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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: 2 W 189/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, RPflG


Vorschriften:

InsO § 313
InsO § 304
InsO § 7
InsO § 6
InsO § 100
ZPO § 850 c
ZPO § 850 c Abs. 4
ZPO §§ 850 ff.
ZPO § 793 Abs. 2
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 793 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 2
RPflG § 11 Abs. 2 Satz 2
RPflG § 11 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 189/00 19 T 65/00 LG Köln 71 IK 4/99 AG Köln

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Herrn P. B., Zur A.halle 23, G.

an dem hier beteiligt sind

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal

am 16. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 21. Juli 2000 wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2000 - 19 T 65/00 - aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 16. Mai 2000 zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vom 12. Mai 2000 gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 5. Mai 2000 - 71 IK 4/99 - an den Rechtspfleger beim Amtsgericht Köln zurückgegeben.

Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht Köln - 19 T 65/00 - und im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln - 2 W 189/00 - angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die übrigen im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten wird dem Amtsgericht Köln übertragen.

Gründe

1.

Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluß vom 1. Juni 1999 auf Antrag des Beteiligten zu 1) über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Die erste Gläubigerversammlung hat am 22. Juli 1999 beschlossen, der an den Treuhänder abzuführende pfändbare Betrag gemäß § 850 c ZPO sei unter Berücksichtigung von zwei Kindern und der geschiedenen Ehefrau des Schuldners zu errechnen. Eine entsprechende Unterhaltspflicht hinsichtlich seiner früheren Ehefrau besteht indes nicht.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Februar 2000 hat der Beteiligte zu 1) dem Insolvenzgericht mitgeteilt, er sei in zweiter Ehe verheiratet und seiner neuen Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung werde vom Treuhänder mit der unzutreffenden Begründung nicht anerkannt, seine jetzige Ehefrau beziehe hinreichendes Einkommen in Höhe von ca. 1.200,00 DM. Unter dem 15. Februar 2000 hat der Beteiligte zu 1) bei dem Insolvenzgericht beantragt, seine jetzige Ehefrau bei der Berechnung der an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Beträge gemäß § 850 c ZPO als unterhaltsberechtigte Person rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Der Rechtspfleger hat hierauf eine Gläubigerversammlung auf den 3. Mai 2000 bestimmt, in der gemäß § 100 InsO über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie bzw. über eine Änderung des früheren Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen veränderter Umstände entschieden werden sollte. Nachdem diese Versammlung wegen fehlender Anwesenheit der Gläubiger nicht zustande kam, hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 5. Mai 2000 den Antrag des Beteiligten zu 1) als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, für die Entscheidung über diesen Antrag sei das Insolvenzgericht funktionell nicht zuständig. Es sei nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners bzw. die Zahl seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu ermitteln. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Regelung. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts könne nicht über §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 58 InsO begründet werden, da diese Vorschrift im wesentlichen nur Aufsichts- und Informationspflichten des Treuhänders gegenüber dem Insolvenzgericht beinhalte. Möglicherweise sei das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Der gangbare Weg, durch Beschluß der Gläubigerversammlung gemäß §§ 304, 100 InsO dem Schuldner einen höheren Pfändungsfreibetrag zukommen zu lassen, sei gescheitert, da bei der Gläubigerversammlung vom 3. Mai 2000 kein Beschluß gefaßt werden konnte. Eventuell stehe der ordentliche Rechtsweg offen, um im Wege der Klage gegen den Treuhänder die Berücksichtigung der jetzigen Ehefrau bei der Ermittlung des dem Schuldner zu verbleibenden Einkommens zu erreichen.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde vom 12. Mai 2000 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht als sofortige Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 793 ZPO ausgelegt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 2000 - 19 T 65/00 - die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Rechtsmittel sei zulässig, aber nicht begründet. Die für die Einzelzwangsvollstreckung geltenden §§ 850 ff. ZPO fänden im Verbraucherinsolvenzverfahren weder eine unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Es sei vielmehr ausschließlich auf die Vorschriften der §§ 100, 313 InsO abzustellen. Hiernach entscheide die Gläubigerversammlung bzw. der Treuhänder nach freiem Ermessen. Bei Streitigkeiten zwischen Treuhänder und Schuldner komme eine Entscheidung des Insolvenzgerichts grundsätzlich nicht in Betracht.

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 21. Juli 2000, die er auf § 7 InsO stützt und mit einem Zulassungsantrag verbunden hat. Das Landgericht hat das am 22. Juli 2000 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. September 2000 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, es könne nicht richtig sein, daß ein einziger Gläubiger oder die Mehrheit der Gläubigerversammlung die Möglichkeit habe, über das vom Grundgesetz und durch Verfassung geschützte Existenzminimum eines Schuldners zu bestimmen.

2.

Das vom Beteiligten zu 1) gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß § 793 Abs. 2 ZPO auszulegen. Zwar hat der Beschwerdeführer das durch seinen Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel als sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 InsO bezeichnet und zugleich einen Antrag auf deren Zulassung gestellt.

Der Rechtspfleger hat indes das eingelegte Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) vom 12. Mai 2000 nicht als sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO, sondern als sofortige Beschwerde nach §§ 4 InsO, 793 ZPO behandelt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit eines entsprechenden Rechtsmittels ausgegangen. Da gegen eine Entscheidung des Landgerichts nur die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 793 Abs. 2 ZPO gegeben ist, sofern die weiteren Voraussetzungen - insbesondere § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO - erfüllt sind, ist das auf § 7 InsO gestützte Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) dahin zu verstehen, daß er den gegen die Ausgangsentscheidung zulässigen Rechtsbehelf einlegen will. Die fehlende oder unrichtige Bezeichnung eines Rechtsbehelfs ist unschädlich, sofern sich das mit ihm statthaft verfolgte Rechtsschutzziel im Wege einer großzügigen Auslegung ermitteln läßt (BGH, NJW 1992, 243; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 569 Rdnr. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage 1994, § 569 Rdnr. 4; Musielak/Ball, ZPO, 1999, § 569 Rdnr. 3). Im Zweifel ist davon auszugehen, daß ein Rechtsmittelführer den zulässigen Rechtsbehelf gegen eine von ihm angegriffene Entscheidung einlegen will (Senat, NZI 2000, 134; Senat, ZIP 2000, 462 [463]).

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Das Oberlandesgericht Köln ist örtlich für die Entscheidungen über die vom Landgericht Köln ergangenen Entscheidungen zuständig. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der mit der weiteren Beschwerde angefochtene Beschluß des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2000 beruht auf einem Verfahrensfehler, durch den der Beteiligte zu 1) neu und selbständig beschwert wird (vgl. allgemein zu dieser Notwendigkeit: Zöller/Gummer, a.a.O., § 568 Rdnr. 18 m.w.N.). Die Beschwerdekammer hat übersehen, daß sie für die von ihr mit dem Beschluß vom 14. Juli 2000 getroffene Entscheidung nicht zuständig war.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Ausgangsentscheidung des Rechtspfleger beim Amtsgericht vom 5. Mai 2000 nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO anfechtbar. Dieser Rechtsbehelf findet nur gegen Entscheidungen statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Hieran fehlt es. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Entscheidung über einen Antrag nach § 850 g ZPO - und nicht wie das Insolvenzgericht meint, gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO - ist nach § 764 Abs. 2 ZPO an die zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahme, also an die Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß § 829 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 850 ff. ZPO geknüpft (Senat, ZInsO 2000, 499 [501] für § 850 f ZPO). An einer derartigen Maßnahme der Einzelvollstreckung, auf die sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Entscheidung über einen Antrag nach § 850 g ZPO gründen könnte, fehlt es im hier gegebenen Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung darüber, inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzuziehen ist, um eine Entscheidung im Insolvenzverfahren, die - auch wegen der Sachnähe - von dem Insolvenzgericht zu treffen ist (Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; LG Dortmund, NZI 2000, 182 [183]; LG München I ZInsO 2000, 410 LS; LG Offenburg, NZI 2000, 277 [278]; AG Göttingen, NZI 2000, 493 [494]; Grote, ZIP 2000, 490 [491]; Hintzen, Rpfleger 2000, 312 [315]; Mäusezahl, ZInsO 2000, 193 [194]; Steder, ZIP 1999, 1874 [1880 f.]; Ott/Zimmermann, ZInsO 2000, 421 [428] jeweils zu § 850 f; vgl. auch LG Wuppertal, NZI 2000, 327 [328]; AG Memmingen, ZInsO 2000, 240 LS; AG München, ZInsO 2000, 407; AG Solingen, InVo 2000, 205; Helwich, NZI 2000, 460 [463] jeweils zu dem Antrag eines Gläubigers nach § 850 c Abs. 4 ZPO); vgl. auch FK-Ahrens, InsO, 2. Auflage 1999, § 287 Rdnr. 52 ff.; Stephan, ZInsO 2000, 376 [381]; Vallender, InVo 1999, 334 [339] jeweils für §§ 850 ff. ZPO; a.A.: AG Duisburg, NZI 2000, 385 [385 f.] für den Streit über die Pfändbarkeit eines Gegenstandes).

Auch die Insolvenzordnung sieht kein gesondertes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers vor, durch welche dieser es abgelehnt hat, über den Antrag des Schuldners gemäß § 850 g ZPO auf Berücksichtigung eines weiteren Unterhaltsberechtigten zu entscheiden. Daraus folgt indes nicht, daß ein entsprechender Beschluß überhaupt nicht angefochten werden kann. Vielmehr ist die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft (vgl. Senat, ZInsO 2000, 499 [501], für die Entscheidung des Rechtspflegers über einen Antrag gemäß § 850 f ZPO; zustimmend Grote, ZInsO 2000, 490). Über diese entscheidet - wenn der Rechtspfleger ihr nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG abhelfen sollte - der Richter des Insolvenzgerichts abschließend (Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; LG München I, ZInsO 2000, 410 LS; LG Offenburg, NZI 2000, 277; AG Duisburg, NZI 2000, 493 [494]; FK-Schmerbach, a.a.O., § 6 Rdnr. 44 ff.; a.A.: Stephan, ZInsO 2000, 376 [381]; Grote, ZInsO 2000, 490 [491], der es im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung für wünschenswert erachtet, eine weiteren Beschwerdemöglichkeit über eine analoge Anwendung des § 793 ZPO zuzulassen. Hierbei übersieht Grote indes, daß wegen § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO und wegen Fehlens einer § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO vergleichbaren Vorschrift eine einheitliche Rechtsprechung auch bei einer Zulassung dieses Rechtsmittels nur bedingt erreicht werden kann.)

Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Landgericht deshalb über die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) nicht entscheiden dürfen. Es hätte den Rechtsbehelf unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Rechtspflegers an das zur abschließenden Entscheidung zuständige Insolvenzgericht zurückgeben müssen. Dies ist auf die weitere Beschwerde nachzuholen (vgl. Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; OLG Koblenz, Rpfleger 1991, 298; Dahlmeyer/Eickmann, RPflG, 1996, § 11 Rdnr. 240).

3.

Für das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht weist der Senat auf folgendes hin: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG hat zunächst der Rechtspfleger darüber zu befinden, ob er dem Rechtsbehelf des Beteiligten zu 1) gegen seine Entscheidung vom 5. Mai 2000 abhilft. Nur wenn die Voraussetzungen für die Abhilfe nicht gegeben sind, hat nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG eine Vorlage an den Richter des Insolvenzgerichts zu erfolgen.

Bei der Entscheidung in der Sache hat das Amtsgericht auch zu bedenken, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 60 [85]; BVerfG, NJW 1992, 3153 [3154]; BVerfG, NJW 1993, 643 [644]; zuletzt: BVerfG, NJW 1999, 561 [562]) das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG es verbietet, durch staatliche Maßnahmen dem Einzelnen den Teil des selbst erzielten Einkommens zu entziehen, der als Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieser Schutz des Existenzminimums spricht für eine entsprechende Anwendung der §§ 850 ff. ZPO auch im Insolvenzverfahren (Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; Grote, ZInsO 2000, 490; vgl. auch Hintzen, Rpfleger 2000, 312 [314]; Kothe in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 781 [805 ff.]; Steder, ZIP 1999, 1874 [1880]; a.A.: Möhlen, Rpfleger 2000, 4 [6]).

Gemäß § 4 InsO finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechende Anwendung, soweit der Zweck dieser Regelungen mit dem gesamtvollstreckungsrechtlich ausgerichteten Insolvenzverfahren übereinstimmt (Grote, ZInsO 2000, 490 [491]; Helwich, NZI 2000, 460 [462] m.w.N.). Die individuelle Lage des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen kann nicht nur einen zusätzliche Schutz gegen eine Einkommenspfändung im Rahmen der Einzelvollstreckung notwendig machen. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis besteht auch im Insolvenzverfahren, wenn der Schuldner seinen Unterhalt - bemessen nach dem gemäß § 850 c ZPO pfändungsfreien Betrag - erhält. Vor der Frage, ob der Treuhänder oder die Gläubigerversammlung dem Schuldner aus der Masse Unterhalt zu gewähren hat, ist zu klären, in welchem Umfang das Existenzminimum des Schuldners überhaupt in die Masse fällt. Nur Vermögen, das der Zwangsvollstreckung unterliegt, gehört zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO). Insoweit ist der vom Treuhänder einzuziehende und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegende Betrag unter Berücksichtigung der sich aus §§ 850 a ff. ZPO ergebenden Pfändungsbeschränkungen und Berechnungskriterien zu ermitteln.

Ändern sich die maßgeblichen Umstände und weigern sich der Treuhänder, der Gläubigerausschuß bzw. die Gläubigerversammlung eine Erhöhung des Unterhalts zu bewilligen, so erscheint es sachgerecht, dem Schuldner in entsprechender Anwendung des § 850 f ZPO oder § 850 g ZPO die Möglichkeit einzuräumen, durch Beschluß eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über den unpfändbaren Betrag bzw. die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen herbeizuführen (vgl. auch Stephan, ZInsO 2000, 376 [380]).

II.

Die Feststellung, daß das Landgericht seine Zuständigkeit verkannt hat, ist gleichbedeutend mit der Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG (vgl. Senat, JurBüro 2000, 48 [49]; Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995, 2 W 79/95; Senat, Beschluß vom 15. März 1996, 2 W 41/96; Senat, Beschluß vom 31. August 1998, 2 W 102/98). Gerichtskosten für das Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde sind deshalb nicht zu erheben. Die Entscheidung über die übrigen (außergerichtlichen) Kosten der Rechtsmittelverfahren muß dem Amtsgericht übertragen werden, da mit der Rückgabe der Sache an das Insolvenzgericht noch nicht feststeht, in welchem Umfang das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) Erfolg hat.



Ende der Entscheidung

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