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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 715/07
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 46 Abs. 1
RVG § 46 Abs. 2 S. 1
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
BRAGO § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 RVG).

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war Pflichtverteidiger des früheren Angeklagten B.

Neben den Gebühren für die Pflichtverteidigung begehrt er die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 54.510,93 € mit dem Vorbringen, er habe von einer ihm überlassenen DVD, die 18.323 Audio-Dateien mit abgehörten Telefongesprächen enthalte, im Einverständnis mit dem Vorsitzenden der Strafkammer eine weitere Kopie für den Angeklagten gefertigt und ihm überlassen. Damit sei die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV von 2,50 € je Datei in der geltend gemachten Höhe angefallen.

Der Rechtspfleger hat den Antrag mit Beschluss vom 27.06.2007 zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Erinnerung hat die Strafkammer, der der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache übertragen hat, mit Beschluss vom 13.11.2007 die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Auslagen auf 2,98 € - das entspricht der Dokumentenpauschale für eine Datei in Höhe von 2,50 € zuzüglich MwST - festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt.

II.

1. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine nach §§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 3 RVG statthafte sofortige Beschwerde, die als fristgerecht zu behandeln ist. Da die Entscheidung am 19.11.2007 herausgegangen ist und dem Beschwerdeführer daher nicht früher als an diesem Tag zugegangen sein kann, hat er mit der am 03.12.2007 eingegangenen Beschwerde die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen gewahrt.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht begründet, wobei der Senat der Entscheidung des Landgerichts nur im Ergebnis insoweit folgen kann, als der weitergehende Antrag zurückgewiesen worden ist.

a) Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV fällt unter den Begriff der in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geregelten Auslagen.

Der Beschwerdeführer verlangt die Vergütung der Pauschale hier aus der Staatskasse. Hierfür ist § 46 Abs. 1 RVG maßgeblich, wonach Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass die Dokumentenpauschale entstanden ist. Nur nach Nr. 7000 VV entstandene Auslagen können auch erstattungsfähig sein (Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2.Aufl., Nr. 7000 VV Randnr. 86; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Nr. 7000 VV, Randnr. 38).

b) Die Dokumentenpauschale kann hier nur nach Nr. 7000 Ziff. 2 VV in Verb. mit Ziff. 1 lit d) entstanden sein, wovon zutreffend auch das Landgericht ausgeht. Unzutreffend ist aber die Annahme des Landgerichts, es liege das vom Gesetz geforderte "Einverständnis mit dem Auftraggeber" vor, als welcher - abweichend von der Entscheidung der Strafkammer - nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht der Angeklagte, sondern der Vorsitzende der Strafkammer anzusehen sein soll.

Das trifft indes nicht zu. Zwar kann der beigeordnete Verteidiger gemäß Vorbem 7 Abs. 1 Satz 2 VV nach den Regeln der Geschäftsbesorgung (§§ 675,670 BGB) Ersatz der ihm entstandenen und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit notwendigen Auslagen verlangen (vgl Burhoff a.a.O., § 46 Randnr. 1).

Der Vorsitzende der Strafkammer hat indes lediglich die Überlassung der DVD -Kopie an den Angeklagten gestattet, worin bei einer an allgemeinen Auslegungsgrundsätzen orientierten Auslegung kein gebührenrechtlich relevantes Einverständnis mit Aufwendungen auf Kosten der Staatskasse gesehen werden kann. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung der Kostenübernahme bedurft.

Hiernach ist ein Anspruch auf die Dokumentenpauschale schon nicht entstanden, so dass der Beschwerdeführer bereits mehr erhalten hat, als ihm zusteht.

c) Ergänzend ist allerdings daraufhin zu weisen, dass - das Entstehen der Dokumentenpauschale unterstellt - die im zweiten Schritt zu prüfenden Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 RVG ebenfalls nicht erfüllt sind.

Während für die Tatbestände von VV 7000 Ziff. 1 lit a - c das Merkmal der Notwendigkeit bereits im Gesetz enthalten und deswegen von der Erstattungsfähigkeit grundsätzlich auszugehen ist, gilt für die hier in Rede stehenden Auslagen nach Ziff. 2 in Verb. mit Ziff. 1 d etwas anderes. Insoweit ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob diese zur Prozeßführung notwendig waren (vgl Burhoff a.a.O., Hartmann a.a.O., Randnr. 39).

Auch hierzu fehlt es an genügendem Vortrag des Beschwerdeführers, der sich lediglich auf das Einverständnis des Vorsitzenden der Strafkammer mit der Anfertigung einer weiteren DVD für den Angeklagten beruft. Ein solches Einverständnis ist, wie sich bereits aus dem Vorhergesagten ergibt, nicht mit der auf Antrag des Rechtsanwalts nach § 46 Abs. 2 Satz in Verb. mit Satz 1 RVG möglichen, für das Festsetzungsverfahren bindenden Feststellung der Erforderlichkeit gleichzusetzen.

Die Anfertigung der weiteren DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Hierzu hat der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung schon unter der Geltung der BRAGO zu § 27 BRAGO in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Kosten für die Fertigung von Fotokopien aus den Strafakten für den Angeklagten von der Staatskasse grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn es notwendig ist, dass dieser die Unterlagen ständig zur Hand hat, wofür hier nichts ersichtlich ist (Senat 19.07.01 - 2 Ws 319/01 -; 22.06.04 - 2 Ws 303/04 -).

An dieser Auffassung hält der Senat auch für das neue Gebührenrecht fest, dem insoweit keine Ausweitung der Ansprüche auf Auslagenerstattung zu entnehmen ist (ebenso Burhoff a.a.O., § 46, Randnr. 7 m.w.N.)

Ende der Entscheidung

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