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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.09.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 386/09
Rechtsgebiete: StPO, RVG, StGB


Vorschriften:

StPO § 117 Abs. 4 S. 1
StPO § 118 a Abs. 2 S. 3
StPO § 140
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3
StPO § 244 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 5
StPO § 350
StPO § 408 b
StPO § 411 Abs. 2
StPO § 411 Abs. 2 S. 2
StPO § 418 Abs. 2
StPO § 418 Abs. 4
StPO § 419 Abs. 1 S. 2
StPO § 420
StPO § 420 Abs. 4
RVG § 33 Abs. 6
RVG § 33 Abs. 8
RVG § 56 Abs. 2
StGB § 56 f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ist in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Betruges zum Hauptverhandlungstermin vom 14.4.2008 unentschuldigt nicht erschienen. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt hatte, ist dem Angeklagten Rechtsanwalt H. gemäß 408 b StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Sodann ist durch Strafbefehl gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten festgesetzt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Pflichtverteidiger hat die Akten eingesehen und gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Nachdem der Angeklagte sich auf die erbetene Rücksprache nicht gemeldet hatte, hat er den Einspruch mit Schriftsatz vom 15.5.2008 zurückgenommen. Das Amtsgericht Aachen hat den Einspruch durch Urteil vom 2.2.2009 verworfen.

Am 15.05.2009 hat der Pflichtverteidiger eine Kostenrechnung über 447,44 € erstellt, die eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG beinhaltet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 5.6.2008 nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG zuerkannt. Gegen die ihm am 12.6.2008 zugestellte Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 152,32 € hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 12.6.2008, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 4.5.2009 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen in der Besetzung mit drei Richtern durch Beschluss vom 27.7.2009 (Az. 66 Qs 42/09) unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die dem Pflichtverteidiger zu zahlende Vergütung auf 314,16 € festgesetzt. Darin sind berücksichtigt:

 Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 132,00 €
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG 112,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme 264,00 €
Umsatzsteuer 50,16 €
Endsumme 314,16 €

Zugleich hat die Strafkammer die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen den ihm am 31.7.2009 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 6.8.2009, das am 7.8.2009 beim Landgericht Aachen eingegangen ist, weitere Beschwerde eingelegt und die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung beantragt. Er vertritt die Ansicht, die Tätigkeit des Pflichtverteidigers sei nach § 408 b StPO als Einzeltätigkeit zu vergüten.

II.

Da die Strafkammer nicht durch den Einzelrichter entschieden hat, hat gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG auch der Senat durch drei seiner Mitglieder zu entscheiden.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat zu Recht die Tätigkeit des nach § 408 b StPO beigeordneten Verteidigers nicht als Einzeltätigkeit gewertet.

1.

Allerdings ist hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Beiordnung nach § 408 b StPO davon auszugehen, dass diese nicht mit der Einlegung des Einspruchs endet, sondern auch für das weitere Hauptverfahren gilt. Es werden insoweit verschiedene Ansichten vertreten.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Höxter vom 26.7.1994 (StV 1995, 519) soll die Bestellung des Pflichtverteidigers bis zur Entscheidung über den Erlass oder Nichterlass des beantragten Strafbefehls befristet werden.

Nach einer weitergehenden Ansicht gilt die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen den Strafbefehl (OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; AG Höxter StV 1995, 519; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 408 b Rdn. 6 m.w.N.; Metzger in KMR, § 408 b StPO, Rdn. 10; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 408 b Rdn. 4; Hohendorf MDR 1993, 598; Lutz NStZ 1998, 395).

Nach einer dritten Ansicht wirkt die Verteidigerbestellung über den Zeitpunkt des Einspruchs hinaus (Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 408 b Rdn. 12, Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 408 b Rdn. 8; Loos in Alternativ Kommentare, 1996, § 408 b Rdn. 4; Böttger in Anwaltskommentar, StPO, § 408 b Rdn. 9; Weßlau in Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, § 408 b Rdn. 10; Kurth in Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 408 b Rdn. 6; Brackert/Staechelin StV 1995, 547; Böttcher/Mayer NStZ 1993, 153, 156; Schellenberg NStZ 1994, 570; Sigismund/Wickern, wistra 1993, 91), wobei wiederum unterschiedlich beurteilt wird, ob die Beiordnung nur die Hauptverhandlung nach Einspruch umfasst (Kurth a.a.O.), mit der Einlegung des Rechtsmittels gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung endet (so Gössel a.a.O.) oder auch noch das anschließende Rechtsmittelverfahren umfasst (so Fischer a.a.O.; Böttger a.a.O., Weßlau a.a.O.).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls die Vertretung des Angeklagten in einer nach Einspruch gegen den Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung noch umfasst.

Das Gesetz nimmt - anders als etwa in § 117 Abs. 4 S. 1 StPO "für die Dauer der Untersuchungshaft", § 118 a Abs. 2 S. 3 StPO "für die mündliche Verhandlung" im Haftprüfungsverfahren, § 350 StPO "für die Hauptverhandlung" in der Revisionsinstanz, § 418 Abs. 4 StPO "für das beschleunigte Verfahren"- in § 408 b StPO nicht ausdrücklich eine Beschränkung der Reichweite der Verteidigerbestellung vor.

Das Argument, im Falle einer Fortgeltung der Pflichtverteidigerbestellung über den Zeitpunkt des Einspruchs hinaus sei der Angeklagte, gegen den zunächst ein Strafbefehl erlassen worden sei, besser gestellt als derjenige, gegen den sofort eine Hauptverhandlung anberaumt werde und dem nur unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werde, berücksichtigt nicht, dass in der auf einen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung anders als ohne Zwischenschaltung des Strafbefehls über § § 411 Abs. 2 S. 2 StPO der für das beschleunigte Verfahren geltende § 420 StPO anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift kann bei Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind, die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung oder Urkunden, die von der betreffenden Person erstellten schriftlichen Äußerungen enthalten, ersetzt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse. Nach § 420 Abs. 4 StPO bestimmt der Strafrichter zudem unbeschadet des § 244 Abs. 2 StPO den Umfang der Beweisaufnahme. Es können zwar Beweisanträge gestellt werden. Der Strafrichter kann sie ohne Bindung an die Beweisablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO ablehnen, wobei auch eine Beweisantizipation für zulässig gehalten wird (Meyer-Goßner a.a.O. § 420 Rdn. 10; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar a.a.O. § 420 Rdn. 10). Das formelle Beweisantragsrecht wird dadurch erheblich eingeschränkt. Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu erwarten ist - dieser Fall wird bei der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408 b StPO vielfach gegeben sein - , ist dem Angeklagten für das beschleunigte Verfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Damit soll den Nachteilen und Gefahren der erleichterten Beweisaufnahme nach 420 StPO Rechnung getragen werden (Tolksdorf a.a.O. § 418 Rdn. 10). Der fehlende Verweis in § 411 Abs. 2 StPO auf § 418 Abs. 2 StPO lässt demnach ebenfalls schließen, dass die Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren über die Einlegung des Einspruchs hinausgehen soll. Es lässt sich nicht begründen, dass derjenige, der auf dem Umweg über das Strafbefehlsverfahren in die Hauptverhandlung mit verkürzter Beweisaufnahme gelangt, keinen Pflichtverteidiger hat, während demjenigen, gegen den sofort das beschleunigte Verfahren betrieben wird, unter den Voraussetzungen des § 418 Abs. 4 StPO zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Tatsächlich ist derjenige, der nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren in eine Hauptverhandlung nach § 420 StPO kommt, in der das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, schutzbedürftiger, da für ihn nicht die im beschleunigten Verfahren geltende Beschränkung des § 419 Abs. 1 S. 2 StPO, nach der weder eine über ein Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe noch eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet werden darf, gilt (vgl. dazu eingehend Brackert / Staechelin a.a.O.). Es ist demnach gerade nicht so, dass die prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens, denen mit der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408 b StPO Rechnung getragen werden soll, mit der Entscheidung über den Einspruch enden Daher steht auch die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Begründung, die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408 b StPO sei wegen der besonderen prozessualen Situation geboten (BT-Drucks. 12/3832 S. 42), einer Erstreckung der Pflichtverteidigung über die Einlegung des Einspruchs hinaus, nicht entgegen.

2.

Damit erweist sich schon der Ausgangspunkt, mit dem der Beschwerdeführer die Annahme, der nach § 408 b StPO beigeordnete Pflichtverteidiger übe eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG aus, als nicht tragfähig. Den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Abgrenzung zwischen der partiellen Verteidigung und der Vollverteidigung ist nach der Vorbemerkung 4.3, ob sich die Tätigkeit auf einzelne Tätigkeiten beschränkt, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Dem nach § 408 b StPO beigeordneten Rechtsanwalt obliegt die Verteidigung des Angeklagten, der vor der Verhängung der Freiheitsstrafe nicht persönlich durch einen Richter angehört wird und sich häufig der Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung zu Bewährung nach § 56 f StGB mit der Folge, dass er die Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, nicht bewusst ist (vgl. KK-Fischer a.a.O. § 407 Rdn. 8; Meyer-Goßner a.a.O. § 408 b Rdn. 1), aber umfassend. Der Senat schließt sich daher insoweit den Ausführungen der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung und der ganz überwiegend vertretenen Auffassung an (vgl. OLG Düsseldorf Jur Büro 2008, 587; LG Bayreuth StV 1998, 614; von Burhoff-Online, Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren; Meyer JurBüro 2005, 186).

Der Umstand, dass es vorliegend nicht einmal zu einem Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger gekommen ist, weil der Angeklagte sich auf dessen Anschreiben hin nicht gemeldet hat, ändert daran nichts. Ob der Rechtsanwalt die für die Verteidigung im Ganzen bestimmten Gebühren oder die Gebühren für eine Einzeltätigkeit erhält, richtet sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang seiner Tätigkeit, sondern nach dem Inhalt des erteilten Auftrags oder der Umfang seiner Bestellung. Der mit der Vollverteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhält die Vollverteidigergebühren auch dann, wenn er nur einzelne Beistandsleistungen erbringt (Schmahl in Riedel-Sußbauer, RVG, 9. Auflage, VV Teil 4 Vorbem. 4 Rdn. 9).

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG verwirklicht ist.

Um die Frage, ob die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl veranlasst war, beurteilen zu können, bedurfte es - auch im Hinblick auf die Nichtgeltung des Verschlechterungsverbots - der Verschaffung der notwendigen Informationen und der Einarbeitung in die Sache. Dieser Aufwand wird mit der Grundgebühr abgegolten.

Zudem ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG angefallen.

Der Senat hat zur Angrenzung von Grund- und Verfahrensgebühr mit Beschluss vom 17.1.2007 - 2 Ws 8/07 - Folgendes ausgeführt:

"Die durch das RVG eingeführte, im früheren Gebührenrecht nicht enthaltene Verfahrensgebühr muß im systematischen Zusammenhang mit der Grundgebühr nach VV Nr. 4100 gesehen werden. Letztere entsteht "für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall". Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die Grundgebühr ist in ihrem sachlichen Geltungsbereich abzugrenzen von der Verfahrensgebühr, mit der das Betreiben des Geschäfts im gerichtlichen Verfahren honoriert wird, sofern hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind, zu denen auch die Grundgebühr zählt (vgl zum Nebeneinander der beiden Gebührentatbestände näher : Burhoff, RVG, Straf-und Bußgeldsachen, Randnr. 1 ff zu VV Nr. 4106; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Randnr. 77 ff zu VV Nr. 4100-4105; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Randnr. 1 ff zu VV Nr. 4106, 4107).

Nach der Gesetzesbegründung ( vgl BT-Drucks. 15/1971, S.222) gehören zum Katalog der von der Grundgebühr erfassten Tätigkeiten

- das - pauschal und überschlägig beratende - erste Mandantengespräch,

- die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen, wozu auch die erste Akteneinsicht zählt,

- sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, wozu telefonische Anfragen zum Sachstand bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht gehören können.

Die Gesetzessystematik bedingt, dass die Verteidigertätigkeit nach der Mandatsübernahme über die beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen muss, um die Verfahrensgebühr zur Entstehung zu bringen. Ansonsten verbliebe für die Grundgebühr kein eigenständiger Anwendungsbereich."

Eine die Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit liegt vorliegend in der Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl.

Die weitere Beschwerde, die gegen die Berechnung der Vergütung im Übrigen keine Einwände vorbringt, erweist sich daher insgesamt als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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