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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.12.2001
Aktenzeichen: 2 W 236/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7 Abs. 3
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 34 Abs. 1
InsO § 4
InsO § 5 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 a
ZPO § 7 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 233/01 2 W 236/01

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und Sternal

am 28. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23. Oktober 2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2001 - 3 T 135/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 233/01 hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 23. Oktober 2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2001 - 3 T 135/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 236/01 hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.

Gründe:

1.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 haben sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) beantragt. Durch Beschluß vom 25. August 1999 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag "des Gläubigers" zurückgewiesen und der "antragstellenden Partei" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen haben die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 9. September 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 10. November 1999 haben die Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt, nachdem der Beteiligte zu 1) eine größere Zahlung erbracht und die Beteiligten sich über weitere Zahlungen verständigt hatten. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beteiligte zu 1) nicht angeschlossen. Das Landgericht hat die Rechtsmittel durch Beschluß vom 18. April 2000 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerden hat der Senat mit Beschlüssen vom 16. Juni 2000 - 2 W 119/00 und 2 W 126/00 - die Entscheidungen des Landgerichts wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Beschluß vom 31. Januar 2001 hat die Kammer unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 25. August 1999 "klarstellend dahingehend abgeändert, daß die Eröffnungsanträge der Beteiligten zu 2) und 3) vom 15. Juli 1999 zurückgewiesen werden." Auf die hiergegen erhobenen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) hat der Senat mit Beschluß vom 28. März 2001, 2 W 39/01 und 2 W 42/01, die Entscheidung des Landgerichts wiederum aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 1. Oktober 2001, 3 T 135/01, hat das Landgericht unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde den Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 25. August 1999 klarstellend dahingehend neu gefaßt, daß die Eröffnungsanträge zurückgewiesen werden und den Antragstellern die Kosten "des Verfahrens" auferlegt werden. Hiergegen wenden sich sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 23. Oktober 2001, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels.

2.

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die von den Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2001 eingelegten Rechtsmittel berufen.

a)

Der Senat läßt die Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu. Sie sind daher als unzulässig zu verwerfen.

Die in der Beschwerdebegründung gestellten Anträge der Gläubiger auf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag jeweils verbundene weitere Beschwerde selbst sind zwar an sich statthaft. Die Gläubiger wenden sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens abweisenden Beschluß, § 34 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsmittel nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind jedoch nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 23 f.; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11. Lfg. November 2001, § 7 Rdnr. 3 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Aachen keiner solchen Überprüfung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Die von den Beschwerdeführern mit ihren Rechtsmitteln angesprochene Frage der Grundsätze der Kostentragung bei einer einseitigen Erledigungserklärung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer finden bei der Kostenentscheidung weder die Billigkeitserwägungen des § 91a ZPO Anwendung noch ist von Bedeutung, inwieweit ein materiellrechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht. Der Senat hat in dem mehrfach veröffentlichten, in diesem Verfahren ergangenen Beschluß vom 28. März 2001, 2 W 39/01, (NZI 2001, 318 ff.) unter anderem ausgeführt:

"Eine derartige einseitige Erledigungserklärung ist nach absolut herrschender Meinung in der Rechtsprechung (OLG Celle, NZI 2001, 150; LG Bonn, ZIP 2001, 342 [344f.]; AG Köln, NZI 2000, 89 [90]; AG Münster, NZI 2000, 444; so auch der Senat bereits für das Konkursverfahren: NJW-RR 1994, 445 f.; a.A. zu dem Eröffnungsverfahren, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: AG Kleve, DZWIR 2000, 215) und Literatur (Delhaes in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 155 ff. Rdnr. 52 ff.; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 14 Rdnr. 36; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 10 Rdnr. 8; Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2. Lieferung November 2000, § 13 Rdnr. 111 ff.; Pape in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 8. Lieferung November 2000, § 13 Rdnr. 22 ff.; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 2001, § 13 Rdnr. 103 ff.) im Insolvenzeröffnungsverfahren statthaft. Der Verweis des § 4 InsO auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung bezieht sich nicht allein auf die ausdrücklich geregelten Paragraphen, sondern darüber hinaus auf die in der ZPO entwickelten Grundsätze, sofern sie auf das Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar sind und in der Insolvenzordnung keine Regelung besonderer Art getroffen wurden (Mönning in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 13 Rdnr. 111).

Schließt sich der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht an oder verzichtet er auf die Abgabe einer Erklärung, so müssen entsprechend den Grundsätzen der einseitigen Erledigung dem Schuldner die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens auferlegt werden, wenn der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war und erst durch die erledigende Zahlung unbegründet geworden ist. Der Gläubiger hingegen hat die Kosten dann zu tragen, wenn sein Antrag Mängel aufgewiesen hat und das Gericht die Eröffnung hätte ablehnen müssen (vgl. Pape in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 23)."

Diese Ausführungen (vgl. insoweit auch: Beschluß des Senates vom 24. September 2001, 2 W 150/01) haben in der Literatur uneingeschränkte Zustimmung erfahren (z.B.: Beutler, EWiR 2001, 677). Sie sind entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß nicht unklar. Soweit der Senat der Kammer aufgegeben hat, unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze umfassend und eigenständig für jeden Antragsteller gesondert festzustellen, ob die Gläubiger ursprünglich jeweils ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besaßen und ihre Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht haben (§§ 13 ff. InsO), handelt es sich um die zunächst erforderliche Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrages. Daneben bedarf es auch einer Erörterung der weiteren Voraussetzungen, nämlich der ursprünglichen Begründetheit des Antrages und der Erfüllung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderungen. Hierbei ist dann, ohne Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme (vgl. FK/Schmerbach, a.a.O., § 13 Rdnr. 113; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 10 Rdnr. 11), auf den "bisherigen Verfahrensstand" abzustellen, weil ein Parteienstreit allein über die Kostentragungspflicht nicht mit § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO vereinbar ist (HK/Kirchhof, a.a.O., § 14 Rdnr. 36).

Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet und im Rahmen der Kostenentscheidung sowohl die ursprüngliche Zulässigkeit als auch Begründetheit der Eröffnungsanträge erörtert. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, das Landgericht habe aufgrund der erfolgten ersten Zahlung der 29.000,00 DM zu Unrecht die Zahlungsfähigkeit des Schuldners bejaht, tatsächlich spreche für die Zahlungsunfähigkeit indiziell die jahrelange Weigerung auf Ausgleich der Forderungen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zudem seien die tatsächlich erfolgten Zahlungen nicht ausreichend gewesen, um alle fälligen Ansprüche zu begleichen, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu rechtfertigen. Diese Einwendungen richten sich gegen die tatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhaltes im vorliegenden Einzelfall. Dies stellt - unabhängig von ihrer Berechtigung - nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 ZPO dar.

Die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht sei zu Unrecht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen, weil mit den Anträgen insolvenzfremde Ziele - Ausschaltung eines lästigen Mitbewerbers - verfolgt worden seien, rechtfertigt ebensowenig eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei nicht um eine konkrete Beurteilung des Einzelfalls handelt, beruht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf diesen Ausführungen. Die Kammer hat nämlich die Frage des Bestehens des notwendigen rechtlichen Interesses ausdrücklich offen gelassen.

3.

Da die Rechtsbeschwerden somit nicht zuzulassen sind, müssen die Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Wert der Verfahren der weiteren Beschwerden:

Verfahren 2 W 233/01: 25.138/91 DM

Verfahren 2 W 236/01: 10.673,10 DM

(jeweils wie Vorinstanz, §§ 37 Abs. 2, 38 S. 2 GKG)

Ende der Entscheidung

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