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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 2 Wx 17/07
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, GVG, WEG


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 3
FGG §§ 19 ff.
FGG § 22 Abs. 2
FGG § 29 Abs. 4
FGG §§ 27 ff.
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 28 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
ZPO § 103
ZPO § 104
ZPO § 105
ZPO § 106
ZPO § 107
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
GVG § 133
WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. September 2006 wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. August 2006 - 29 T 187/06 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 21. März 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 7. März 2006 - 35 II 115/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde sowie der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Antragsteller in diesen Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen haben die Antragsgegner zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. April 2005 sofortige Beschwerde gegen den in einer Wohnungseigentumsangelegenheit ergangenen amtsgerichtlichen Beschluss vom 22. März 2005 eingelegt und sich die Anträge und die Begründung in einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Durch weiteren Schriftsatz vom ebenfalls 29. April 2005 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers über die Einlegung der Beschwerde informiert. Es werde noch geprüft, ob die Beschwerde durchgeführt werden solle. Diesbezüglich würden die Antragsgegner auf den Vorgang zurückkommen und bäten den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, sich so lange in der Sache nicht zu bestellen, bis die Beschwerde begründet worden sei. Durch Schriftsatz vom 9. Juni 2005 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen bei dem Landgericht, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidungsgründe, die dem angegriffenen Beschluss zugrunde lägen, seien zutreffend. Die Antragsgegner hätten die Richtigkeit des Beschlusses bisher nicht widerlegen können. Dazu hätten sie ausreichend Zeit gehabt, so dass nun über die Beschwerde zu entscheiden sei. Das Landgericht hat dem Antragsgegner durch Verfügung vom 24. Juni 2005 eine Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde von drei Wochen ab Zugang der Verfügung gesetzt. Durch Schriftsatz vom 15. Juli 2005 haben die Antragsgegner die Beschwerde zurückgenommen. Nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 6. September 2005 - 29 T 110/05 - den Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt hatte und eine von den Antragsgegner hiergegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2005 - 16 Wx 185/05 - zurückgewiesen worden war, hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach auf Antrag des Antragstellers durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2006 - 35 II 115/04 - die Antragsgegner zur Kostenerstattung in Höhe von 1.964,58 € verpflichtet. Hierbei hat das Amtsgericht der Berechnung entsprechend dem Antrag des Antragstellers bei einem von dem Landgericht festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € eine 1,6 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegner vom 21. März 2006 hat das Landgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 11. August 2006 - 29 T 187/06 - den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht teilweise geändert, den von den Antragsgegnern zu erstattenden Betrag auf 1.357,90 € nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, es schließe sich der in der Rechtsprechung vertretenen herrschenden Meinung an, dass im Rechtsmittelverfahren die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners ungeachtet ihres Entstehens jedenfalls nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3201 Nr. 1 VV zum RVG erstattungsfähig sei, wenn dieser Prozessbevollmächtigte einen Sachantrag vor Eingang der Rechtsmittelbegründung stelle oder ankündige und das Rechtmittel sodann zurückgenommen werde. Mit der "voreiligen" Stellung des Zurückweisungsantrages verstoße der Rechtsmittelgegner gegen die ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Zwar setze eine gerichtliche Sachentscheidung über die Beschwerde weder einen konkreten Beschwerdeantrag noch eine Beschwerdebegründung voraus. Da der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers jedoch mit Schreiben vom 29. April 2005 mitgeteilt habe, dass die Beschwerde zunächst nur fristwahrend eingelegt worden sei, hätte es auf Seiten des Antragsstellers Anfang Juni 2005 deshalb zunächst zum Zwecke der Klarstellung und der Förderung des Verfahrens genügt, einen Prozessantrag zu stellen. Ein Sachantrag sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht sachdienlich gewesen.

Durch Schriftsatz vom 4. September 2006 hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. August 2006 eingelegt. Der Berichterstatter beim Bundesgerichtshof hat den Antragsteller durch Verfügung vom 8. Februar 2007 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 (NJW 2007, 158 ff.) hingewiesen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses sei die eingelegte Rechtsbeschwerde nicht statthaft, sondern allein die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG. Da der Beschluss erst nach Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung ergangen sei und der Senat mit Beschluss vom 9. März 2006 (NZM 2006, 660) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten habe, komme nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz eine Umdeutung in eine weitere sofortige Beschwerde nach den §§ 27 ff. FGG in Betracht (Bezugnahme auf BGH NJW 2001, 1217 [1218]) sofern ein solches Rechtsmittel nicht bereits parallel bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt worden sei. Da die Überleitung des Verfahrens an dieses Gericht durch Verweisung zu erfolgen habe, werde um Mitteilung gebeten, ob ein entsprechender Antrag gestellt werde. Nach entsprechender Antragstellung durch den Antragsteller hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 131/06 - die Sache an das Oberlandesgericht Köln zur Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen.

Der Antragsteller begründet sein Rechtsmittel damit, dass die von dem Landgericht herangezogenen Grundsätze nur für das Berufungsverfahren gelten könnten, nicht jedoch für das sofortige Beschwerdeverfahren. In diesem Verfahren sei nämlich für die Entscheidung des Beschwerdegerichts weder ein Sachantrag noch eine Begründung des Beschwerdeführers erforderlich. Der Antrag des Antragstellers sei notwendig und sachdienlich gewesen, um nach dem Abwarten einer angemessenen Zeit für die Beschwerdebegründung eine zeitnahe Entscheidung über die Beschwerde in seinem Sinne herbeizuführen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers vom 4. September 2006 ist in eine weitere sofortige Beschwerde gem. den §§ 27 ff. FGG umzudeuten.

a) Bei dem Ausgangsverfahren, in dem der von dem Landgericht in der angegriffenen Entscheidung geänderte Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, handelt es sich um ein Wohnungseigentumsverfahren und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei richten sich das Kostenfestsetzungsverfahren und die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde (als Rechtsbeschwerde) - einschließlich des Zulassungserfordernisses nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - aufgrund der Verweisung in § 13 a Abs. 3 FGG (i. V. m. § 43 Abs. 1 WEG) auf die §§ 103 - 107 ZPO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, während für die Zuständigkeit im Instanzenzug die §§ 27 ff. FGG maßgebend sind, so dass für die Entscheidung über die weitere Beschwerde nicht der Bundesgerichtshof nach § 133 GVG, sondern gem. § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zuständig ist. Dies ist in der aktuellen Rechtssprechung, auch des Bundesgerichtshofs, anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 726; BGH NJW 2004, 1077; BGH NJW 2004, 3412; BGH NJW 2007, 158 unter Aufgabe der abweichenden Entscheidungen BGH NJW 2003, 3133 und BGH Rpfleger 2006, 438; so auch schon BayObLG Rpfleger 2003, 43; OLG Hamm, FGPrax 2002, 227; OLG Karlsruhe, FGPrax 2006, 205; OLG Köln, FGPrax 2002, 230; Demharter, FGPrax 2006, 251; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, 2003, § 13 a Rdn. 68a).

b) Da mithin die weitere Beschwerde im Sinne der §§ 27 ff. FGG das einzige Rechtsmittel ist, das gegen eine Beschwerdeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt in Betracht kommt, und der Antragsteller seinen Willen, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. August 2006 ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, durch die Rechtsmittelschrift vom 4. September 2006 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, ist seine an den Bundesgerichtshof gerichtete "Rechtsbeschwerde" in eine weitere Beschwerde im Sinne des § 27 Abs. 1 FGG umzudeuten. Ausweislich des Berichterstatterschreibens des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2007 entspricht dies auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der vorliegenden Sache. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel an das Oberlandesgericht zur Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen.

2. Die Tatsache, dass das Rechtsmittel eine weitere Beschwerde im Sinne der §§ 27 ff. FGG darstellt, besagt als solches jedoch noch nicht, dass das Rechtsmittel auch insgesamt zulässig ist. Auch die Verweisung des Bundesgerichtshofs an das Oberlandesgericht entbindet den Senat nicht von einer eigenständigen Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind jedoch sämtlich gegeben.

a) Da das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist die weitere Beschwerde aufgrund der insoweit entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. zu dem Zulassungserfordernis nur BGH NJW-RR 2004, 356; BayObLG Rpfleger 2003, 43).

b) Für die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel - insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung berufenen Gerichts, der Form und der Frist - gelten die Regelungen der §§ 19 ff. FGG (vgl. hierzu nur Senat, FGPrax 2002, 230 zu der Parallelfrage der Rechtsmittel bei einer Ablehnung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; siehe auch Zimmermann, Festschrift für Hans-Joachim Musielak zum 70. Geburtstag, München 2004, S. 729 [732 f.]). Auch insoweit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

aa) Da die Rechtsmittelschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist und diese zusammen mit den Akten am 26. März 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, ist das Rechtsmittel insoweit formgerecht gem. den §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG eingelegt worden.

bb) Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass diese erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) - die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers ist bereits am 19. August 2006 erfolgt - bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

Entweder greift zugunsten des Antragstellers der Grundsatz der Meistbegünstigung ein. Hiervon geht ausweislich des Berichterstatterschreibens der Bundesgerichtshof aus, der vor diesem Hintergrund durch den Beschluss vom 15. März 2007 die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen und damit das Rechtsmittel in das "richtige Verfahren" übergeleitet hat (vgl. hierzu allgemein nur Zöller/Gummer/Heßler, 26. Aufl. 2007, Vor § 511 Rdn. 22). Dann wäre die Beschwerdefrist bereits durch die am 4. September 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbeschwerde gewahrt worden.

Verneint man dagegen die Voraussetzungen für eine Meistbegünstigung - diese setzt nach herkömmlichem Verständnis einen Fehler oder eine Unklarheit der Entscheidung voraus, die angefochten werden soll (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., Vor § 567 Rdnr. 30 f. m.w.Nw.), an der es vorliegend fehlen dürfte -, ist dem Antragsteller jedenfalls gem. § 29 Abs. 4 FGG i. V. m. § 22 Abs. 2 FGG wegen der etwaigen Versäumung der Frist zur weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat die Frist ohne Verschulden versäumt. Zwar ist die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht und die dadurch begründete Fristversäumung in der Regel schuldhaft (vgl. Sternal in: Keidell/Kuntze/Winkler, a. a. O. § 22 Rdn. 64 m. w. N.). Dieser Grundsatz kann nach Auffassung des Senats vorliegend jedoch keine Anwendung finden, weil im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage des zuständigen Gerichts in Fällen der vorliegenden Art derart uneinheitlich und unübersichtlich war, dass es dem Antragsteller bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, das Rechtsmittel bei dem Bundesgerichtshof anstelle des eigentlich zuständigen Oberlandesgerichts eingelegt zu haben. So hat insbesondere die Rechtsprechung des V. Zivilsenates beim Bundesgerichtshof mehrfach in kurzer Zeit gewechselt. Durch Beschluss vom 24. Juli 2003 (NJW 2003, 3133) hat er in einem Kostenfestsetzungsverfahren seine Zuständigkeit bejaht. Demgegenüber hat er sich durch Beschluss vom 11. März 2004 (vgl. NJW 2004, 1077) für die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ausgesprochen. Diese Entscheidung hat er durch weiteren Beschluss vom 30. September 2004 (NJW 2004, 3412) bestätigt. Durch Beschluss vom 9. März 2006 (vgl. Rechtspfleger 2006, 438) hat der V. Zivilsenat aber wiederum seine eigene Zuständigkeit in Anspruch genommen und sich insoweit auf die Entscheidung vom 24. Juli 2003 bezogen. Erst durch weiteren Beschluss vom 28. September 2006 (NJW 2007, 158 ff.) hat der V. Zivilsenat seine abweichenden Entscheidungen aufgegeben, so dass nunmehr die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zumindest in der obergerichtlichen Rechtssprechung allgemein anerkannt ist. Wie in dem Berichterstatterschreiben des V. Zivilsenats vom 8. Februar 2007 zutreffend ausgeführt wird, ist die letzte Entscheidung jedoch erst nach Eingang der Rechtsbeschwerde ergangen, so dass diese Entscheidung dem Antragsteller nicht bekannt sein konnte. Im Hinblick auf diese mehrfachen Änderungen der Rechtssprechung (vgl. hierzu auch die Anmerkung von Demharter, FGPrax 2006, 251 f.) kann die Einlegung des Rechtsmittels beim Bundesgerichtshof nicht als sorgfaltswidrig angesehen werden. Der Antragsteller war auch nicht gehalten, vorsorglich das Rechtsmittel bei beiden möglicherweise zuständigen Gerichten, d. h. bei dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof gleichzeitig einzulegen. Ein solches gleichzeitiges Einlegen mehrerer Rechtsbehelfe mit den hiermit verbundenen Kostennachteilen hält der Senat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht für zumutbar.

Dass der Antragsteller bislang keinen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, ist unschädlich, da Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden kann, wenn - wie hier - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechender Anwendung; siehe auch Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O, § 22 Rdn. 41).

3. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Auffassung des Landgerichts, dass nur eine 1,1 Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3201 VVRVG erstattungsfähig sei und nicht die mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte und vom Amtsgericht zuerkannte 1, 6 Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3200 des VV zum RVG, beruht auf eine Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO).

a) Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist im Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte einen Sachantrag noch vor Eingang der Rechtsmittelbegründung gestellt bzw. angekündigt hat und das Rechtsmittel sodann zurückgenommen wird (vgl. nur OLG München, OLGR 2006, 78 f.; BGH NJW 2003, 2992; siehe auch BGH NJW 2003, 1324 zu der Parallelproblematik im Revisionsverfahren). Diese Rechtsprechung beruht entscheidend auf dem Gesichtspunkt, dass sich der Berufungsbeklagte erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann. Mit der "voreiligen" Stellung des Zurückweisungsantrages verstößt der Berufungsbeklagte gegen die ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH NJW 2003, 2992 [2993]).

b) Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Berufungsverfahren, sondern um ein Beschwerdeverfahren. Wie auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, setzt eine gerichtliche Sachentscheidung über eine Beschwerde nach den Vorschriften des WEG bzw. des FGG weder einen konkreten Beschwerdeantrag noch eine Beschwerdebegründung voraus. Das Beschwerdegericht kann vielmehr auch ohne ausdrückliche Fristsetzung und ohne Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine stattgebende oder die Beschwerde zurückweisende Entscheidung treffen, wenn es nur eine angemessene Zeit auf die angekündigte Nachreichung einer Begründung gewartet hat (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., 26. Aufl. 2007 § 572 Rdn. 15 m.w.Nw..; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 45 Rdn. 38). In der Regel genügt ein Zeitraum von 2 Wochen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rdn. 15). Wegen dieser Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts ohne Vorliegen einer Beschwerdebegründung bzw. eines ausdrücklich formulierten Antrages kann es nicht in jedem Falls als "voreilig" angesehen werden, wenn der Beschwerdegegner bereits vor Begründung der Beschwerde einen Zurückweisungsantrag stellt. Vielmehr ist es ein berechtigtes Sachanliegen des Beschwerdegegners, dass zumindest nach einer angemessenen Zeit über die Beschwerde entschieden wird.

Ob der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung, die Kosten möglichst gering zu halten, verstoßen hat, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. So kann ein voreiliges Verhalten des Beschwerdegegners beispielsweise auch im Beschwerdeverfahren bejaht werden, wenn er unmittelbar nach Kenntnisnahme von der nur zur Fristwahrung eingelegten Beschwerde sofort einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde beim Beschwerdegericht stellt. Gleiches gilt für den Fall, dass das Gericht dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Eingang der Beschwerde eine Frist zur Begründung des Rechtsmittels setzt und der Beschwerdegegner noch vor Ablauf der Begründungsfrist seinen Zurückweisungsantrag stellt. Da der Beschwerdegegner in derartigen Fällen mit einer negativen Entscheidung zu dem genannten Zeitpunkt nicht zu rechnen braucht, ist auch eine entsprechende Erwiderung nicht notwendig. Wenn aber dem Beschwerdegegner in angemessener Zeit weder eine Begründung der Beschwerde noch eine Aufforderung des Beschwerdegerichts an den Beschwerdeführer, die Beschwerde zu begründen, zugegangen ist, sind eine inhaltliche Stellungnahme und ein Zurückweisungsantrag gerechtfertigt.

c) Dem Antragsteller kein ein voreiliges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Er hat seinen Zurückweisungsantrag betreffend die Beschwerde erst durch Schriftsatz vom 9. Juni 2005 bei dem Beschwerdegericht gestellt. Demgegenüber war die Beschwerde der Antragsgegner bereits am 30. April 2005 und damit nahezu 6 Wochen vorher eingereicht worden. Jedenfalls nach einer solch langen Zeitspanne musste mit einer Entscheidung des Beschwerdegerichts gerechnet werden, ohne dass der Senat generell entscheiden müsste, wie lange ein Gericht den Eingang einer etwaigen Beschwerdebegründung abwarten muss, bevor es über die Beschwerde ohne Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs entscheiden darf. Da eine angemessene Zeit abgelaufen war und das Landgericht dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeerwiderung auch noch keine Frist zur Begründung der Beschwerde gesetzt hatte, war es ein berechtigtes Anliegen des Antragstellers, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Dass die Antragsgegner den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gebeten hatten, sich noch nicht zu bestellen, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine abweichende Beurteilung. Dieses Schreiben hinderte das Landgericht nicht, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes über die Beschwerde zu entscheiden. Von daher kann es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach Ablauf einer angemessen Frist den Zurückweisungsantrag gestellt hat und nicht lediglich das Gericht gebeten hat, den Antragsgegnern eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu setzen.

4. Da die weitere Beschwerde Erfolg hat, ist der angegriffene Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 47 WEG, dass die Antragsgegner sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens als auch des weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsteller in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen haben.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 606,68 €

Ende der Entscheidung

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