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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 2 W 202/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, KO, VerglO, GesO, FGG


Vorschriften:

InsO § 309
InsO § 7 Abs. 3 Satz 1
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 309 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 309 Abs. 1 Satz 1
InsO § 307 Abs. 2 Satz 1
InsO § 244
InsO § 4
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 208 ff.
ZPO §§ 166 ff.
ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 9 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 577 Abs. 2
KO § 182 Abs. 1
VerglO § 74 Abs. 1
GesO § 16 Abs. 4 Satz 3
FGG § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 202/00 2 T 19/00 LG Bonn 97 IK 33/99 AG Bonn

In dem Verfahren

betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau pp.

an dem beteiligt sind

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und Sternal am 1. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. September 2000 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. August 2000 - 2 T 19/00 - wird zugelassen.

2.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. September 2000 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. August 2000 - 2 T 19/00 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. März 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 28. Februar 2000 - 97 IK 33/99 - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.

Gründe

1.

Am 2. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie insgesamt 11 Forderungen benannt und die Beteiligten zu 2) bis 12) als Gläubiger aufgeführt. Hierbei handelt es sich bei der Beteiligten zu 4) bzw. 5) um ein Inkassobüro, welches in dem Plan zweimal mit jeweils einer verschiedenen Forderung aufgenommen worden ist. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 hat das Insolvenzgericht die eingereichten Unterlagen den Gläubigern zugesandt und sie aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung zu dem beigefügten Plan und den Verzeichnissen Stellung zu nehmen. Hierauf hat die Beteiligte zu 9) mit Schreiben vom 15. Juli 1999 mitgeteilt, sie verzichte auf die Teilnahme an dem Insolvenzverfahren. Der Beteiligte zu 8) hat mit Schreiben vom 2. August 1999 die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan erklärt. Während die Beteiligten zu 3) und 12) sich zunächst nicht gemeldet haben, haben die Beteiligten zu 2), 4), 5), 6), 7), 10) und 11) den Plan teils ohne Begründung abgelehnt, teils ihre Ablehnung damit begründet, ihre Forderungen seien nicht zutreffend angegeben bzw. der Plan sei zu ergänzen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 hat die Beteiligte zu 3), vertreten durch ein Inkassobüro, ebenfalls mitgeteilt, sie sei mit dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden.

Eine Ergänzung oder Änderung des Schuldenbereinigungsplans hat die Beteiligte zu 1) abgelehnt und statt dessen mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger beantragt. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 28. Februar 2000 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung seien nicht gegeben. Die Beteiligte zu 9) habe auf die Forderung gegen die Schuldnerin verzichtet, so daß nur noch 10 Gläubiger an dem Verfahren beteiligt seien. Von diesen hätten nur die Beteiligten zu 3), 8) und 12) dem Plan zugestimmt.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17. März 2000 sofortige Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 6) (ein weiteres Inkassobüro), vertreten durch einen Rechtsbeistand, und die Beteiligte zu 11) die Zustimmung zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan erklärt. Mit Beschluß vom 31. August 2000 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und sich hierbei darauf gestützt, daß trotz der Zustimmung weiterer Gläubiger die Voraussetzungen für eine Ersetzung nicht gegeben seien. Nachdem die Beteiligte zu 9) auf die Teilnahme an dem Insolvenzverfahren verzichtet habe, seien bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nur die verbliebenen 10 Gläubiger zu berücksichtigen. Von diesen hätten nicht mehr als die Hälfte zugestimmt.

Gegen den nicht zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 21. September 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit einem Zulassungsantrag. Die Beschwerdeführerin rügt, das Beschwerdegericht habe gegen die Vorschrift des § 309 InsO verstoßen. Die Beteiligte zu 4) bzw. 5) sei als Inkassobüro zwar Inhaberin zweier Forderungen, jedoch bei der Kopfmehrheit nur einmal zu berücksichtigen. Des weiteren erhebt sie Einwendungen gegen die von der Beteiligten zu 10) angemeldeten Forderungen und macht geltend, die Beteiligte zu 7) sei mittlerweile "als Gläubigerin entfallen".

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31. August 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.

Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Das von der Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; Senat, ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5; nunmehr unter Aufgabe der früheren abweichenden Auffassung auch: OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1627 = NZI 2000, 475). Das Landgericht hat über eine gemäß §§ 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO zulässige Erstbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 28. Februar 2000 entschieden.

Der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht ferner nicht entgegen, daß keine Divergenz zwischen der Entscheidung des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts vorliegt.

§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, findet bei der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO keine Anwendung (st. Rspr., vgl. z.B.: Senat, ZIP 1999, 1929 [1930); BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2000, § 7 Rdnr. 8; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO 1999, § 7 Rdnr. 15).

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Die Beteiligte zu 1) stützt ihr Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die zur Entscheidung gestellte Frage, wie bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 InsO die Kopfmehrheit zu berechnen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Diese bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfrage kann zur Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO überprüft werden (vgl. allgemein hierzu: Senat, NZI 2000, 80; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).

b)

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO; 550 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung seien bereits deshalb nicht gegeben, weil die notwendige Kopfmehrheit nicht erreicht worden sei. Hierbei ist das Landgericht davon ausgegangen, nur die Hälfte der Gläubiger hätten dem Plan zugestimmt. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, setzt eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung gemäß § 309 InsO neben einem entsprechenden Antrag des Schuldners zunächst voraus, daß der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan die in § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgeschriebenen Mehrheiten bei den Gläubigern erreicht hat. Das Gesetz verlangt für die Zustimmung zum Plan eine doppelte Mehrheit, nämlich eine Mehrheit nach der Höhe der Ansprüche (Summenmehrheit) und eine Mehrheit nach der Zahl der Gläubiger (Kopfmehrheit), wobei die gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO fingierte Zustimmung ausreicht (Fuchs, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 1679 [1710]; HK/Landfermann, InsO, 1999, § 309 Rdnr. 2). Zuzustimmen ist dem Landgericht, daß § 309 Abs. 1 InsO nur eine Ersetzung zuläßt, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat, während bei einer Pattsituation keine Ersetzung stattfinden kann (Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 7. Lieferung August 2000, § 309 Rdnr. 1).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ebenfalls, daß das Landgericht die Beteiligte zu 3) gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO als zustimmend behandelt hat. Ihre ablehnende Erklärung vom 5. Oktober 1999 ist erst nach Ablauf der durch die Zustellung in Gang gesetzten Notfrist von einem Monat bei Gericht eingegangen. Das Gericht konnte die von der Schuldnerin mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den Akten gereichten Unterlagen mit der Aufforderung, hierzu binnen einer Notfrist von einem Monat Stellung zu nehmen, wirksam an das von der Schuldnerin in dem Schuldenbereinigungsplan als Vertreterin der Gläubigerin bezeichnete Inkassounternehmen zustellen, §§ 307 Abs. 1, 4 InsO, §§ 208 ff. ZPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO (vgl. hierzu: Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]). Im übrigen ist gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO von einem fingierten Einverständnis der Beteiligten zu 3) mit dem vorgelegten Plan auszugehen, weil die für die Gläubigerin durch das Inkassounternehmen abgegebene Erklärung vom 5. Oktober 1995 wegen der fehlenden anwaltlichen Vertretung unwirksam ist (vgl. hierzu allgemein: AG Köln, NZI 2000, 491; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [303]).

Soweit das Landgericht indes bei der Berechnung der Kopfmehrheit die Beteiligte zu 4) bzw. 5) mit zwei Stimmen berücksichtigt hat, sind die insoweit bisher von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht geeignet, dieses Ergebnis zu tragen. Für die Ermittlung der nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Kopfmehrheit enthält die Insolvenzordnung keine ausdrückliche Regelung, insbesondere ist nicht bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn einem Gläubiger zwei Forderungen gegenüber dem Schuldner zustehen. Insoweit ist auf die für den Abschluß eines Zwangsvergleichs nach der Konkursordnung, eines Vergleichs nach Vergleichsordnung bzw. nach der Gesamtvollstreckungsordnung anerkannten Grundsätze zurückzugreifen. Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheiten ist der Schuldenbereinigungsplan parallel zum Insolvenzplan - § 244 InsO - gestaltet worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zu § 357 f, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, Seite 569; Hess, InsO, 1999, § 309 Rdnr. 2 ff.; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 3). Das Insolvenzplanverfahren seinerseits stimmt insoweit im Ausgangspunkt mit § 182 Abs. 1 KO, § 74 Abs. 1 VerglO und § 16 Abs. 4 Satz 3 GesO überein (Begründung zu § 289 des Regierungsentwurfes, abgedruckt bei Kübler/Prütting, a.a.O., S. 480 f.; Hess, a.a.O., § 244 Rdnr. 3 ff.). Nach diesen Vorschriften wird bei der Bestimmung der Kopfmehrheiten ein Gläubiger mit mehreren noch so vielen und noch so großen Forderungen nur mit einer Stimme berücksichtigt. Demgegenüber hat ein Vertreter mehrerer Gläubiger so viele Stimmen, als er Gläubiger vertritt. Er kann für die einzelnen Vertretenen verschiedenartig abstimmen, während ein Gläubiger mit mehreren Forderungen einheitlich - mit einer Stimme - abstimmen muß (vgl. Jaeger, Konkursordnung, 8. Auflage 1973, § 182 Rdnr. 3; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, § 182 Rdnr. 3c, Hess, Konkursordnung, 5. Auflage 1995, § 182 Rdnr. 13; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Auflage 1997, § 182 KO Anm. 1).

Überträgt man diese Grundsätze auf die Insolvenzordnung (so auch: FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 8), so ist hier hinsichtlich des im Schuldenbereinigungsplan mit zwei Forderungen aufgeführten Inkassounternehmens zu unterscheiden: Wird dieses aufgrund mehrerer Inkassovollmachten oder Einziehungsermächtigungen tätig, dann ist es nicht Gläubiger der jeweiligen Forderung. Insoweit ist es dem Inkassounternehmen in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zwar verwehrt, in eigener Person eine Stellungnahme abzugeben, da es sich hierbei um eine Handlung in einen gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; vgl. auch: AG Köln, NZI 2000, 492). Soweit jedoch eine entsprechende Bevollmächtigung vorliegt und das Inkassounternehmen - was vorliegend der Fall ist - anwaltlich vertreten wird, kann es gegenüber dem Gericht zu den übersandten Unterlagen Erklärungen abgeben. Dabei nimmt es, aufgrund der vorliegenden Vollmacht bzw. der erteilten Ermächtigung für den jeweiligen Gläubiger am Schuldenbereinigungsverfahren teil. Weil lediglich die Rechte Dritter wahrgenommen werden, stehen dem Inkassounternehmen so viele Stimmen zu, wie es in dem Verfahren unterschiedliche Gläubiger wirksam vertritt. Hierbei besteht für das Inkassounternehmen auch die Möglichkeit, zu dem Schuldenbereinigungsplan für jeden Gläubiger unterschiedlich Stellung zu nehmen. Erfolgt die Einziehung der beiden Forderungen durch das Inkassounternehmen hingegen aufgrund von Inkassozessionen oder Forderungskäufen, dann liegt im Außenverhältnis zu dem Schuldner eine volle Gläubigerstellung vor. In diesem Falle kann das Inkassounternehmen ebenfalls an dem Schuldenbereinigungsverfahren teilnehmen (vgl. hierzu: Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; Caliebe in: Seitz, Inkasso-Handbuch, 3. Auflage 2000, Rdnr. 1134; Seitz, NZI 1999, 10 [15]). Es ist als Vollrechtsinhaber bzw. Inhaber einer mit einer treuhänderischen Innenbindung behafteten Forderung wie ein Gläubiger zu behandeln, der mehrere verschiedene Forderungen besitzt. Das Inkassounternehmen ist somit bei der Berechnung der Kopfmehrheit nur mit einfacher Stimme zu berücksichtigen.

Von welcher dieser vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten vorliegend auszugehen ist, kann der Senat in eigener Zuständigkeit nicht beurteilen. Das Beschwerdegericht hat hierzu in dem angefochtenen Beschluß keine Feststellungen getroffen. Daher muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen werden. Der Beurteilung durch den Senat unterliegt im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren wie bei der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG, in deren engen Anlehnung die weitere Beschwerde nach der Insolvenzordnung ausgestaltet worden ist (Begründung des Regierungsentwurfes zu § 7, abgedruckt bei: Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S. 161), nur dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung ersichtlich wird, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren auch grundsätzlich bindend (Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2000, § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 19). Aus den gleichen Erwägungen können auch die in dem weiteren Beschwerdeverfahren gemachten neuen Ausführungen der Beteiligten zu 1) zu den Forderungen der Beteiligten zu 10) und zu dem "Wegfall weiterer Gläubiger" keine Berücksichtigung finden.

3.

Der Senat hält es für sachdienlich, für das weitere Verfahren noch auf Folgendes hinzuweisen:

Rechtlichen Bedenken sind auch die Ausführungen des Landgerichts zu der Nichtberücksichtigung der Beteiligten zu 9) bei der Ermittlung der Kopfmehrheit ausgesetzt. Nur ausnahmsweise sind im Rahmen der Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 InsO die Gläubiger bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheiten nicht einzuziehen, die auf ihre Forderung verzichtet haben. Insoweit ist es nicht möglich, jemanden an einem gerichtlich geregelten Verfahren als Gläubiger zu beteiligen, dem keine Forderung (mehr) gegen den Schuldner zusteht (OLG Karlsruhe, NZI 2000, 375 [376]).

Demgegenüber hat der Gläubiger es nicht in der Hand, sich den Wirkungen der §§ 307 ff. InsO durch einen Verzicht der Teilnahme an dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu entziehen. Nach der Konzeption des Gesetzes liegt die Entscheidung über eine Beteiligung an dem Verfahren nicht in der Hand des Gläubigers. Vielmehr hat er auf die Aufforderung des Gerichts die Angaben über seine Forderungen in dem Forderungsverzeichnis zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Wird ihm ein unvollständiges Forderungsverzeichnis übersandt und unterläßt er die notwendige Ergänzung innerhalb der gesetzten Frist, so erlöschen gemäß § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO die nicht berücksichtigen Forderungen oder Teilforderungen, soweit sie vor Ablauf der Frist entstanden sind. Durch diese strengen Sanktionen will der Gesetzgeber die beteiligten Gläubiger dazu anhalten, eine vom Schuldner gefertigte, unvollständige Forderungsaufstellung zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern (Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 308 Rdnr. 9). Widerspricht der Gläubiger nicht innerhalb der Frist ausdrücklich dem Schuldenregulierungsplan oder schweigt er überhaupt, so gilt dies kraft der gesetzlichen Fiktion in § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO als Einverständnis mit dem Plan. Mit dessen Zustandekommen ist dieser für den Gläubiger bindend. Hierdurch wird die gesetzliche Entscheidung an die Stelle der Parteientscheidung gesetzt (FK/Grote, a.a.O., § 307 Rdnr. 8). Lediglich Gläubiger, die keine Möglichkeit der Mitwirkung an dem Plan haben, erleiden durch seinen Abschluß keinen Rechtsverlust (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Somit ist die Beteiligte zu 9), falls sie - wovon das Landgericht im Gegensatz zu den Ausführungen des Insolvenzgerichts in dem Beschluß vom 28. Februar 2000 ausgeht - nicht auf die Forderung gegen die Schuldnerin, sondern nur auf die Teilnahme an dem vorliegenden Verfahren verzichtet hat, ebenfalls bei der Ermittlung der Kopfmehrheit gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO als zustimmende Beteiligte zu berücksichtigen.

Soweit das Beschwerdegericht in dem Schreiben der Rechtsbeistände des beteiligten Inkassounternehmens zu 6) vom 4. April 2000 eine Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan sieht, verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Umfang und den Grenzen der Befugnisse eines Inkassounternehmens als Vertreter eines Gläubigers am Schuldenbereinigungsplanverfahren teilzunehmen. Eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 6) liegt zudem nur dann vor, wenn der für ihn auftretende Rechtsbeistand die Erlaubnis besitzt, entsprechend in fremden Rechtsangelegenheiten tätig zu werden (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage 1999, Vor § 78 Rdnr. 7 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist - wie vorstehend bereits ausgeführt - von einem Einverständnis des Gläubigers gemäß § 307 Abs. 2 InsO auszugehen.

Weiterhin hat der Senat bereits für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung entschieden, daß nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine förmliche Zustellung der Beschwerdeentscheidung notwendig ist. Fehlt es an einer förmlichen Zustellung wird weder die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung des Rechtsmittels seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses gemäß den §§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt noch tritt eine eventuelle Rechtskraftwirkung ein (Senat, ZIP 2000, 462 [463]; vgl. auch: Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 1999, 494; HK/Kirchhof, a.a.O., 1999, § 7 Rdnr. 8; Prütting in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 7 Rdnr. 15, 27 f.; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 6 Rdnr. 66, § 7 Rdnr. 33 f.).

Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muß die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahren dem Landgericht übertragen werden.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM



Ende der Entscheidung

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