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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 639/08
Rechtsgebiete: GKG, RPflG, GvKostG, KostVfg


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 2
GKG § 21
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1 S. 2
GKG § 66 Abs. 2 S. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 2
RPflG § 31 Abs. 1 Ziff. 2
GvKostG § 5
GvKostG § 7
KostVfg § 27 Abs. 8
KostVfg § 38 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung zuständigen Einzelrichter des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 04.06.2004 wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er hatte gestohlene Briefmarken im Wert von rd. 2,1 Mio € angekauft. Im Ermittlungsverfahren war gegen den Beschwerdeführer durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2003 zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der E.Q. als Geschädigter der dingliche Arrest in Höhe von 1,694 Mio € angeordnet worden. Der Arrest wurde u.a. durch im Auftrag der Staatsanwaltschaft von dem Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung von zwei PKW's der Marke der Marke G. und C. vollzogen. Gegen den Beschwerdeführer wurden mit Kostenrechnung vom 28.07.2005 u.a. "Gerichtsvollzieherkosten der Staatsanwaltschaft" in Höhe von 9.679,80 €, 22,60 € und 1.064,41 € angesetzt (Pos. 07,08 und 09 der Gerichtskostenrechnung vom 11.03.2008 - Kassenzeichen 471078 511 6 -).

Dabei handelt es sich im wesentlichen um Unterstellkosten für die beiden PKW's in Höhe von 9.488,80 €, die in der Zeit vom 18.03. 2003 bis zum 31.03.2004 angefallen sind. Die Unterstellkosten ab Mai 2004 sind im Rahmen eines Vergleichs von der E.Q. übernommen worden.

Mit Verteidiger-Schriftsatz vom 18.03.2008 beantragte der Verurteilte "gerichtliche Entscheidung nach § 66 Abs. 1 GKG" hinsichtlich der Positionen 07, 08 und 09 aus der Kostenrechnung vom 28.07.2005 mit der Begründung, die Unterstellkosten seien überhöht, beigefügte Vergleichsangebote lägen um ein Vielfaches niedriger. Außerdem habe er frühzeitig einer Verwertung zugestimmt.

Der Einzelrichter der erkennenden Strafkammer hat mit Vermerk vom 19.09.2008 die Auffassung vertreten, für die Entscheidung über den als Erinnerung aufzufassenden Antrag sei der Rechtspfleger zuständig. Dieser hat mit Beschluss vom 21.10.2008 sodann die Erinnerung zurückgewiesen, der dagegen mit Schriftsatz vom 26.11.2008 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 16.12.2008 dem Senat vorgelegt.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 16.01.2009 gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der vom Senat um eine Stellungnahme gebetene Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 24.03.2009 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht angeregt, weil für die Entscheidung über die Erinnerung nicht der Rechtspfleger zuständig sei.

Der Beschwerdeführer hat hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

1. Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, weil der Beschwerdewert den Betrag von 200 € übersteigt. Sie hat den vorläufigen Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

2. Gegenstand der Beschwerde ist der die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28.07.2005 zurückweisende Beschluss des Rechtspflegers vom 21.10.2008.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG (vorbehaltlich der Möglichkeit der Übertragung auf die gesamte Kammer gem. Abs. 6 S.2 ) jedoch der Einzelrichter. Der Rechtspfleger entscheidet über die Erinnerung nur, soweit ihm das Gesetz das zugrundeliegende Geschäft übertragen hat. Das ist hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Fall. Unter dem Geschäft ist stets das die kostenauslösende Hauptsache zu verstehen (vgl KG JurBüro 1987, 406). Das sind hier nicht die dem Rechtspfleger lediglich im Wege der Einzelzuweisung nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2 RPflG übertragenen Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes, sondern es ist das zugrunde liegende Strafverfahren. Damit korrespondierend bildet der nach § 19 Abs. 2 GKG von der Staatsanwaltschaft aufzustellende Kostenansatz eine Einheit. Für die Frage nach der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz kommt es nicht darauf an, ob einzelne Kostenpositionen des Kostenansatzes - hier Gerichtsvollzieherkosten - durch einzelne Tätigkeiten des Rechtspflegers im Ermittlungsverfahren ausgelöst worden sind. Insoweit besteht vielmehr gem. § 66 Abs. 1 S.2 GKG insgesamt die Entscheidungskompetenz des Gerichts I. Instanz und innerhalb dessen funktionell die Zuständigkeit des Einzelrichters (vgl Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 66 GKG, Randnr. 25).

3. Damit hat verfahrenswidrig der unzuständige Rechtspfleger über die Erinnerung vom 18.03.2008 entschieden. Dieser Verfahrensmangel läßt es geboten erscheinen, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den zur Entscheidung berufenen Einzelrichters des Gerichts I. Instanz zurückzuverweisen.

Eine eigene Sachentscheidung hält der Senat nicht für tunlich, da bisher eine den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich erschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache fehlt und es hierzu ggfs noch weiterer Aufklärung bedarf.

4. Für die neue Entscheidung weist der Senat daraufhin, dass er die Auffassung des Bezirksrevisors nicht teilt, dass die Einwendungen des Verurteilten gegen die Gerichtsvollzieherkosten nach § 5 bzw. § 7 GvKostG zu behandeln seien. Es wäre verfehlt, den Verurteilten auf die Rechtsmittel des GvKostG gegen Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers zu verweisen, die gem. §§ 38 Abs. 1, 27 Abs. 8 KostVfg als durchlaufende Gelder in die Kostenrechnung Eingang finden und folgerichtig dem Verurteilten auch zu keiner Zeit mitgeteilt worden sind. Der Verurteilte weist mit Schriftsatz vom 21.04.2009 mit Recht daraufhin, dass er die Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft erreichen möchte, die Kosten der Unterstellung der PKW's in den Kostenansatz aufzunehmen und den Verurteilten damit zu belasten. Auf diesen Sachverhalt ist aus Sicht des Senats die Bestimmung des § 21 GKG grundsätzlich anwendbar. Dabei wird nicht nur der die vom Verurteilten vorgelegten Vergleichsangebote um ein Mehrfaches übersteigende Tagessatz der vom Gerichtsvollzieher beauftragten Firmen auf seine Angemessenheit zu überprüfen sein, sondern mit Blick auf die mögliche Unverhältnismäßigkeit der Aufbewahrungskosten und das frühzeitige Angebot des Beschwerdeführers, jedenfalls den PKW C. auzulösen, auch die Unterstellzeit von mehr als einem Jahr.

Ende der Entscheidung

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