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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 2 W 114/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 44 Abs. 2
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 47 Abs. 1
ZPO § 47 Abs. 2
ZPO § 128 Abs. 1
ZPO § 132
ZPO § 132 Abs. 1
ZPO § 137 Abs. 2
ZPO § 137 Abs. 3
ZPO § 148
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 10
ZPO § 165
ZPO § 227 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 278 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 294 Abs. 2
ZPO § 299 Abs. 1
ZPO § 321 a
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten 23. Oktober 2008 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts B. vom 19. September 2008 - 11 O 56/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Frau Richterin am Landgericht H. betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft. Es ist auch fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift des Beklagten vom 23. Oktober 2008 ist an diesem Tage bei dem Landgericht per Telefax eingereicht worden. Dies hat die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt, da sich eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beklagten vor dem 9. Oktober 2008 nicht feststellen läßt. Während die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und des Drittwiderbeklagten jeweils durch Unterzeichnung und Rücksendung des ihnen mit dem Beschluß des Landgerichts zugeleiteten vorbereiteten Empfangsbekenntnisses bestätigt haben, daß er ihnen am 22. bzw. am 23. September 2008 zugegangen ist, ist ein entsprechendes Empfangsbekenntnis des Beklagten nicht zur Akte gelangt, so daß dann die Zustellung an ihn gegen Postzustellungsurkunde veranlaßt worden ist. Hiernach ist die Zustellung am 9. Oktober 2008 bewirkt worden.

II.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat dem Frau Richterin am Landgericht H. betreffenden Ablehnungsgesuch zu Recht nicht entsprochen. Vielmehr ist dieses Gesuch - entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses - bereits unzulässig (hierzu unten unter Ziff. 1). Zudem ist es auch in der Sache nicht begründet (unten unter Ziff. 2). Ein Grund, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde weiter zurückzustellen, besteht nicht (unten Ziff. 3). Im einzelnen gilt folgendes :

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt mit der Folge, daß dieses Gesuch unzulässig ist, unter anderem dann, wenn mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, weil es allein darauf zielt, das Verfahren zu verschleppen (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2000, 35 f.; OLG Naumburg, OLGR 2007, 157 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 42, Rdn. 6). So liegt es hier. Das Handeln des Beklagten ist seit der am 15. März 2007 erfolgten Klagezustellung ersichtlich darauf angelegt, eine Entscheidung in der Sache zu verhindern, wie eine Gesamtschau seines bisherigen Prozeßverhaltens zweifelsfrei belegt. In diese Vorgehensweise fügt sich auch das neuerliche, nunmehr gegen die jetzt im ersten Rechtszug mit der Sache befaßte Richterin am Landgericht H. gerichtete Ablehnungsgesuch.

Bereits das Verhalten des Beklagten bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. November 2007 indiziert eine solche Verschleppungsabsicht. Der Senat hat dieses Verhalten im einzelnen in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß vom 19. Mai 2008 - 2 W 34/08 - betreffend die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht D. beschrieben. Jener Beschluß ist dem Beklagten bekannt; auf ihn kann deshalb hier Bezug genommen werden. Nachdem die Klage dem Beklagten zusammen mit der Mitteilung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 15. März 2007 zugestellt worden war, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2007 - insoweit noch fristgerecht - angezeigt, daß er sich gegen die Klage verteidigen wolle, angekündigt, daß er sich vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt eine Widerklage und eine Drittwiderklage zu erheben, und gebeten, die Klageerwiderungsfrist bis zum 30. April 2007 zu verlängern. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2007 hat der Beklagte sodann gebeten, die Erwiderungsfrist - so wörtlich - "letztmalig zu verlängern", und zwar bis zum 8. Mai 2007. Auch diesem Antrag ist entsprochen worden. Auch in dieser weiteren Frist hat der Beklagte indes eine Klageerwiderung nicht vorgelegt. Mit einem nicht von dem Beklagten oder einem anderen Rechtsanwalt, sondern von einer Mitarbeiterin des Sekretariats des Beklagten unterzeichneten Schreiben wurde dem Landgericht mitgeteilt, "aus krankheitsbedingten Gründen" habe die Frist zum 8. Mai 2007 nicht eingehalten werden können. Nach seiner Genesung werde der Beklagte bemüht sein, die Sache zu fördern. Auf Antrag des Klägers vom 11. Mai 2007 hat das Landgericht daher durch Verfügung vom 16. Mai 2007 Haupttermin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. November 2007 bestimmt. Die Ladung zu diesem Termin ist dem Beklagten am 22. Mai 2007 zugestellt worden. Der Bitte im Schriftsatz des Beklagten vom 27. März 2007 entsprechend hatte das Landgericht die Akten des Nachlaßverfahrens 8 VI 32/93 beigezogen und dem Beklagten nach deren Eingang mit Schreiben vom 9. Mai 2007 mitgeteilt, daß die Akten auf der Geschäftsstelle der Kammer eingesehen werden könnten. Unter Bezugnahme hierauf kündigte der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2007 an, er werde die Nachlaßakten am 25. Mai 2007 einsehen und danach "unverzüglich ... die Klageerwiderung ... vorlegen". Nach erfolgter Akteneinsicht bat er mit weiterem Schriftsatz vom 29. Mai 2007, ihm Fotokopien bestimmter, von ihm bezeichneter Blätter der Nachlaßakte zuzuleiten. Nach deren Erhalt werde er "unverzüglich den Schriftsatz zur Klageerwiderung fertigen". Auch der Bitte um Überlassung jener Kopien entsprach das Landgericht. Am 25. Juli 2007 ließ der Beklagte dem Landgericht mitteilen, daß eine Stellungnahme des Beklagten nach dem 13. Juli 2007 eingehen werde, da sich der Beklagte "bis dahin in Urlaub befinde und seine Arbeit wieder am 16.07.2007 antreten werde". Erst mit einem dem Landgericht durch Einwurf in den Nachtbriefkasten am 29. Oktober 2007 zugeleiteten Schriftsatz vom selben Tage hat der Beklagte dann auf die Klage erwidert sowie um Vertagung und Aussetzung des Verfahrens gebeten. Zugleich hat er eine Widerklage und eine Drittwiderklage, jeweils vom 29. Oktober 2007, zur Akte gereicht. Nachdem die damals zuständige Einzelrichterin, Frau Richterin am Landgericht C., ihm durch Verfügung vom 31. Oktober 2007 unter anderem mitgeteilt hatte, daß der Termin vom 9. November 2007 bestehen bleibe und die Drittwiderklage "(noch) nicht zugestellt" sei, hat der Beklagte sie durch einen am 8. November 2007 durch Einwurf in den Nachtbriefkasten eingereichten Schriftsatz vom selben Tage mit der Begründung abgelehnt, daß die Besorgnis der Befangenheit gegeben sei. Dieses Ablehnungsgesuch hat er in jenem Schriftsatz u.a. damit begründet, daß der ihm in der genannten Verfügung der Richterin vom 31. Oktober 2007 erteilte Hinweis, ihrer Auffassung zufolge sei die Drittwiderklage gegenüber der Klage nicht vorgreiflich, unzutreffend sei und die Drittwiderklage "unverzüglich" hätte zugestellt werden müssen. Bereits der Umstand, daß der Beklagte, nachdem er die Klageerwiderungsfrist um Monate versäumt und seit Monaten Kenntnis von dem daraufhin anberaumten Haupttermin hatte, seine Monate zuvor angekündigte Drittwiderklage so spät eingereicht hat, daß selbst bei einer Zustellung sogleich nach ihrem Eingang die Erwiderungsfrist für den Drittwiderbeklagten nicht hätte eingehalten werden, spricht für eine - mißbräuchliche - Prozeßtaktik, die statt auf die gebotene Prozeßförderung allein darauf ausgerichtet war, eine Verhandlung am 9. November 2007 zu verhindern. Belegt wird dies weiter dadurch, daß der Beklagte das Frau C. betreffende Ablehnungsgesuch mit der angesichts seines bisherigen, verzögernden Prozeßverhaltens abwegigen Rüge begründet hat, die Richterin habe nicht für eine unverzügliche Zustellung der Drittwiderklage Sorge getragen. Erkennbar, so hat der Beklagte in seinem Ablehnungsgesuch vom 8. November 2007 weiter ausgeführt, sei die Richterin bestrebt gewesen, "den Termin zu halten". Gerade darauf hatte der Kläger indes, nachdem seit der Klagezustellung und dem Ablauf der Erwiderungsfrist ebenso wie seit der dann verfügten Terminsbestimmung bereits Monate verstrichen waren, Anspruch. Dies, die Durchführung des Termins vom 9. November 2007, wollte der Beklagte mit seinem damaligen Ablehnungsgesuch verhindern und hat er mit jenem Gesuch auch im Ergebnis mit Erfolg verhindert. Daß das Ablehnungsgesuch vom 8. November 2007 durch Beschluß des Landgerichts vom 19. November 2007 zurückgewiesen worden ist und der Senat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - zurückgewiesen hat, konnte daran im Ergebnis nichts mehr ändern.

Auch das Verhalten des Beklagten im Verfahren der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs betreffend Frau Richterin am Landgericht C. war ersichtlich von dem Bestreben getragen, eine baldige Entscheidung tunlichst zu vereiteln. Nachdem er am 10. Dezember 2007 gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß vom 19. November 2007 sofortige Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht beantragt hatte, hat ihm Vorsitzender Richter am Landgericht D. durch Verfügung vom selben Tage zur Vorlage der angekündigten Beschwerdebegründung Frist bis zum 14. Dezember 2007 gesetzt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 darauf hingewiesen, bei dieser Fristsetzung sei sein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht "offensichtlich ... übersehen" worden. Ohne die Reaktion des Gerichts auf dieses Schreiben abzuwarten - Vorsitzender Richter am Landgericht D. hat am 14. Dezember 2007 die Übersendung der Akten an den Beklagten verfügt und die ihm gesetzte Frist verlängert -, hat der Beklagte dann mit weiteren Schriftsatz vom 14. Dezember 2007, den er dem Gericht an diesem Tage um 10.58 Uhr per Telefax übermittelt hat, auch diesen Richter mit der Begründung abgelehnt, daß auch bei ihm die Besorgnis der Befangenheit gegeben sei. Dabei hat sich der Beklagte auf dasselbe Geschehen gestützt, das er in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 noch - zutreffend - als Versehen bezeichnet hatte. Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Ihm ist bekannt, daß Gerichte nicht alles am Tage des Eingangs erledigen können und daß deshalb mit einer Antwort auf einen am 12. Dezember 2007 erteilten Hinweis am Morgen des 14. Dezember 2007 schon deshalb noch nicht zu rechnen stand, weil auch die erstrebte Übersendung der Akten von B. in die Kanzlei des Beklagten in E. eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Daß der Beklagte das, was er am 12. Dezember 2007 noch selbst als offensichtliches Versehen betrachtet hat, am Vormittag des 14. Dezember 2007 als Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Richters angesehen hat, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Erklärlich ist letzteres Verhalten des Beklagten nur dadurch, daß er in dem erkannten Versehen einen willkommenen Vorwand dafür gefunden hat, durch die Ablehnung auch des mit der Bearbeitung seines ersten Ablehnungsgesuchs befaßten Richters das Ablehnungsverfahren und damit den Fortgang der Sache selbst weiter zu verzögern, und daß er diese Gelegenheit dann beim Schopf ergriffen hat.

Für die Absicht des Beklagten, das Verfahren zu verzögern, spricht auch, daß er wiederholt selbst Fristen nennt, bis zu deren Ablauf er sich äußern werde, nur um dann am letzten Tag der selbst gesetzten Frist eine Äußerung erst zu einem späteren Zeitpunkt anzukündigen. Dabei geht der Beklagte ersichtlich von der - allerdings unzutreffenden - Erwartung aus, das Gericht sei in einem solchen Fall gehalten, mit seiner Entscheidung auch über den Ablauf der ersten Frist hinaus weiter zuzuwarten. Bereits in seinen Beschlüssen vom 19. Mai und vom 10. Juni 2008 - 2 W 34/08 - hat der Senat dargelegt, daß und warum diese Erwartung nicht zutrifft und daß das Gericht nicht gehalten ist, mit seiner Entscheidung über den Ablauf einer von der Partei für ihre Ausführungen genannten Frist hinaus allein deshalb zuzuwarten, weil die Partei später eine längere Frist erstrebt, sofern nicht ein erheblicher Grund für eine Fristverlängerung gegeben ist. Gleichwohl hat der Beklagte auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 7. November 2008 angekündigt, die Begründung seiner Beschwerde bis zum 17. November 2008 vorzulegen, nur um durch einen bei dem Oberlandesgericht an diesem Tage eingereichten Schriftsatz vom 17. November 2008 erneut um Akteneinsicht zu bitten und sich weiteren Vortrag für die Zeit "nach erfolgter neuer Akteneinsicht" vorzubehalten. Bereits unter dem 27. Oktober 2008 hatte das Landgericht dem Beklagten mitgeteilt, daß die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt werden. Wie man Akteneinsicht nimmt, weiß der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt. Er hätte sich ohne weiteres - gegebenenfalls nach vorheriger telefonischer Nachfrage bei dem Oberlandesgericht, ob die Akten bereits eingetroffen sind, - innerhalb der von ihm selbst im Schriftsatz vom 7. November 2008 in Kenntnis des Beschlusses vom 27. Oktober 2008 genannten Frist zum Oberlandesgericht begeben und die Akten dort erneut einsehen können, wenn er eine solche neuerliche Akteneinsicht trotz der von ihm zuletzt am 15. Oktober 2008 bei dem Landgericht genommenen Akteneinsicht und trotz der Erfüllung seiner im Anschluß hieran mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 gestellten Bitte um Übermittlung weiterer Kopien einzelner Blätter der Akte für angezeigt erachtete. Daß er dies nicht getan, sondern wieder nur schriftsätzlich um Akteneinsicht gebeten hat, zeigt, daß es ihm in der Sache überhaupt nicht darauf ankommt, die Akte zum wiederholten Male durchzusehen, sondern daß er in fortwährenden schriftsätzlichen Gesuchen um Akteneinsicht erkennbar nur ein Mittel erblickt, um die anstehende Entscheidung und damit im Ergebnis den Fortgang der Sache selbst hinauszuzögern. Daß der Beklagte in einem früheren Beschwerdeverfahren vor dem Senat in dieser Sache, nämlich in dem Verfahren 2 W 51/08, einen solchen schriftsätzlichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, obwohl er nach seiner Mitteilung in jenem Schriftsatz sogleich nach dessen Abfassung und vor dessen Einreichung bei Gericht eine Urlaubsreise in die Vereinigten Staaten antrat, so daß er die angebliche gewünschte Akteneinsicht zunächst wegen dieser Reise überhaupt nicht nehmen konnte, spricht insoweit eine deutliche Sprache.

Auch die Begründung des Vertagungsantrages in dem erst am Terminstage, dem 1. September 2008 - und damit über einen Monat nach der am 24. Juli 2008 erfolgten Zustellung der Terminsladung - abgefaßten und eingereichten Schriftsatz vom 1. September 2008 damit, daß nach seinem "Dafürhalten und ... seiner persönlichen Meinung" die Akte nicht vollständig sei, belegt die Absicht des Beklagten, das Verfahren zu verzögern. In der Tat hat der Beklagte, wie von ihm in jenem Schriftsatz angegeben, am 23. Juli 2008 auf der Geschäftsstelle des Senats vorgesprochen, um Akteneinsicht zu nehmen. Daß die Akten dort nicht vorlagen, hatte der Vorsitzende des Senats dem Beklagten indes bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2008 mitgeteilt und dabei ausgeführt, sobald der Beklagte von seiner Reise in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt sei, könne er die Akten selbstverständlich einsehen, aber eben dort, wo sie sich befinden. Dies sei - und war - damals das Landgericht. Dem Senat lagen, wovon sich der Beklagte selbst durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Senats überzeugen konnte und überzeugt hat, die Vorgänge betreffend die nach dem rechtskräftigen Abschluß des Beschwerdeverfahrens 2 W 51/08 durch den Beschluß vom 10. Juni 2008 erhobene Gehörsrüge vor. Sie sind erst nach dem Abschluß jenes Rügeverfahrens dem Landgericht zur Akte nachgereicht worden. Daß auch diese Vorgänge, welche er am 23. Juli 2008 einsehen konnte, inzwischen zu der bei dem Landgericht geführten Akte genommen worden waren, hätte der Beklagte unschwer feststellen können, indem er einige Tage vor dem Verhandlungstermin von der ihm wiederholt, nämlich mit Verfügungen des Landgerichts vom 17., 21. und 25. Juli 2007 ausdrücklich angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, die Akte auf der Geschäftsstelle des Landgerichts einzusehen. Daß er dies nicht getan, sondern statt dessen einen erst am Terminstag gestellten Vertagungsantrag auf seine "persönliche Meinung" gestützt hat, die Akte sei nicht vollständig, belegt, daß es ihm auch insoweit allein darum ging, einen Fortgang der Sache zu verhindern.

Das gleiche Muster, welches bereits dem Verhalten des Beklagten vor dem Termin vom 9. November 2007 zugrunde lag, zeigt sich auch in seinem Verhalten vor und in dem Termin vom 1. September 2008. Auch hier hat er nicht rechtzeitig schriftsätzlich vorgetragen, sondern erst am Terminstag einen umfangreichen Schriftsatz eingereicht, um dann, wenn dadurch keine erneute Terminsaufhebung oder -verlegung zu erreichen war, das prozessuale Verhalten der Richterin bei der Bearbeitung dieses Schriftsatzes zu rügen und hierauf ein weiteres Befangenheitsgesuch zu stützen. Die ungenügende rechtzeitige Vorbereitung des Termins vom 1. September 2008 und die Versäumung selbst der Frist des § 132 Abs. 1 ZPO hätte, wie der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt weiß, keine Vertagung gerechtfertigt, § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Ihm war, wenn er dies nicht schon vorher gewußt haben sollte, jedenfalls aus den Beschlüssen des Senats vom 19. Mai 2008 - 2 W 34/08 - und vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - bekannt, daß und warum ein Ablehnungsgesuch nach einhelliger Rechtsprechung kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle ist und selbst Verfahrensfehler im Rahmen der Prozeßleitung keinen Ablehnungsgrund darstellen. Der Senat hat dies in jenen Beschlüssen unter Angabe einschlägiger Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs, dargestellt. Daß der Beklagte in Kenntnis jener Rechtsprechung auch sein neuerliches Ablehnungsgesuch, welches sich gegen Frau Richterin am Landgericht H. als die nunmehr mit der Sache befaßte Einzelrichterin richtet, wiederum auf angebliche Fehler der Richterin bei der Prozeßleitung stützt, belegt augenfällig, daß er als zugelassener Rechtsanwalt selbst keine Zweifel an der Unbefangenheit dieser Richterin hegt, sondern das Ablehnungsverfahren lediglich als Instrument zur Verhinderung oder jedenfalls Verzögerung der Sachentscheidung zu nutzen sucht. Dies ist rechtsmißbräuchlich.

Letzteres zeigt sich auch darin, daß die mit dem Ablehnungsgesuch betreffend Frau H. gegen das von ihr geübte Verfahren teilweise in Widerspruch zu der Begründung stehen, mit welcher der Beklagte sein früheres Ablehnungsgesuch betreffend Frau Richterin am Landgericht C. gestützt hatte. Während er die angebliche Befangenheit von Frau C. auch auf den ihm von dieser mit der Verfügung vom 30. Oktober 2007, kurz nach dem Eingang seiner Schriftsätze vom 29. Oktober 2007 zur Frage einer Aussetzung erteilten Hinweis gestützt hatte, wirft er Frau H. vor, daß sie ihm keinen solchen Hinweis erteilt hat. Beides zugleich könnte nur richtig sein, wenn der Beklagte davon ausgehen würde, unbefangen sei allein ein Richter, der die Auffassung des Beklagten zum Vorliegen eines Aussetzungsgrundes teilt. Dies kann nicht ernsthaft angenommen werden. Auch hierin zeigt sich, daß der Beklagte das Ablehnungsverfahren lediglich dazu zu instrumentalisieren versucht, einen Fortgang der Sache zu verhindern. Dazu ist es indes nicht bestimmt, so daß sich das neuerliche Ablehnungsgesuch des Beklagten in der dargestellten Gesamtschau seiner Vorgehensweise als rechtsmißbräuchlich erweist.

2. Das Ablehnungsgesuch ist zudem auch unbegründet, weil - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Ablehnungsgrund nicht besteht.

Wie der Senat in seinen dem Beklagten bekannten Beschlüssen vom 19. Mai 2008 - 2 W 34/08 - und vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - ausgeführt hat, kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 ZPO unter anderem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie ist nach § 42 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür ausreichend, aber auch erforderlich ist nach allgemeiner Auffassung und insbesondere ständiger Rechtsprechung ein Sachverhalt, der aus der Sicht des Ablehnenden einer ruhig und vernünftig wägenden Partei bei Würdigung aller Umstände berechtigten Anlaß gibt, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 [38]; BVerfGE 92, 138 [139]; BGHZ 77, 70 [72]; BGH NJW 1995, 1677 [1679]; BGH NJW-RR 2003, 1220 [1221]; BGH FamRZ 2006, 1440; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1091; OLG Naumburg, a.a.O.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 42, Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rdn. 9). Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden bleiben dabei - unabhängig davon, ob der Ablehnende sie tatsächlich hegt oder nur vorgibt - außer Betracht (vgl. BayObLGZ 1986, 249 [252]; BayObLGZ 1987, 211 [217]; BayObLGZ 1998, 35 [37]; OLG Naumburg und Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Hiervon ist das Landgericht auch bei der Beurteilung des neuerlichen Ablehnungsgesuchs des Beklagten zutreffend ausgegangen.

Eine solche ruhig und vernünftig wägende Partei - auch dies hat der Senat in den genannten Beschlüssen vom 19. Mai und 10. Juni 2008 bereits ausgeführt - stellt in Rechnung, daß der Richter das Verfahren nicht einseitig nach ihren Wünschen und Interessen und ohne Rücksicht auf die Interessen der Gegenseite führen kann. Auch daß der Richter eine von ihrer Auffassung abweichende Rechtsansicht vertritt, auf diese Rechtsansicht hinweist und sie seiner Verfahrensführung zugrunde liegt, muß von der Partei hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, daß der Richter im Ergebnis nur eine der unterschiedlichen Rechtsansichten der sich streitenden Parteien für richtig halten kann. Die Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung und des zu ihr führenden Verfahrens ist - wie der Beklagte als Rechtsanwalt weiß - grundsätzlich einem Rechtsmittel in der Sache selbst vorbehalten. Das Ablehnungsverfahren ist dagegen weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung oder das Verfahren des Richters zur Überprüfung anderer, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befaßter Richter oder des Rechtsmittelsgerichts zu stellen; es ist kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle (vgl. BGH NJW 2002, 2396; BAG NJW 1993, 879; KG MDR 1999. 253; KG KG-Report 2005, 140 f.; OLG Brandenburg, Beschluß vom 6. März 2007 - 1 W 3/07 - hier zitiert nach juris; OLG Frankfurt, NJW 2004, 621; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2003, 362 [363]; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 42, Rdn. 15; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rdn. 26 mit weit. Nachw.). Auch Verfahrensfehler, die einem Richter bei der Prozeßleitung unterlaufen, sind deshalb grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. Senat, OLG-Report Köln 2002, 85 [86]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so sehr von der normalerweise geübten Verfahrensweise entfernt, daß sich für einen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung einer Partei geradezu aufdrängt (vgl. BFH/NV 1995, 410 ff.; BayObLG DRiZ 1977, 244 [245]; Senat, a.a.O.; KG NJW 2004, 2104 [2105]; OLG Frankfurt, OLG-Report 2000, 36; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 192 [193]; OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rdn. 24 und 28). Dafür gibt das prozessuale Vorgehen der abgelehnten Richterin in der vorliegenden Sache keinen Anlaß.

Daß der Beklagte weder in der Verfügung des Landgerichts vom 8. Juli 2008, mit welcher Termin auf den 4. August 2008 bestimmt worden war, noch in der weiteren Verfügung vom 21. Juli 2008, durch die der Termin antragsgemäß auf den 1. September 2008 verlegt wurde, auf die von Richterin am Landgericht H. in der Verhandlung am 1. September 2008 vertretene und mitgeteilte Rechtsansicht hingewiesen wurde, bereits in der Terminsbestimmung liege eine anfechtbare Ablehnung zuvor gestellter schriftsätzlicher Aussetzungsanträge, kann der abgelehnten Richterin schon deshalb nicht angelastet werden, weil sie die beiden genannten Verfügungen nicht getroffen hat. Beide Verfügungen sind, wie dem Beklagten ausweislich seines Schriftsatzes vom 5. September 2008 bekannt ist, auch wenn er dort von einer "Richterin F." spricht, von dem damals mit der Sache befaßten Richter F. getroffen worden. Der Senat bemerkt deshalb nur zur Vermeidung von Mißverständnissen seiner vorliegenden Entscheidung, daß er einen solchen Hinweis in der Terminsverfügung nicht für geboten erachtet. Gleichfalls nur zur Vermeidung von Mißverständnissen sei weiter angemerkt, daß es auch nicht zu beanstanden ist, daß im Juli 2008 überhaupt Termin bestimmt worden ist. Insbesondere stand § 47 Abs. 1 ZPO dem bereits deshalb nicht entgegen, weil das Verfahren betreffend die Ablehnung der Richterin am Landgericht C. mit dem Erlaß des Beschlusses des Senats vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - rechtskräftig abgeschlossen war. Die Möglichkeit und / oder die Erhebung einer Gehörsrüge nach § 321 a ZPO hemmt die Rechtskraft nicht (vgl. § 705 ZPO und Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 a, Rdn. 19).

Daß Frau H. im Termin vom 1. September 2008, wie in ihrer dienstlichen Erklärung vom selben Tage angegeben, die Ansicht geäußert hat, bereits in der Anberaumung eines Termins sei eine anfechtbare Ablehnung des Aussetzungsbegehrens des Beklagten zu erblicken, stellt einen Hinweis im Rahmen der Verhandlungsleitung dar und vermag bereits deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterin zu begründen, weil diese Auffassung vertreten wird (vgl. OLG München, NJW-RR 1989, 64; Zöller/Greger, a.a.O., § 252, Rdn. 1; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 252, Rdn. 4) und deshalb jedenfalls vertretbar ist. Den von dem Beklagten vermißten Hinweis auf diese Rechtsauffassung hat Frau H. in dem Termin erteilt. Darauf ob Frau H. hierbei im Termin die in ihrer dienstlichen Äußerung für diese Rechtsauffassung angeführte Belegstelle genannt hat, kommt es nicht an. Ein Richter ist weder verpflichtet, im Termin sogleich für jede von ihm vertretene - richtige oder vertretbare - Auffassung eine Belegstelle anzuführen, und es begründet somit auch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn er dies nicht tut. Daß sie schon in der Verhandlung diese Belegstelle genannt hätte, hat Frau H. in ihrer dienstlichen Erklärung auch nicht behauptet. Seine von der dienstlichen Erklärung der abgelehnten Richterin abweichende Darstellung, diese habe im Termin lediglich erklärt, über seinen Aussetzungsantrag sei schon entschieden, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Im Ansatz fehl geht es dabei, wenn der Beklagte hier und zu anderen Punkten zum des von ihm vorgetragenen Sachverhalts schriftsätzlich mehrere Rechtsanwälte, insbesondere den Kläger und den Prozeßbevollmächtigten des Drittwiderbeklagten, als Zeugen benennt. Nach § 44 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsgrund, also der Sachverhalt, auf den das Ablehnungsgesuch gestützt wird, glaubhaft zu machen. Hierfür genügt die Benennung von Zeugen nicht, weil eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist, § 294 Abs. 2 ZPO. Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, daß auch die von der dienstlichen Erklärung der Richterin abweichende Darstellung des Beklagten schon deshalb einen Ablehnungsgrund nicht aufzuzeigen vermag, weil auch die nach dieser Darstellung getätigte Äußerung auf der Grundlage der jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung der Richterin richtig war: Die Ablehnung des Aussetzungsgesuchs lag dann in der aktenkundigen Anberaumung eines Termins durch die Verfügung vom 8. Juli 2008. Darüber, ob der Senat dieser Auffassung beipflichtet, ist im Ablehnungsverfahren nicht zu befinden.

Daß, wie der Beklagte beanstandet, im Termin vom 1. September 2008 keine Güteverhandlung stattgefunden habe, stellt gleichfalls keinen Ablehnungsgrund dar. Die von dem Beklagten zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vertretene Auffassung, ein solcher Güteversuch sei "obligatorisch", ist so nicht richtig. Vielmehr kann eine Güteverhandlung dann unterbleiben, wenn sie erkennbar aussichtslos erscheint, § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wenn die Richterin diese Ausnahme hier für gegeben erachtet hat, ist dies angesichts des prozessualen Verhaltens des Beklagten auch nach Auffassung des Senats naheliegend, jedenfalls aber vertretbar und deshalb als Maßnahme der Prozeßleitung nicht zu beanstanden. Daran, daß der zuvor mit der Sache befaßte Richter, Herr F., "Gütetermin und Verhandlungstermin" bestimmt hatte, war Frau H. bei der Durchführung des Termins nicht gebunden. Im übrigen hätte es nahe gelegen, daß der Beklagte als Rechtsanwalt dann, wenn er zunächst ein Gespräch über die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erstrebt hätte, dies im Termin deutlich gemacht hätte. Wie im Protokoll der Sitzung vom 1. September 2009 festgehalten ist, hat der Beklagte in diesem Termin erklärt, er "bestehe darauf, dass jetzt in der Sitzung über den Aussetzungsantrag entschieden wird". Eine entsprechende Erklärung des Beklagten zur Frage einer Güteverhandlung ist nicht feststellbar.

Es begegnet Bedenken, ob die im Schriftsatz vom 5. September 2008 vertretene Auffassung des Beklagten richtig ist, im Protokoll sei auch festzustellen, daß eine Güteverhandlung nicht stattgefunden habe. Zwar ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 10 ZPO im Protokoll auch das Ergebnis einer Güteverhandlung festzustellen. Hierzu mag auch die Feststellung gehören, daß eine Güteverhandlung stattgefunden hat, aber ohne Ergebnis blieb, also nicht zur Beilegung des Streits geführt hat (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 160, Rdn. 14). Dagegen ist es schwerlich geboten, im Protokoll jeweils festzustellen, was alles nicht geschehen ist, daß also beispielsweise kein Augenschein (§ 160 Abs. 3 Nr. 5) genommen oder nicht die Zurücknahme der Klage (§ 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO) erklärt worden ist. Insbesondere gebietet auch die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO nur die Protokollierung des Geschehenen, nicht aber die Protokollierung alles dessen, was nicht geschehen ist, und zwar schon deshalb, weil das Schweigen des Protokolls zu einer Förmlichkeit beweist, daß sie nicht gewahrt ist bzw. nicht stattgefunden hat (vgl. Thomas/Putzo/ Reichold, a.a.O., § 165, Rdn. 5). Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung. Vielmehr wird die Richterin nach der Erledigung des Ablehnungsverfahrens über den auf Seite 7 des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. September 2008 gestellten Antrag auf Protokollergänzung zu befinden haben. Bisher war ihr dies nach § 47 Abs. 1 ZPO verwehrt, so daß sich ein Ablehnungsgrund auch nicht daraus ergibt, daß der genannte Antrag noch nicht beschieden ist.

Daß Richterin am Landgericht H. den Schriftsatz des Beklagten vom 1. September 2008 nicht vor dem Termin gelesen hat, ist ihr nicht anzulasten, da sie von diesem Schriftsatz erst in dem Augenblick Kenntnis erlangt hat, in dem der Beklagte diesen Schriftsatz ihr im Verhandlungstermin überreicht hat. Zwar hatte der Beklagte den im Original erst im Termin im Sitzungssaal überreichten Schriftsatz dem Landgericht am Terminstage selbst zuvor, nämlich zwischen 10.23 Uhr und 10.30 Uhr bereits "vorab" per Telefax übermittelt. Wie der Beklagte als prozeßerfahrener Rechtsanwalt weiß, liegt ein Schriftsatz, der per Telefax auf einem Empfangsgerät des Gerichts eingeht, damit noch nicht dem in der Sache zuständigen Richter vor. Hier ist das am Terminstag per Telefax eingereichte Exemplar jenes Schriftsatzes erst nach Sitzung vom 1. September 2008 auf der Geschäftsstelle der 11. Zivilkammer des Landgerichts eingegangen und der Richterin zur Kenntnis gebracht worden. Daß der Beklagte diese Angabe der dienstlichen Erklärung der Richterin in seinem Schriftsatz vom 5. September 2008 "mit Nichtwissen" bestreitet, verkennt die Regelung des § 44 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Hierfür genügt es nicht, die dienstliche Erklärung des Richters zu bestreiten. Abgesehen hiervon ist die Tatsache, daß das genannte Telefax zwar schon am 1. September 2008 bei dem Landgericht, indes erst am Folgetage, dem 2. September 2008, und zwar um 7.53 Uhr, auf der Geschäftsstelle der 11. Zivilkammer eingegangen ist, urkundlich, nämlich durch den entsprechenden Eingangsvermerk der Geschäftsstellenbeamtin auf Seite 1 des Faxes, belegt. Der Beklagte hatte bei der von ihm am 15. Oktober 2008 genommenen Akteneinsicht Gelegenheit, sich hiervon zu überzeugen. Zum Anlaß, seine Darstellung richtig zu stellen, hat er dies nicht genommen. Darauf, ob es angezeigt gewesen wäre, daß der Richterin das genannte Telefax früher zur Kenntnis gebracht wird, als dies geschehen ist, kommt es für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs nicht an. Denn darauf hatte die Richterin keinen Einfluß.

Daß die Richterin es abgelehnt hat, den ihr erst im Termin zur Kenntnis gebrachten, 17 Seiten umfassenden Schriftsatz des Beklagten vom 1. September 2008 sogleich in der Sitzung zu lesen, ist nicht zu beanstanden. Im Zivilprozeß ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mündlich, § 128 Abs. 1 ZPO. Im Anwaltsprozeß wird sie durch Schriftsätze vorbereitet, § 129 Abs. 1 ZPO. Auf sie kann dann, statt das Streitverhältnis in der Verhandlung umfassend nach § 137 Abs. 2 ZPO mündlich vorzutragen, nach § 137 Abs. 3 ZPO Bezug genommen werden. Deshalb bestimmt § 132 ZPO eine Frist, innerhalb derer Schriftsätze spätestens bei Gericht einzureichen sind. Diese Frist hat der Beklagte, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, nicht gewahrt. Ein dies rechtfertigender Grund ist nicht gegeben. Vielmehr hatte der Beklagte spätestens seit dem Zugang der Umladung zum Termin am 1. September 2008 ausreichend Zeit und Gelegenheit, die ergänzenden Ausführungen seines Schriftsatzes vom 1. September 2008 auszuarbeiten und rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Davon, daß die Richterin den Schriftsatz noch vor dem Termin werde zur Kenntnis nehmen können, konnte der Beklagte nicht ausgehen. Selbst wenn der Beklagte angenommen haben sollte, ein per Telefax bei Gericht eingereichter Schriftsatz werde in jedem Fall alsbald, also nicht erst einige Stunden später, dem zuständigen Richter vorgelegt werden, konnte er als Rechtsanwalt aus der für ihn maßgeblichen Sicht ex ante nicht davon ausgehen, daß die Richterin Zeit finden werde, einen erst am Terminstage eingereichten Schriftsatz trotz der an diesem Tage anberaumten Verhandlungen in anderen Sachen noch vor der Verhandlung in dieser Sache zu lesen. Der Beklagte hat hiernach den Schriftsatz vom 1. September 2008 bewußt und unter Verletzung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften so spät bei Gericht eingereicht, daß er zu der vorgesehenen Vorbereitung der Sitzung nicht mehr geeignet war. Auf dieses eigene Fehlverhalten kann er Vorwürfe gegen andere nicht stützen. Vielmehr bezeichnet Greger (in Zöller/Greger, a.a.O., § 132, Rdn. 3 a) die hier von dem Beklagten geübte Handhabung als "Unsitte" und als "Mißachtung von Gericht und Prozessgegner". Da es sich bei einem solchen Schriftsatz nicht mehr um einen "vorbereitenden" handelt, ist das Gericht nicht verpflichtet, der Partei die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz zu gestatten (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.). Vielmehr ist die Partei dann gehalten, mündlich vorzutragen. Daß der Richter den Schriftsatz im Termin selbst durchliest, ist dafür nicht erforderlich. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis des Beklagten auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 1992 (Rpfleger 1993, 188) geht fehl. Jener Entscheidung lag die Ablehnung eines Rechtspflegers in einem Kostenfestsetzungsverfahren, also einem schriftlichen Verfahren zugrunde. Der vorliegende Fall ist ganz anders gelagert.

Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Richterin entgegen dem Begehren des Beklagten über seinen in dem Termin vom 1. September 2008 gestellten Aussetzungsantrag nicht sogleich in dem Termin entschieden hat. Auf eine Entscheidung noch im Termin hatte der Beklagte keinen Anspruch. Gerade weil er die Aussetzung des Verfahrens und damit dessen (vorübergehenden) Stillstand erstrebt, wird er durch die Anberaumung eines Verkündungstermins nicht beschwert. Die Verfahrensgestaltung, ob eine Entscheidung sofort oder erst in einem anzuberaumenden Termin verkündet wird, liegt im Ermessen des Richters. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, daß die Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und - soweit nicht Bestimmungen des Verfahrensrechts seiner Berücksichtigung entgegen stehen - bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen. Zur gründlichen Würdigung und Berücksichtigung des Vorbringen und der Anträge der Parteien ist es regelmäßig angezeigt, die zu treffende Entscheidung sorgfältig zu überlegen und in Ruhe auszuarbeiten. Daß die Richterin diesen Weg gewählt hat, kann daher aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Partei keinen Bedenken begegnen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. Juli 2008 - 2 W 51/08 - ausgeführt hat, kann über einen Aussetzungsantrag sowohl durch einen gesonderten Beschluß wie auch - bei Ablehnung - in den Gründen der Entscheidung in der Sache befunden werden (vgl. hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 148, Rdn. 36). Jede dieser Entscheidungen kann auch erst in einem besonderen Verkündungstermin getroffen werden. Durch die von der Richterin gewählte Verfahrensgestaltung ist deshalb das Ergebnis ihrer Prüfung nicht präjudiziert.

Daß die abgelehnte Richterin im Termin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Senats erklärt haben soll, daß nun "schleunigst" entschieden werden solle, ist nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Äußerung wäre aber, wenn sie gefallen ist, auch nicht zu beanstanden. Sie gibt vielmehr in Kurzfassung wieder, was der Senat im einzelnen in seinem Beschluß vom 19. Mai 2008 - 2 W 34/08 - unter Hinweis insbesondere auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ausgeführt hat. Gewiß trifft der Hinweis des Beklagten zu, daß bei der von dem Senat in jenem Beschluß als geboten bezeichneten Verfahrensweise die Verfahrensrechte der Parteien zu beachten sind. Dies kann auch dazu führen, daß dann, wenn eine Aussetzung des Verfahrens geboten erscheint, diese Aussetzung trotz des aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK fließenden Beschleunigungsgebots angeordnet wird, wobei allerdings, da die Aussetzung nach § 148 ZPO auch bei Bejahung ihrer Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht (vgl. OLG Dresden, NJW 2000, 442; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 148, Rdn. 2; Zöller/Greger, a.a.O., § 148, Rdn. 7), dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erhebliches Gewicht für die Ausübung des Ermessens zukommt. Dafür, daß der Beklagte besorgen müßte, die Richterin des Landgerichts werde die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte nicht sorgfältig wägen, gibt indes weder ihr von dem Beklagten behaupteter Hinweis auf die Ausführungen des Senats noch der glaubhaft gemachte Sachverhalt im übrigen Anlaß. Ein Ablehnungsgrund ergibt sich mithin auch hieraus nicht.

Nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Beklagte im Termin vom 1. September 2008 um neuerliche Akteneinsicht nachgesucht und die Richterin ihm diese Akteneinsicht verwehrt hätte. Daß sich in dem im Termin vom 1. September 2008 überreichten Schriftsatz des Beklagten vom selben Tage unter anderem auch ein Antrag auf nochmalige Akteneinsicht findet, ist - außer aus den vorstehend angeführten Gründen zur Frage der Durchsicht dieses Schriftsatzes im Termin - auch deshalb unerheblich, weil sich allein daraus, daß der Beklagte schriftsätzlich um erneute Akteneinsicht nachsuchte, nicht ergab, daß er diese Akteneinsicht im Termin selbst hätte nehmen wollen. Wenn er tatsächlich beantragen wollte, ihm die Akte im Termin zur Durchsicht auszuhändigen, so daß Gericht und Gegner abwarten sollten, bis er diese Durchsicht abgeschlossen hatte, hätte er eine solche völlig ungewöhnliche Bitte ausdrücklich erklären müssen. Ihr hätte zudem nicht entsprochen werden müssen. Der Verhandlungstermin ist nicht dazu bestimmt, daß der Anwalt oder die Partei die Prozeßakte durcharbeitet. Für eine Unterbrechung eines Termins, um der Partei oder ihrem Bevollmächtigten Gelegenheit zu geben, die Prozeßakte durchzuarbeiten, besteht nur dann Anlaß, wenn vorher diese Gelegenheit nicht gegeben war oder aufgrund ungewöhnlicher, nicht von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu vertretender Umstände nicht wahrgenommen werden konnte. Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat - wie oben dargestellt - der Beklagte von der ihm wiederholt, nämlich mit Verfügungen des Landgerichts vom 17., 21. und 25. Juli 2007 angebotenen Möglichkeit, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage wäre ein Antrag des Beklagten, die Akten jetzt, nach Beginn des Termins, durcharbeiten zu können, und die Sache so lange zu unterbrechen, bis dies geschehen ist, als rechtsmißbräuchlich zu bezeichnen.

Der Beklagte hatte schließlich mangels eines Vertagungsgrundes auch keinen Anspruch auf Vertagung. Fehl geht schließlich auch der Einwand des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. September 2008, die abgelehnte Richterin habe, indem sie durch Bestimmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung sein zuvor zu Protokoll gestelltes Ablehnungsgesuch "mißachtet" habe, einen Ablehnungsgrund gesetzt. Vielmehr entspricht die Verfahrensweise der Richterin dem Gesetz; die gegenteilige Auffassung des Beklagten verkennt die seit dem 1. September 2004 geltend Regelung des § 47 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann dann, wenn ein Ablehnungsgesuch - wie hier geschehen - erst nach Beginn des Termins angebracht wird und die Entscheidung über das Gesuch die Vertagung der Verhandlung erfordern würde, die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Hierzu gehört auch die Bestimmung eines Verkündungstermins. Diesen Termin auf einen nicht zu nahen Zeitpunkt anzusetzen, um der Kammer und - weil nach den bisherigen Erfahrungen im Fall der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit einer Beschwerde zu rechnen war - anschließend auch dem Senat Zeit zur Prüfung und Entscheidung zu geben, war sachgerecht.

Das Landgericht hat somit in dem angefochtenen Beschluß zu Recht festgestellt, daß das von dem Beklagten geäußerte Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin jeder Grundlage entbehrt.

3. Die Beschwerde muß somit zurückgewiesen werden. Die Sache ist auch zur Entscheidung reif.

Daß der Beklagte die Möglichkeit angedeutet hat, unter Umständen sein Rechtsmittel zurückzunehmen, bietet dem Senat keinen Anlaß, die Entscheidung über die Beschwerde zurückzustellen. Zwar mag es dann, wenn allein der Beschwerdeführer Interesse an einem Fortgang des Verfahrens hat, je nach den Umständen des Falles angezeigt sein, seinem Wunsch Rechnung zu tragen, noch nicht zu entscheiden. Im Streitfall erstrebt indes der Kläger eine Entscheidung über seinen im Verhandlungstermin gestellten Sachantrag. Dessen Bearbeitung ist durch § 47 Abs. 1 ZPO blockiert, bis der Senat über die Beschwerde befunden hat. Der zunächst auf den 15. Oktober 2008 bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung des Landgerichts mußte, nachdem der Beschluß vom 19. September 2008 dem Beklagten erst am 9. Oktober 2008 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt werden konnte, bereits einmal, nämlich auf den 3. Dezember 2008, vertagt werden. Es ist daher geboten, nunmehr zu entscheiden.

Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keinen Anlaß die Entscheidung über die Beschwerde im Hinblick auf die Erklärung im Schriftsatz des Beklagten vom 17. November 2008 zurückzustellen, daß "weitergehender Vortrag ... ausdrücklich vorbehalten" bleibe. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist dem Beklagten am 9. Oktober 2008 zugestellt worden. In seinem Schriftsatz vom 7. November 2008 hat er gebeten, bis zum 17. November 2008 vortragen zu können. Diese Frist von mehr als 5 Wochen seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung und von rund einem Monat seit der von dem Beklagten erneut genommenen Akteneinsicht am 15. Oktober 2008 war nicht zu kurz bemessen. Sie hat der Senat abgewartet. Die dann unter dem 17. November 2008 abgegebene Erklärung des Beklagten, auch danach noch zur Sache vortragen zu wollen, rechtfertigt kein weiteres Zuwarten, weil ein erheblicher Grund für eine Erstreckung der von dem Beklagten zuvor selbst genannten Frist nicht vorliegt. Vielmehr zielt auch diese Erklärung wiederum auf eine weitere Verzögerung des Verfahrens der Ablehnung und damit des Fortgangs der Sache selbst.

Daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. November 2008 um nochmalige Akteneinsicht nachsucht, nachdem er die Akten zuletzt am 15. Oktober 2008 eingesehen und ihm der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts unter dem 20. Oktober 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß vollständige Akteneinsicht gewährt worden war, stellt keinen Grund dafür dar, die Entscheidung über die Beschwerde weiter zurückzustellen. Zwar hat der Beklagte als Partei des Rechtsstreits nach § 299 Abs. 1 ZPO Anspruch darauf, die Prozeßakten einzusehen. Dieses Recht ist auch nicht dadurch verbraucht, daß er bereits wiederholt Einsicht in die Akten genommen hat. Vielmehr kann das Recht aus § 299 Abs. 1 ZPO auch mehrfach ausgeübt werden. Dies bedeutet indes - was der Beklagte ersichtlich verkennt - nicht, daß das Verfahren immer dann, wenn er erklärt, die Akten abermals einsehen zu wollen, dadurch zum Nachteil aller übrigen Beteiligten in Stillstand geraten müßte, bis er neuerlich Akteneinsicht genommen hat. Der Beklagte hatte am 15. Oktober 2008 Einsicht in die vollständigen Akten, und er hatte anschließend während eines Zeitraums von etwas mehr als einem Monat Gelegenheit, sein Rechtsmittel zu begründen. Ihm ist daher in ausreichendem Maße Gelegenheit zum Vortrag und damit auch rechtliches Gehör gewährt worden. Ein weiteres Zuwarten des Senats mit einer Entscheidung über die Beschwerde hätte zur Folge, daß der bereits einmal vertagte und jetzt auf den 3. Dezember 2008 anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung des Landgerichts weiter vertagt werden müßte. Dies wäre mit dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht zu vereinbaren. Letzteres gilt um so mehr, als eine Beschwerde, wie der Senat in seinem in dem vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschluß vom 10. Juni 2008 - 2 W 34/08 - bereits ausgeführt hat, von dem Beklagten indes ersichtlich nicht berücksichtigt wird, eine Beschwerde gegen einen ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß nicht auf neue, in erster Instanz noch nicht geltend gemachte Ablehnungsgründe gestützt werden kann (vgl. BayObLGZ 1985, 307 [313 f.]; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2000, 455 [456 f.]; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46, Rdn. 17).

Der Senat weist den Beklagten darauf hin, daß er die Akte mit dem Erlaß dieses Beschlusses sogleich wieder - wegen des anstehenden Verkündungstermins - an das Landgericht zurückgibt, so daß die Akte nur dort eingesehen werden kann. Dabei wird wegen der laufenden Spruchfrist nach Lage der Dinge nur eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle und auch diese nur nach vorheriger Abstimmung eines Termins zur Einsicht in Betracht kommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2005, 2233 ff.), der der Senat folgt, ist auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens mit der Folge, daß die § 91 ff. ZPO anzuwenden sind und bei Zurückweisung der Beschwerde eine Entscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO erforderlich ist.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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