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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 2 Wx 21/06
Rechtsgebiete: BeurkG, FGG, ZPO


Vorschriften:

BeurkG § 44 a Abs. 2 Satz 1
BeurkG § 54
BeurkG § 54 Abs. 1
BeurkG § 54 Abs. 2 Satz 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 546
ZPO § 559
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
ZPO § 797 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2006 - 11 T 232/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 2) und 3) in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts vom 26. September 2006 ist gemäß den §§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BeurkG, 27 Abs. 1 FGG statthaft. Das Rechtsmittel genügt auch dem Formerfordernis der §§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, nachdem sich für die Beteiligte zu 1) deren Verfahrensbevollmächtigte bestellt und die und die zunächst nicht formgerechte Einlegung der weiteren Beschwerde durch ein von einer Mitarbeiterin der Beteiligten zu 1) unterzeichnetes Schreiben vom 20. Oktober 2006 formwirksam durch den anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz vom 7. November 2006 wiederholt haben. Die weitere Beschwerde im Verfahren nach § 54 BeurkG ist ebenso wie die Erstbeschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar nicht fristgebunden.

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig behandelt, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Berichtigung der Urkunde vom 8. November 2002 durch den Notar richtet. Nach § 44 a Abs. 2 Satz 1 BeurkG kann der Notar zwar offensichtliche Unrichtigkeiten einer von ihm aufgenommenen Urkunde auch nach dem Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Lehnt der Notar dies indes wie hier aus sachlichen Gründen, d.h. deshalb ab, weil er sich nach einer entsprechenden Überprüfung nicht von einer solchen Unrichtigkeit überzeugen kann, so ist dagegen kein Rechtsmittel gegeben (vgl. OLG Frankfurt, DNotZ 1997, 79 [80]; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 44 a, Rdn. 34; vgl. auch OLG Braunschweig, NJW-RR 1997, 1563 mit weit. Nachw. zu der Frage der Ablehnung einer Berichtigung nach § 319 ZPO). Daran vermag die Auffassung der weiteren Beschwerde, dem Notar sei offenkundig ein Schreibfehler unterlaufen, unabhängig davon nichts zu ändern, daß die Urkunde vom 8. November 2002 ersichtlich auch nicht von dem Notar, sondern offenbar von seiten der Gläubigerin entworfen worden ist, so daß der Notar lediglich diejenige Erklärung beurkundet hat, deren Entwurf von dritter Seite vorbereitet und von den Schuldnern zu dem Notartermin mitgebracht worden ist. Auf die mit der Eingabe der Beteiligten zu 1) vom 20. Oktober 2006 in Kopie zur Akte gereichten, in den Tatsacheninstanzen dagegen nicht in das Verfahren eingeführten Unterlagen kann die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden. Darauf hat der Senat die Beteiligte zu 1) durch Verfügung vom 27. Oktober 2006 hingewiesen. Die in der Stellungnahme zu diesem Hinweis im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 7. November 2006 vertretene Auffassung, es handele sich bei diesen Unterlagen "nicht um tatsächlich neues Vorbringen", verkennt die Regelung der §§ 27 Abs. 1 FGG, 559 ZPO, auf die der Senat in der genannten Verfügung vom 27. Oktober 2006 ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte: Nach diesen Bestimmungen unterliegt der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts nur der in der Entscheidung der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt. Auf erstmals in der dritten Instanz in das Verfahren eingeführte Unterlagen oder Beweismittel kann die weitere Beschwerde deshalb nicht gestützt werden (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27, Rdn. 45 mit weit. Nachw.). Anlaß nach Verträgen - wie dem erstmals mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2006, nach dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in Kopie zur Akte gereichten gewerblichen Leasing-Antrag oder der demselben Schreiben in Kopie beigefügten Bürgschaft - zu forschen, die sich in den Unterlagen der Beteiligten zu 1) befinden mögen, von ihr aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgelegt worden sind, hatten weder der Notar noch das Landgericht. Im Verfahren zur Erteilung einer titelübertragenden Klausel (Rechtsnachfolgeklausel) nach den §§ 727 Abs. 1, 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern es obliegt demjenigen, der die Erteilung einer solchen Vollstreckungsklausel erstrebt, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen in der im Gesetz vorgeschriebenen Form nachzuweisen.

Somit hält auch die Zurückweisung der Erstbeschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die Beteiligte zu 1) der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 1) die Rechtsnachfolgerin der Firma B. GmbH geworden ist und/oder ob jene ihre Ansprüche gegen die Beteiligten zu 2) und 3) an die Beteiligte zu 1) abgetreten hat. Denn eine Firma B. GmbH ist nicht die Titelgläubigerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde : EUR 3.568,64

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