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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 15/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 3 Nr. 2
KostO § 60 Abs. 4
KostO § 60 Abs. 2
KostO § 14 Abs. 3 Satz 2
KostO § 76 Abs. 1
KostO § 14 Abs. 7
KostO § 14 Abs. 5 Satz 5, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 15/03

In der Grundbuchkostensache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, des Richters am Oberlandesgericht Sternal und des Richters am Landgericht Dr. Göbel am 12. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3), 4), 5) und 6) vom 9. April 2003 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. April 2003 - 4 T 149/03 - aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3), 4), 5) und 6) vom 22. Februar 2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2003 - Lannesdorf #####/####- unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sowie Herr S, letzterer wohnhaft in U, USA, sind gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts (Nachlaßgerichts) Bonn vom 30. August 2002 - 35 VI 469/02 E - zu je 1/7 Anteil Erben des am 28. Februar 2001 mit letztem Wohnsitz in C3 verstorbenen Herrn S4. Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von G1 des Amtsgerichts Bonn, Blatt ###4, verzeichneten Grundstücks der Gemarkung G1, Flur X, Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, M. 66.

Aufgrund der Erbfolge und einer Erbteilsübertragung vom 14. Dezember 2001 wurden die Beteiligten zu 1) bis 4) sowie Herr S am 07. Oktober 2002 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Den Antrag auf diese Eintragung hatte für sie Notar Dr. I in X mit Schriftsatz vom 29. April 2002 gestellt. Gemäß des Urkunde desselben Notars vom 14. Dezember 2001 - UR-Nr. xxx/ 2001 - wurde das Hausgrundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und das Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen den Beteiligten zu 1) bis 4) sowie Herrn S zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Grundbuchamtes vom 26. September 2002 wurden Wohnungsgrundbücher angelegt und das jeweilige Wohnungseigentumsrecht am 7. Oktober 2002 - nicht, wie es in dem mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß des Landgerichts vom 1. April 2003 heißt, am 7. Januar 2002 - im Wohnungsgrundbuch von G1, Blatt ####1 bis ####2, eingetragen.

Nach der im Beschluß des Landgerichts vom 1. April 2003 in Bezug genommenen Urkunde des Notars Dr. I vom 14. Dezember 2001 - UR-Nr. xxx/2001 - wurden die Kosten ihrer Durchführung von den Beteiligten zu 1) und 2) sowie von Herrn S zu je 10 %, von den Beteiligten zu 4) und 5) zu je 5 %, von der Beteiligten zu 5) zu 40 % und von dem Beteiligten zu 6) zu 20 % übernommen. Mit Kostenrechnung vom 26. September 2002, deren den Beteiligten zu 1) bis 6) zugeleitete Reinschriften das Datum vom 7. Oktober 2002 tragen, wurden zu Lasten der Beteiligten zu 1) bis 6) Eintragungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 1.761,00 angesetzt und entsprechend den übernommenen Prozentsätzen aufgeteilt, mit Ausnahme der auf Herrn S entfallenden 10 %, mit denen zusätzlich der Beteiligte zu 1) belastet worden ist, so daß zu seinen Lasten zweimal jeweils EUR 176,10 angesetzt und unter den Kassenzeichen #### 552 8 und #### 552 3 zum Soll gestellt wurden.

Gegen den Kostenansatz dieser Kostenrechnung(en) haben die Beteiligten zu 1) bis 6) mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 Erinnerung eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, Gebühren für die Eintragungen seien nach § 60 Abs. 4 KostO nicht zu erheben. Die Eintragungen im Grundbuch stellten sich als Vollzug der testamentarischen Anordnungen des Erblassers dar.

Durch Beschluß vom 10. Februar 2003 - G1 #####/####-, in dessen Gründen fälschlich auch der Testamentsvollstrecker, Herr L als Miterbe bezeichnet wird, hat der Richter des Amtsgerichts Bonn eine der beiden zu Lasten des Beteiligten zu 1) ergangenen Kostenrechnungen, nämlich die, deren Rechnungsbetrag von EUR 176,10 unter dem Kassenzeichen #### 552 8 zum Soll gestellt worden ist, aufgehoben. Im übrigen hat er die Erinnerung zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wird ausgeführt, die Beteiligten seien gemäß § 3 Nr. 2 KostO entsprechend ihrer dem Grundbuchamt mitgeteilten Erklärung über die Kostenübernahme in Anspruch genommen worden. Da der Beteiligte zu 1) darin nur 10 % der Kosten übernommen habe, sei eine der beiden ihn betreffenden Kostenrechnungen über jeweils 10 % der Kosten aufzuheben. Im übrigen sei die Erinnerung nicht begründet. § 60 Abs. 4 KostO sei nicht anzuwenden, wenn eine durch Rechtsgeschäft geänderte Eigentümerstellung eingetragen werde.

Gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 1) bis 6) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2003 Beschwerde eingelegt, "soweit er der Erinnerung nicht abgeholfen hat". Sie machen geltend, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die vorliegende Auseinandersetzung die von den Erben geschuldete Durchführung der testamentarischen Teilungsanordnungen des Erblassers gewesen sei.

Durch Beschluß vom 1. April 2003 hat das Landgericht Bonn die Beschwerde der - im Rubrum jenes Beschlusses abweichend von der Vorinstanz als Beteiligte zu 1) bis 5) bezeichneten - Beteiligten zu 2) bis 6) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Februar 2003 zurückgewiesen. Über die gleichfalls mit dem Schriftsatz vom 22. Februar 2003 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), des Herrn S2, hat das Landgericht in seinem Beschluß nicht entschieden. Das Landgericht hat ausgeführt, die Kostenrechnungen seien richtig, ein Fall des § 60 Abs. 2 KostO sei nicht gegeben. Ein gebührenrechtlich zu privilegierendes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichtigung des Grundbuchs bestehe nur beim Eigentumserwerb unmittelbar aufgrund des Erbfalls, aber nicht beim Erwerb im Wege der Erbauseinandersetzung.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 2) bis 6) mit der unter dem Datum vom "22.02.2003" abgefaßten, am 9. April 2003 bei Gericht eingegangen, von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen weiteren Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 10. April 2003 haben sie klargestellt, daß es sich bei dem genannten Datum vom "22.02.2003" um einen Schreibfehler handele. Zutreffend sei das Datum vom 9. April 2003. Sie sind der Auffassung, daß die von dem Amts- und Landgericht vertretene Rechtsauffassung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung von Alleinerben und Erbengemeinschaften führen würde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an die Beschwerdekammer des Landgerichts.

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil sie von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist. Es hat die grundsätzliche Bedeutung darin gesehen, daß die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage, ob die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO nur berichtigende Eintragungen oder auch die Fälle der Eintragung aufgrund einer Auseinandersetzung des Nachlasses erfaßt, im April 1988 ergangen sei. Dieser Begründung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Eine Rechtsfrage erlangt nicht allein dadurch, daß sie während eines längeren Zeitraums keinen Anlaß zur Zulassung der weiteren Beschwerde bot, so daß keine Entscheidung des Oberlandesgerichts zu ihr ergangen ist, grundsätzliche Bedeutung, so daß die weitere Beschwerde dann wieder zuzulassen wäre. Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil der Senat an die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gebunden ist (vgl. Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Stand: April 2003, § 14, Rdn. 39). Auch die übrigen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels sind erfüllt. Insbesondere wird der nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als EUR 50,-- erreicht.

2. In der Sache führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. Der Beschluß der Beschwerdekammer vom 1. April 2003 beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 14 Abs. 2 Satz 3 KostO, 546 ZPO).

a) Allerdings hält die Auffassung der angefochtenen Entscheidung, daß die Eintragung des Eigentumswechsels auf die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft, denen durch die Teilungserklärung und Auflassung in der notariellen Urkunde vom 14. Dezember 2001 das Eigentum an den einzelnen Wohnungen zugewiesen worden ist, nicht nach § 60 Abs. 4 KostO von der Erhebung von Eintragungsgebühren befreit ist, im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand.

Die Frage, ob die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO auch die Fälle einer Erbauseinandersetzung umfaßt oder auf die berichtigende Eintragung des Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen früheren Eigentümers beschränkt ist, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit langem heftig umstritten. Überwiegend wird hier die Auffassung vertreten, daß nur die berichtigende Eintragung von Erben begünstigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1967, 2411; OLG Düsseldorf, JurBüro 1983, 1076; OLG Frankfurt, Rpfleger 1968, 100; OLG Frankfurt, Rpfleger 1974, 330; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 824; OLG Hamm, Rpfleger 1967, 121; OLG Hamm, Rpfleger 1987, 302 [303]; OLG Oldenburg, NJW 1967, 2414; OLG Oldenburg, JurBüro 1979, 258; OLG Oldenburg, Nds.RPfl. 1985, 17; OLG Stuttgart, Rpfleger 1971, 157; OLG Stuttgart, Rpfleger 1982, 201; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 200 f; OLG Zweibrücken, MDR 1990, 560). Dies war auch die Ansicht des früher für Rechtsmittel in Kostensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1966, 90 und Rpfleger 1968, 35). Auch das Schrifttum folgt überwiegend dieser Auffassung (vgl. Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 14. Aufl. 2000, Stichwort "Eigentümer", Anm. 6.5 [S. 263]; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 60, Rdn. 16 c; vgl. ferner die Nachweise bei Lappe in: Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl. 2002, § 60, Rdn. 59 a.E.).

Der Senat hat demgegenüber im Anschluß an die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 233 f; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1993, 464) in seiner im angefochtenen Beschluß des Landgerichts in Bezug genommenen, unveröffentlichten Entscheidung vom 11. August 1989 - 2 Wx 26/89 - (zitiert bei LG Aachen, MittRhNotK 1988, 239) die Auffassung vertreten, daß die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO auch dann eingreift, wenn ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft sofort die Erben, die nach der Erbauseinandersetzung das jeweilige Grundstück erhalten, als dessen Eigentümer eingetragen werden (so auch OLG Braunschweig, KostRspr. KostO § 60, Nr. 12; OLG Bremen, KostRspr. KostO § 60, Nr. 10; KG JurBüro 1972, 169; OLG Schleswig, DNotZ 1995, 795 f; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 60, Rdn. 29, Stichwort "Miterbe"; Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 60, Rdn. 60). Der Senat hat dies in der genannten Entscheidung vom 11. August 1989 u.a. mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Gesetzgeber zwar mit der Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO einen Anreiz für die baldige Berichtigung des unrichtigen Grundbuchs schaffen wollte, daß der erstrebte Erfolg, die alsbaldige Wiederherstellung der Übereinstimmung des Grundbuchs mit der materiellen Rechtslage, aber auch dann erreicht wird, wenn ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft nach einer Erbauseinandersetzung die jeweiligen Miteigentümer als Eigentümer der einzelnen Grundstücke eingetragen werden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der in seiner im Beschluß vom 11. August 1989 vertretenen Auffassung abzuweichen. Für sie spricht insbesondere auch, daß es verfahrensökonomisch ist, einen Anreiz dafür zu bieten, die Erbauseinandersetzung alsbald durchzuführen, damit die vorübergehende - zweifellos bei Einhaltung der in § 60 Abs. 4 KostO genannten Frist gebührenfreie - Eintragung vermieden und damit eine zusätzliche Grundbucheintragung erspart wird. Zudem leuchtet nicht ein, daß die gesetzliche Vergünstigung zwar dem Alleinerben, nicht aber der Erbengemeinschaft zugute kommen soll, bei der die vorherige Erbauseinandersetzung bei einer Teilungsanordnung zwingende Voraussetzung für den von dem Erblasser vorgesehenen Eigentumserwerb des einzelnen Erben ist.

Dies bedarf im vorliegenden Fall indes keiner Vertiefung, weil es hier - worauf der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2003 zutreffend hingewiesen hat - auf die genannte Streitfrage nicht ankommt. Denn eine Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO in Fällen der Erbauseinandersetzung kommt nur dann in Betracht, wenn der jeweilige Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft aufgrund der Auseinandersetzung als Eigentümer des ihm zugewiesenen Grundstücks eingetragen wird (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 233). Wird dagegen zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, so ist die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben nach entsprechender Erbauseinandersetzung keine Eintragung "von Erben des eingetragenen Eigentümers" mehr, denn mit der Voreintragung der Erbengemeinschaft wird die Eintragung des Erblassers als des früheren Eigentümers gelöscht. Wenn eine Korrektur der durch einen Vorgang außerhalb des Grundbuchs unrichtig gewordenen Eintragung bereits - mit der Voreintragung der Erbengemeinschaft - herbeigeführt ist, besteht auch kein öffentliches Interesse mehr, auf eine baldige Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken (vgl. Senat, Beschluß vom 11. August 1989 - 2 Wx 26/89 -; KG JurBüro 1972, 169; Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 60, Rdn. 63). Im Falle der Eintragung der Erben zur gesamten Hand ist somit die durch § 60 Abs. 4 KostO begünstigte Tätigkeit des Grundbuchamts abgeschlossen. Eine anschließende Eintragung aufgrund einer Auseinandersetzung ist dann nicht mehr begünstigt (vgl. Lappe, a.a.O.).

Im Streitfall sind - entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) bis 6) und des Herrn S vom 29. April 2002 - zunächst die die Beteiligten zu 1) bis 4) sowie Herr S in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Grundbuch von G1, Blatt ###4, verzeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Diese Eintragung war nach § 60 Abs. 4 KostO von Gebühren befreit. Mit ihrer Vornahme war die begünstigte Tätigkeit des Grundbuchamts beendet. Die anschließende Eintragung des Eigentumswechsels auf die einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht mehr begünstigt. Darauf, daß diese Eintragung am selben Tage vorgenommen wurde wie die Voreintragung der Erbengemeinschaft, kommt es nicht an. § 60 Abs. 4 KostO stellt nur darauf ab, ob Erben des eingetragenen Eigentümers eingetragen werden, was nicht mehr der Fall ist, wenn zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, nicht aber darauf, seit wann sie und nicht mehr der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß in der angefochtenen Kostenrechnung vom 26. September / 7. Oktober 2002 unter lfd. Nr. 10 auch eine Gebühr nach § 76 Abs. 1 KostO für die Eintragung der vertraglichen Einräumung des Sondereigentums und die Anlegung der Wohnungsgrundbücher angesetzt ist. Diese Gebühr hat mit dem Erbfall unmittelbar nichts zu tun. Sie wäre in gleicher Weise entstanden, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Eigentum in einzelne Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt hätte. Daß er dies - der Darstellung der Beschwerdeführer zufolge - in seinem Testament angeordnet und damit seinen Erben aufgetragen hat, ändert an der Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach § 76 Abs. 1 KostO nichts. Die Regelung des § 60 Abs. 4 KostO ist auch hierauf nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht anwendbar.

b) Gleichwohl kann der angefochtene Beschluß des Landgerichts nicht aufrecht erhalten bleiben, weil die Beschwerdekammer keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, um dem Senat eine rechtliche Prüfung der Berechnung der Gebührenhöhe zu ermöglichen.

Mit der Einlegung der weiteren Beschwerde fällt der gesamte Beschwerdegegenstand in der dritten Instanz an. Zwar kann die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO auf einen selbständigen und abtrennbaren Gegenstand beschränkt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1975, 46; Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 14, Rdn. 177; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rd. 40). Dies ist im Streitfall indes nicht geschehen. Daß das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat, weil es der Frage nach der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 4 KostO im Fall der Eintragung nach einer Erbauseinandersetzung grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, beschränkt die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat nicht auf die Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 14, Rdn. 179, 180; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rdn. 40).

Der Senat hat deshalb den angefochtenen Kostenansatz auch daraufhin zu überprüfen, ob den Vorinstanzen bei der Anwendung der einzelnen Gebührentatbestände und der Feststellung des für die einzelnen Gebühren maßgeblichen Geschäftswerts Rechtsfehler unterlaufen sind. Die für diese rechtliche Überprüfung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß indes nicht getroffen. Hierin liegt eine Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 546 ZPO).

Auf das Verfahren der Beschwerde sind, soweit § 14 KostO keine spezielle Regelung trifft, gemäß § 14 Abs. 5 Satz 5, 1. Halbs. KostO die für die Hauptsache geltenden Vorschriften, im Streitfall also die Vorschriften der Grundbuchordnung anzuwenden. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 77 GBO ist die Entscheidung des Landgerichts mit Gründen zu versehen. Dies erfordert insbesondere die Angabe der tatsächlichen Feststellungen, die der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegen (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1174; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 1999, § 77, Rdn. 21; Demharter, GBO, 24. Aufl. 2002, § 77, Rdn. 38). Die weitere Beschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO ist eine Rechtsbeschwerde mit revisionsähnlichem Charakter (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 14, Rdn. 183; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rdn. 43). Das Rechtsbeschwerdegericht hat seiner Entscheidung grundsätzlich den von dem Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Hieraus folgt, daß die Entscheidung des Landgerichts, um die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung auf den vorliegenden Tatbestand zu ermöglichen, eine vollständige und klare Darstellung des festgestellten Sachverhalts enthalten muß (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 617 [618]; Senat, NJW-RR 1987, 223 [224]; Sternal in Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 25, Rdn. 28).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht. Sie teilt zur Berechnung der anteilig auf mehrere Beteiligte umgelegten Gebühren nur mit, daß sich die Kostenrechnung(en) für die Eintragung der Eigentumsveränderung auf insgesamt EUR 1.761,-- belaufen. Weitere Angaben dazu, für jeweils welche Eintragung welche einzelne Gebühr angesetzt worden ist und welcher - auf welcher tatsächlichen Grundlage ermittelte - Wert jeweils dem einzelnen Gebührenansatz zugrunde liegt, enthält dagegen weder die Entscheidung des Landgerichts noch der in ihr in Bezug genommene Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2003. Zwar läßt sich aus der angefochtenen Kostenrechnung in Verbindung mit der in der im Beschluß des Landgerichts ebenfalls in Bezug genommenen notariellen Urkunde vom 14. Dezember 2001 - UR-Nr. xxx/2001 des Notars Dr. I - noch erschließen, daß es sich bei den in der Kostenrechnung unter den lfd. Nr. 1 bis 8 angesetzten Gebühren jeweils um die Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO für die Eintragung des Eigentumswechsels an den einzelnen - insgesamt 8 - Eigentumswohnungen handelt und daß der Berechnung dieser Gebühren als Wert jeweils ein dem jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechender Teilbetrag des nach der weiteren Urkunde des Notars Dr. I vom 14. Dezember 2001 - UR-Nr. xx2/2001 - mit DM 999.120,-- (entsprechend EUR 510.841,95) anzusetzenden Grundstückswerts zugrunde gelegt worden ist. Was Gegenstand der unter lfd. Nr. 9 der Kostenrechnung nach einem Wert von EUR 145.954,83 mit einer Gebühr EUR 211,50 berechneten Tätigkeit war und wie dieser Wert ermittelt worden ist, ist indes weder der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts oder den darin in Bezug genommenen Urkunden, noch der Kostenrechnung zu entnehmen. Die Angabe des Kostentatbestandes "Eintragung Dienstbarkeit" als Gegenstand der lfd. Nr. 9 in der unterschriebenen Urschrift der Kostenrechnung trifft zwar ersichtlich ebensowenig zu wie der Angabe des jeweiligen Gegenstandes bei den vorhergehenden laufenden Nummern. Vielmehr hat das Grundbuchamt offenbar bei der Erstellung der Reinschriften der Kostenrechnungen mit Textbausteinen gearbeitet, ohne daß die - allein unterschriebene - Urschrift der Kostenrechnung hiermit übereinstimmt. Auch aus der Angabe "Eintragung Eigentumsveränderung" in den Reinschriften als Gegenstand der lfd. Nr. 9 erschließt sich indes nicht, was Gegenstand dieser Gebühr ist.

Dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist es verwehrt, die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts muß deshalb aufgehoben werden, damit das Landgericht diese Feststellungen nachholt. Zur Begründung (§§ 14 Abs. 5 Satz 5 KostO, 77 GBO) der nach der Zurückverweisung erneut zu treffenden Entscheidung über die Erstbeschwerde wird das Landgericht auch nachvollziehbar darzulegen haben, daß und mit welchem Ergebnis es die zutreffende Anwendung der Gebührenvorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt überprüft hat.

c) Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 7 KostO nicht veranlaßt. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO gemäß § 14 Abs. 5 Satz 5, 2. Halbsatz KostO ausgeschlossen.

3. Der Senat hält es für sachdienlich, für das weitere Verfahren vor dem Landgericht auf folgendes hinzuweisen. Durch den angefochtenen Beschluß vom 1. April 2003 hat das Landgericht nicht über die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1), des Herrn S3, gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Februar 2003 entschieden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Rubrum der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, in welchem er nicht als Beschwerdeführer aufgeführt wird. Auch er hatte sich indes mit der Beschwerde vom 22. Februar 2003 gegen jene Entscheidung des Amtsgerichts gewandt. Die Beschwerde vom 22. Februar 2003 ist ausdrücklich "für alle Erinnerungsführer" eingelegt worden, soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2003 der Erinnerung nicht stattgegeben hatte. Der Erinnerung des Beteiligten zu 1) hatte das Amtsgericht, was das Landgericht offenbar übersehen hat, indes nur teilweise entsprochen. Gegen den Beteiligten zu 1) waren zwei Kostenrechnungen über jeweils EUR 176,10 ergangen, deren Beträge von der Gerichtskasse unter den Kassenzeichen #### 552 8 und #### 552 3 zum Soll gestellt worden sind. Nur eine dieser beiden Rechnungen, nämlich nur die unter den Kassenzeichen #### 552 8 zum Soll gestellte Rechnung, hat das Amtsgericht durch den Beschluß vom 10. Februar 2003 aufgehoben. Die andere Rechnung hat es dagegen mit der Zurückweisung der Erinnerung im übrigen bestätigt.

Das Landgericht wird daher auch noch über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Februar 2003 zu entscheiden haben. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Senats ist dieses Rechtsmittel nicht, weil das Landgericht insoweit noch nicht entschieden hat. Dementsprechend ist eine weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) auch nicht zugelassen und nicht eingelegt worden, so daß seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Februar 2003 noch nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallen ist. Das Landgericht ist nicht gehindert, die Entscheidung über die bislang noch nicht beschiedene Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit der nach der Zurückverweisung durch den vorliegenden Beschluß zu treffenden erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Februar 2003 zu verbinden.

Der Senat weist ferner darauf hin, daß das Grundbuchamt nach der Aufhebung einer der beiden gegen den Beteiligten zu 1) gerichteten Kostenrechnungen durch den Beschluß des Richters des Amtsgerichts vom 10. Februar 2003 mit der Begründung, daß der Beteiligte zu 1) insoweit nicht der richtige Adressat sei, zu gegebener Zeit zu prüfen haben wird, ob diese Kosten gegen den richtigen Kostenschuldner anzusetzen sind.



Ende der Entscheidung

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