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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 301/04
Rechtsgebiete: StPO, AO


Vorschriften:

StPO § 116
StPO § 116 Abs. 1
StPO § 120 Abs. 1 Satz 1
StPO §§ 121 f.
StPO § 154
StPO § 154 a
StPO § 304
AO § 370 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2001 - 502 Gs 3023/01 -, ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2002 - 502 Gs 1553/02 - , sowie der Haftverschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 09.07.2002 - 502 Gs 2479/02 - werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war nach dem Ermittlungsergebnis über mehrere Jahre als Mitglied einer ganz überwiegend aus italienischen Staatsangehörigen bestehenden Personengruppe in Umsatzsteuerhinterziehungen großen Ausmaßes in der Bauwirtschaft verwickelt.

Er hat sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2001 (Az 502 Gs 3023/01), ersetzt durch Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2002 (Az 502 Gs 1553/02) ab dem 14.11.2001 in Untersuchungshaft befunden.

In dem zuletzt genannten Haftbefehl, der noch weitere Mittäter betrifft, werden dem Beschwerdeführer insgesamt 160 in den Jahren von 1996 bis 2001 begangene Straftaten zur Last gelegt, und zwar (I. a. 1.) 16 Fälle der Steuerhinterziehung, (2.) 16 Fälle der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung, (3.) 59 Fälle der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung, (4.) 59 Fälle der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern, (b.) 10 Fälle der Anstiftung zur Umsatzsteuerhinterziehung sowie (c., tateinheitlich zu a. und b.) Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 09.07.2002 - 502 Gs 2479/02 - ist der Haftbefehl vom 25.04.2002 unter Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt worden; seither befindet sich der Beschwerdeführer nach Leistung einer Kaution von 20.000 EUR auf freiem Fuß.

Am 19.02.2003 hat die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschwerdeführer und einen Teil der weiteren Mitbeschuldigten - die von der Untersuchungshaft (soweit sie angeordnet war) ebenfalls sämtlich seit dem Jahre 2002 verschont sind - Anklage erhoben, über deren Zulassung die zuständige 6. gr. Strafkammer des Landgerichts Köln als Wirtschaftsstrafkammer noch nicht entschieden hat. In der Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer - unter Beschränkung wegen weiterer Vorwürfe, (insbesondere des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung) gem. §§ 154, 154 a StPO - noch 25 im Zeitraum von 1996 bis 2001 begangene Straftaten zur Last gelegt, nämlich 16 Fälle von gemeinschaftlich aus grobem Eigennutz begangener Steuerverkürzung in großem Ausmaß sowie 9 Fälle der Anstiftung zu Umsatzsteuerhinterziehungen. Die Zustellung der Anklage ist am 31.03.2003 mit einer Erklärungsfrist von 4 Wochen verfügt worden.

Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer den Antrag des Angeschuldigten zurückgewiesen, den Untersuchungshaftbefehl vom 25.04.2002 (in der Form des Haftverschonungsbeschlusses vom 04.07.2002) aufzuheben. In ihrer Entscheidung, auf die wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Strafkammer daraufhingewiesen, dass mit der Terminierung der Sache wegen ihres außergewöhnlichen Umfangs und wegen vorrangiger Haftsachen frühestens im letzten Quartal 2004 gerechnet werden könne.

Mit seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat, verfolgt der Angeschuldigte sein Begehren weiter; hilfsweise erstrebt er in Änderung des Haftverschonungsbeschlusses vom 04.07.2002 die Aussetzung der Meldeauflage für die Dauer von 4 Wochen sowie die Herausgabe seines italienischen Reisepasses für diesen Zeitraum.

Die Vorsitzende der 6. gr. Strafkammer hat dem Senat auf Anfrage unter dem 23.06.2004 folgendes mitgeteilt :

"Es erscheint bei der derzeitigen Belastungssituation der Kammer wenig realistisch, dass eine Hauptverhandlung in den Verfahren aus dem Bereich EK Tango - 106-7 und 8/04 - noch in diesem Jahr erfolgen kann. Die Kammer ist derzeit noch mit der Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen T und sechs Mitangeklagte beschäftigt, denen insgesamt 24 bewaffnete Raubüberfälle zur Last gelegt werden - 106 - 3/04 -. Die Verhandlung nähert sich dem Schluß der Beweisaufnahme. Die Kammer arbeitet sich zur Zeit in die Verfahren gegen G und L - 106 - 20/04 - und gegen F, H, G1 und U - 106 - 34/04 - ein, mit dem Ziel beide Verfahren miteinander zu verbinden und vorbehaltlich zu treffender Terminsabsprachen mit den beteiligten Verteidigern - in der 35. Kalenderwoche mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Es soll sich bei den zuvor genannten Angeschuldigten um Mitglieder einer gut organisierten, international arbeitenden Autoschieberbande handeln, denen die Staatsanwaltschaft neben einer Entführung entsprechende Delikte in 18 Fällen zur Last legt. Die Angeschuldigten sind bislang sämtlich nicht geständig, wobei Gespräche mit den Verteidigern der Angeschuldigten G und L erfolgt sind, nicht jedoch mit den weiteren Angeschuldigten. Eine durchgreifende Verfahrensvereinfachung zeichnet sich derzeit nicht ab. Für die Beweisführung stehen im wesentlichen Aufzeichnungen von Telefonüberwachungen zur Verfügung, die mit entsprechendem Aufwand in die Hauptverhandlung einzuführen sein werden. Insoweit ist bei der bisherigen Sachlage mit einer langandauernden Hauptverhandlung zu rechnen. Sollten sich die letztgenannten Verfahren vereinfachen, würde sich die Kammer neben der Verhandlung einer Anzahl von kleineren Verfahren in den Komplex der EK Tango einarbeiten und diese Verfahren verhandeln. Konkrete Angaben, wann dies zeitlich stattfinden könnte, sind derzeit nicht möglich.

Überlastungsanzeige habe ich - auch im Hinblick auf die Verfahren - 106 - 7 und 8/04 -, sowie im Hinblick auf die bei der Kammer anhängigen Haftsachen erstmals am 02.10.2003 und seitdem in regelmäßigen Abständen gestellt. Die Kammer ist von kleineren Haftsachen entlastet worden, nicht aber von den anhängigen Umfangsverfahren."

Auf weitere Anfrage des Senats hat der Präsident des Landgerichts Köln unter dem 30.06.2004 folgendes mitgeteilt :

"Bedauerlicherweise kann ich dem Präsidium des Landgerichts angesichts der Gesamtbelastung aller großen Strafkammern keine weiteren Entlastungsmaßnahmen zugunsten der 6. gr. Strafkammer vorschlagen, um den Beginn der Hauptverhandlung der o. g. Strafsache noch im Jahr 2004 sicherzustellen.

Die Kammer ist zuletzt von einer Reihe kleinerer Haftsachen entlastet worden. Nachdem sie nunmehr ein Umfangsverfahren betr. 600 Betrugsfälle vor der 10. gr. Strafkammer eröffnet hat, wird diese bis voraussichtlich März 2005 nicht in der Lage sein, andere Verfahren zu bearbeiten. Bereits jetzt habe ich Sorge, ob alle Verfahren betreffend die originäre Btm-Zuständigkeit der 10. gr. Strafkammer, bei denen es sich regelmäßig um Haftsachen handelt, zeitgerecht bearbeitet werden können.

Nachdem bereits eine Hilfsstrafkammer zur Entlastung der 1. gr. Strafkammer eingerichtet worden ist, kann ich dem Präsidium die Bildung eines weiteren Hilfsspruchkörpers mit Rücksicht auf die angespannte Personallage leider nicht vorschlagen. Die übrigen großen Strafkammern des Landgerichts Köln sind im Hinblick auf die auch dort bekannte Situation jedenfalls nicht in der Lage, Umfangsverfahren von anderen Kammern zu übernehmen.

Derzeit zeihe ich sogar die Schließung einer Berufungszivilkammer in Erwägung, um die Besetzung der Spruchkörper im Übrigen noch gewährleisten zu können.

Die Überlastungsanzeigen der Vorsitzenden der 6. großen Strafkammer sind regelmäßig Gegenstand der Erörterungen im Präsidium gewesen. Angesichts der angespannten Gesamtsituation hält es das Präsidium aber nicht für möglich, die 6. große Strafkammer oder andere große Strafkammern, bei denen ähnliche Probleme bestehen, von Nichthaftsachen zu entlasten."

II.

Das Rechtsmittel, bei dem es sich um eine gem. § 304 StPO zulässige einfache Beschwerde handelt, ist begründet.

Zwar ist der Beschwerdeführer der ihm in dem Haftbefehl vom 25.04.2002 und in der Anklage zur Last gelegten Taten aufgrund seines umfangreichen polizeilichen Geständnisses weiterhin dringend verdächtig, wogegen mit dem Rechtsmittel auch nichts eingewandt wird. Der Senat hält mit dem Landgericht auch die Fluchtgefahr weiterhin für gegeben und nur durch die getroffenen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO für ausreichend vermindert, um vom Vollzug der Haft absehen zu können.

Die Haftbefehle und der Haftverschonungsbeschluss sind jedoch gem. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, weil ihre weitere Aufrechterhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist.

Dabei gilt der Haftaufhebungsgrund der Unverhältnismäßigkeit auch für den - wie hier - außer Vollzug gesetzten Haftbefehl, weil auch die Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch die Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, nicht länger andauern dürfen, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (vgl. Senat 29.01.04 - 2 Ws 40/04 - ; KK-Boujong, StPO, 5.A., § 120 Rn 9 und Meyer-Goßner, StPO, 47.A., § 120 Rn 5 je m.w.N. ). Strafsachen, in denen dem Beschuldigten Haftverschonung gewährt ist, fallen zwar nicht unter das Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO und für sie gilt damit nicht das dort normierte besondere Beschleunigungsgebot. Sie haben insbesondere bei der Terminierung der Hauptverhandlung grundsätzlich gegenüber Strafsachen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, zurückzustehen. Aus rechtsstaatlichen Gründen besteht aber auch hier die Pflicht zu einer möglichst zügigen Bearbeitung. Die mit den Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO - hier dem Verbot zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, der wöchentlichen Meldepflicht und der Stellung einer Kaution - verbundenen Beschränkungen sind auch in Ansehung der Belange einer funktionierenden Strafrechtspflege nur für einen angemessenen Zeitraum hinzunehmen ( vgl. BVerfGE 53,152 = NJW 1980,1448) . Wird das durch die Haftentscheidung zu sichernde Verfahren über lange Zeit nicht gefördert, weil dem zuständigen Gericht die erforderlichen Richterkräfte nicht zur Verfügung stehen, und besteht keine konkrete Aussicht auf eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahren und eine Terminierung in einem dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten Rechnung tragenden, absehbaren Zeitraum, kann dies selbst in Umfangsverfahren mit schwerwiegendem Strafvorwurf und großer Bedeutung zur Unverhältnismäßigkeit und der Aufhebung des Haftbefehls führen .

Der Senat hält gemessen an diesen Kriterien die Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit den Beschränkungen im Haftverschonungsbeschluss nach dem bisherigen und dem voraussichtlichen weiteren Verfahrensgang nicht mehr für verhältnismäßig.

Allerdings handelt es sich angesichts des enorm hohen wirtschaftlichen Schadens, der der Allgemeinheit und im besonderen der Bauwirtschaft durch die Tätergruppe zugefügt wurde, um ein außerordentlich bedeutsames Umfangsverfahren. Auch ist die Straferwartung für den Beschwerdeführer, dem die Beteiligung an bzw. die Anstiftung zu Steuerhinterziehungen in einer Größenordnung von rd. 7,8 Mio EUR vorgeworfen wird, beträchtlich; der Strafrahmen liegt für eine Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bei Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Mit einer bewährungsfähigen Strafe wird der bereits im Jahre 1995 wegen Beihilfe zu Lohn- und Umsatzsteuerverkürzungen zu einer Geldstrafe verurteilte Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere der Strafvorwürfe kaum rechnen können.

Das Verfahren ist aber nunmehr über einen langen Zeitraum praktisch zum Stillstand gekommen. Der Erlass des ursprünglichen Untersuchungshaftbefehls vom 06.11.2001 wird im November diesen Jahres 3 Jahre zurückliegen, ohne dass bis dahin auch nur eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens, geschweige der Beginn der Hauptverhandlung erwartet werden kann. Seit der Anklageerhebung im März 2003 sind 15 Monate vergangen, in denen eine Förderung des Verfahrens - abgesehen von der Zustellung der Anklage - nicht zu verzeichnen ist.

Zwar hat der Senat in einer früheren, den Mitangeklagten D I betreffenden Haftentscheidung vom 11.11.03 - 2 Ws 609/03 - den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang der Sache trotz der langen Verfahrensdauer noch als gewahrt angesehen. Zum damaligen Zeitpunkt konnte jedoch aufgrund der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse mit dem Beginn der Hauptverhandlung jedenfalls im 1. Halbjahr des Jahres 2004 gerechnet werden. Diese Prognose lässt sich nicht länger aufrecht erhalten, wie den Mitteilungen der Vorsitzenden der Strafkammer und des Präsidenten des Landgerichts Köln zu entnehmen ist. Danach ist nicht nur eine Förderung des Verfahren in diesem Jahr ausgeschlossen. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass wegen laufend neuer Anklagen in Verfahren , in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, die vorliegenden "Nichthaftsache" bei der Terminierung immer wieder zurückstehen wird. Dies gilt um so mehr, weil die Vorbereitung des Verfahrens wegen der großen Zahl der (freilich schon unter Beschränkungen) angeklagten Taten nach Kenntnis des Senats sehr zeitraubend und schwierig sein wird und sich ohne Freistellung einer Richterkraft für diese Aufgabe nicht bewältigen lassen dürfte. Damit sind aber Beginn, Dauer und Beendigung des Verfahrens gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret absehbar. Das ist bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und der nach § 116 StPO erteilten Anweisungen mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr hinnehmbar und muss nunmehr zur Aufhebung der Haftbefehle und des Aussetzungsbeschlusses führen.

Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang zu folgenden Ausführungen veranlasst :

Die Verfahrensverzögerung hat ihren Grund nicht in einer bloß kurzfristigen, sondern - wie aus den schon vor längerer Zeit von der Vorsitzenden der Strafkammer abgegebenen Überlastungsanzeigen hervorgeht - in einer andauernden Überlastung der zuständigen 6. gr. Strafkammer hat, die demgemäss die Verantwortung für die Verfahrensverzögerung nicht trifft. Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet, ggfs durch Ableitung des Verfahrens auf eine andere Strafkammer, durch Bildung einer Hilfsstrafkammer oder auch in der Weise, dass auf Richter aus Spruchkörpern außerhalb der Strafgerichtsbarkeit zurückgegriffen wird, kommen nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Köln nicht in Betracht.

Maßnahmen zur Entlastung der 6. Strafkammer sind gegenwärtig und ohne Aussicht auf Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG können Verfahrensverzögerungen aufgrund von Überlastungen der Gerichte einem Untersuchungsgefangenen nicht entgegengehalten werden. Es ist vielmehr der Staat in der Pflicht, die Gerichte so auszustatten, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen (vgl. BverfG NJW 03,2895). Entsprechendes gilt zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für Verfahren mit von der Untersuchungshaft verschonten Beschuldigten. Lassen sich solche Strafverfahren nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur Ausstattung der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht nachkommt, hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge - und die weitere Auswirkung, dass die Gefahr wächst, dass in Umfangsverfahren der vorliegenden Art der staatliche Strafanspruch nicht mehr verwirklicht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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