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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 2 W 6/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 18
ZPO § 3
ZPO § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUß

2 W 6/03

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Sternal als Einzelrichter

am 22. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 4. Dezember 2002 wird der Wertfestsetzungsbeschluß des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. November 2002, 2 O 173/01, in der Fassung des Beschlusses vom 6. Januar 2003, teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt:

Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt 17.895,22 €, jedoch berechnet sich die jeweilige Verhandlungsgebühr der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien nur nach einem Wert von 2.500 €.

Gründe:

1.

Die Klägerin hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Vorlage eines durch einen Notar aufzunehmenden Nachlaßverzeichnisses sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilsanspruchs in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten ein notarielles Nachlaßverzeichnis vorgelegt haben, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2001 die Anträge zu 1) und 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. Unter dem 18. März 2002 haben die Beklagten den sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteil an die Klägerin gezahlt, worauf die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom 15. Oktober 2002 hat das Landgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und mit Beschluß vom 7. November 2002 den Streitwert für die erhobene Stufenklage auf bis 19.000,00 € festgesetzt. Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 4. Dezember 2002, bei Gericht eingegangen am 5. Dezember 2002, Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Streitwert müsse sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs bemessen, da die Klägerin nach Erledigung des Auskunftsanspruchs nicht zum Leistungsantrag übergegangen sei. Der Beschwerde hat das Landgericht unter dem 6. Januar 2003 nur teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 17.895,22 € festgesetzt.

2.

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde, die als für die Partei eingelegt anzusehen ist, ist in der Sache nur teilweise begründet. Der Streitwert ist nach Maßgabe des Ausspruchs des Tenors festzusetzen.

Da die Klägerin eine Stufenklage auf Auskunft und Leistung (§ 254 ZPO) erhoben hat, gilt für den hier maßgeblichen Gebührenstreitwert für die Gerichtsgebühren und für die Prozeßgebühren der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien § 18 GKG (vgl. MüKo/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Auflage 2000, § 5 Rn 22; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, § 3 Rn 141; Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage 2003, § 3 Rn 16 Stichwort "Stufenklage"). Danach ist für die Wertberechnung, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugleich die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend (Senat, Beschluß vom 16. November 1998, 2 W 202/98; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 74; OLG Köln [4. Senat], FamRZ 1998, 1601). Dieser höherwertige Anspruch ist hier, wie auch sonst regelmäßig der mit der dritten Stufe verfolgte Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch, weil der mit der ersten Stufe verfolgte Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung der Geltendmachung dieses Leistungsbegehrens dient (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage 1996, Rn 4252 ff.; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Klägerin mit ihrem Klageantrag die nähere Bezifferung der dritten Stufe bis zur Erteilung der Auskunft noch vorbehält. Solange daher über den Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch nicht erkannt worden ist, muß sein Wert nach § 3 ZPO geschätzt werden, wobei es bei einer Stufenklage darauf ankommt, welche Erwartungen die Klägerin zu Beginn der Instanz gehabt hat (OLG Dresden, MDR 1998, 64; KG JurBüro 1994, 108; OLG Köln, FamRZ 1998, 1601; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 18 GKG, Rn 4; Schneider/Herget, a.a.O., Rn 4255 f.).

Zutreffend hat das Landgericht dieses Interesse der Klägerin mit 17.895,22 € (= 35.000,00 DM) bemessen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift ihren Pflichtteilsanspruch nach Erteilung der geforderten Auskunft in dieser Höhe geschätzt. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Bezeichnung der herauszugebenden Sachen oder zur Bezifferung des zunächst unbestimmten Zahlungsanspruchs, so läßt dies nicht das bereits bei Erhebung der Klage bestehende Interesse der Klägerin nachträglich ganz entfallen oder - wie die Beklagten meinen - auf das Interesse des wertmäßig niedrigeren Auskunftsanspruchs reduzieren. Mit der Einreichung der Klageschrift ist nicht nur der Auskunftsanspruch, sondern gleichzeitig auch der - unbezifferte - Zahlungsanspruch anhängig. Mithin bleibt es für die Festsetzung des Wertes der Klage bei den zu schätzenden Erwartungen der klagenden Partei zu Beginn der Instanz (OLG Bremen, OLGR 1998, 192 [193]; OLG Celle, FamRZ 1997, 99; OLG Celle, MDR 2003, 55; OLG Dresden, MDR 1998, 64; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 419; OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 484; OLG Hamm, JurBüro 1989, 1004; OLG Hamm, OLGR 1996, 263; OLG München, MDR 1989, 646; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 1455; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16 Stichwort "Stufenklage").

Erfolg hingegen hat die Beschwerde der Beklagten hinsichtlich des für die Verhandlungsgebühren der Prozeßbevollmächtigten maßgeblichen Werts. Für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, sind - auch bei einer Stufenklage - die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen, §§ 21 Abs. 1 GKG, 10 Abs. 2 BRAGO. Der Wert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr richtet sich nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt (Senat, Beschluß vom 15. Januar 2003, 2 W 7/03; OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 484; OLG Hamm, JurBüro 1989, 1004 [1005]; OLG Hamm, OLGR 1996, 263; Mümmler, JurBüro 1989, 1005; ders. JurBüro 1992, 420). In der Beschwerde der Beklagten liegt insoweit zugleich der Antrag auf Festsetzung eines entsprechenden Teilstreitwertes. Verhandelt worden ist vor dem Landgericht ausschließlich über die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien. Wertbestimmend für die Verhandlungsgebühr ist mithin der Betrag der bis dahin anfallenden Kosten des Rechtsstreits, soweit dieser den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache"). Entsprechend war der Streitwert festzusetzen.

3.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlaßt. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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