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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 60/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 b Abs. 2 Nr. 2
StPO § 305a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Ws 60/05

In der Strafvollstreckungssache

hat der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 14.02.2005 - 107 - 10/04 - unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth sowie der Richter am Oberlandesgericht Scheiter und Dr. Schmidt

am 8. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Mit - seit 11.11.2004 rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Köln vom 17.09.2004 - 07-10/04 - ist der Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit nicht angefochtenem Beschluss von demselben Tag hat die Strafkammer die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und dem Angeklagten unter Ziff. 2 die Auflage erteilt, eine Geldbuße von 10.000.000,- € zu zahlen, und zwar 1.000.000 € an die Staatskasse und 9.000.000 € an die Gerichtskasse "zur Weiterleitung an gemeinnützige Einrichtungen nach Maßgabe eines noch zu erlassenden Ergänzungsbeschlusses". Unter dem 27.09.2004 hat die Strafkammer beschlossen, die Frist zu Einzahlung der Geldauflage auf drei Monate ab Rechtskraft des Urteils festzusetzen, da eine Liste von Spendenempfängern erst erstellt werden solle, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Der Beschwerdeführer hat in einem Schriftsatz vom 02.02.2005 - kurz vor der am 08.02.2005 erfolgten Einzahlung der Geldauflage bei der Gerichtskasse - zwei Listen mit gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen vorgelegt, wobei er bei der Verteilung der Gelder um Berücksichtigung der 14 Einrichtungen aus der Liste 1 bittet, die sich sämtlich im Bereich seines Wohnsitzes, der Stadt Viersen, oder in deren Nähe befinden. Diese Einrichtungen in und um Viersen sollten nach den Vorschlägen des Verurteilten rd. ein Viertel der zu verteilenden Gelder erhalten. Bei den in der Liste 2 aufgeführten Einrichtungen - überwiegend im Kölner Raum - handelt es sich um eine "Anregung" des Beschwerdeführers. Sämtliche Einrichtungen aus beiden Listen sind gemeinnützige Institutionen, die Aufgaben in sozialen Bereichen (wie Altenheimen, Krankenhäuser, Drogenhilfe, Familienferienheim, Caritas u. a.), im Sport ( z. B. Reitverein ), in der Jugendförderung ( Fördervereine für Schulen, Jugendbegegnung) und im kirchlichen Bereich wahrnehmen (wie Ev. Kirchengemeinde) oder von allgemeinem Interesse sind (wie der Kölner Zoo).

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14.02.2005 hat die Strafkammer 207 Empfänger für die an die Gerichtskasse gezahlte Geldbuße benannt, denen in der Mehrzahl Beträge von 10.000,- € bis 40.000.- € zugedacht sind; 14 Institutionen sollen Beträge ab 100.000,- € und höher erhalten. Die Kammer hat die Empfänger, wie sie in der Begründung darlegt, aus der Vielzahl der Einrichtungen ausgewählt, die sich anlässlich dieses Verfahrens beim Landgericht Köln - in Erwartung einer hohen Geldauflage - beworben hatten. Dabei stand der Gedanke der Unterstützung sozial wirkender Einrichtungen, die durch die haushaltspolitisch bedingten finanziellen Einschnitte betroffen sind, im Vordergrund. Ausschlaggebend waren das Elend von Mitbürgern, die Notlage sozial vernachlässigter Kinder, von Opfern von Gewalttaten sowie körperlich und psychisch Behinderten und von Menschen im Hospiz. Daneben hat die Kammer auch kulturelle, sportliche und kirchliche Belange bei der Verteilung der Gelder berücksichtigt. Die von dem Verurteilten in Liste 1 mit dem höchsten Betrag vorgeschlagene Institution, das St. I.-Krankenhaus in Viersen, dessen Chefarzt als Gutachter für den Verurteilten in dem Verfahren tätig war, hat die Kammer nicht bedacht, da sie bereits den Anschein vermeiden wollte, "als solle die Geldzuwendung vergleichbar einer sog. Dankeschönspende wirken". Auch die weiteren auf dieser Liste 1 aufgeführten Empfänger hat die Kammer nicht berücksichtigt, da eine Prüfung "etwaiger persönlicher Beziehungen des Verurteilten" zu diesen Einrichtungen ihr untunlich erschien. Mit seiner Beschwerde vom 16.02.2005 wendet sich der Verurteilte gegen die Aufteilung der Gelder; er hält den Beschluss für gesetzeswidrig. Die Kammer habe von ihrem Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht, da sie den Genugtuungszweck des § 56 b Abs. 1 StGB nicht hinreichend bedacht habe. Der Beschwerdeführer müsse die Zahlung als Unrechtswiedergutmachung erleben, was besonders wirksam durch die Unterstützung ortsnaher Einrichtungen geschehen könne. Ermessensmißbräuchlich sei der Ausschluss sämtlicher Viersener Einrichtungen, insbesondere des St. I.-Krankenhauses. Wenngleich der Verurteilte sich nicht gegen die Einbeziehung Kölner Einrichtung wendet, so - sein weiteres Vorbringen - widerspreche allerdings die Berücksichtigung sonstiger Einrichtungen außerhalb von Köln dem Genugtuungsgedanken. Das Vorgehen der Kammer verletzte den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil seine Vorschläge nicht berücksichtigt worden seien, und sei auch in sich widersprüchlich, weil Kölner Einrichtungen, die der Verurteilte benannt habe, einbezogen worden seien, soweit sie von sich aus das Landgericht angeschrieben hätten. Schließlich weist der Beschwerdeführer auf einzelne Einrichtungen hin, die aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen besonders hoch bedacht seien. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 17.02.2005 hat die Strafkammer ergänzend dargelegt, von welchen Gesichtspunkte sie sich bei der Verteilung der Gelder hat leiten lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 28.02.2005 zu der Beschwerde Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 22.02.2005 hat der Senat den Vollzug des Beschlusses vom 14.02.2005 bis zu seiner Entscheidung, spätestens bis zum 08.03.2005 gemäß § 307 Abs. 2 StPO ausgesetzt.

II.

Das gemäß § 305a Abs. 1 S. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig, da der Verurteilte durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert ist.

1.

Voraussetzung der Zulässigkeit jeden Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelführers (Löwe-Rosenberg/ Hanack, StPO, 25. Auflage, vor § 296 Rdnr. 46, 54; Karlsruher Kommentar/ Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 304, Rdnr. 30; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Rdnr. 8 vor § 296 je m.w.N.). Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung durch den Betroffenen an, sondern allein darauf, ob nach objektiven Kriterien durch die begehrte Entscheidung eine Besserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde (BGHSt 28, 327, 330). Es muss demnach ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung bestehen. Das Allgemeininteresse an richtigen Entscheidungen begründet für den einzelnen Beschwerdeführer keine Beschwer, sondern lässt nur ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu. Erforderlich für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eines einzelnen Betroffenen ist vielmehr eine unmittelbare Beeinträchtigung durch einen belastenden Eingriff in seine rechtlich geschützte Sphäre (Löwe-Rosenberg/Hanack, a.a. O., Rdnr. 51; Karlsruher Kommentar/Engelhardt, § 304, Rdnr. 30; OLG Düsseldorf, NStZ 1993,452).

2.

Die Bestimmung der gemeinnützigen Einrichtung, an die ein Geldbetrag zu zahlen bzw. - wie hier - ein bereits gezahlter Geldbetrag weiter zu leiten ist, beschwert den Verurteilten im Regelfall nicht und kann von ihm deshalb regelmäßig auch nicht angefochten werden. Soweit es hierbei zu Fehlern kommt, sind grundsätzlich allein die Interessen der Allgemeinheit berührt. Diese wahrzunehmen und die Entscheidung anzufechten ist gegebenenfalls Aufgabe der Staatsanwaltschaft.

3.

Im vorliegenden Fall kann eine unmittelbare Beeinträchtigung einer Rechtsposition des Beschwerdeführers, die eine Beschwer in diesem Sinne begründen könnte, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt werden.

a.

Ein Anspruch des Verurteilten auf Berücksichtigung von ihm gewünschter Empfänger oder auf eine von ihm beantragte oder angeregte Aufteilung der Geldbuße, der durch die Entscheidung verletzt sein könnte, besteht nicht. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Auferlegung einer Geldbuße regeln ( §§ 56 b, 56e StGB) und die damit zusammenhängenden Verfahrensvorschriften (§§ 268a, 305a StPO) sehen kein eigenes Recht des Verurteilten auf Begünstigung von ihm benannter oder gewünschter Destinatare oder auf Verwendung der Gelder in einer bestimmten Weise vor. Vielmehr wird dem Gericht in den gesetzlichen Vorschriften ein sehr weites Ermessen bei der Auswahl des Empfängers eingeräumt, wie sich § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB und § 305a Abs. 1 S. 2 StPO entnehmen läßt ( Leipziger Kommentar/ Gribbohm, StGB, 11.Aufl., § 56b Rdnr. 13; Münchner Kommentar/Groß, StGB, § 56b Rdnr. 20; SK /Horn, StGB, 8. Aufl., § 56b Rdnr. 13; Löwe-Rosenberg/Matt, a.a.O., § 305a Rdnr. 3: "Beschränkung der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht auf Gesetzeswidrigkeit" und Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, a.a.O., § 265a Rdnr. 16).

Sofern diese gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten - insbesondere bei extrem hohen Geldbußen -als unbefriedigend empfunden oder gar als haushaltsrechtlich bedenklich (vgl. Kirchhof, in FS Weber, S. 579 ff ) angesehen werden, bleibt nur der Weg über die Gesetzgebung, um mit einer Änderung der Gesetzeslage zu anderen Verfahrensweisen zu gelangen.

b.

Als mögliche verletzte Rechte kommen mithin nur Rechte des Verurteilten in Betracht, die sich insbesondere aus Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten herleiten lassen. Die Verletzung von Eigentums- und Vermögensrechten scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Auferlegung der Geldbuße als solche wendet - die Zahlung ist im Übrigen schon geleistet-, sondern die Verteilung der Gelder als rechtsfehlerhaft angreift.

Es wird nicht gerügt und ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Auflage durch die vorgesehene Verteilung unzumutbar geworden wäre. Die Unzumutbarkeitsklausel des § 56b Abs. 1 S.2 StGB soll in erster Linie verhindern, dass an den Verurteilten unzumutbare, d. h. ihn leistungsmäßig überfordernde Anforderungen gestellt werden (Leipziger Kommentar/ Gribbohm, a.a.O., § 56b Rdnr. 3; ebenso Münchner Kommentar/Groß, a.a.O., § 56b, Rdnr. 6 ). Dies betrifft die Höhe der zu leistenden Geldauflage, die in dem angegriffenen Beschluss nicht festgesetzt wurde.

Eine jedenfalls theoretisch denkbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ( Art. 2 Abs. 1 GG) und/oder des Rechts auf Glaubensfreiheit ( Art. 4 Abs. 1 GG) durch die vom Beschwerdeführer gerügte Aufteilung der eingezahlten Summe liegt ebenfalls nicht vor.

Eine solche Rechtsverletzung wäre allenfalls dann möglich, wenn die Bestimmung der gemeinnützigen Einrichtungen für den Verurteilten unzumutbar oder unverhältnismäßig sein sollte (vgl. Schönke-Schröder/Stree, StGB, 26.Aufl., § 56b Rdnr. 19 ff). Beides ist hier nicht gegeben und wird im Übrigen von dem Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Abgesehen von der Höhe der Geldbuße ist in Einzelfällen eine Unzumutbarkeit in Hinblick auf die Auswahl der Einrichtungen möglich und dann mit einer Rechtsverletzung verbunden, wenn diese Auswahl den Verurteilten in seinen weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen verletzt (Leipziger Kommentar/ Gribbohm, a.a.O., Rdnr. 13; Händel JR 1955,378). Das ist hier nicht der Fall.

Der Verurteilte beruft sich nicht auf religiöse oder weltanschauliche Unzumutbarkeiten, sondern lässt im Gegenteil erkennen, dass die Zielrichtungen der ausgewählten Empfänger grundsätzlich auch in seinem Sinne liegen. Die Auflagenempfänger sind durchweg gemeinnützige Einrichtungen, die vor allem soziale, aber auch kulturelle, kirchliche, sportliche und jugendfördernde Aufgaben wahrnehmen. Damit entsprechen sie mit ihrer Ausrichtung denjenigen Einrichtungen, die der Verurteilte vorschlägt. In seiner Beschwerdebegründung 17.02.2005 hat er darüber hinaus dieses nochmals deutlich gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Empfängerauswahl der grundsätzlich zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu Lasten des Verurteilten verletzt sein könnte, vermag der Senat nicht zu sehen.

c.

Der von dem Verurteilten in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung gerückte Vorwurf eines Ermessensfehlgebrauchs lässt ebenfalls keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechtspositionen - unter Berücksichtigung der Grundrechte - als möglich erscheinen. Der von dem Verurteilten behauptete Ermessensfehlgebrauch oder - missbrauch, der in der "Bevorzugung" Kölner und der damit verbundenen Nichtberücksichtigung der vorgeschlagenen Viersener Einrichtungen sowie in dem - aus Sicht des Verurteilten - widersprüchlichen Auswahlverfahren der Strafkammer liegen soll, hätte keine unmittelbaren beeinträchtigenden Auswirkungen auf rechtlich geschützte Positionen des Verurteilten. Selbst wenn ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen sollte - wofür der Senat in Anbetracht des dem Gericht eingeräumten weiten Ermessens keine konkreten Hinweise sieht -, kann allein daraus nicht auf eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers geschlossen werden.

Die Verteilung der Gelder an karitativ im Kölner Raum tätige Institutionen und nicht an die von dem Verurteilten vorgeschlagenen Einrichtungen, berührt dessen Rechtsposition nicht unmittelbar. Mit dieser Auswahl ist weder eine (unmittelbare) Verschlechterung seiner Rechtsstellung verbunden, noch hätte eine Berücksichtigung der Viersener Einrichtungen eine Verbesserung seiner Rechtsposition zur Folge. Zwar mag die Verteilung der Gelder nach den Wünschen des Verurteilten faktisch einen positiven Einfluss auf seine soziale Stellung in der Heimatgemeinde haben - was hier nicht zu entscheiden ist -, dies hätte jedoch keinerlei rechtliche Relevanz für die Frage der Beschwer.

Der mit der Auferlegung einer Geldauflage verbundene Zweck der Bewährungsauflage besteht - das ist einhellige Meinung - in der Genugtuung für das begangene Unrecht, und zwar als spürbares "Übel" für den Verurteilten, dem die Verurteilung damit jedenfalls auf andere Weise fühlbar gemacht werden soll (Leipziger Kommentar/Gribbohm, a.a.O., § 56b Rdnr. 2; Münchner Kommentar/Groß, § 56b, Rdnr. 2 je m.w.N.). Dieses Ziel liegt im Interesse der Gesellschaft, die auf diese Weise den durch die Straftat gestörten Rechtsfrieden wiederhergestellt wissen will. Eine eigene Rechtsposition des Verurteilten, insbesondere - wie von der Verteidigung vorgetragen - in dem Sinne, dass die Genugtuung nach der Vorstellung des Täters zu leisten sei, lässt sich daraus gerade nicht herleiten und widerspräche dem Genugtuungsgedanken. Auch die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang erwähnte "konstruktive Tatverarbeitung" für den Verurteilten (dazu Münchner Kommentar/Groß, a.a.O., § 56b Rdnr. 2 a.E.) ist lediglich eine Nebenfolge der gesellschaftlich erwünschten Genugtuung; sie dürfte im Übrigen vorrangig bei der Wiedergutmachungsauflage des § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB, die hier nicht vorliegt, ihre Bedeutung haben. Schließlich - ohne dass es auch hierauf ankäme - ist dem Verurteilten die von ihm erwähnte "konstruktive Tatverarbeitung" durch die Leistung einer Geldbuße für gemeinnützige Einrichtungen im Großraum Köln ebenso gut möglich. Denn der örtliche Zusammenhang bleibt gewahrt, da Tatorte der Steuervergehen jedenfalls auch in Köln lagen, und der Bezug zwischen Straftat -Vorenthalten von Abgaben - und den Zielen der unterstützten Einrichtungen - Wahrnehmung von Aufgaben, für deren Erfüllung der öffentlichen Hand Gelder fehlen - liegt auf der Hand.

Hingegen könnte eine Verteilung der Gelder in Hinblick auf die Genugtuungsfunktion unangemessen sein, wenn dadurch Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen ohne jede Beziehung zur Tat erfolgen, und diese Zahlungen auf eine Unterstützung der dem Verurteilten nahe stehenden Einrichtungen abzielen (vgl. Schönke-Schröder/Stree, StGB, 26. Auflage, § 56b Rdnr. 28).

d.

Auch die Verletzung von Verfahrensrechten (§ 33 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG), wie sie der Verurteilte geltend macht, vermag keine Beschwer für ihn zu begründen. Denn bei der gebotenen objektiven Prüfung ist eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Verfahrensfehler zu verneinen.

Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör scheidet aus.

Der Verurteilte hatte vor der Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und hat diese auch genutzt, wie der Schriftsatz vom 02.02.2005 zeigt. Dieser Schriftsatz, in dem der Verurteilte seine Vorstellungen zur Verwendung der Gelder deutlich gemacht hat, hat der Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Verwendung der Gelder vorgelegen. Wie die Gründe des Beschlusses erkennen lassen, hat sie den Inhalt zur Kenntnis genommen und in dieser Kenntnis ihre Entscheidung getroffen. Die Begründung des angegriffenen Beschlusses setzt sich nämlich dezidiert mit den Vorschlägen des Verurteilten auseinander. Dies zeigen die Überlegungen, warum die Strafkammer davon abgesehen hat, ein Teil des Geldes den in Viersen ansässigen Einrichtungen zukommen zu lassen ( vgl. hierzu S. 2 unten, S. 3 des Beschlusses).

Es betrifft allein den Inhalt der Entscheidung, nicht deren verfahrensmäßiges Zustandekommen, dass die Strafkammer den Vorschlägen des Verurteilten nicht gefolgt ist.

Ein Anspruch des Verurteilten auf mündliche Anhörung vor der Entscheidung über die Verteilung der Geldbuße bestand nicht. Die entsprechende Rüge der Verteidigung kann mithin nicht einen den Verurteilten beschwerenden Rechtsfehler begründen. Sofern nicht gesetzlich ausdrücklich eine Anhörung vorgesehen ist, was hier nicht der Fall ist, reicht es bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung aus, dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Meyer-Goßner, a.a.O., § 33 Rdnr. 12). Bei dem durch drei Rechtsanwälte vertretenen Verurteilten bestand für das Gericht keine Veranlassung, diesen noch persönlich zu der Verteilung der Gelder anzuhören. Es handelt sich bei dieser Thematik auch nicht um Umstände, die in der persönlichen Sphäre des Verurteilten liegen und deshalb am besten mit ihm persönlich aufgeklärt werden könnten. Die Frage, ob ein Fall im Sinne des § 265a StPO vorlag, der zu einer Befragung des Angeklagten zu Bewährungsauflagen in der Hauptverhandlung noch vor Verkündung des Urteils veranlasst hätte, kann offen bleiben. Hinreichende Anhaltspunkte dazu sind - in Anbetracht der von dem Verurteilten zunächst eingelegten Revision - nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Jedenfalls kann allein auf das Unterlassen einer Befragung - ohne dass weitere Rechtsverstösse geltend gemacht werden - eine Beschwerde nicht gestützt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 265a Rdnr.12). Im übrigen hätte der Verurteilte sich mit dieser Argumentation schon gegen den in der Hauptverhandlung verkündeten Bewährungsbeschluss wenden müssen.

Theoretisch vorstellbar als möglicher, den Beschwerdeführer unmittelbar berührender Rechtsverstoß wäre ferner eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ( s. dazu Senat v. 16.01.1998, NJW 99,373 = wistra 1998,272), sofern die Strafkammer mit ihrer Entscheidung gegen eine mit der Verteidigung abgesprochene Verteilung der Gelder verstoßen hätte. Ein solcher Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor.

Dem Urteil lag zwar eine Absprache zugrunde, die von dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ausweislich des Protokolls bekannt gegeben wurde. Diese beinhaltete eine Vereinbarung bezüglich einer maximal zu erwartenden Strafe; zu dem Inhalt eines Bewährungsbeschlusses und zu einer Geldauflage wurde keine im Protokoll vermerkte Absprache getroffen. Auch wenn zur Höhe der Geldauflage eine mündliche Verständigung stattgefunden haben sollte, so ergeben sich weder aus dem Protokoll noch aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise auf eine weiter gehende Absprache auch zur Verteilung der Gelder. Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte für eine an den Verurteilten gerichtete Aufforderung vor, geeignete Empfänger zu benennen, noch dafür, dass die Strafkammer sich bereit erklärt hätte, von ihm benannte Einrichtungen (wohlwollend) zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass Entsprechendes nicht von der Verteidigung geltend gemacht wird, zeigen die im Schriftsatz vom 02.02.2005 gewählten Formulierungen, dass der Verurteilte von sich aus - also ohne Absprache oder Aufforderung seitens der Strafkammer - Vorschläge zur Verwendung der Gelder vorgebracht hat: "Die Absicht unseres Mandanten, hinsichtlich eines Teilbetrages der Auflage der Kammer Verwendungsvorschläge zu unterbreiten, haben wir der Kammer bereits vor geraumer Zeit angezeigt".

Damit scheidet auch eine etwaige Rechtsverletzung durch Missachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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