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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 175/07
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 7
BRAGO § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

2 Ws 173/07 2 Ws 174/07 2 Ws 175/07

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.März 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 2.März 2007 - B.107-3/04- ,

am 1. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 15.000.000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. N vertrat im sog. Kölner MVA-Verfahren den Insolvenzverwalter der Verfallsbeteiligten Fa. M GmbH (M) anwaltlich. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M wurde am 1.9.2002 eröffnet. Der Beschwerdeführer war ab dem 30.9.2002 für die M tätig. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Arrestanordnung zum Nachteil der M in Höhe von 15 Mio € gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.3.2002.

Ursprünglich hatte die Arresthöhe 25 Mio € betragen, war dann auf 15 Mio € reduziert und später auf 143 Mio € erhöht worden. Ab dem 2.7.02 betrug sie - und von da an unverändert - wieder 15 Mio €.

In der Anklageschrift vom 20.03.2003 war die Anordnung eines Verfallsbetrages von 153.387.540 € beantragt worden.

Das Landgericht hat im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13.5.2004 den Verfall zu Lasten der M nicht angeordnet und deren notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer betreibt die Festsetzung seiner Kosten gegen die Staatskasse und begehrt zu diesem Zweck die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren I. Instanz. Für das Revisionsverfahren hat der BGH den Gegenstandswert mit Beschluss vom 14.12.2006 auf 11.777.995 € festgesetzt. Diesen Wert hat das Landgericht mit Beschluss vom 2.3.2007 auch für das erstinstanzliche Verfahren angenommen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Anwalts vom 20.3.2007, mit der er abweichend von seinem früheren Antrag vom 9.12.2004/2.1.2006 (dort : 15 Mio €) die Festsetzung auf einen Wert von 404.943.117 € erstrebt. Das sei der Betrag, den die Staatsanwaltschaft in selbst als materiell-rechtlich erlangt bzw. abschöpfbar angesehen habe. Darauf, dass angesichts der Insolvenz der M ggfs nur ein geringerer Betrag realisierbar gewesen wäre, könne es nicht ankommen.

Der BGH und ihm folgend das Landgericht haben sich demgegenüber an dem Betrag orientiert, in dessen Höhe eine Verfallsanordnung angesichts der Insolvenz der M maximal durchsetzbar gewesen wäre.

Der Senat war bezüglich der Arrestanordnung in mehreren Beschwerdeverfahren mit der Sache befasst. Auf die insoweit ergangenen Entscheidungen vom 8.8.2003 - 2 Ws 433/03 - und vom 21.11.2003 - 2 Ws 593 + 617/03 - wird ergänzend Bezug genommen. Außerdem hat der Senat mit Beschluss vom 11.5.2004 - 2 Ws 184/04 -über eine Kostenbeschwerde des Antragstellers (betreffend die Höhe ihm zu erstattender Kosten in dem Beschwerdeverfahren 2 Ws 433/03) entschieden. Auch hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

II.

1. Die von der Strafkammer als "Gericht des Rechtszuges" gem. § 10 Abs. 1 BRAGO vorgenommene Festsetzung ist nach § 10 Abs. 3 S.3 BRAGO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die fristgerecht und auch sonst zulässig eingelegt worden ist und teilweise Erfolg hat.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich - einschließlich des Verfahrensrechtes - nach dem Recht der BRAGO, da der Auftrag vor Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts erteilt worden ist, vgl § 60 Abs. 1 RVG.

Für die Gebühren des anwaltlichen Vertreters des Verfallsbeteiligten ist § 95 in Verb. mit §§ 83-93 BRAGO maßgeblich. Der Begriff des "Verfallsbeteiligten" wird in § 95 zwar nicht erwähnt. Der dort erwähnte Einziehungsbeteiligte verweist allerdings auf den gleichlautenden Begriff in § 431 Abs. 1 StPO. Diesem steht nach § 442 StPO der Verfallsbeteiligte gleich. Diese Gleichstellung kann unbedenklich auf das Gebührenrecht übertragen werden.

3. Zu den entspr. anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen zählt § 88 BRAGO, nach dem für die Bemessung der Rahmengebühr nach § 12 auch der Gegenstandswert (§ 7) "angemessen zu berücksichtigen" ist.

Der Senat setzt den Gegenstandswert in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf 15 Mio € fest. Soweit mit dem Rechtsmittel eine noch weitergehende Erhöhung des Wertes begehrt wird, ist das Rechtsmittel nicht begründet.

a) Der Gegenstandswert bemißt sich für die I. Instanz nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der bestehenden Arrestanordnung iHv 15 Mio €. Den von der Strafkammer in Anlehnung an den Beschluss des BGH vorgenommenen Abschlag auf den Betrag, in dessen Höhe eine Verfallsanordnung angesichts der Insolvenz der M maximal durchsetzbar gewesen wäre, hält der Senat für das erstinstanzliche Verfahren nicht für gerechtfertigt. Der Senat kann sich dem Argument des Beschwerdeführers, es könne nicht darauf ankommen, dass angesichts der Insolvenz der M ggfs nur ein geringerer Betrag realisierbar gewesen wäre, nicht verschließen. Die vom BGH für die Revisionsinstanz vorgenommene Wertfestsetzung kann für das erstinstanzliche Verfahren nicht gelten, weil der Wert insoweit durch den Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft, so wie der BGH ihn ausgelegt hat, begrenzt war. Im übrigen lassen die Ausführungen des BGH eine abweichende Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ausdrücklich offen.

b) Andererseits ist der Gegenstandswert auf die Arrestsumme von 15 Mio zu begrenzen.

Die anwaltlichen Bemühungen des Beschwerdeführers waren ausschließlich hiergegen gerichtet.

Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragte Verfallsanordnung in Höhe eines Betrages von rd. 153 Mio € kann hingegen nicht maßgeblich sein, weil diese Summe - oder gar noch höhere Beträge - zu keinem Zeitpunkt ernstlich im Raum stand und eher fiktiven Charakter hatte. Anderes kann auch nicht den angeführten Entscheidungen des Senats entnommen werden.

Dass das konkrete wirtschaftliche Risiko tatsächlich nicht höher als bei 15 Mio € lag, ergibt sich auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft mit Erklärung vom 28.6.02 - also noch vor der Mandatierung des Beschwerdeführers - verbindlich zugesagt hatte, den Arrest zur Vermeidung einer Insolvenz der Muttergesellschaft C nicht über einen Betrag von 25 Mio € hinaus zu vollstrecken, wobei in Höhe von 10 Mio € eine Bürgschaft der C vorlag, was bereits zur Reduzierung der Arrestsumme geführt hatte.

4. Der Senat weist jedoch für das Kostenfestsetzungsverfahren darauf hin, dass die von ihm vorgenommene Wertfestsetzung nicht ohne weiteres zu einer vollen Gebühr nach diesem Betrag führen muß, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Denn nach § 88 Satz 2 BRAGO ist die nach dem Gegenstandswert bemessene volle Gebühr (§ 11 BRAGO) lediglich die Höchstgrenze, die keinesfalls zwingend ausgeschöpft werden muß.

Bei der Gebührenbemessung nach § 88 BRAGO sind - wie stets - alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Dazu gehören nach Ansicht des Senates auch die im Beschluss des BGH unter Ziff. 3 angestellten Erwägungen, die sich zwar auf das neue Gebührenrecht beziehen, für das frühere Gebührenrecht aber ebenfalls herangezogen werden können.

Die Vorschrift des § 88 BRAGO bietet nach Auffassung des Senats die Möglichkeit einer angemessenen Festsetzung der Gebühren, so dass es der in der Entscheidung des BGH vom 14.12.2006 angesprochenen Korrektur durch den Gesetzgeber nicht bedarf. Gegen die Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltvergütung bei besonders hohen Streitwerten bestehen auch sonst keine Bedenken (vgl BVerfG Beschluss vom 13.02.2007 - 1 BvR 910/05; 1 BvR 1389/05 -).

Für das hier zu beurteilende erstinstanzliche Verfahren wäre es nicht angemessen, wenn die Gebühren des Beschwerdeführers das Vielfache der Gebühren für die Verteidigung betragen würden, für die das Verfahren nicht weniger umfangreich und schwierig war als für den Beschwerdeführer. Dieser hat bisher bekanntlich die Festsetzung von - nach einem Wert von 15 Mio berechnete - Kosten in Höhe von 215.758,84 € beantragt. Die gesetzlichen Gebühren der Verteidiger liegen demgegenüber unter 10.000 €, obwohl sie anders als Beschwerdeführer, der nur an einem von 42 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat, durch die Hauptverhandlung zeitlich weit überdurchschnittlich in Anspruch genommen worden sind. Der Senat hat das zwar durch Bewilligung von Pauschgebühren nach § 99 BRAGO ausgeglichen, jedoch klafft zu den Gebührenansprüchen des Beschwerdeführers immer noch ein Abstand in 6-stelliger Höhe, der sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Ende der Entscheidung

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