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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 469/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 142 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Ws 469/05

In dem Ermittlungsverfahren

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 06.09.2005 gegen den Beschluss der Richterin am Landgericht Michel - 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln - vom 05.08.2005 - 111-28/05 -, der der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss vom 19.09.2005 - 111-28/05 - nicht abgeholfen hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth und den Richter am Oberlandesgericht Scheiter

am 7. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Gründe:

I.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 20.07.2005 aus niedrigen Beweggründen versucht zu haben, die Zeugin M N zu töten. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 21.07.2005 - 505 Gs 1755/05 - Bezug genommen.

Nach seiner Festnahme erteilte der Beschuldigte Rechtsanwalt O am 20.07.2005 Strafprozessvollmacht. Dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgte durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.08.2005 - 111-28/05 -. Im Anschluss hieran stellte der Verteidiger am 09.08.2005 Haftprüfungsantrag und vertrat den Beschuldigten auch im Haftprüfungstermin am 19.08.2005, ohne dass der Beschuldigte hiergegen Einwendungen erhob.

Mit Schreiben vom 30.08.2005 entband der Beschuldigte Rechtsanwalt O von seinem strafrechtlichen Mandat, beauftragte Rechtsanwalt C mit seiner Verteidigung und erteilte diesem Strafprozessvollmacht. Am 31.08.2005 beantragte Rechtsanwalt C, dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Nachdem Rechtsanwalt C erfahren hatte, dass dem Beschuldigten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, legte er namens des Beschuldigten am 06.09.2005 beim Landgericht Köln Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss vom 05.08.2005, mit dem Rechtsanwalt O beigeordnet worden ist, aufzuheben und selbst zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Mit Beschluss vom 19.09.2005 - 111-28/05 - hat der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer des Landgericht Kölns der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt O erfolgte zu Recht. Es ist unschädlich, dass dem Beschuldigten vor der Beiordnung nicht gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Sofern ein Beschuldiger über einen wesentlichen Zeitraum die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt widerspruchslos hingenommen hat, ist diesem Verhalten eine nachträgliche Zustimmung zu einer Pflichtverteidigerbestellung zu entnehmen (vgl. BGH StV 2001, 3, 4). Vorliegend hat der Beschuldigte Rechtsanwalt O bereits am 20.07.2005 Strafprozessvollmacht erteilt und sich von diesem im Haftprüfungstermin am 19.08.2005 vertreten lassen, ohne hiergegen Einwendungen zu erheben. Darin ist eine nachträgliche Zustimmung zur Pflichtverteidigerbestellung zu sehen, so dass die Beiordnung rechtmäßig erfolgte.

Die Bestellung von Rechtsanwalt O als Pflichtverteidiger ist auch nicht nach § 143 StPO zurückzunehmen, weil sich mit Rechtsanwalt C zwischenzeitlich ein Wahlverteidiger bestellt hat.

Nach § 143 StPO führt die Bestellung eines Wahlverteidigers zwar grundsätzlich dazu, dass die Pflichtverteidigerbestellung zurückzunehmen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein unabwendbares Bedürfnis besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Ein solches Bedürfnis besteht z.B. dann, wenn die Beauftragung nur geschieht, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats ( vgl. Senat 18.03.03 - 2 Ws 129/03; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 143 Rdnr. 2).

So liegt es hier. Zwar hat der Beschuldigte Rechtsanwalt O von seinem Mandat entbunden und Rechtsanwalt C mit seiner strafrechtlichen Vertretung beauftragt. Dem Beiordnungsantrag vom 31.08.2005 - und insbesondere der Beschwerdeschrift vom 05.09.2005 - lässt sich jedoch entnehmen, dass dies mit dem Ziel erfolgte, dass Rechtsanwalt C zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Die bloße Auswechslung eines Pflichtverteidigers kann jedoch über § 143 StPO nicht erreicht werden (Senat a.a.O.)

Es liegt auch kein wichtiger Grund zur Entpflichtung von Rechtsanwalt O vor. Ein Anspruch auf Ablösung des Pflichtverteidigers besteht nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist (BGH NStZ 2004, 632, 633; Senat a.a.O.). Die ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Beschuldigte oder der Verteidiger substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe des Beschuldigten gegen den Verteidiger rechtfertigen die Entpflichtung nicht (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 143 Rdnr. 5).

Die vom Beschuldigten angeführten Umstände genügen nicht, eine nicht behebbare Vertrauenskrise zu begründen. Der Vorwurf, Rechtsanwalt O habe ihm haltlose Versprechungen gemacht, stellt ebenso wenig eine substantiierte Darlegung der Störung des Vertrauensverhältnisses dar wie die Angabe, Rechtsanwalt O habe seine Interessen in der Haftprüfung nicht so wahrgenommen, wie er es gewollt habe. Der Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter des Beschuldigten, und daher an dessen Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Beschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124). Dass Rechtsanwalt O dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre, ist nicht dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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