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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.02.2001
Aktenzeichen: 2 W 19/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 309
InsO § 7 Abs. 3
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 309 Abs. 2 Satz 3
InsO § 7 Abs. 1 Satz 2
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2
InsO § 309 Abs. 1 Satz 1
InsO § 309 Abs. 2 Satz 1
InsO § 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 19/01 5 T 973/00 LG Münster

71 IK 4/00 AG Münster

In dem Verfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal

am 9. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12. Januar 2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Dezember 2000 - 5 T 973/00 - wird zugelassen.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe

1. Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Münster die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Der von ihr vorgelegte Schuldenbereinigungsplan beinhaltet Forderungen von insgesamt 31 Gläubigern mit einem Gesamtbetrag von ca. 237.000,00 DM. Die Schuldnerin hat eine Einmalzahlung von 7.200,00 DM angeboten, wobei auf jeden Gläubiger eine Quote von 3,03 % entfiel. Die Beteiligte zu 2) ist in dem Plan mit einer Forderung von 24.963,66 DM aufgeführt und soll einen Betrag von 720,98 DM erhalten.

Auf Antrag der Schuldnerin, die Einwendungen der dem Schuldenbereinigungsplan nicht zuzustimmenden 4 Gläubiger mit einer Forderungssumme von ca. 43.000,00 DM gemäß § 309 InsO zu ersetzen, hat das Amtsgericht Münster mit Beschluß vom 10. Oktober 2000 die Einwendungen dieser Gläubiger ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ersetzung seien gegeben, da mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hätten und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Die Beteiligte zu 2) werde durch den Plan nicht schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung. Im letzteren Fall verbleibe für die Gläubiger ein zu verteilender Betrag von nur 6.627,00 DM, während sich bei Annahme des vorgelegten Plans insgesamt 7.200,00 DM erhielten. Es sei nicht zu beanstanden, daß der Schuldenbereinigungsplan lediglich eine einmalige Zahlung vorsehe.

Mit einem am 16. Oktober 2000 beim Amtsgericht Münster eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tage hat sich die Beteiligte zu 2) gegen diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde gewandt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, sie gehe davon aus, daß bei einem Wechsel der Berufstätigkeit der Schuldnerin unter Zugrundelegung der günstigeren Steuerklasse sowie der Kinderfreibeträge ein höheres Einkommen zu erzielen sei. Das Landgericht Münster hat mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, bei der von der Beschwerdeführerin geäußerten Hoffnung, die Schuldnerin könne in Zukunft ein höheres Einkommen erzielen, handele es sich um eine Vermutung, die durch Tatsachen nicht erhärtet werde. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Schuldnerin.

Gegen den ihr am 2. Januar 2001 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 2) durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 12. Januar 2001 mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall werde insbesondere gegen eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie die Vorschriften des Gesetzes verstoßen, weil "die Schuldnerin beabsichtigte, durch eine einmalige Zahlung das Insolvenzverfahren abzuschließen. Hierdurch werde versucht, die Wohlverhalt[en]sphase zu umgehen".

2.

a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 14. Dezember 2000 berufen.

b) Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.

Das von der Beteiligten zu 2) angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung vor (zu diesem Erfordernis: Senat, NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, nach der sowohl dem Antragsteller als auch dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, gegen den Beschluß des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde zusteht, bezieht sich auf alle Fälle einer Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO. Deshalb kann sowohl der Schuldner, der die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch eine Zustimmung erstrebt hat, gegen einen diese Zustimmung versagenden Beschluß des Insolvenzgerichts, als auch der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, gegen die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen (Senat, Beschluß vom 9. Oktober 2000, 2 W 190/00).

Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage zugleich als Zulassungsantrag der Beteiligten zu 2) auszulegen ist (Senat, NZI 2000, 80; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; Senat, NZI 2000, 134; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 7; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 7 Rdnr. 12), ist form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Die Gläubigerin stützt ihr Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob die Zustimmung eines Gläubigers auch dann ersetzt werden darf, wenn die Schuldnerin einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt, der nur eine "Einmalzahlung" berücksichtigt, hat sich bisher noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gebildet (Zur Möglichkeit der Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage zur Vermeidung künftiger Divergenzen: Senat, NZI 2000, 80; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).

c) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist indes nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO hier nicht vorliegen. Bei einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hat bei dem Erreichen einer mindestens einfachen Kopf- und Summenmehrheit im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch Zustimmung zu erfolgen. Eine Ersetzung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Einwendungen erhebende Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO) oder dieser Gläubiger durch den vorgelegten Plan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Weiterhin scheidet eine Ersetzung aus, wenn sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben und wenn vom Ausgang des Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (§ 309 Abs. 3 InsO). Das Vorliegen entsprechender Gründe muß der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, nach § 309 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 InsO glaubhaft machen.

Demgegenüber prüft das Insolvenzgericht im Rahmen der Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO nicht generell die Zulässigkeit oder die Angemessenheit des gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplans. Dem Insolvenzgericht steht im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für eine derartige allgemeine Prüfung bereits kein materielles Prüfungsrecht zu (z.B. Senat, NZI 1999, 494 für die Prüfung der Zulässigkeit eines "Nullplanes"). Der Inhalt eines Plans unterliegt der Privatautonomie. Der Schuldner ist bei der Gestaltung grundsätzlich frei. Ebenso wie der Plan, mit dem außergerichtlich eine Schuldenbereinigung versucht worden ist, kann auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sämtliche rechtlich möglichen Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners zur angemessenen Bereinigung des Insolvenzsituation sinnvoll erscheinen (Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 83 Rdnr. 18). Zu den in Betracht kommenden Regelungen gehören beispielsweise Stundungen, Zinsverzichte, das Angebot von Ratenzahlungen oder einer quotenmäßigen Befriedigung, desgleichen Anpassungs-, Verfall- und Besserungsklauseln (Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand 8. Lfg. November 2000, § 305 Rdnr. 4d; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305 Rdnr. 38 ff.; Gottwald/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 83 Rdnr. 19 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Schuldner kann sogar einen Plan vorlegen, der als "Nullplan" oder "Fast-Nullplan" keine oder nur eine geringe Befriedigung der Gläubiger vorsieht oder als "flexibler Nullplan" (vgl. z.B. Senat, NZI 1999, 494; BayObLG, NZI 1999, 451; OLG Karlsruhe, NZI 2000, 163; HK/Landfermann, a.a.O., § 12, 27 f.; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 36) die Zusage enthält, bei einer erhofften Besserung der Einkommenssituation des Schuldners die Gläubiger an dem künftigen pfändbaren Erwerb partizipieren zu lassen. Im Rahmen der bestehenden Privatautonomie ist ein Schuldner auch nicht gehindert, seinen Gläubigern mit dem Plan als Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten eine einmalige Zahlung anzubieten. Wenn sich die Gläubiger mit einer solchen "Einmalzahlung" einverstanden erklären, ist die Schuldenbereinigung erreicht und dem Gesetzeszweck Genüge getan. Stehen entsprechende Mittel zum Beispiel durch Mitwirkung Dritter zur Verfügung, so ist eine Einmalzahlung an die Gläubiger in der Regel die beste Lösung für alle Beteiligten (vgl. HK/Landfermann, a.a.O., § 306 Rdnr. 25a).

Soweit ein Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan, der die Zahlung eines einmaligen Betrages enthält, ablehnt und er deshalb hiergegen Einwendungen erhebt, führt dies nur indirekt zu einer Überprüfung des vom Schuldner vorgelegten Plans durch das Insolvenzgericht. Um einen Gläubiger durch einen Schuldenbereinigungsplan gegenüber anderen Gläubigern nicht zu benachteiligen bzw. schlechter zu stellen als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung, kann es sich nach den Umständen des Einzelfalls verbieten, die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht. Wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und Abs. 3 InsO glaubhaft macht, die einer Ersetzung entgegenstehen, hat sich das Gericht hiermit zu befassen und insoweit die Regelungen im vorgelegten Schuldenbereinigungsplan im Rahmen der erhobenen Einwendungen zu prüfen (vgl. auch FK/Grote, a.a.O., § 305 Rdnr. 30). Fehlt es daran oder trägt der Gläubiger nur allgemein seine Unzufriedenheit mit dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vor, so muß sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht einmal befassen, sondern kann den Antrag auf Abänderung als unzulässig zurückweisen (BayObLG, ZIP 2001, 204 [206]).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet und mit rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen der Gläubigerin zurückgewiesen. Auf Tatsachen, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben können, ob die von der Schuldnerin angegebenen Forderungen bestehen oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richten als angegeben, hat die Beschwerdeführerin nicht berufen. Da aus der im vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen einmalige Tilgungsleistung allen beteiligten Gläubigern ein gleich hohe Befriedigungsquote zustehen soll, ist ebenfalls eine angemessene Beteiligung der Beschwerdeführerin gewährleistet. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin keine hinreichende Tatsachen benannt und glaubhaft gemacht, aus denen sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, sie würde im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gegenüber einer Durchführung des Insolvenzverfahrens schlechter stehen.

Nicht zu beanstanden ist, daß das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht den Angaben der Schuldnerin folgt, daß die von ihr angebotene Zahlung von 7.200,00 DM nicht aus ihrem Vermögen stammt und somit bei Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht zur Verfügung steht. Umstände, die gegen die vorgenommene Wertung sprechen, dieser Betrag stamme von dritter Seite, werden von der Gläubigerin nicht aufgezeigt. Mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen hat das Landgericht den Einwand der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die Schuldnerin könnte bei Aufgabe der Selbständigkeit ein höheres Einkommen erzielen. Aus dem Vortrag der Gläubigerin ergeben sich bereits keine Angaben dazu, in welchem Umfange sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin in Zukunft verändern könnten. Insbesondere zeigt sie nicht konkret auf, ob überhaupt für die Schuldnerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, bei Aufgabe ihrer Selbständigkeit eine andere, besser bezahlte Beschäftigung zu finden. Daher ist das Landgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Schlechterstellung und der anzustellenden Prognose für die Zukunft zutreffend davon ausgegangen, daß sich die derzeitigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Schuldnerin während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben (§ 309 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO).

3. Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 DM (wie Vorinstanz)

Ende der Entscheidung

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