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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 2 W 20/08
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 87 Abs. 1
ZPO § 172 Abs. 1
ZPO § 244 Abs. 1
ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 336 Abs. 1 Satz 2
BRAO § 55 Abs. 2
BRAO § 55 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.01.2008 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Die Beklagte wurde zunächst vertreten von der Anwaltskanzlei E/ K/ G in F, später von Rechtsanwalt K E allein.

Im Verlaufe des Rechtsstreits hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.10.2007 anberaumt und hierzu als Prozessbevollmächtigten der Beklagten Herrn K E gegen Zustellungsurkunde geladen. Ausweislich Blatt 366 der Gerichtsakte wurde der Adressat am 27.09.2007 nicht angetroffen und daraufhin die Terminsladung in den zur Wohnung des Adressaten gehörenden Briefkasten eingelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien die Beklagte persönlich, nicht aber Herr E. Auch der nach dem Inhalt des Protokolls vom 18.10.2007 von der Beklagten als Vertreter für Herrn E angekündigte Rechtsanwalt K erschien nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt; das Landgericht hat Verkündungstermin bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2007 zeigte Rechtsanwalt K an, dass er mit Schreiben des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer F vom 5.07.2007 zum Abwickler der Kanzlei des früheren Rechtsanwalts E bestellt worden sei.

Das Landgericht hat daraufhin mit dem am 17.1.2008 verkündeten Beschluss den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

2.

Die gemäß § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils war gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückzuweisen, da die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß geladen war.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die am 27.09.2007 erfolgte Zustellung durch Niederlegung im Briefkasten der Wohnung des Adressaten bereits deshalb unwirksam war, weil Herr E unstreitig unter der genannten Anschrift keine Wohnung, sondern nur noch - so der Vortrag der Klägerin - nicht vollständig aufgegebene Kanzleiräume unterhielt. Denn jedenfalls hätte zu dem Termin nicht der bisherige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, sondern der bereits bestellte Abwickler, Rechtsanwalt K, geladen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Zustellungen in einem anhängigen Verfahren mit Anwaltszwang, wie vorliegend der Fall, sind nach § 172 Abs. 1 ZPO zwingend an den bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Hier konnte die an Herrn K E gerichtete und dort am 27.09.2007 zugestellte Ladung keine ordnungsgemäße Ladung zum Termin mehr bewirken, da er ausweislich der Bescheinigung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer F jedenfalls ab dem 5.07.2007 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war und damit seine Postulationsfähigkeit verloren hatte. Er war damit auch nicht mehr Prozessbevollmächtigter der Beklagten; vielmehr galt nunmehr der bestellte Abwickler gemäß § 55 Abs. 2, 5 BRAO "als von der Partei bevollmächtigt". Ihm war daher auch die Ladung zuzustellen.

Im Anwaltsprozess unterbricht die Beendigung der Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts das Verfahren nach § 244 Abs. 1 ZPO, wenn die Partei damit den - einzigen - zu ihrer Vertretung befugten Anwalt verliert (vgl. BGHZ 98, 325; 66, 59; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 244 Rdnr. 3). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass dies nur soweit und solange gilt, wie kein anderer Anwalt oder allgemeiner Vertreter an die Stelle des aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Bevollmächtigten tritt. Der Eintritt eines Vertreters kann aber nur zur Folge haben, dass die Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 Abs. 1 ZPO endet, und weitere prozessuale Handlungen von dem neuen Vertreter bzw. ihm gegenüber vorgenommen werden müssen. Die Vertreterbestellung kann dagegen nach Ansicht des Senats keinesfalls bewirken, dass mit Fortgang des Verfahrens anstelle des Vertreters nun doch - jedenfalls bis zum Eingang der Bestellungsanzeige des neuen Anwalts - wieder der ausgeschiedene Anwalt weiterhin als bevollmächtigt gilt. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Verfahrensunterbrechung infolge Anwaltsverlusts gemäß § 244 Abs. 1 ZPO, dem Schutz der ohne eigenes Zutun handlungsunfähig gewordenen Partei, nicht vereinbar.

Der von der Klägerin angeführten entgegengesetzten Ansicht (OLG München, NJW 1970, 1609) kann nicht gefolgt werden. Das OLG München hält auch in Fällen wie dem vorliegenden die Vorschrift des § 87 Abs. 1 ZPO für anwendbar mit der Folge, dass bis zum Eingang einer Mitteilung über das Erlöschen der Vollmacht und - in Anwaltsprozessen - Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts der bisherige Prozessbevollmächtigte weiterhin als bevollmächtigt gilt, und insbesondere an ihn zugestellt werden muss. Nach Ansicht des Senats ist indes der Verlust der Anwaltseigenschaft den sonstigen Fällen des § 87 Abs. 1 ZPO nicht gleichzusetzen. § 87 Abs. 1 ZPO soll verhindern, dass Ereignisse, die in der Sphäre einer Partei liegen, wie etwa die Kündigung des Mandats, dem Prozessgegner und dem Gericht die Fortführung und Abwicklung des Rechtsstreits erschweren (vgl. Musielak-Weth, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl, § 87 Rdnr 1). Der Entzug der Anwaltszulassung hat seine Ursache jedoch nicht in der Sphäre einer Partei, so dass ihr prozessuale Nachteile hieraus erwachsen zu lassen unangemessen wäre. Wie an der Regelung des § 244 Abs. 1 ZPO ersichtlich, trifft der Gesetzgeber hier gerade die entgegengesetzte Wertentscheidung, die ohne ihr Zutun handlungsunfähig gewordene Partei zu schützen. Ein solcher Schutz könnte jedoch bei gleichzeitiger Fiktion einer fortbestehenden Vertretungsbefugnis einer Person, die nicht mehr den Berufspflichten der BRAO unterliegt, nicht erreicht werden. Es erscheint auch hinsichtlich der Rechtsfolgen zu weitgehend, einer nicht mehr der Anwaltschaft zugehörigen Person über § 87 Abs. 1 ZPO noch die Möglichkeit zur wirksamen Vornahme aller prozessualen Handlungen zuzugestehen. § 87 Abs. 1 ZPO ist demnach im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch unerheblich, ob dem Abwickler bei der Übernahme der Geschäfte eine Nachlässigkeit zur Last fällt, weil er sich in die laufenden Angelegenheiten des vormaligen Rechtsanwalts E hätte einarbeiten, die Akten sichten und seine Bestellung bekannt geben müssen. Auf ein Verschulden kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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