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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 223/08
Rechtsgebiete: GVG, GKG, StPO


Vorschriften:

GVG § 177
GVG § 178
GVG § 178 Abs. 1
GVG § 178 Abs. 2
GVG § 181
GVG § 182
GKG § 1 Abs. 1 lit a
StPO § 467 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, die als Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Gummersbach tätig ist, überbrachte am 20.03.2008 dem Vorsitzenden des Schöffengerichts auf dessen Bitte hin die in einer Strafsache benötigten Akten eines Zivilprozesses in den Sitzungssaal.

Im Protokoll ist folgendes vermerkt :

"Es wurde festgestellt, dass sich im Rahmen der zwischenzeitlich unterbrochenen Hauptverhandlung in der Sache 82 Ds 40/08 die Notwendigkeit der unverzüglichen Beiziehung der Verfahrensakte 17 C 431/02 AG Gummersbach ergab und aus diesem Grunde die Zivilgeschäftsstelle ... fernmündlich gebeten wurde, die Akte zu beschaffen und sofort in den Saal 101 vorzulegen.

Es wurde weiter festgestellt, dass während der Verkündung des vorstehenden Beschlusses (in der Sache 82 Ls 1/08) durch den Vorsitzenden Frau Rechtspflegerin E. unter lautem Zuwerfen der Eingangstüre im Sitzungssaal 101 erschien, sich unter Störung der Beschlussverkündung zum Richtertisch begab, die Verfahrensakte ... auf den Richtertisch knallte und sich in Unterbrechung der Beschlussverkündung an den Vorsitzenden mit den sinngemäßen Worten wandte :" Sie benötigen diese Akte für Ihre gut vorbereitete Sitzung!". Darüber hinaus beklagte sich Frau Rechtspflegerin E. darüber, dass jetzt ihre Geschäftsstelle unbesetzt sei und verließ sodann unverzüglich den Sitzungssaal, ohne dass für den Vorsitzenden die Möglichkeit bestanden hätte, das Wort an sie zu richten.

Der Vorsitzende musste sodann die Schlussformel des vorstehenden Beschlusses erneut verkünden.

Anwesend waren : Herr Rechtsanwalt L, der Angeklagte T, Frau Staatsanwältin C, Herr O (Schöffe), Frau U (Schöffin), die Wachtmeister V und I sowie der Angeklagte im Verfahren 82 Ds 40/08, und JHSín G."

Sodann wurde nach Anhörung der Staatsanwaltschaft folgender Beschluss verkündet :

"Gegen Frau Rechtspflegerin E. wird gemäß § 178 Abs. 1, 2 GVG wegen ungebührlichen Verhaltens in der Sitzung ein Ordnungsgeld i.H.v. 200,- €, ersatzweise je 50,- € 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt."

Das Protokoll fährt fort :

"Es wurde aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit davon abgesehen, Frau Rechtspflegerin E. vor der Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses zur vorherigen Anhörung durch die Gerichtswachtmeister wieder in den Saal führen zu lassen."

In dem der Betroffenen am 27.03.2008 zugestellten Beschluss wird zur Begründung der Verhängung des Ordnungsgeldes ergänzend folgendes ausgeführt :

"Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass die vorsätzliche Unterbrechung einer Schöffengerichtshauptverhandlung und der in öffentlicher Sitzung dem Vorsitzenden gemachte Vorwurf, er würde seine Verfahren nicht hinreichend vorbereiten, wodurch es zur vermeidbaren Inanspruchnahme von Justizbediensteten und zur Störung des Geschäftsablaufs anderer Abteilungen komme, einen erheblichen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung darstellt. Da es Frau Rechtspflegerin E. auch genau hierauf, nämlich auf ihren den justizgemäßen Ablauf der Sitzung unterbindenden, den Gerichtsfrieden sowie die Würde des Vorsitzenden und damit die Würde des Gerichts angreifenden "publikumswirksamen" Auftritt ankam, hat sie .. schuldhaft und vorsätzlich gehandelt, ihr Ungebührwille steht außer Zweifel."

Gegen den Beschluss hat die Betroffene mit Schreiben vom 01.04.2008, bei dem Amtsgericht am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt. Darin stellt sie das ihr vorgeworfene Verhalten in Abrede, gibt eine abweichende Schilderung der Geschehnisse, rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und vertritt die Auffassung, als "Botin" zur Überbringung der Akte sei sie "Teil des Gerichts" gewesen, so dass die Festsetzung eines Ordnungsmittel gegen sie nicht zulässig gewesen sei.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat zu der Beschwerde mit Vermerk vom 02.04.2008 Stellung genommen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die gem. § 181 GVG fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Ordnungsgeldbeschluß ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht hinreichend festgestellt werden können.

1. Unzutreffend ist allerdings der - eher fernliegende - Einwand der Betroffenen,

sie habe nicht zu dem Personenkreis gehört, gegen den mit Maßnahmen nach § 178 GVG vorgegangen werden darf. Der nach § 178 GVG in Betracht kommende Personenkreis ist der Gleiche wie in § 177 GVG. Gerichtspersonen, auf die die §§ 177, 178 GVG nicht anwendbar sind, sind nur die an der Verhandlung unmittelbar und in ihrer jeweiligen Funktion beteiligten Personen; das sind Richter, Ergänzungsrichter, Schöffen sowie Protokollführer und Wachtmeister (vgl LR-Wickern, StPO, 25.Aufl., § 177 GVG, Randnr. 10; KK-Diemer, StPO, 5. Aufl., § 177 Randnr. 2; Meyer-Goßner, StPO, 50.Aufl., § 177 Randnr.3 ). Die bloße Überbringung der Akte in den Sitzungssaal stellt keine Beteiligung der Betroffenen an der Verhandlung dar, die es rechtfertigen kann, sie vom Anwendungsbereich des § 178 GVG auszunehmen.

Da die Betroffene hiernach als an der Verhandlung nicht beteiligte Person anzusehen ist, war gemäß § 178 Abs. 2 GVG der Vorsitzende des Schöffengerichts zur Verhängung des Ordnungsmittels zuständig.

2. Die Förmlichkeiten des § 182 GVG - Protokollierung des in der Sitzung verkündeten Beschlusses und dessen Veranlassung - sind beachtet worden.

3. Die Auffassung des Vorsitzenden des Schöffengerichts, das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine Ungebühr im Sinne von § 178 GVG dar, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Vorschrift des § 178 GVG verfolgt nach heutiger Auffassung überwiegend praktische Zwecke. Sie soll - ggfs durch scharfe und sofortige Reaktion - den gesetzesmäßigen Ablauf der Verhandlung sichern. Unter Ungebühr wird verstanden ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und auch auf Ehre und Würde des Gerichts, dessen Autorität vor Einbußen zu bewahren ist (vgl LR-Wickern, a.a.O., § 178 Randnr.3; KK-Diemer, a.a.O., § 178 Randnr.2; Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 Randnr.2).

b) An diesen Maßstäben gemessen kann das Verhalten der Betroffenen nach den im Protokoll enthaltenen Feststellungen, von deren Richtigkeit der Senat auch in Anbetracht der abweichenden Darstellung der Betroffenen ausgeht, durchaus als Ungebühr bewertet werden.

Zunächst einmal störte die Beschwerdeführerin den Ablauf der Verhandlung, was an sich schon ungehörig ist, als spontaner Ausdruck von offenbar sichtlicher Verärgerung aber - ggfs verbunden mit einer Ermahnung - noch hätte hingenommen werden können, und nicht zwingend einer Ahndung bedurft hätte.

c) Das Verhalten der Betroffenen wies darüber hinaus aber deutlich provokative Züge auf und war geeignet, die Autorität des Vorsitzenden zu beschädigen. Die Anspielung der Beschwerdeführerin auf "Ihre gut vorbereitete Sitzung" war nicht nur unangebracht, sondern ehrverletzend.

Da der Vorgang sich in öffentlicher Verhandlung und in Anwesenheit einer Vielzahl von Personen ereignete, bestand genügender Anlaß, die Verhängung eines Ordnungsmittels in Betracht zu ziehen.

4. Jedoch ist der Beschwerdeführerin vor der Verhängung des Ordnungsgeldes kein rechtliches Gehör gewährt worden, was grundsätzlich erforderlich ist und hier auch nicht entbehrlich war. Die unterbliebene Anhörung kann in der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden (OLG Hamm DRiZ 1970,2; KK-Diemer, a.a.O., Randnr. 8 m.w.N.).

a) Nach dem im Protokoll festgehaltenen Geschehensablauf ist für den Senat zunächst nicht nachzuvollziehen, dass die vorherige Anhörung der Betroffenen nicht möglich war. Es ist nicht ausreichend dargetan, was den Vorsitzenden daran gehindert hat, die Betroffene sofort anzusprechen, als sie nach dem beanstandeten Verhalten den Saal verließ.

Dem Senat erschließt sich auch nicht die Erwägung des Vorsitzenden, er habe die Betroffene vor Erlaß des Ordnungsgeldbeschlusses aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit nicht durch einen Wachtmeister wieder in den Saal führen lassen wollen. Es ist nicht festgestellt worden - und bei der beruflichen Position der Beschwerdeführerin auch kaum zu erwarten gewesen -, dass sich die Betroffene geweigert hätte, den Saal auf Aufforderung des Vorsitzenden, die durch einen Wachtmeister hätte überbracht werden können, noch einmal zu betreten. Eine solche Vorgehensweise war dem Vorsitzenden aus Sicht des Senats angesichts der Bedeutung des rechtlichen Gehörs auch nicht unzumutbar.

b) Der Vorsitzende durfte von der Anhörung der Betroffenen auch nicht mit der Begründung absehen, dass Ungebühr und Ungebührwille der Beschwerdeführerin völlig außer Frage standen.

Zwar hat der Senat - was allgemeiner Auffassung entspricht - mehrfach entschieden, dass die Anhörung unterbleiben kann, wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen, etwa weil der Betroffene es offensichtlich darauf anlegt, das Gericht zu provozieren oder wenn die Anhörung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist (vgl SenE v. 30.06.2006 - 2 Ws 301/06 m.w.N.-; SenE v. 29.09.2006 - 2 Ws 477/06). Eine solche Handhabung ist jedoch auf krasse Ausnahmefälle zu beschränken, etwa bei groben Beleidigungen und wenn nach dem Verhalten des Täters bei Gewährung rechtlichen Gehörs mit weiteren groben Ausfällen gerechnet werden muß. Sie ist auch dann überflüssig, wenn der Täter bereits verwarnt und mit Ordnungsmitteln bedroht worden war (vgl LR-Wickern a.a.O., Randnr. 35).

c) So liegt der Fall hier nicht. Kann die Anhörung zur Klärung des Falles beitragen, muß sie durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Opportunitätsprinzip : Das Gericht kann ein Ordnungsmittel verhängen, es bedarf aber nicht jede Ungebühr einer Ahndung. Unter Umständen kann eine Ermahnung genügen. Das Ordnungsmittel sollte nur das äußerste Mittel sein, verletztes Ansehen des Gerichts wiederherzustellen. Dem Gericht steht insoweit ein Ermessen zu. Der sachgerechte Ermessengebrauch setzt aber die Anhörung des Täters voraus. Sie kann nämlich etwa zu einer Entschuldigung führen, die je nach Lage des Falles eine gerichtliche Ahndung entbehrlich machen kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich Vorhaltungen des Vorsitzenden verschlossen hätte.

Von dem Vorsitzenden eines Schöffengerichts kann erwartet werden, dass er eine am gleichen Gericht tätige Rechtspflegerin in einer Weise zur Ordnung ruft, dass diese ihr Fehlverhalten einsieht und sich dafür entschuldigt.

Damit wird es in aller Regel - und so auch hier - sein Bewenden haben können. Mit einem solchen Ergebnis hätte aus Sicht des Senats dem ungebührlichen Verhalten der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die Wirkung in der Öffentlichkeit angemessen begegnet werden können.

III.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, da das GVG nicht dem Geltungsbereich des GKG unterliegt, vgl. § 1 Abs. 1 lit a GKG. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat entsprechend § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen (vgl. KK-Diemer, a.a.O., § 181 GVG, Rn 6; Meyer-Goßner, a.a.O., § 181 GVG Rn 7).

Ende der Entscheidung

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