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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: 2 W 42/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beklagte ist des mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 beim Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. April 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 13 S 327/05 -verlustig und hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen, weil er das Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 30. Mai 2006, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2006, zurückgenommen hat.

Gründe:

1.

Mit Urteil vom 8. November 2005 hat das AG Kerpen, 2 C 158/05, (abgedruckt ZIP 2005, 2337 = ZVI 2005, 635 = ZInsO 2006, 219) die auf § 131 InsO gestützte Anfechtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Bundesgerichtshof bei einer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine titulierte Forderung innerhalb der "kritischen Zeit" eine so genannte "inkongruente Deckung" i.S.d. § 131 InsO annehme. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht mit Urteil vom 12. April 2006, 13 S 327/05, die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 3.481,99 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Revision hat das Landgericht ausdrücklich nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die von dem Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Köln unter dem 15. Mai 2006 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde. Nachdem der stellvertretende Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 17. Mai 2006 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittel hingewiesen hat, ist das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 zurückgenommen worden.

2.

Die Entscheidung des Senats über den Verlust des zurückgenommenen Rechtsmittels und über dessen Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 3.481,99 EUR, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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