Liquidationsbilanz "einem von ihm zu benennenden Sachverständigen übertragen. Ansonsten würden in Großverfahren dem anfechtenden Insolvenzverwalter aus rein faktischen Gründen oftmals in den Fällen, wo die Zahlungsunfähigkeit Anfechtungsvoraussetzung ist, die Rechte abgeschnitten, zu Lasten der benachteiligten übrigen Gläubiger." Dabei wird verkannt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Unterlagen etwaige Ansprüche des Insolvenzverwalters zu ermitteln. Durch eine solche Verfahrensweise im Urteil würde der Gegnerin das rechtliche Gehör verwehrt, weil diese aus denselben Unterlagen möglicherweise gegenteilige - ebenso vertretbare - Folgerungen ziehen könnte. Gleiches gilt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Gutachter müsste in unzulässiger Weise zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anfechtungsnorm schaffen.

Vielmehr gehört es zu den Aufgaben eines jeden Anspruchsstellers, die rechtlichen Voraussetzungen des von ihm beanspruchten Rechts im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger eine oder eine Vielzahl von Forderungen geltend macht und ob er für die Durchsetzung seines Rechts einen geringen oder einen erheblichen Aufwand betreiben muss. Daher kann sich der hier klagende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, dass in dem Insolvenzverfahren rund 838 Gläubiger ca. 1.300 Forderungen angemeldet haben.

Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass es gerade zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, den Bestand der Masse festzustellen. Zu diesem Zweck muss er die vorhandenen Unterlagen prüfen und - so weit dies erforderlich ist - in einen brauchbaren Zustand bringen. Daneben ist er verpflichtet, die zur Tabelle angemeldeten Forderungen auf ihre Berechtigung nach Grund und Höhe zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Auf diese von ihm zu leistenden Arbeiten kann dann auch im Rahmen eines geführten Anfechtungsprozesses zurückgegriffen werden. Dies gilt sowohl für die Frage der Zahlungsunfähigkeit als auch die hier - wie nachstehend noch erörtert wird - notwendige Darlegung, welche Forderungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sind. Soweit ein Insolvenzverwalter im Einzelfall wegen der Größe des Verfahrens, insbesondere der Anzahl der Gläubiger bzw. der angemeldeten Forderungen, nicht in der Lage ist, entsprechende Vorarbeiten zu leisten und die für einen Anfechtungsanspruch erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen, darf er in einem solchen Fall die Insolvenzverwaltung nicht übernehmen.

Der Hinweis des Klägers, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03) können die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit auch dadurch festgestellt werden, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte, führt - wie der Senat ebenfalls mit den Parteien erörtert hat - zu keiner anderen Beurteilung. Dass die Schuldnerin im November 2001 einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr bezahlt hat, wird vom Kläger nicht hinreichend aufgezeigt. Allein der Hinweis auf die im Oktober 2001 betriebene Zwangsvollstreckung der Lieferantin T. J. genügt nicht.

Die Behauptung, die Gläubigerin sei in der Folgezeit außerstande gewesen, diese Forderung auszugleichen, steht im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Sollte die Gläubigerin tatsächlich nur Forderungen in Höhe von 10.800.000,00 € zur Tabelle angemeldet haben, dann müssen - ausgehend von den Angaben der Klägers zu den ursprünglichen Verbindlichkeiten in Höhe von 21.000.000,00 US-$ - noch ganz erhebliche Zahlungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sein. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin ihre Forderung nur zu einem Bruchteil zur Tabelle angemeldet hat.

Zudem lassen die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen Bedenken hinsichtlich der Fälligkeit der Verbindlichkeiten zu dem damaligen Zeitpunkt aufkommen. So hat die Schuldnerin mit der Gläubigerin am 24. Oktober 2001 eine Zwangsvollstreckungsvereinbarung getroffen. Danach verpflichtete sich die Schuldnerin zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin bis zum 7. November 2001 2.000.000,00 US-$ in drei Raten zu zahlen. Die Zahlungen sollten indes keine Anerkenntnis der Forderungsberechtigung der T. darstellen. Vielmehr haben die Vertragsparteien hinsichtlich der wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten vereinbart, eine gemeinsame Klärung unter Anrechnung der vereinbarten Zahlungen herbeizuführen. Die Schuldnerin ihrerseits vertrat zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass im Oktober 2001 nur noch ein Betrag von 73.000,00 US-$ offen stand. Dass die Gläubigerin nach Abschluss der Vereinbarung weitere Vollstreckungsmaßnahmen betrieben hätte, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Dies spricht vielmehr dafür, dass die in der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 aufgenommenen Zahlungen geleistet worden sind, zumal die Gläubigerin die ausgebrachten Zahlungsverbote wieder zurückgenommen hat.

Die weiteren Ausführungen des Klägers, die zur Verfügung stehende Kreditlinie in Höhe von 39.595.477,00 € sei im November 2001 mit 38.329.675,00 € nahezu erschöpft gewesen, erlaubt weder den Schluss auf eine Liquiditätslücke von 10 % und mehr, noch darauf, dass wesentliche Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt worden sind.

b)

Indes unterliegen die auf dem Kontokorrentkonto vorgenommenen Verrechnungen der Zahlungseingänge der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Danach ist eine Anfechtung möglich, wenn dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt und die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Im Unterschied zu § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stellt § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf das objektive Merkmal der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ab, sondern auf das subjektive Moment der Kenntnis des Gläubigers davon, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt (vgl. HK/Kreft, aaO, § 131 Rn. 21).

aa)

Die Beklagte zu 2) hat in dem zweiten und dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vom 24. Januar 2002 eine inkongruente Befriedigung erlangt, weil sie ihre Darlehensforderung gegen die Schuldnerin vor Fälligkeit zurückgeführt hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zahlungseingänge auf einem Kontokorrentkonto bei einem eingeräumten Überziehungskredit der Bank eine kongruente oder inkongruente Deckung verschaffen, differenziert der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung zwischen der Rückführung eines ungekündigten oder eines gekündigten Kredits. Nur im zweiten Fall erhält die Bank aufgrund des bestehenden Rückzahlungsanspruchs eine kongruente Deckung. Die Rückführung des Saldos bei einem noch nicht gekündigten Kredit stellt dagegen eine inkongruente Deckung dar (vgl. nur BGH, ZIP 1999, 1271 [1272]; BGH, ZIP 2002, 2182 [2183]; BGH, NZI 2004, 491). Dieser Auffassung haben sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (OLGR 2004, 294; InVo 204, 366) sowie auch andere Oberlandesgerichte angeschlossen (z.B. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1008 [1009]; OLG München, WM 2002, 621 [623]).

Ausgehend von diesen Grundsätzen verschaffte die Rückführung des Saldos um 9.798,02 € eine inkongruente Deckung, da die Beklagte zu 2) den gewährten Kredit erst am 21. Januar 2002 zum 15. Februar 2002 gekündigt hat. Zudem hielt sich der am 25. November 2001 bestehende Debetsaldo, wie die Parteien im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, noch im Rahmen des von der Beklagten zu 2) bewilligten ursprünglichen Kredits.

Eine möglicherweise getroffene Kontokorrentabrede rechtfertigte keine vorzeigte Rückführung des Kredits (vgl. allgemein nur BGH, ZIP 2002, 812 [813]; BGH, ZIP 2002, 2182 [2183]). Zwar ergibt sich aus der Kontokorrentabrede das Recht des Kontoinhabers zur jederzeitigen Rückführung und erneuten Inanspruchnahme der Kreditlinie. Hiermit korrespondiert auch die Pflicht der Bank zur Annahme der eingehenden Gelder. Diese Wechselwirkung begründet indes noch keine Kongruenz, wie der Bundesgerichtshof in den vorstehend bezeichneten Entscheidungen näher aufgezeigt hat.

bb)

Da die anderen Gläubiger keine volle Erfüllung ihrer Ansprüche erhalten, werden sie durch die Rechtshandlung benachteiligt. Zudem war der Beklagten zu 2) zur Zeit der Handlung bekannt, dass hierdurch die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt wurden.

Die notwendige Kenntnis hat der Gläubiger, wenn er weiß, dass der Schuldner wegen seiner finanziell beengten Lage in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Gläubiger muss solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, so dass Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgeben (BGH, NZI 2004, 201 [203] m.w.N.; HK/Kreft, aaO, § 131 Rn. 22).

Dies ist hier der Fall. Nach der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung bildet eine inkongruente Deckung bereits dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung, wenn er bei Vornahme der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand. Zudem war den Beklagten als Poolbanken - und damit auch der Beklagten zu 2) - die finanziell beengte Lage der Schuldnerin bekannt. So lehnten die Poolmitglieder in einer Sitzung vom 30. November 2001 vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung die Gewährung weiterer Kredite an die Schuldnerin ab. In der Sitzung vom 4. Dezember 2001 teilte der Vorstandsvorsitzende der Schuldnerin mit, dass die Liquidität der Gesellschaft nicht mehr ausreichte, die fälligen, teils überfälligen Verbindlichkeiten von 16 Millionen € zu bezahlen.

Zudem besaß die Beklagte zu 2) bereits im Oktober 2001 davon Kenntnis, dass zumindest eine Gläubigerin wegen erheblicher Forderungen gegenüber der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betrieb und deren Konten mit vorläufigen Zahlungsverboten belegen ließ. Der Beklagten zu 2) ist am 22. Oktober 2001 ein entsprechendes vorläufiges Zahlungsverbot über 5.570.523,32 US$ nebst Zinsen zugestellt worden. Daneben besaß die Beklagte zu 2) als Mitglied des Sicherheitenpools zudem Kenntnis von den ausgereichten Krediten der übrigen Banken.

Eine Gesamtschau dieser Umstände erlaubte der Beklagten zu 2) den Schluss, dass die Schuldnerin angesichts der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage war, in absehbarer Zeit ihre Zahlungspflichten umfänglich zu erfüllen.

cc)

Die Verrechnung der Zahlungseingänge führt zu einer objektiven Benachteiligung der übrigen Gläubiger, selbst wenn die Gutschriften aus der Zahlung auf eine abgetretene Forderung stammte. Ein durch die Globalzession vom 8./26. Juni 2000 begründetes Sicherungsrecht lässt hier eine Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen. Mit dieser hat die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus gegen alle Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ausschließlich an die Beklagten zu 1) abgetreten.

Hieraus kann die Beklagte zu 2) keine dinglichen Rechte an den Forderungen herleiten. Durch die zugunsten der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Globalzession ist nicht die Beklagte zu 2) Inhaberin der Forderungen geworden. Daran änderte der Poolvertrag nichts. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 entschieden (NZI 2005, 623), dass ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger treuhänderisch zu halten sind, in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger - hier der Beklagten zu 2) bis 5) - auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wenn - wie hier - der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.

Der Sicherheitenpoolvertrag sah keine Änderung der dinglichen Zuordnung der zugunsten der Poolführerin bestellten Sicherheiten (vgl. hierzu auch Leithaus, NZI 2006, 592 [593 f.]). Vorliegend sollte die Beklagte zu 1) die Sicherheit nur treuhänderisch für die übrigen Banken halten, ohne dass es zu einer dinglichen Zuordnung und damit Mitberechtigung (vgl. allgemein Leiner, ZInsO 2006, 460 [461]) gekommen ist (vgl. § 5 Abs. 1 des Poolvertrages).

4. Kontokorrentverrechnungen zwischen dem 25. Januar 2002 und dem 15. Februar 2002

Die in der Zeit vom 25. Januar 2002 bis 15. Februar 2002 - und damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie vor der Fälligstellung der ausgereichten Kredite - von der Beklagten zu 2) auf dem Kontokorrentkonto vorgenommenen Verrechnungen der Zahlungseingänge mit dem ursprünglich vorhandenen Debetsaldo in Höhe von 124.015,99 €, nämlich die Rückführung des Saldostandes von 4.049.524,09 € (so Seite 24 der Anlage K 43) auf 3.925,508,10 € (so Seite 27 der Anlage K 43), unterliegt der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, und wenn diese Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Dies ist hier unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Fall. Die Beklagte zu 2) hat in dem letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag und vor der Fälligstellung eine inkongruente Deckung erlangt, die auch die Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO objektiv benachteiligt.

5. Verrechnungen zwischen dem 18. Februar 2002 und dem 23. Februar 2002)

a) Verrechnungen zugunsten der Beklagten zu 1)

Soweit die Beklagte zu 1) nach der Kündigung des Kontos und der Fälligstellung der Kredite zum 15. Februar 2002 bis zum Tag des Insolventzeröffnungsantrages auf dem Konto eingegangene Geldbeträge in Höhe von 113.047,23 € (so die Anlage K 42) mit dem bestehenden Saldostand verrechnet hat, werden die Voraussetzungen einer Anfechtung von dem klagenden Insolvenzverwalter nicht dargetan, so dass ein allein in Betracht kommender Zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 143 Abs. 1 InsO ausscheidet.

a)

Da hinsichtlich der von der Sparkasse vorgenommenen Verrechnungen eine Rechtshandlung der Schuldnerin nicht ersichtlich ist, kommt eine Anfechtung nach § 133 InsO nicht in Betracht. Die streitgegenständlichen Zahlungen unterliegen ebenso wenig gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Anfechtung, weil aufgrund der ausgesprochenen Kündigung ein fälliger Anspruch auf Rückführung der Kredite bestand.

bb)

Die Verrechnungen sind ebenfalls nicht als kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

Jede Insolvenzanfechtung setzt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung voraus (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Die Anfechtung soll der Insolvenzmasse keine Vorteile verschaffen, die ihr ohne die angefochtene Rechtshandlung auch nicht zugestanden hätten. Dabei ist es entscheidend, ob der Gegenstand ohne die Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehörte und somit dem Zugriff aller Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (vgl. nur BGH, NZI 2004, 492 [493]). Fehlt es hieran, kommt eine Gläubigerbenachteiligung nicht in Betracht. Dies ist hier der Fall.

aaa)

In diesem Zusammenhang ist die am 8./26. Juni 2000 vereinbarte Globalzession von Bedeutung. Soweit die zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin getroffene Sicherungszession im Hinblick der verrechneten Forderungen gegen deren Drittschuldner insolvenzfest ist, muss eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO verneint werden.

In diesem Fall hätte die Beklagte zu 1) ein Absonderungsrecht an der abgetretenen Forderung im Sinne der §§ 50, 51 Nr. 1 InsO erlangt. Dies hätte sie berechtigt, nach Beantragung des Insolvenzverfahrens ihr Sicherungsrecht offen zu legen und die Forderung zu verwerten (vgl. auch BGH, NZI 2004, 137). Auf dieser Grundlage erfolgte Zahlungen hätten die übrigen Insolvenzgläubiger des Schuldners nicht benachteiligt (vgl. allgemein: BGHZ 64, 312 [314]; BGHZ 95, 149; BGH, NJW 1983, 2147 [2149]; BGH, NZI 2003, 34 [35]). Dies beruht darauf, dass die Einzahlung bei einem insolvenzfesten Absonderungsrecht jeweils unmittelbar in das Vermögen der Sparkasse erfolgt wäre, welche den Erlös auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtretung als wahre Berechtigte erhalten würde. Zwar erlischt mit der Zahlung der als Sicherheit dienende Anspruch des Kreditinstituts gegen den Einzahlenden, wobei die Sparkasse ihrerseits schuldrechtlich zur Herausgabe des Erlangten an den als Empfänger bezeichneten Kunden verpflichtet ist (§ 667 BGB). Gleichzeitig erwirbt sie jedoch gemäß Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der AGB-Banken) ein Pfandrecht an dem neu entstehenden Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut. Ein solcher Austausch gleichwertiger Sicherheiten wirkt nicht gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 InsO (vgl. BGH NZI 2003, 34 [35] mit zustimmender Anmerkung von Huber, EWIR 2003, 29; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 129 Rn. 108, 148, 156; Kirchhof, ZInsO 2004, 265 [468 f].

bbb)

Die Frage, ob die hier in Rede stehende Sicherungsabtretung aus dem Jahre 2000 anfechtbar ist, hängt zunächst von der entscheidenden Vorfrage ab, auf welchen Zeitpunkt die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen zu erstrecken ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung ist hierbei nicht der 8./26. Juni 2000, der Tag, an dem die Urkunde über die Sicherungsabtretung unterzeichnet wurde. Wie vorstehend aufgezeigt, gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung vielmehr in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (BGH, ZInsO 2004, 967 [969]). Bei Vorausabtretungen von Forderungen kommt es deshalb darauf an, wann die abgetretene Forderung entstanden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004, 2 U 76/04, veröffentlicht in juris; Kirchhof, ZInsO 2004, 465 [468]; Zenker, ZVI 2006, 327 [329]).

Lag der Entstehungszeitpunkt außerhalb des maßgeblichen Zeitpunkt, war sie insolvenzfest. In diesem Falle scheidet die Anfechtung der Verrechnung des Zahlungseingangs mit dem Saldo der Schulden nach § 130 InsO bzw. § 131 InsO aus, da nur ein Austausch zweier gleichwertiger Sicherheiten vorliegt, der die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (vgl. dazu Kirchhof, ZInsO 2004, 465 [469]). Entsteht indes die den Beklagten im Rahmen der Globalabtretung sicherungshalber abgetretene Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist der Erwerb der Forderung gem. § 130 InsO bzw. § 131 InsO anfechtbar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004, 2 U 76/04, veröffentlicht in juris; OLG Karlsruhe, NZI 2006, 103; OLG München, NZI 2006, 530 mit kritischer Anm. Leithaus/Riewe).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die weitere Überlegung, dass der Entstehungszeitpunkt der im voraus abgetretenen Forderung nicht nur den für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Zeitpunkt darstellt, sondern zugleich entscheidend für die Bestimmung der Kongruenz/Inkongruenz der Besicherung ist. Denn ehe nicht die Rechtsgrundlage für eine Forderung gelegt wird, kann sie nicht als selbstständiges Recht identifiziert werden. Vorher hat sich der für die Kongruenz entscheidende schuldrechtliche Besicherungsanspruch noch nicht auf ein bestimmtes Sicherungsobjekt konkretisiert. Deshalb reicht eine - wie hier - vorliegende Mantelabtretung aus dem Jahre 2000 alleine auch nicht aus, um die Kongruenz rechtzeitig zu begründen, es sei denn, die Forderung war bereits im Zeitpunkt der Abtretung entstanden. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden.

ccc)

Daraus folgt, dass die Anfechtbarkeit für jede von der Beklagten zu 1) verrechnete bzw. eingezogene Forderung entsprechend ihrem Entstehungszeitpunkt isoliert dargelegt und entsprechend geprüft werden muss. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der klagende Insolvenzverwalter, der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muss. Dies gilt auch für die Darlegung der Gläubigerbenachteiligung (st. Rspr. BGH, NZI 2005, 622). Insoweit muss der Insolvenzverwalter unter Beachtung dieser Vorschrift die Voraussetzungen der einzelnen Anfechtungstatbestände aufzeigen, insbesondere, dass die rechtlichen Wirkungen der entscheidenden Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist eingetreten sind (vgl. Schmidt/Rogge, InsO, 2006 § 141 Rn. 38).

Unter Beachtung dieser Grundsätze werden - wie der Senat mit den Parteien erörtert hat - von dem Kläger nicht dargetan, dass die streitbefangenen Forderungen in dem maßgeblichen Anfechtungszeitraum und damit anfechtbar entstanden sind. So heißt es in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 lediglich (Bl. 691 d.GA.):

"Was die von den Beklagten in der akuten Krise ab dem 25.11.2001 vorgenommenen Verrechnungen angeht, ist dem Kläger eine lückenlose Darlegung des Entstehungszeitpunktes der zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr möglich. Dies ist begründet nicht nur in der übergroßen Anzahl der fraglichen Forderungen, sondern auch in dem Umstand, dass die zugrunde liegende Auftragserteilung großenteils in papierloser Form, telefonisch oder per E-mail erfolgte und sich heute nicht mehr nachvollziehen lässt. Der Kläger ist daher auf die freie Beweiswürdigung des Senats angewiesen. Dabei kann von folgenden Überlegungen ausgegangen werden:

Das Geschäft der Schuldnerin war ein schnelles Geschäft. In der Regel erfolgten Bestellungen, Lieferungen und Rechnungsstellung taggleich.....

In den als Anlagen K 42-K 44 überreichten Aufstellungen sind neben den Rechnungsnummern teilweise die Rechnungsdaten angegeben. So datiert etwa die in Anlage K 44 unter lfd. Nr. 1360 aufgeführte Rechnung Nr. 90065497 vom 22.11.2001, die unter lfd. Nr. 1380 aufgeführte Rechnung Nr. 90066207 vom 27.11.2001. Es kann daher unterstellt werden, dass sämtliche Rechnungen mit höheren Nummern als 90065600 aus der Zeit nach dem 25.11.2001 datieren und nach dem zuvor Gesagten auch die zugrunde liegenden Forderungen erst in diesem Zeitraum entstanden sind."

Dieser Vortrag reicht nicht aus. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Senats, aus den umfangreichen Unterlagen K 42 bis 44 die maßgeblichen Forderungen herauszusuchen. Entscheidend ist zudem nicht die Rechnungserstellung, sondern der jeweils zugrunde liegende Kaufvertrag.

Zudem wird in der hier maßgeblichen Aufstellung K 43 überhaupt nicht nach der Art der Zahlungsvorgänge differenziert. Vielmehr legt der Kläger insoweit - kommentarlos - das "Bereinigte Geldkonto" für den Zeitraum 25. November 2001 bis 30. April 2001 vor. Darin sind nicht nur Rechnungen mit der Nr. 90065600 und höher aufgeführt, sondern auch sonstige Buchungen, deren Bedeutung unklar ist, so z.B. Datenträgeraustausch mit 7 Überweisungen" SÜ Beleg Nr. ... ; Rechnung 258402......, etc.

b) Verrechnung zugunsten der Beklagten zu 2)

Soweit die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 18. bis zum 22. Februar 2002 entsprechend der vorgelegten Aufstellung Anlage K 44 Geldeingänge in Höhe von 33.896,65 € verrechnet hat, folgt die Anfechtbarkeit aus der Vorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter der Aspekt einer kongruenten Deckung.

Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Diese Voraussetzungen können - auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu der Darlegung der Zahlungsunfähigkeit - auf jeden Fall für den hier streitbefangenen Zeitraum der letzten Tage vor dem Eröffnungsantrag bejaht werden.

Dass die Schuldnerin ab dem 15. Februar 2002 zahlungsunfähig war, wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Nach der Sitzung der Poolbanken vom 14. Januar 2002 haben sämtliche Beklagten zwischen dem 18. und 25. Januar 2002 die Geschäftsverbindungen gekündigt und die der Schuldnerin gewährten Kredite zum 15. Februar 2002 bzw. 21. Januar 2002 - so die Beklagte zu 4) - fällig gestellt. Die hiermit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen konnte die Schuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr begleichen. Darüber, dass die Beklagten als Poolbanken hiervon die notwendige Kenntnisse besaßen, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

c) Verrechnung zugunsten der Beklagten zu 3)

Die Beklagte zu 3) hat ausweislich der Anlage K 45 in der Zeit vom 18. Februar 2002 bis zum 23. Februar 2002 Eingänge auf dem Konto in Höhe von 244.152,12 € erhalten. Dieser Betrag unterliegt ebenfalls auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

6. Verrechnungen zwischen dem 24. Februar 2002 und dem 30. April 2002

a) Verrechnung zugunsten der Beklagten zu 1)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen scheidet wegen der von dem Kläger nicht aufgezeigten Gläubigerbenachteiligung eine Anfechtung der vorgenommenen Rückführung der Forderungen um einen weiteren Betrag von 303.718,52 € (so die Anlage K 42) durch die Beklagte zu 1) in der Zeit ab dem Eröffnungsantrag vom 24. Februar 2002 bis 30. April 2002 nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus.

b) Verrechnung zugunsten der Beklagten zu 2)

Die ab dem Eröffnungsantrag bis zum 30. April 2002 von der Beklagten zu 2) erfolgten Verrechnungen der Geldeingänge in Höhe von 434.753,89 € (so Anlage K 44) unterliegen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine entsprechender Kenntnis von dem Eröffnungsantrag wird auch von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede gestellt.

c) Verrechnung zugunsten der Beklagten zu 3)

Die nach dem Eröffnungsantrag von der Beklagten zu 3) vorgenommenen Verrechnungen in Höhe von 135.932,22 € (so Anlage K 45) unterliegen ebenfalls der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) ist von einer entsprechenden Kenntnis von dem Eröffnungsantrag auszugehen.

7.

Soweit der Kläger mit der Berufung die Abweisung des zugesprochenen Widerklageantrages verfolgt, muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt werden. Das Landgericht hat zutreffend den Kläger verpflichtet, unter Berücksichtigung der Kostenbeiträge (§§ 166 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1, 171 InsO) die von ihm eingezogenen Beträge an die Beklagte zu 1) auszukehren.

Insoweit hat die Beklagte zu 1) unter Bezugnahme auf die von dem Kläger erteilte Abrechnung der Sicherungsrechte (Anlage K 51 ff.), über deren inhaltliche Richtigkeit zwischen den Parteien kein Streit besteht, den mit der Widerklage verfolgten Anspruch dargetan. Soweit der Kläger sich auf eine Anfechtbarkeit der Globalzession vom 8./26. Juni 2000 beruft, liegen diese Voraussetzungen, wie der Senat vorstehend eingehend erörtert hat, nicht vor.

III.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat zu Unrecht (§ 513 Abs. 1 ZPO) den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen und Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des mit der dritten Stufe bezifferten Leistungsantrages zuerkannt. Maßgeblicher Stichtag für die Prozesszinsen bei einer Stufenklage ist nicht der Zeitpunkt der Bezifferung des mit der dritten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs. Die Rechtshängigkeit auch des Zahlungsanspruchs beginnt bei einer Stufenklage bereits mit der Zustellung der Klageschrift (Auskunftsklage), hier also mit der Zustellung der Widerklage.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die maßgeblichen Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

Hinsichtlich des Streitwertes des Berufungsverfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2005 (Bl. 520 d.GA.) verwiesen. Der mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 gestellte Hilfsantrag führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (vgl. zu dieser Notwendigkeit Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage 2007, Rn. 2840 f.).

Ende der Entscheidung

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