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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 20/03
Rechtsgebiete: KostO, FGG, BGB, HGB


Vorschriften:

KostO § 8 Abs. 1
KostO § 8 Abs. 1 Satz 1
KostO § 8 Abs. 2
KostO § 8 Abs. 2 Satz 1
KostO § 8 Abs. 3
KostO § 14 Abs. 3 Satz 2
KostO § 14 Abs. 3 Satz 3
KostO § 15 Abs. 7
KostO § 32 Abs. 1
KostO § 107 Abs. 4
KostO § 107 Abs. 3
KostO § 107 Abs. 2 Satz 1
FGG §§ 19 ff
FGG §§ 27 ff
BGB § 2353
HGB § 12 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 20/03

In dem Kostenbeschwerdeverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, des Richters am Oberlandesgericht Sternal und des Richters am Landgericht Dr. Göbel

am 26. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 17. April 2003 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2003 - 7 T 36/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit dem am 12. August 2002 eingegangenen Antrag vom 8. August 2002 bei dem Amtsgericht (Nachlaßgericht) Aachen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie sowie die beiden Kinder des Erblassers R T, nämlich Herrn Dipl.-Ing. T und Frau Dipl.-Kaufmann D T, zu je 1/3-Anteil als Erben des Erblassers ausweist, und zwar beschränkt zur Verwendung vor dem Handelsregister des Amtsgericht Leipzig. Durch Kostenvorschußrechnung vom 13. August 2002 hat das Amtsgericht von der Antragstellerin Gebühren in Höhe von EUR 9.413,-- - berechnet nach einem Nachlaßwert von bis EUR 7.900.000,-- - eingefordert und dabei mitgeteilt, eine Gebührenermäßigung nach § 107 Abs. 3 oder 4 KostO komme nicht in Betracht.

Die gegen diese Vorschußrechnung gerichtete Erinnerung der Antragstellerin vom 16. August 2002 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 19. September 2002 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 1. Oktober 2002 hat das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 29. Januar 2003 - 7 T 167/02 - den Beschluß der Rechtspflegerin vom 19. September 2002 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung durch den dafür zuständigen Richter an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auch der Richter des Amtsgerichts Aachen hat die Erinnerung der Antragstellerin vom 16. August 2002 zurückgewiesen, und zwar durch Beschluß vom 19. Februar 2003.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 5. März 2003 hat das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 4. April 2003 - 7 T 36/03 - zurückgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Gebühr sei auf der Grundlage des von dem Amtsgericht festgestellten und von der Beschwerde nicht angezweifelten Nachlaßwerts von bis zu 7,9 Mio. Euro nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO zutreffend mit EUR 9.413,-- angesetzt worden. Gebührenermäßigungen nach § 107 Abs. 3 und 4 KostO seien lediglich in den Fällen vorgesehen, in denen der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke, über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke, über im Grundbuch, im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragene Rechte oder zur Berichtigung des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters benötigt werde. Eine entspreche Anwendung dieser Regelung auf die Fälle, in denen der Erbschein lediglich für eine Eintragung im Handelsregister benötigt werde, komme nach der herrschenden Auffassung, der sich die Kammer anschließe, nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit der - vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO wegen grundsätzlicher Bedeutung der genannten Rechtsfrage zugelassenen - weiteren Beschwerde vom 17. April 2003. Sie ist der Auffassung, bei der Regelung des § 107 Abs. 3 und 4 KostO handele es sich nicht um eine abschließende Privilegierung der darin bestimmten Sonderfälle. Vielmehr sei diese Regelung entsprechend auch dann anzuwenden, wenn der Erbschein - wie hier - lediglich zur Berichtigung einer Eintragung im Handelsregister benötigt werde. Zudem sei die Erhebung von Gebühren unzulässig, soweit sie den tatsächlich Aufwand überstiegen. Wie der Europäische Gerichtshof 1997 entschieden habe, seien Handelsregistergebühren, deren Höhe im Verhältnis zu dem gezeichneten Nennkapital unangemessen sei, als indirekte Steuer zu qualifizieren und daher unzulässig. Dies gelte auch für die hier angesetzte Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins.

II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässig, bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.

1. Allerdings ist in dem Fall, daß das Nachlaßgericht die Erteilung des Erbscheins nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO davon abhängig macht, daß ein Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird, nach § 8 Abs. 3 KostO auch wegen der Höhe des Vorschusses nur die Beschwerde nach den §§ 19 ff FGG, gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine solche Beschwerde dagegen nicht die weitere Beschwerde gegeben, da die §§ 27 ff FGG in § 8 Abs. 3 KostO nicht in Bezug genommen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 8 KostO, Rdn. 21; Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl. 2002, § 8, Rdn. 31; jeweils mit weit. Nachw.). In einem solchen Fall ist die weitere Beschwerde, da gesetzlich nicht vorgesehen, auch dann nicht statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung zugelassen worden ist (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 166; OLG Celle, DNotZ 1972, 441).

Vorliegend hat das Nachlaßgericht indes keine Anordnung nach § 8 Abs. 2 KostO getroffen, sondern lediglich nach § 8 Abs. 1 KostO einen Vorschuß angefordert. Gegen eine solche Verfügung sind die Rechtsbehelfe des § 14 Abs. 1 bis 3 KostO gegeben (vgl. OLG Köln [16. Zivilsenat], OLGZ 1987, 407 [408]; OLG Celle, DNotZ 1972, 441 [442]; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 26; KG Rpfleger 2003, 149; Hartmann, a.a.O., § 8 KostO, Rdn. 8; Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 8, Rdn. 23), so daß hier unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO auch eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Landgericht hat die weitere Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 50,--.

2. Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 546 ZPO.

a) Nach den Bestimmungen der Kostenordnung haben die Vorinstanzen rechtlich zutreffend die Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der in der Vorschußrechnung des Amtsgerichts vom 13. August 2002 bezeichneten Höhe bejaht.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KostO hat bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete einen zu ihrer Deckung ausreichenden Vorschuß zu zahlen. Bei der von der Antragstellerin beantragten Erteilung eines Erbscheins handelt es sich um ein derartiges Geschäft: Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, § 2353 BGB. Schuldner des Vorschusses ist nach den §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 3 KostO der Antragsteller.

Die Höhe der Gebühr und damit auch die Höhe des zu ihrer Deckung zu leistenden Vorschusses bestimmt sich nach § 107 Abs. 1 und 2 KostO. Für die Erteilung eines Erbscheins wird nach § 107 Abs. 1 Satz 1 KostO die volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert, welcher der Berechnung dieser Gebühr zugrunde zu legen ist, richtet sich gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO nach dem Wert des reinen Nachlasses. Dagegen, daß dieser Wert in den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Erklärung der Antragstellerin vom 5. Oktober 2000 zum Wert des Nachlasses im Verfahren der Testamentseröffnung mit bis EUR 7.900.000,-- angenommen worden ist, wendet sich die Antragstellerin nicht. Sie hat hiergegen auch im Verfahren vor dem Amts- und vor dem Landgericht nichts erinnert. Ausgehend von diesem Wert hat das Amtsgericht die volle Gebühr nach den §§ 31 Abs. 1, 107 Abs. 1 KostO zutreffend mit EUR 9.413,-- errechnet.

Die Privilegierung nach § 107 Abs. 3 und 4 KostO kommt der Antragstellerin nicht zu Gute. Wie sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 16. Oktober 1990 (Rpfleger 1991, 60 f) als auch unlängst das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 [322]) entschieden haben, ist die Kostenermäßigung nach § 107 Abs. 3 und 4 KostO auf die dort genannten Sonderfälle beschränkt, die eine abschließende Regelung darstellen und deren entsprechende Anwendung daher auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Erbschein nur für Eintragungen im Handelsregister benötigt wird. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum entspricht (vgl. Hartmann, a.a.O., § 107 KostO, Rdn. 17; Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 14. Aufl. 2000, Stichwort "Erbschein", Nr. 4.5.1 [S. 338]; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl., Stand: April 2003, § 107, Rdn. 41; a.A. nur Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 107 Rdn. 59). Die Absätze 3 und 4 des § 107 KostO sind nicht analog anzuwenden. Wegen des Ausnahmecharakters der gesetzlich vorgesehenen Privilegierungsfälle fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 267; OLG Düsseldorf, 1991, 60 [61]), die indes Voraussetzung einer solchen Analogie wäre (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 372 f). Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 267). Zwar mag es zutreffen, daß eine Gebührenermäßigung als Anreiz im Interesse der erbfallbedingten Berichtigung auch des Handelsregisters wünschenswert wäre (so OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 60 [61]). Indes ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchen Fällen ein solcher Anreiz gesetzt und dafür eine Privilegierung vorgesehen oder davon abgesehen werden soll (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]). Der Gebührengesetzgeber hat dabei einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Rpfleger 1997, 320 [321] zur Regelung des § 107 Abs. 2 KostO).

b) Entgegen der erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragstellerin ist die durch das nationale Recht bestimmte Gebührenberechnung nach § 107 Abs. 1 und 2 KostO mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar. Insbesondere fallen die Gebühren in Nachlaßsachen - hier für die Erteilung eines Erbscheins - auch dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf das Ansammeln von Kapital (im Folgenden: EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie), wenn der Erbschein ausschließlich für eine Anmeldung zum Handelsregister benötigt wird. Auch dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem genannten Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 ff) bereits ausgesprochen, mit dem sich die weitere Beschwerde indes nicht befaßt. Aus dem von ihr statt dessen angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 (14 Wx 133/00; veröffentlicht in OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2002, 437 ff) ergibt sich dagegen für die hier erhebliche Frage nichts, denn diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe befaßt sich nicht mit Gebühren in Nachlaßsachen, sondern mit Gebühren der Beurkundung der Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, also mit einem Sachverhalt, der - anders als die Erteilung eines Erbscheins - unmittelbar in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie fällt. Darauf, daß der in Rede stehende, von der Antragstellerin erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde erhobene Einwand damit, daß er auf den mit der Erteilung eines Erbscheins verbundenen Aufwand abstellt und somit auch auf ein in den Tatsacheninstanzen noch nicht vorgetragenes tatsächliches Vorbringen gegründet wird, auf das die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Kost nicht gestützt werden kann (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; BayObLG DB 1998, 1907; Hartmann, a.a.O., § 14 KostO, Rdn. 31; Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 14, Rdn. 183, 190; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27, Rdn. 42 und 45 mit weit. Nachw.), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.

Die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969 (69/355/EWG in der Fassung der Richtlinie vom 10. Juni 1985, 85/303/EWG) soll die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital harmonisieren. Sie ist nur auf Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personenvereinigungen anzuwenden (Art. 3). Art. 10 der Richtlinie begründet für bestimmte Fallgestaltungen ein Verbot der Erhebung anderer Steuern oder Abgaben neben der Gesellschaftssteuer. Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

Die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins betrifft ersichtlich weder die in Art. 10 lit. a oder b genannten Vorgänge, und sie fällt auch nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c. Sie wird nicht von der Gesellschaft auf der Grundlage einer der Ausübung ihrer Tätigkeit vorangegangen Eintragung oder sonstigen Formalität erhoben, der die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann. Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]). Der Eintragung gleich stehen zwar nach Art. 10 lit. c sonstige Formalitäten, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann. Die Durchführung eines Erbscheinsverfahrens ist indes keine derartige Formalität, auch wenn es der Gesellschafter mit dem Ziel durchführt, im Registerverfahren für die Eintragung des Gesellschafterwechsels zum Nachweis des Übergangs eines Kommanditanteils einen Erbschein vorlegen zu können. Die Kosten für einen solchen Erbschein hat nach dem Gesetz niemals die - gemäß § 2353 BGB auch nicht antragsberechtigte (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auf. 2003, § 2353, Rdn. 12, 13; vgl. zum Antragsrecht auch Senat, NJW-RR 1994, 1421 [1422]) - Gesellschaft, sondern allein derjenige zu tragen, der den Erbschein beantragt hat (§ 2 Nr. 1 KostO). Die Gesellschaft kann lediglich von ihrem Gesellschafter gegebenenfalls die Vorlage eines Erbscheins verlangen, damit die Anmeldung durchgeführt werden kann.

Die Gesellschaft ist der Formalität der Vorlage eines Erbscheins nicht aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen. § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB verlangt den Nachweis der Rechtsnachfolge "soweit tunlich durch öffentliche Urkunden" von jedem Rechtsnachfolger unabhängig von seiner Rechtsform. Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]). So hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1997 (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7077 ff) die Anwendbarkeit des Art. 10 lit. c auf die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge einer Kapitalgesellschaft verneint, bei der es sich um eine allgemeine Abgabe handelt, die keinen Bezug zur Gesellschaftsform hat (vgl. dazu Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]). Das Verfahren zur Beschaffung eines Erbscheins ist nach seiner Art der privaten Lebensführung des Gesellschafters, nicht der Sphäre der Gesellschaft zuzurechnen (vgl. auch Görk, ZIP 2002, 667 [668] zur Abtretung eines Geschäftsanteils). Die durch den Erbschein ausgewiesene Rechtsstellung bezieht sich regelmäßig auf den gesamten Nachlaß, nicht nur auf einen einzelnen Gegenstand wie den Kommanditanteil, der unter Umständen nicht einmal in den Nachlaß fällt (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; vgl. dazu allgemein: Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 139, Rdn. 14). Es liegt insoweit hinsichtlich der Gebühr im Erbscheinsverfahren im Ergebnis nicht anders als bei der Gebühr für eine die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments, für die Testamentseröffnung oder für eine Grundbucheintragung, die ebenfalls jeweils nicht in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, insbesondere nicht unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie fallen (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; OLG Hamm, FGPrax 2001, 90; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272])..

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" -; EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" -; EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" -; EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]). Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beschränken sich auf die Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie und die von ihr erfaßten Abgabentatbestände. Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Vielmehr ist Gegenstand der Entscheidung des Senats insoweit nur die Subsumtion des Sachverhalts unter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, deren Auslegung der Europäische Gerichtshof bereits vorgenommen hat. In seinen zahlreichen Entscheidungen zur Gesellschaftssteuerrichtlinie finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Gebühren, die für ihrer Art nach der privaten Sphäre eines Gesellschafters und nicht der Gesellschaft zuzurechnende Vorgänge - wie hier die beantragte Erteilung eines Erbscheins - erhoben werden, allein deshalb in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weil der Gesellschafter (nicht die Gesellschaft) gehalten ist, das Ergebnis des Verfahrens, den Erbschein, auch im Zusammenhang mit einem die Gesellschaft betreffenden Vorgang, die Eintragung der Rechtsnachfolge, zu verwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]).

c) Die Berechnung der Gebühr nach dem durch den Wert des Nachlasses bestimmten Geschäftswert ist auch mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar. Die Verknüpfung der Höhe der Gebühr mit dem Wert des Geschäfts (§ 18 Abs. 1 KostO) verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG).

Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff]; BVerfGE 80, 103 [106 f]; BVerfGE 85, 337 [346 f]; BVerfGE 97, 332 [334 ff]; BVerfG JurBüro 2000, 146). Nach den von ihm hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, diese Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf die Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]) und neben der Deckung der angefallenen Kosten auch andere Ziele verfolgen (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146). In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährleistungsanspruch Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 103 [107]). Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. BVerfG JurBüro 2000, 146). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]).

Diese weit gefaßte Grenze ist hier nicht überschritten. Die weitere Beschwerde beanstandet den fehlenden Bezug zwischen der Gebühr von EUR 9.413,-- und dem für die Bearbeitung ihres Antrages auf Erteilung eines Erbscheins anfallenden Aufwand. Ihr ist zuzugeben, daß kein unmittelbarer Bezug zwischen dem Nachlaßwert und der Bearbeitungsdauer besteht. Anders als für die Fälle von Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister, für die es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Eintragungen bei hohen Grundstückswerten, hohen Nennbeträgen der Belastung oder hohem Stammkapital der Gesellschaft schwierigere Probleme mit sich brächten und demgemäß einen höheren Zeitaufwand erforderten als bei geringen Nennbeträgen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [353]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271, 272), liegt es bei Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, die nicht selten zwischen mehreren Beteiligten streitig durchgeführt werden, jedoch nicht fern, daß der Umfang des zu berücksichtigenden Vorbringens der Beteiligten und damit der Bearbeitungsaufwand, unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB) mit dem Wert des Nachlasses und der davon abhängigen wirtschaftlichen Tragweite des Erfolgs oder Mißerfolgs für die einzelnen Beteiligten zunimmt. Zu berücksichtigen ist zudem, daß die Gebühr nicht nur zur Deckung des Aufwandes für die jeweils konkret beantragte Maßnahme, hier die Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung des Erbscheins und seine anschließende Erteilung, bestimmt ist, sondern auch zur Deckung der mit der Bearbeitung von Nachlaßsachen verbundenen allgemeinen Aufwendungen einschließlich der erforderlichen Sachinvestitionen.

Zudem treten neben das Kriterium des Bearbeitungs- und Sachaufwandes weitere Umstände, die geeignet sind, die Wertgebühr sachlich zu rechtfertigen. Dazu gehört zum einen die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, so daß auch und gerade im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Geschäftswert ein tauglicher Anknüpfungspunkt für den Wert der staatlichen Leistung ist (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1997, 56 [57]). Je höher der Wert des Nachlasses ist, desto größer ist nämlich im Regelfall auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an dieser Leistung. Zudem korrespondiert in Nachlaßsachen in noch stärkerem Maße als in Grundbuchsachen die Leistungsfähigkeit der Beteiligten mit dem Geschäftswert (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]). Der durch die Wertabhängigkeit der Gebühr vermittelte Ausgleich zwischen nicht kostendeckend zu betreibenden Verfahren mit geringem Geschäftswert und Verfahren mit hohem Geschäftswert spiegelt eine Komponente des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) wider (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]). Ferner steigt das Haftungsrisiko der öffentlichen Hand entsprechend dem Wert des Nachlasses. Schließlich kann für die Wertgebühr auch ihre Übersichtlichkeit und einfache Handhabbarkeit für die öffentliche Hand ins Feld geführt werden. Die nach den oben angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aufgetretenen Schwierigkeiten einer richtlinienkonformen Berechnung der Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister machen dies deutlich. Ein einfach zu handhabendes Gebührenrecht kommt letztlich wiederum der Gesamtheit der Beteiligten zugute, weil eine umständliche und möglicherweise kostspielige Erfassung des Aufwandes allein zu Zwecken der Gebührenberechnung unterbleiben kann (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Ein allzu starker Anstieg der Gebühr bei höheren Geschäftswerten wird durch die in § 32 Abs. 1 KostO vorgesehene Gebührendegression vermieden. Von einer "indirekten Steuer" kann daher entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keine Rede sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, daß der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft (vgl. BVerfGE 85, 337 [346]). Dieser könne im Rahmen zulässiger Pauschalierung als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistungen angesehen werden. Diese Beurteilung kann auf die Gebühren in Nachlaßverfahren übertragen werden. Auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten besteht kein unmittelbarer Bezug zwischen dem Streitwert und dem Bearbeitungsaufwand, wenngleich auch hier - zwar nicht in jedem Einzelfall, aber doch - oft in Verfahren von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ein größerer Umfang des Vorbringens der anwaltlich vertretenen Parteien, dem ein entsprechend höherer Bearbeitungsaufwand auf Seiten des Gerichts gegenübersteht, zu beobachten ist als bei Verfahren von geringem wirtschaftlichen Gewicht und niedrigem Streitwert. Entsprechendes gilt nach der Erfahrung des - geschäftsplanmäßig für weitere Beschwerden auf mehreren Gebieten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, darunter auch in Nachlaßsachen zuständigen - Senats auch in Verfahren wegen Antrages auf Erteilung eines Erbscheins.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet weder die entsprechende Anwendung der Regelung des § 107 Abs. 3 und 4 KostO auf den Fall, daß der Erbschein nur für Eintragungen im Handelsregister benötigt wird, noch die entsprechende Anwendung der aufgrund der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze für Gebühren in Handelsregisterverfahren auf die Gebühren in Nachlaßsachen.

Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; BVerfGE 88, 87 [96]; BVerfG Rpfleger 1997, 320 [321]). Gerade weil der Gebührengesetzgeber - wie oben dargestellt - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch bei der Frage hat, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß mit der Privilegierung des § 107 Abs. 3 und 4 KostO lediglich ein Anreiz für Maßnahmen zur alsbaldigen Berichtigung des Grundbuchs geschaffen wurde, während der Gesetzgeber eine entsprechende Privilegierung für den Fall der beabsichtigten Berichtigung des Handelsregisters nicht vorgesehen hat.

Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie. Demgegenüber sind die Gebühren in Nachlaßsachen durch die Vorschriften der Kostenordnung abschließend geregelt. Europarechtliche Vorgaben, die eine von ihnen abweichende Handhabung rechtfertigen können, bestehen insoweit - wie gesagt - nicht. Wollte man gleichwohl die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze auf die Gebühren in Nachlaßsachen übertragen, so liefe das darauf hinaus, dem europäischen Normgeber mittelbar über den Gleichheitssatz Einfluß auch auf solche nationalen Rechtsvorschriften einzuräumen, auf die sich seine Kompetenz nicht erstreckt (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [355]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [273]). Der sachliche Grund dafür, die Gebühren in Registersachen und in Nachlaßsachen nach unterschiedlichen Grundsätzen zu berechnen, nämlich die einen aufwandsbezogen, die anderen in Anknüpfung an die Höhe des Geschäftswerts, liegt mithin in der unterschiedlichen Kompetenz des jeweiligen Normgebers, dem es jeweils nicht verwehrt ist, den von ihm zu regelnden Bereich nach seinen jeweiligen Vorstellungen zu gestalten und dabei auch von den Vorstellungen eines anderen Normgebers abweichenden Gesichtspunkten den Vorrang einzuräumen.

d) Die weitere Beschwerde muß somit zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 15 Abs. 7 KostO nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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