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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 W 146/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 ff.
ZPO § 348
ZPO § 568
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUß

2 W 146/02

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Sternal als Einzelrichter

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. November 2002 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. November 2002 - 3 O 305/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

1.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Nach Eingang einer Klageerwiderung hat der Einzelrichter der Kammer mit Verfügung vom 2. August 2002 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. September 2002 bestimmt. Auf Antrag des Beklagten vom 20. August 2002 hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 29. August 2002 den Termin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Beklagten auf den 11. November 2002 verlegt. Die Umladung ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 3. September 2002 zugegangen. Mit einem am 30. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenem Fax hat sich für den Beklagten ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellt. Dieser hat zugleich um Aufhebung des Termins vom 11. November 2002 und um Übersendung der Akten für 3 Tage in seine Kanzlei gebeten. Diese Anträge hat der Einzelrichter mit näher begründeter Verfügung vom 30. Oktober 2002 abgelehnt. Auf telefonische Nachfrage wurden dem neuen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 4. bzw. 5. November 2002 nochmals die Gründe der Entscheidung erläutert. Daraufhin hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. November 2002 den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe Anlass an der Neutralität und Objektivität des Richters zu zweifeln, weil dieser weder dem Terminsverlegungsantrag nachgekommen sei noch die Akten nach M. übersandt habe. Eine Akteneinsicht sei zur sachgerechten Einarbeitung in die Angelegenheit notwendig. Auch hätte dem Terminsverlegungsantrag stattgegeben werden müssen, weil nach Übersendung der Unterlagen an seinen Prozeßbevollmächtigen - am 4. November 2002 - für diesen die Einarbeitungszeit für eine sorgfältige Vorbereitung zu kurz sei. Zudem ergebe sich der Eindruck, daß eine Entscheidung der Streitigkeit zu seinen Lasten bereits gefallen sei. Durch Beschluß vom 11. November 2002 hat der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmißbrauch als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, es seien keine Gründe gegeben, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Veranlassung geben könnten, ein Ablehnungsgesuch zu stellen. Daher könne aus dem Verhalten nur der Schluß gezogen werden, daß das Gesuch dazu dienen sollte, auf diesem Wege eine Aufhebung des für den 11. November 2002 angesetzten Verhandlungstermins zu erreichen. Gegen diese am 13. November 2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 27. November 2002, die an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist.

2.

Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäß seinem Beschluß vom 5. Dezember 2002 nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthaft (vgl. allgemein: Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage 2002, § 46 Rn 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung) und auch im übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht binnen 2 Wochen ab förmlicher Zustellung der zuvor verkündeten Entscheidung eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Das Beschwerdegericht hat über die vorliegende Beschwerde gemäß § 568 Satz 1 ZPO n.F. durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Erstgerichts von dem abgelehnten Einzelrichter, der originär in der Hauptsache zuständig ist (§ 348 ZPO n.F.), erlassen wurde (vgl. allgemein: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 45 Rn 4; Zöller/Gummer, a.a.O., § 568 Rn 2) und die in § 568 Satz 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch weist der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Möglichkeit einer Übertragung ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil die Gefahr einer widersprüchlichen Beurteilung durch den Einzelrichter in dem Beschwerdeverfahren einerseits und den Senat in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung in einem etwaigen späteren Berufungsverfahren andererseits nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (so OLG Köln [14. Senat], MDR 2002, 1147 = OLGR 2002, 260, für eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung des Einzelrichters), bzw. weil bei einem zulässigen Ablehnungsgesuch die Entscheidung der Kammer und in einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren mithin des Senats jeweils in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung erfolgt wäre. Der Gesetzgeber hat gerade die Zuständigkeit des originären Einzelrichters im Beschwerdeverfahren weder auf die Entscheidung eindeutiger Fälle beschränkt noch etwa die Entscheidungen in Ablehnungsverfahren hiervon ausgenommen. Vielmehr hat er die Möglichkeit der Übertragung nur auf in § 568 Satz 2 ZPO vorgesehenen Fälle beschränkt, um so dem mit der Einführung des originären Einzelrichters im Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 1 ZPO verbundenen gesetzgeberischen Anliegen den Vorzug zu geben, die effektive Nutzung der personellen Ressourcen der Justiz zu verbessern (OLG Celle, MDR 2002, 1145 [1146]).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob es aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei hinreichende Gründe für die Besorgnis der Befangenheit gibt. Hierzu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei und die unsachliche Äußerungen oder die Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte. Nicht erforderlich ist, daß der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (st. Rspr. vgl. z.B.: Senat, NZI 2001, 658; BVerfGE 73, 330 [335 f.) = NJW 1987, 430; BVerfGE 92, 138 [139]; BGH, NJW 1995, 1677 [1679]; OLG Köln [8. Senat], NJW-RR 2000, 592; OLG Köln [14. Senat], NJW-RR 1997, 828; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Objektive Umstände der vorgenannten Art, die Anlaß zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelrichters geben könnten, werden von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Insbesondere rechtfertigt weder die Verweigerung der Terminsverlegung noch die Weigerung des Gerichts, die Akte wenige Tage vor dem Termin noch nach M. zu versenden, die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Fall.

Die Ablehnung von Terminswünschen ist regelmäßig kein Befangenheitsgrund (BayObLG, MDR 1986, 416; BayObLG, MDR 1990, 343; KG KGR 1994, 202; OLG Brandenburg, OLGR 1998, 465; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 35; OLG Köln [14. Senat], NJW-RR 1997, 828; OLG Köln, [16. Senat], OLGR 1995, 61; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 191; MK/Feiber, ZPO, 2. Auflage 2000, § 42 Rn 29). Denn Terminsbestimmung und Terminsverlegung liegen im Organisationsermessen des Richters. Ausnahmen können nur gelten, wenn sich für die Partei aus besonderen Gründen wegen der Terminsbestimmung oder Verlegungsverweigerung der Eindruck aufdrängt, die Entscheidung entferne sich von dem normalerweise geübten Verfahren und werde von verfahrensfremden Zwecken geleitet. Besondere Umstände, die die Aufrechterhaltung des Verhandlungstermins vorliegend als Parteinahme für den Kläger erscheinen lassen könnten, sind weder von dem Beklagten in dem Ablehnungsgesuch dargetan noch gibt es überhaupt Anhaltspunkte dafür, daß die Versagung der Vertagung rechtsfehlerhaft war.

Ein Anspruch auf Terminsverlegung besteht nach Maßgabe des § 227 Abs. 3 ZPO nur für einen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmten Termin. Ansonsten ist das Gericht ausschließlich dann zur Verlegung eines Termins verpflichtet, wenn die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar wäre und die Verweigerung daher das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen würde (BGHZ 27, 163 ff; BayObLG, MDR 1986, 416 f.; OLG Brandenburg; OLGR 1998, 465 [466]; OLG Celle, NJW 1969, 1905 [1906]; Zöller/Stöber, a.a.O., § 227 Rn 6). In den übrigen Fällen kann eine Terminsverlegung im Interesse einer raschen und zügigen Verfahrensabwicklung und zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Belastungen für alle Verfahrensbeteiligten nur bei Vorliegen erheblicher Gründe erfolgen (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten bereits zu einem Termin geladen sind.

Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die Entscheidung des abgelehnten Einzelrichters über den Verlegungsantrag weder als willkürlich noch verstieß sie gegen das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör. Eine mangelnde Vorbereitung einer Partei rechtfertigt nach der gesetzlichen Wertung des § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann eine Terminsänderung, wenn die Partei dies genügend entschuldigt. Entsprechende Umstände hat der Beklagte mit dem am 30. Oktober 2002 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz nicht aufgezeigt, sondern sein Gesuch ausschließlich auf die jetzt erfolgte Neumandatierung gestützt. Ebensowenig ist ansonsten ersichtlich, daß es für den Beklagten und seinen neuen Prozeßbevollmächtigten schlechthin unmöglich war, sich auf den ordnungsgemäß bestimmten Termin vorzubereiten. Zudem bestand für den in U. wohnenden Beklagten, wenn er mit der Arbeit seines bisherigen Prozeßbevollmächtigen nicht zufrieden war, jederzeit die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, der in der Lage gewesen wäre, sich in der bis zum Termin noch zur Verfügung stehenden Zeit in die - nicht besonders umfangreiche - Rechtssache einzuarbeiten und erforderlichenfalls hierzu die Akten auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Bonn einzusehen.

Bei diesen Gesamtumständen liegt es für die objektiv denkende Partei auf der Hand, daß im Interesse einer geordneten und zügigen Rechtspflege die Verlegung des bereits im August 2002 bestimmten Termins wegen der erst 14 Tage vor dem Termin erfolgten Neumandatierung des jetzigen Prozeßbevollmächtigen nach der Terminslage des Gerichts unvertretbar sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Termin bereits einmal auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten um mehrere Wochen verlegt worden ist. Für die vernünftige Partei ist insoweit auch erkennbar, daß die Verweigerung der Terminsverlegung in dieser Situation nicht gegen sie gerichtet ist.

Gleiches gilt für die Ablehnung der Versendung der Akten. Ein Anspruch auf Übersendung der Akten in die Anwaltskanzlei besteht nicht (OLG Brandenburg, OLGR 1999, 469 [470]; Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rn 4a). Eine Partei hat vielmehr grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einsicht der Akten auf der Geschäftsstelle (st. Rspr., BGH, NJW 1961, 559; BFH, NJW 1968, 864; BSG MDR 1977, 1051; Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rn 4a). Ob und wann Akten zur Einsichtnahme herausgegeben oder nach auswärts an das örtlich zuständige Amtsgericht zur Einsicht auf der dortigen Geschäftsstelle versandt werden, steht im Ermessen des Prozeßgerichts (OLG Hamm, FamRZ 1991, 93). Das von dem Einzelrichter im konkreten Fall ausgeübte Ermessen rechtfertigt aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Eine Versendung der Akten kann nur dann erfolgen, wenn und soweit die Akten im eigenen Geschäftsgang nicht benötigt werden. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung verbot sich hier eine Übersendung der Akten nach M.. Wegen des Feiertages - Allerheiligen - und des sich anschließenden Wochenendes bestand unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten die naheliegende Gefahr, daß die Akten nicht rechtzeitig zu dem auf Montag, den 11. November 2002 bestimmten Termin bei Gericht vorgelegen hätten, zumal der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um die Möglichkeit der Einsichtnahme für 3 Tage nachgesucht hatte.

Da ein Befangenheitsgesuch kein Instrument sein darf, um die mit Recht verweigerte Terminsverlegung bzw. kurzfristige Übersendung der Akten noch auf diesem Wege zu erreichen (OLG Köln [14. Senat], NJW-1997, 828), durfte der abgelehnte Einzelrichter das Gesuch wegen Rechtsmißbrauch als unzulässig behandeln.

Auf neues Vorbringen in der sofortigen Beschwerde (der erste Prozeßbevollmächtigte hat "ganz wesentliche Umstände nicht bei Gericht vorgetragen; das angebliche "erhebliche Haftungsrisiko des Prozeßbevollmächtigten, aufgrund des nicht in ausreichenden Maße verifizierenden Sachvortrages"; die vorgetragenen telefonischen Äußerungen des Einzelrichters zu dem Ausgang des Verfahrens) kann der Beklagte sein Ablehnungsgesuch nicht stützen. Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muß - jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern - sofort abgegeben werden und kann insbesondere nicht im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (vgl. allgemein: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 43 Rn 7 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß ein Prozeßbevollmächtigter kein selbständiges Ablehnungsrecht aus seiner Person hat (st. Rspr.: OLG Hamm, OLGR 1996, 45; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 126; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 2 m.w.N.).

3.

Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO n.F.) sind nicht gegeben.

Wert des Gegenstandes der sofortigen Beschwerde: 10.000,00 €

(Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemißt sich der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens für Ablehnungsgesuche unabhängig vom Streitwert der Hauptsache an dem geschätzten Interesse der Partei auf den gesetzlichen, hier also den unbefangenen Richter. Die Verfahren auf Ablehnung von Richtern haben keine auf Geld oder geldwerte Leistung gerichteten Ansprüche zum Gegenstand und entspringen mithin auch nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen; vgl. Senat, Rpfleger 1976, 226; Schneider, MDR 2001, 130 [133].)

Ende der Entscheidung

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