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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: 2 W 115/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 305
InsO § 7
InsO § 6
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 115/00 6 T 114/00 Landgericht Krefeld 95 IK 30/99 Amtsgericht Krefeld

In dem Verfahren betreffend die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn pp. an dem beteiligt ist

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, Dr. Schlafen und Sternal am 29. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 3. Mai 2000 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. März 2000 - 6 T 114/00 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Der Antragsteller hat mit Erklärung vom 3. September 1999 bei dem Amtsgericht Krefeld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO über sein Vermögen beantragt. Zugleich hat er um Gewährung von Restschuldbefreiung nachgesucht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000, das am 14. Februar 2000 bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen ist, hat der Antragsteller ferner beantragt, ihm für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Dieses Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers hat das Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom 14. März 2000 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen und die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt.

Gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 17. März 2000, das am 19. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, "Rechtsmittel" eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde des Antragstellers gemäß Beschluß vom 21. März 2000 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist die Akte am 23. März 2000 eingegangen.

Mit einem Beschluß, der nach seiner zu den Sachakten genommenen beglaubigten Abschrift am 22. März 2000 gefaßt worden ist, hat das Landgericht Krefeld die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat der Schuldner mit einer dort am 7. Mai 2000 eingegangenen Eingabe vom 3. Mai 2000 ein weiteres "Rechtsmittel" eingelegt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 hat der (stellvertretende) Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts die Akte dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vom 3. Mai 2000 vorgelegt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache dem Oberlandesgericht Köln zuständigkeitshalber übersandt.

2. Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig. Durch § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben. Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen "über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen" schlechthin zugewiesen worden, also in allen Fällen, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird. Hierin unterscheidet sich die Regelung der nordrhein-westfälischen Verordnung von derjenigen des § 29 Abs. 2 der (Bayerischen) Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich des Staatsministerium der Justiz, derzufolge im Land Bayern die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen auf das Bayerische Oberste Landesgericht auf "die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen nach § 7 InsO" beschränkt ist, also nur die Fälle erfaßt, in denen eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO statthaft oder diese Frage aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelführers zu prüfen ist (vgl. hierzu BayObLG NZI 1999, 497). Der Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen war auch nicht gehindert, dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidung über alle weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen zu übertragen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO ist nicht auf die Fälle des § 7 Abs. 1 InsO beschränkt, sondern erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut alle "weitere(n) Beschwerde(n) in Insolvenzsachen". Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ist deshalb auch gegeben, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes Nordrhein-Westfalen eingelegt wird, die die Versagung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren zum Gegenstand hat.

3. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig.

Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist im Prozeßkostenhilfeverfahren die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 = NZI 1999, 198 = InVo 1999, 140 =ZinsO 1999, 230 = ZIP 1999, 568; Senat, NZI 1999, 415 = OLG Report Köln, 1999, 332 = ZIP 1999, 1714; Senat, ZinsO 2000, 295; so auch BayObLG NZI 1999, 497; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Hamburg, InVo 2000, 124). Dies hat der Bundesgerichtshof in einer unlängst ergangenen Entscheidung (Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - ZIP 2000, 755 = ZinsO 2000, 280) bestätigt und ausgeführt, daß gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen der Amtsgerichte auch in Insolvenzsachen nicht der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO, sondern die einfache Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegeben ist, so daß gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kein weiteres Rechtsmittel stattfindet.

Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 3. Mai 2000 muß daher als unzulässig verworfen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

Der Senat weist den Antragsteller vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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