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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 41/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 81g
StGB § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

2 Ws 41/04

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.12.2003 (115 - 28/03) durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt

am 03.02.2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 21.10.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen (§§ 259, 260a, 53 StGB) verurteilt. Nach den Feststellungen in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat der Angeklagte an der Verschiebung in Deutschland gestohlener Kraftfahrzeuge nach Osteuropa dadurch mitgewirkt, dass er die für die Umrüstung und Zwischenlagerung benötigten Hallen anmietete.

Nachdem der Angeklagte sich mit der Abgabe von Körperzellen zwecks DNA-Analyse und Speicherung der Analysedaten in einer automatisierten Datei einverstanden erklärt hat, hat die Staatsanwaltschaft Köln die Anordnung der Untersuchung der freiwillig abgegebenen Körperzellen sowie die Anordnung der Aufnahme des Ergebnisses in die DNA-Identifizierungsdatei beim Landgericht Köln beantragt. Dieses hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Untersuchung liegen nicht vor.

1. Das Landgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass kein hinreichender Grund zu der Annahme bestehe, der Angeklagte werde künftig erneut vergleichbare Straftaten begehen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit einer gewissen Berechtigung. Der Umstand, dass der Angeklagte nach Entdeckung der ersten von ihm angemieteten Halle durch die Polizei sogleich eine weitere Halle anmietete, legt trotz des positiven Verhaltens des Angeklagten im Rahmen des Strafverfahrens den Schluss nahe, dass er erheblich gefährdet ist, erneuten "kriminellen Versuchungen", die von außen an ihn herangetragen werden, zu erliegen.

2. Aber auch wenn man deswegen mit der Staatanwaltschaft eine sog. Negativprognose stellt, liegen die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Anordnung gem. § 81g StPO nicht vor. Diese setzt nämlich auch voraus, dass durch die Speicherung des Ergebnisses einer DNA-Analyse die Aufklärung künftiger vergleichbarer Straftaten erleichtert würde. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn bei derartigen Taten typischerweise DNA-Spuren anfallen, die dann ausgewertet werden können (Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 81g Rdnr. 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs 13/10791, S. 5). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Hehlerei gehört nicht zu den Straftatbeständen, bei deren Verwirklichung typischerweise auswertbares Zellmaterial anfällt (Senge, a. a. O.). Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, diesen Straftatbestand in die Anlage zu § 2c DNA-IFG aufzunehmen. Dieser Katalog hat zwar keine abschließende Bedeutung, jedoch indiziert er immerhin, bei welchen Delikten regelmäßig mit DNA-Spuren gerechnet werden kann.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall der Hehlerei gerade bei der Tatbegehung durch den Angeklagten mit DNA-Spuren zu rechnen wäre. Dagegen spricht vielmehr, dass der Angeklagte nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Köln mit den gestohlenen Sachen nicht in unmittelbaren Kontakt gekommen ist. Sein Tatbeitrag bestand vielmehr darin, dass er die Hallen und eine Wohnung anmietete sowie darin, dass er anderen Tatbeteiligten als Dolmetscher zur Verfügung stand. Bei derartigen äußerlich unverdächtigen Handlungen liegt es ausgesprochen fern, dass DNA-Spuren hinterlassen werden. Dafür, dass der Angeklagte in Zukunft noch in einer Weise kriminell werden könnte, bei der DNA-Spuren anfallen, fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte.

Ende der Entscheidung

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