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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: 2 W 7/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 98
ZPO § 98 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 126 Abs. 1
BGB § 2042 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) und 3), der Rechtsanwälte S. H. und M. L., vom 19. Dezember 2008 gegen die Kostengrundentscheidung des Beschlusses der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2008 - 18 O 221/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19. Dezember 2008 gegen die Kostengrundentscheidung in dem genannten Beschluß des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin sowie die Beschwerdeführer zu 2) und 3) zu je einem Drittel zu tragen.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde vom 19. Dezember 2008 gegen die mit dem Beschluß des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2008 getroffene Kostengrundentscheidung ist unzulässig, soweit es von den Beschwerdeführern zu 2) und 3) im eigenen Namen eingelegt worden ist. Im eigenen Namen können die Beschwerdeführer zu 2) und 3) jene Entscheidung nicht angreifen, weil sie durch diese nicht beschwert werden.

Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) waren am Rechtsstreit in der ersten Instanz nicht als Partei, sondern lediglich in ihrer Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beteiligt. Gleichwohl haben sie mit der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2008 gegen die Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 nicht nur namens der von ihnen vertretenen Klägerin, sondern zugleich ausdrücklich im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Einleitungssatz der Beschwerdeschrift, mit dem sie erklärt haben, daß sie "sowohl im Namen der Klägerin als auch im eigenen Namen sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung und Streitwertbeschwerde" einlegen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer zu 2) und 3) unter Ziff. II der Beschwerdebegründung nochmals ausdrücklich bekräftigt, daß von ihnen "gegen die Kostengrundentscheidung ... sowohl namens und in Vollmacht der Klägerin als auch im eigenen Namen sofortige Beschwerde ... eingelegt" werde. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind als Rechtsanwälte zugelassen. Ihnen ist der Unterschied zwischen einem namens der Partei und einem von dem Rechtsanwalt selbst im eigenen Namen eingelegten Rechtsmittel bekannt. Sie müssen sich deshalb an ihrer ausdrücklichen Erklärung, die sofortige Beschwerde werde von ihnen auch im eigenen Namen eingelegt, festhalten lassen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737; Senat, OLG-Report 2004, 181 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2002, 507 f.).

Insoweit ist das Rechtsmittel indes unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu 2) und 3) durch die von ihnen angefochtene Kostengrundentscheidung nicht beschwert werden. Denn die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 ist nicht ihnen gegenüber ergangen. Ebenso wie die Entscheidung in der Hauptsache ergeht auch die gerichtliche Kosten(grund)entscheidung nicht gegenüber dem Bevollmächtigten der Partei, sondern nur gegenüber der Partei selbst. Eine solche Kostengrundentscheidung regelt unmittelbar nur die prozessuale Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen den Parteien (vgl. nur Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 9. Aufl. 2008, Rdn. 179 [S. 77]). Durch sie können deshalb, sofern nicht (ausnahmsweise) einem Prozeßbevollmächtigten Kosten auferlegt sind, nur die Parteien selbst - und gegebenenfalls ihre Streithelfer - beschwert sein, nicht aber der Prozeßbevollmächtigte. Im Streitfall hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß die Kosten des ersten Rechtszuges und des mit Beschluß vom 20. November 2008 festgestellten Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Dieser Ausspruch beschwert im Kostenpunkt allein die Parteien, nicht aber deren Bevollmächtigte. Damit fehlt es hier an einer Beschwer der Beschwerdeführer zu 2) und 3) als notwendiger Voraussetzung des Zulässigkeit des von ihnen eingelegten Rechtsmittels.

Daran ändert es nichts, daß das Landgericht der Klägerin durch Beschluß vom 15. August 2006 für den ersten Rechtszug teilweise, nämlich für die Anträge zu Ziff. 2) bis 5) ihres Schriftsatzes vom 14. Juni 2006 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr insoweit nach § 121 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführer zu 3) beigeordnet hatte. Für den Beschwerdeführer zu 2) ergibt sich hieraus ohnehin nichts. Der Beschwerdeführer zu 3) könnte allerdings aufgrund einer der Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung nach § 126 Abs. 1 ZPO seine Gebühren und Auslagen im eigenen Namen von dem in die Kosten verurteilten Gegner beitreiben. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine mittelbare Folge einer solchen Kostengrundentscheidung, die keine Betroffenheit des Bevollmächtigten in eigenen Rechten durch sie und damit keine Beschwer begründet. Ebenso, wie es der beigeordnete Rechtsanwalt hinnehmen muß, wenn sich die Parteien in einer Weise verständigen, daß ein Kostenerstattungsanspruch nicht entsteht (vgl. BGH NJW 2007, 1213 f.; BGH NJW-RR 2007, 1147 f.), also beispielsweise einen Vergleich mit der Kostenfolge des § 98 ZPO schließen, kann er auch eine zwischen den Parteien ergangene Kostengrundentscheidung nicht aus eigenem Recht angreifen.

2. Dagegen ist die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, und es ist in rechter Form und Frist (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist indes nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden. Die Parteien hatten sich unter Ziff. 3) des mit Beschluß vom 20. November 2008 festgestellten Vergleichs darauf geeinigt, daß das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO entscheiden solle. Damit haben die Parteien die Kostenfolge des § 98 ZPO ausgeschlossen, indem sie "ein anderes" im Sinne von § 98 Satz 1 ZPO vereinbart haben, und zugleich auch die Regelung des § 98 ZPO als Maßstab für die zu treffende Kostenentscheidung abbedungen.

Nach dem Maßstab des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO war deshalb über die Kosten des ersten Rechtszuges nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Gemessen hieran enthält die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung keinen Fehler zu Lasten der Klägerin; eine dieser günstigere Kostenverteilung als die vom Landgericht ausgesprochene Aufhebung der Kosten gegen einander kommt auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht in Betracht.

In der ersten (Auskunfts-) Stufe der von ihr erhobenen Stufenklage ist die Klägerin teilweise unterlegen. Das Landgericht hat den Beklagten durch das am 4. Dezember 2007 verkündete Teilurteil zwar teilweise zur Auskunft verurteilt, die Auskunftsklage aber im übrigen abgewiesen. Mit dem erstmals in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2008 konkret gefaßten Antrag der letzten Stufe wäre die Klägerin nach dem Sach- und Streitstand in dem für die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem des Abschlusses des Vergleichs als des den vorliegenden Rechtsstreit erledigenden Ereignisses, mutmaßlich unterlegen. Der Antrag jenes Schriftsatzes vom 28. August 2008 war auf Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur Erbauseinandersetzung gerichtet. Eine solche Zustimmung ist eine Willenserklärung (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 2000, 105; Erman/Schlüter, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2042, Rdn. 16). Hieraus folgt, daß ein Kläger, der die Auseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB erstrebt, einen Teilungsplan vorlegen muß, der so gestaltet ist, daß er in vollem Umfang annahmefähig ist, also zutreffend das Ergebnis der vorzunehmenden Erbauseinandersetzung wiedergibt. Nur dann braucht der Gegner ihm zuzustimmen; die Zustimmung zu einem Verteilungsplan mit einem nach Auffassung des Gerichts zutreffenden, aber von dem Antrag des Klägers abweichenden Inhalt wäre kein minus, sondern ein aliud, zu dem das Gericht deshalb nur im Fall eines entsprechenden Hilfsantrages des Klägers verurteilen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Erman/Schlüter, a.a.O.; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2042, Rdn. 20; Schütte in juris-PK BGB, 4. Aufl. 2008, § 2042, Rdn. 42; vgl. auch Johannsen, WM 1970, 738 [744]). Eine Zustimmung zu dem im Antrag des Schriftsatzes vom 28. August 2008 formulierten Teilungsplan konnte nicht verlangt werden. Dies gilt unabhängig davon, daß eine mit diesem Antrag (auch) verlangte Zustimmung zur Aufteilung des Nachlasses nach der im Jahre 1976 (vor-) verstorbenen Mutter der Parteien, Frau B. N., schon nach dem eigenen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht kam, weil die Mutter der Parteien nach dem Vorbringen der Klägerin von dem Vater der Parteien, Herrn K. N., als Alleinerben beerbt worden ist. Nur sein Nachlaß war daher unter den Parteien als Miterben auseinander zu setzen. Dahingestellt bleiben kann auch, daß die von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Ziff. 1 b) des Antrages gewählte Formulierung, die Erbengemeinschaft trete der Klägerin und dem Beklagten "je die Hälfte des Anspruchs auf Herausgabe des durch die Verwaltung des Nachlasses durch den Beklagten ab", ersichtlich unvollständig ist. Denn jedenfalls fehlt, wie der Beklagte zu Recht beanstandet hat, zum einen eine Regelung über die vorrangige Tilgung von Nachlaßverbindlichkeiten, und zum anderen eine hinreichende Grundlage für eine Verpflichtung des Beklagten mit einer Zustimmung zu dem Verlangen, die "Hälfte des Anspruchs der Erbengemeinschaft auf Schadensersatz wegen schlechter Verwaltung durch den Beklagten" einen solchen Ersatzanspruch als gegeben einzuräumen. Hilfsanträge hat die Klägerin bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht formuliert, so daß bereits deshalb jedenfalls offen bleibt, ob sie überhaupt eine Verurteilung des Beklagten in der dritten Stufe hätte erreichen können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Da die Beschwerdeführer zu 2) und 3) die sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts (auch) im eigenen Namen eingelegt haben, fallen ihnen auch die anteiligen Kosten des Rechtsmittels zur Last.

Beschwerdewert : bis EUR 5.600,--

Ende der Entscheidung

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