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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 586/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33
RVG § 56 Abs. 2
RVG § 56 Abs. 2 S. 2
RVG § 56 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift geben nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

Es liegt kein konkludenter Verzicht auf die Reisekosten vor, wie er etwa darin gesehen werden könnte, dass der auswärtige Rechtsanwalt in Kenntnis der Rechtsauffassung des Gerichts überhaupt seine Beiordnung beantragt. Dies wird zu Recht nicht als Einverständnis gewertet. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung des Beschwerdeführers hat die Strafvollstreckungskammer bereits am 30.8.2004 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der anwaltlich beratene Verurteilte kein Rechtsmittel eingelegt. Damit stand bereits vor dem Anhörungstermin vom 22.9.2004 fest, dass eine uneingeschränkte Beiordnung abgelehnt war. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl zu dem Termin anreiste und nunmehr hilfsweise beantragte, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden, kann das nur als Einverständnis mit der eingeschränkten Beiordnung verstanden werden. Für ein solches Einverständnis spricht im Übrigen auch nach Auffassung des Senats, dass der Beschwerdeführer der Einschränkung der Beiordnung auch in der Folgezeit über mehr als 2 Jahre nicht widersprochen hat. Darauf hat die Strafvollstreckungskammer zu recht hingewiesen (vgl auch OLG Karlsruhe MDR 2001, 1315).

Dass das Einverständnis nicht ohne weiteres frei widerruflich ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (SenE von 12.11.1991 StV 1992, 89; vgl. auch SK-Wohlers, StPO, § 142 Rdn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 142 Rdn. 6).

Ob die Strafvollstreckungskammer, wie der Beschwerdeführer meint, ihr Ermessen pflichtgemäß nur dahin hätte ausüben dürfen, ihn beizuordnen, hätte im Rahmen einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung geklärt werden müssen. Eine solche Beschwerde wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, wenn dem Verurteilten aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer an einer Verteidigung gerade durch ihn gelegen gewesen wäre. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind diese allein dem Schutz des Verurteilten dienenden Erwägungen jedoch ohne Belang.

Ebenso wenig verfängt das Argument des Beschwerdeführers, ihm seien zumindest fiktiv die Reisekosten zuzubilligen, die ein in einer noch dem Landgerichtsbezirk Aachen zugehörigen Gemeinde ansässiger Verteidiger hätte verlangen können, denn es ist völlig offen, welcher Rechtsanwalt statt des Beschwerdeführers beigeordnet worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

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