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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 608/08
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV, StPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 S. 1
RVG § 33 Abs. 8
RVG § 49
RVG § 56 Abs. 1 S. 1
RVG § 56 Abs. 2
RVG VV Nr. 1003
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
Zu den Gebühren des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

I.

Rechtsanwalt G. in L. ist dem Angeklagten, dem eine Vergewaltigungstat zur Last liegt, mit Beschluss vom 12.02.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 08.05.2008 ist im Rahmen des anhängigen Adhäsionsverfahrens ein Vergleich protokolliert worden, ausweislich dessen der Angeklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten und Nebenklägerin 13.500,-- € zu zahlen.

Unter dem 13.05.2008 beantragte Rechtsanwalt G., der am 09.05.2008 seine Gebühren für das Hauptverfahren unter Einschluss einer Kostenpauschale geltend gemacht hatte, seine Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, 2,0 VV 3100 |1.132,-- € Einigungsgebühr, 1,5 VV 1000|849,-- € Pauschale VV 7200|20,-- € 19% Mehrwertsteuer|380,19 € Gesamt:|2.381,19 €

Mit Beschluss vom 04.07.2008 kürzte der Rechtspfleger die Gebühren auf 771,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und führte aus, der Höhe nach richte sich die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG; die Einigungsgebühr sei gem. Nr. 1003 VV RVG zu reduzieren, da über den Gegenstand des Abhäsionsverfahrens ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei.

Der hiergegen gerichteten - mit einer Fundstelle aus Burhoff, RVG, 2. Auflage (Randziffer 9 zu §§ 41, 43 RVG) begründeten - Erinnerung vom 17.05.2008 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 07.11.2008.

II.

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 3 - 8 RVG an sich statthafte, wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch ansonsten zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

1.

Da über die Erinnerung des Pflichtverteidigers die Strafkammer in ihrer vollen Besetzung entschieden hat, ist zur Entscheidung über die Beschwerde auch der Senat in voller Besetzung - und nicht etwa der Einzelrichter gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG - berufen.

2.

In der Sache selbst folgt der Senat der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt:

"Der Kostenbeamte hat zu Recht für das Adhäsionsverfahren nur zwei Gebühren zu einem Gegenstandswert von 13.500 € aus § 49 RVG festgesetzt. Nichts anders ergibt sich aus VV 4141 ff., wo in VV 4143 ausdrücklich der Faktor 2,0 angegeben ist. Da sich aus § 49 RVG eine Gebühr für einen Gegenstandswert bis 16.000 € mit 257 € ergibt, ist die Festsetzung mit 257x2=514 € korrekt.

Für die Einigungsgebühr kommt VV 1000 iVm VV 1003 zur Anwendung. Danach reduziert sich die Gebühr von 1,5 auf 1,0, wenn über den Einigungsgegenstand bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hierauf hat schon die angefochtene Entscheidung hingewiesen, so-dass weitere 257 € hinzukommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht ansatzweise aus der zitierten Kommentierung bei Burhoff, 2. Auflage, RVG. Vielmehr ergibt sich aus der auf S. 1064 (Rdn. 20 zu Nr. 4143 VV) aufgeführten Beispielsrechnung, dass die angefochtene Festsetzung korrekt ist. Eine weitere Pauschale aus VV 7002 wird auch in der Beispielsrechnung nicht geltend gemacht."

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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