Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 2 W 58/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 293
ZPO § 406
ZPO § 412
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 58/07

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie der Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel

am 26. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18. Juni 2007 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2007 - 10 O 118/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

1. Durch Beschluß vom 14. November 2006 hat die Zivilkammer des Landgerichts angeordnet, über den geistigen Zustand des am 5. März 2001 verstorbenen Herrn Dr. X G im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 23. November 2000 ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, und angekündigt, daß beabsichtigt sei, mit der Erstattung des Gutachtens Herrn Prof. Dr. H Y in E zu beauftragen. Dagegen hat die Beklagte Einwendungen deshalb erhoben, weil der Sachverständige ebenso wie frühere Sachverständige und der Kläger zu 4) aus der "Medizinischen Universitätsebene" komme. Durch Beschluß vom 16. Januar 2007 hat das Landgericht Herrn Prof. Dr. Y zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat unter dem 1. Februar 2007 ein 130 Seiten umfassendes fachpsychiatrisches Gutachten erstellt, das den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. Februar 2007 zugestellt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2007 hat die Beklagte den Sachverständigen Prof. Dr. Y wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es bestehe die berechtigte Frage, weshalb und wie der Sachverständige ein Gutachten dieses Umfangs derart rasch erstellt habe. Zudem sei das Gutachten vom 1. Februar 2007 widersprüchlich und unzutreffend. Nach Vorlage einer hierzu eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. März 2007 haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. April 2007 erklärt, der bereits gestellte Befangenheitsantrag bleibe aufrechterhalten und werde ausdrücklich wiederholt. Zugleich haben sie weitere Ausführungen zur Frage der Befangenheit gemacht. Durch Beschluß vom 21. Mai 2007, der den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 6. Juni 2007 zugestellt worden ist, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 19. Juni 2007 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen vom 25. Juni 2007 eingeholt, die den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 29. Juni 2007 zugestellt worden ist. Durch Beschluß vom 17. Juli 2007 hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat das den Sachverständigen Prof. Dr. Y betreffende Ablehnungsgesuch durch den Beschluß vom 21. Mai 2007 zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat auch zur Begründung seiner vorliegenden Entscheidung zu eigen macht, zurückgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerde veranlaßt keine abweichende Beurteilung.

Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, also auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO). Diese Besorgnis ist gegeben, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (vgl. BGH NJW 1975, 1363; BGH NJW-RR 1987, 893; BGH BGH-Report 2002, 297 f.; OLG Düsseldorf Beschluß vom 06.10.2005 - I-5 W 25/05 -, Rdn. 13, zitiert nach Rechtsprechung NRW; OLG Frankfurt, BauR 2006, 147; OLG Köln, OLGR 1999, 165; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2007, § 406, Rdn. 8; zur Ablehnung eines Richters vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 1220 [1221]). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Rüge der Beklagten, daß der Sachverständige sein relativ umfangreiches Gutachten vom 1. Februar 2007 recht zügig erstellt hat, zeigt keinen Ablehnungsgrund auf. Wieso es ihm möglich war, das Gutachten zeitnah zu der Erteilung des entsprechenden Auftrages auszuarbeiten, hat der Sachverständige Prof. Dr. Y in seiner Stellungnahme plausibel erläutert. Die Beklagte setzt dem nur Mutmaßungen entgegen, die zu der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 406 Abs. 3 ZPO) eines von der Darstellung des Sachverständigen abweichenden Sachverhalts nicht ausreichen. Auch bei der Erledigung der eigenen beruflichen Arbeit der Mitglieder des Senats ist es sinnvoll, weil zeitersparend, wenn auch nicht immer zu erreichen, daß gerade umfängliche und komplexe Vorgänge tunlichst in engem zeitlichen Zusammenhang bearbeitet werden. Es ist deshalb ohne weiteres einleuchtend, daß der Sachverständige, als sich seiner Darstellung zufolge durch eine seinerzeit relativ geringe anderweitige Arbeitsbelastung die Gelegenheit bot, die Erstellung des Gutachtens in Angriff zu nehmen und alsbald abzuschließen, diese Gelegenheit auch genutzt hat. Eine einseitige Bevorzugung einer Seite kann darin - jedenfalls vom maßgeblichen Standpunkt einer verständig wägenden Partei aus - auch nicht ansatzweise gesehen werden. Vielmehr sollten auch und gerade angesichts der nicht geringen Dauer des bisherigen Verfahrens im ersten Rechtszug beide Parteien gleichermaßen ein Interesse an einem möglichst zügigen Fortgang des Rechtsstreits haben. Wieso - nach dem Vorbringen im Ablehnungsgesuch vom 7. März 2007 - die rasche Bearbeitung des Gutachtenauftrages "ausschließlich dem bzw. den Klägern zu Gute" kommen soll, ist nicht nachzuvollziehen. Ein etwaiges Interesse der Beklagten an einer Verzögerung des Rechtsstreits, von dem der Senat trotz der genannten, jedenfalls mißverständlichen Formulierung im Schriftsatz vom 7. März 2007 nicht ausgeht, wäre jedenfalls weder schützenswert noch geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Gutachters zu begründen.

Die von der Beklagten gegen den Sachverständigen daraus hergeleiteten Einwendungen, daß er - mit den Worten ihres Schriftsatzes vom 23. November 2006 - aus der "Medizinischen Universitätsebene" kommt, vermögen seine Ablehnung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es bestehen bereits Bedenken dagegen, daß die Beklagte insoweit überhaupt die Frist des § 406 Abs. 2 ZPO gewahrt hat. Nach dieser Bestimmung ist ein Ablehnungsgesuch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung dagegen nur zulässig, wenn der Ablehnende glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den jeweiligen Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Hier war der Umstand, daß der von der Kammer des Landgerichts gemäß Ziff. II des Beschlusses vom 14. November 2006 für die Begutachtung vorgesehene Sachverständige Prof. Dr. Y aus der "Medizinischen Universitätsebene" stammte, der Beklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23. November 2006 bereits vor der dann mit Beschluß des Landgerichts vom 16. Januar 2007 erfolgten Bestellung dieses Sachverständigen bekannt, ohne daß sie dies zum Anlaß genommen hätte, ihn wegen dieser bereits vorher geäußerten Bedenken nunmehr alsbald nach seiner Bestellung abzulehnen. Vielmehr stammt das Ablehnungsgesuch, welches sich ausdrücklich auch auf die "bereits geäußerten Bedenken" stützt, erst vom 7. März 2007. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, seinen Beschluß vom 16. Januar 2007 - wie nach den §§ 329 Abs. 2 Satz 2, 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 404, Rdn. 6) - förmlich zuzustellen. Eine formlose Mitteilung ist (entgegen Zöller/Greger, a.a.O.) auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 189 ZPO nicht stets, sondern nur dann unschädlich, wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs des zuzustellenden Schriftstücks feststellen läßt. Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Denn jedenfalls rechtfertigt der Umstand, daß der Sachverständige Prof. Dr. Y als Hochschullehrer der Medizin der gleichen Berufsgruppe angehört wie andere, bereits frühere mit der hier erheblichen Beweisfrage befaßte Gutachter und wie der - inzwischen verstorbene - Kläger zu 4), für sich genommen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis seiner Befangenheit. Es liegt auf der Hand, daß gerade dann, wenn komplexe oder schwierige Fragen zu beurteilen sind bzw. wenn - wie hier - die Beurteilung der Beweisfrage Anlaß zur kritischen Überprüfung von Gutachten anderer Sachverständiger, darunter auch von Hochschullehrern gibt, ein geeigneter Sachverständiger in erster Linie aus dem Kreis der übrigen Hochschullehrer des betreffenden Fachgebiets gewonnen werden kann. Ebenso, wie es nicht die Besorgnis eines Richters der Rechtsmittelinstanz zu begründen vermag, daß er wie der oder die Richter der ersten Instanz der Justiz - noch dazu eines bestimmten Ortes - angehört, vermag deshalb allein die Tätigkeit eines Sachverständigen im Bereich der medizinischen Fakultät einer Hochschule vom maßgeblichen Standpunkt einer vernünftigen wägenden Partei die Besorgnis seiner Befangenheit allein deshalb zu begründen, weil auch früher tätig gewordene Sachverständige und / oder eine Partei des Rechtsstreits jeweils der medizinischen Fakultät anderer Hochschulen angehören. Selbst gelegentliche, kein besonderes Vertrauensverhältnis begründende berufliche Kontakte eines Sachverständigen zu einer Partei des Rechtsstreits reichen dafür nicht aus (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 517 [518]; Zöller/Greger, a.a.O., § 406, Rdn. 9). Erst recht gilt dies deshalb, wenn - wovon hier mangels Glaubhaftmachung eines abweichenden Sachverhalts aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Y auszugehen ist - lediglich flüchtige Kontakte zu einem der Vorgutachter bestanden haben.

Zwar wird die Besorgnis der Befangenheit gegeben sein, wenn der Sachverständige und eine Partei oder deren Vertreter - wenn auch in der Vergangenheit - eng zusammen gearbeitet haben und hierdurch eine besondere Bindung begründet worden ist (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 72 [73]). Davon kann im Streitfall indes keine Rede sein. Nach den Angaben auf Seite 2 des Gutachtens vom 1. Februar 2007 war dem Sachverständigen Prof. Dr. Y keine der Parteien des Rechtsstreits persönlich bekannt. Davon ist auszugehen; auch die Beklagte setzt dem nichts entgegen.

Wie der Sachverständige eingangs dieses Gutachtens weiter ausgeführt hat, waren ihm auch die Vorgutachter I, G1, T, D und J persönlich nicht bekannt. Lediglich mit dem Vorgutachter Prof. Dr. U habe es in den vergangenen Jahren zwei flüchtige Kontakte auf wissenschaftlichen Tagungen gegeben. Auf der Grundlage dieser Angaben fehlt auch insoweit jeder objektive Anhaltspunkt, welcher vom Standpunkt einer verständigen Partei der Beklagten Anlaß zur Besorgnis geben könnte, der Sachverständige Prof. Dr. Y sei befangen. Einen abweichenden Sachverhalt hat die Beklagte nicht - wie erforderlich - glaubhaft gemacht (§ 406 Abs. 3 ZPO).

Schon im Ansatz fehl gehen die vergleichsweise ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz der Beklagten vom 2. April 2007 über Kontakte zwischen den Herren Prof. Dr. E1 - dem Kläger zu 4) -, Prof. Dr. U, Prof. Dr. J und Dr. F1. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte - soweit sie ihr Ablehnungsgesuch darauf stützen will - dies nicht früher hätte geltend machen müssen (§ 406 Abs. 2 ZPO), ergibt sich aus diesen Ausführungen schon inhaltlich nichts für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Y, über die hier allein zu befinden ist. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausführungen des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. April 2007, mit dem sie eine Vielzahl von Kontakten zwischen verschiedenen Wissenschaftlern aufzeigt, von denen einzelne früher mit der im Beweisbeschluß des Landgerichts bezeichneten Frage als Gerichts- oder Privatgutachter befaßt waren, andere dagegen nicht. Es mag sein, daß der Sachverständige Prof. Dr. Y gemeinsam mit einem Prof. Dr. H einen Forschungspreis erhalten hat und daß dieser Prof. Dr. H ebenso wie der frühere Gutachter Prof. Dr. U am Klinikum in B ätig ist. Irgend ein objektiver Umstand, der die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Y begründen könnte, ergibt sich daraus auch nicht ansatzweise. Im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich sind auch die im Schriftsatz vom 2. April 2007 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. U hinsichtlich der Erstellung seines Gutachtens erhobenen Vorwürfe. Selbst wenn - wozu eine Stellungnahme des Senats somit hier nicht veranlaßt ist - Herr Prof. Dr. U es bei der Erstellung seines Gutachtens versäumt haben sollte, offenbarungswürdige Vorkontakte zu anderen Beteiligten offen zu legen, ergibt sich daraus auch nicht ansatzweise irgend ein objektiver Anhaltspunkt, der die Besorgnis der Befangenheit einer ganz anderen Person, des Sachverständigen Prof. Dr. Y, begründen könnte. Entsprechend fehlt auch jeder erkennbare Zusammenhang zwischen den Ausführungen des Schriftsatzes vom 2. April 2007 über eine darin als "plötzlich" bezeichnete, etwa gegebene Änderung der Auffassung der Zivilkammer des Landgerichts bei oder kurz vor Erlaß des Beweisbeschlusses vom 14. November 2006 einerseits und der Frage der Befangenheit des mit der Begutachtung aufgrund dieses Beschlusses beauftragten Sachverständigen andererseits.

Daß der Sachverständige Prof. Dr. Y seiner Angabe zufolge bei zwei Gelegenheiten - jeweils aus Anlaß einer wissenschaftlichen Tagung - jeweils kurz mit Prof. Dr. U gesprochen hat, stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Der Vorgutachter Prof. Dr. D sei ihm, so hat der Sachverständige Prof. Dr. Y angegeben, persönlich nicht bekannt. Auch daraus ergibt sich kein Ablehnungsgrund. Zwar könnte es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Sachverständiger tatsächlich gegebene engere Kontakte zu einem Vorgutachter wahrheitswidrig in Abrede stellt. Von einem solchen Sachverhalt kann der Senat indes nicht ausgehen. Wie bereits oben gesagt ist der Ablehnungsgrund, also der konkrete Sachverhalt, auf den sich die Besorgnis der Befangenheit stützt, glaubhaft zu machen, § 406 Abs. 3 ZPO. Ein behaupteter Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für seine Richtigkeit spricht (vgl. BGHZ 156, 139 [142]; BGH NJW 1996, 1682; BGH NZI 2007, 409 [410]; Senat, KTS 1988, 553; OLG München, OLGR 2006, 135 [136]; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 294, Rdn. 2). Die Behauptung im Schriftsatz der Beklagten vom 2. April 2007, der Sachverständige Prof. Dr. Y habe "auf mehreren Fachtagungen gemeinsam mit dem Parteigutachter Prof. Dr. C. D den Vorsitz" geführt und "eng" mit diesem zusammengearbeitet, ist nicht glaubhaft gemacht. Gegen ihre Richtigkeit sprechen die oben wiedergegebenen Angaben im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Y vom 1. Februar 2007, deren Richtigkeit auch in dem hier in Rede stehenden Punkt der Kontakte zu Vorgutachtern er in seiner den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 29. Juni 2007 zugestellten Stellungnahme vom 25. Juni 2007 nochmals ausdrücklich bekräftigt hat. Aus dem von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 2. April 2007 als Anlage I vorgelegten Ausdruck einer Seite aus dem Internet ergibt sich nichts anderes. Dies gilt nicht nur deshalb, weil ein Erfahrungssatz, daß Angaben auf beliebigen Seiten im Internet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen, nicht existiert (vgl. OLG München, OLGR 2006, 135 [136] zum insoweit vergleichbaren Fall eines Zeitungsartikels). Vielmehr ist der von der Beklagten vorgelegte Ausdruck bereits inhaltlich nichtssagend und daher zur Glaubhaftmachung des von ihr behaupteten Sachverhalts ungeeignet. Es handelt sich dabei um den Ausdruck einer Ergebnisseite einer Recherche bei der Suchmaschine "Google" nach Eingabe der Suchbegriffe "c. D h. Y". Daß diese Recherche nach der Darstellung der Beklagten vier Ergebnisse liefert, in denen sich sowohl die Namen "H. Y" als auch "C. D" finden, besagt lediglich, daß auf den vier angeführten Web-Seiten jeweils beide Namen zu finden sind, besagt aber nichts für einen irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen beiden Namen oder etwa eine Zusammenarbeit. In allen vier Fällen findet sich zwischen dem Namen "H. Y" mit einem anschließenden Textbruchstück einerseits und einer jeweils in einer zweiten Zeile wiedergegebenen Aufzählung von weiteren Namen, darunter auch dem Namen "C. D" jeweils drei Punkte ("..."), was besagt, daß auf der jeweiligen Web-Seite kein unmittelbarer textlicher Zusammenhang zwischen den Namen "H. Y" und "C. D" besteht. Gibt man - entsprechend der ersichtlich zur Erstellung der Anlage I verwendeten Methode der Beklagten oder ihres Prozeßbevollmächtigten - in das Suchfeld von Google etwa den Namen des Vorsitzenden des beschließenden Senats, "Schmidt-Eichhorn", sowie den Namen eines aus der Prüferliste des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln beliebig ausgesuchten, dem Vorsitzenden des Senats persönlich aber nicht bekannten anderen Prüfers - gewählt wurde insoweit der Name "Zieschang" - ein, so erhält man gleichfalls als Ergebnis der Google-Recherche diverse Web-Seiten, auf denen sich beide Namen finden, so z.B. die genannte Prüferliste, aber auch beispielsweise die Web-Seite einer Bonner Repetitorin, die darin über den ihr bekannt gewordenen Verlauf verschiedener Prüfungen in unterschiedlicher Besetzung der Kommissionen und an unterschiedlichen Orten berichtet, und damit auch die Namen miteinander nicht notwendig bekannter verschiedener Prüfer auf derselben Web-Seite nennt. Sogar die gleichzeitige Eingabe der Namen "Schmidt-Eichhorn" und "Paris Hilton" in der Suchzeile bei Google führt zu zwei Recherche-Ergebnissen. Als Mittel, mehr als den Umstand glaubhaft zu machen, daß es mehrere Web-Seiten gibt, auf denen sowohl der Name des Sachverständigen Prof. Dr. Y und als auch jener des Sachverständigen Prof. Dr. D zu finden sind, ist die Anlage I deshalb völlig ungeeignet. Der zuletzt genannte Umstand erklärt sich indes zwanglos daraus, daß beide Herren auf demselben Fachgebiet tätig sind und ist daher weder geeignet, nähere Kontakte zwischen ihnen zu belegen, noch für sich genommen als Grund für eine Ablehnung eines Sachverständigen geeignet.

Schließlich würde auch der Umstand, daß der Leiter der Klinik, in welcher der Sachverständige Prof. Dr. Y tätig ist, Herr Prof. Dr. I1, mit anderen in diesem Verfahren früher tätigen gewordenen Gutachtern wissenschaftlich zusammen gearbeitet haben soll, keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Y ergeben. Darauf, daß die zum Beleg dieser behaupteten Zusammenarbeit vorgelegte Anlage H in derselben Weise und aus denselben Gründen wie die Anlage I inhaltlich nichtssagend ist, kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.

Auf Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit und / oder Überzeugungskraft des Gutachtens kann eine Ablehnung nicht gestützt werden. Das Ablehnungsverfahren nach § 406 ZPO ist nicht dazu bestimmt, sich gegen ein als unrichtig angesehenes Gutachten eines Sachverständigen zu wehren (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2007, 376 [377]; OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18.04.2007 - 5 W 90/07 - IBR 2007, 407 (L), hier zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 406, Rdn. 3). Die Befangenheitsablehnung ist nämlich kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle (vgl. BGH NJW 2002, 2396 [2397]; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 362 [363]; OLG Naumburg, a.a.O.). Bei Bedenken gegen die Richtigkeit eines Gutachtens sieht das Gesetz vielmehr das Verfahrensinstrumentarium des § 412 ZPO vor. Der Einwand der Beklagten, aus dem Inhalt des Gutachtens bzw. aus Abweichungen zwischen dem Gutachten vom 1. Februar 2007 und der ersten Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. März 2007 ergebe sich, daß der Sachverständige Prof. Dr. Y entgegen seiner Darstellung jenes Gutachten nicht selbst erstellt habe, ist nicht berechtigt. Insbesondere hat der Sachverständige in seiner zweiten Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die von der Beklagten insoweit in das Zentrum ihrer entsprechenden Argumentation gerückte Ungenauigkeit jener ersten Stellungnahme zum Komplex "Obduktionsbefund" bereits im Gutachten vom 1. Februar 2007 selbst findet.

Die Beschwerde muß somit zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshof erfordern, § 574 Abs. 2 ZPO.

Beschwerdewert : EUR 150.000,-- (entsprechend 1/3 des Wertes der Hauptsache, vgl. BGH AGS 2004, 159 [160])

Ende der Entscheidung

Zurück