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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 2 Wx 33/07
Rechtsgebiete: GmbHG, FGG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 66 Abs. 1
GmbHG § 66 Abs. 2
GmbHG § 6 Abs. 2 Satz 4
FGG § 13a Abs. 1 S. 1
FGG § 146 Abs. 2
FGG § 148 Abs. 1
BGB § 29
BGB § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 22. Mai 2007 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2007 - 88 T 13/07 - dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27. März 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27. März 2007 - HRB 27824 - als unzulässig verworfen wird.

Der Beteiligte zu 3) hat die den Beteiligten zu 1) und 4) in dem Verfahren der Erstbeschwerde sowie in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1.

Der Beteiligte zu 3) ist Gesellschafter der Beteiligten zu 2). Zudem war er ihr früherer Geschäftsführer. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 wurde er im Handelsregister von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG als Geschäftsführer gelöscht. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführer für die GmbH erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 (Bl. 144 ff. d.GA.) hat die Beteiligte zu 1), die zu diesem Zeitpunkt aus einem Räumungstitel gegen die GmbH die Vollstreckung betrieb, beim Amtsgericht Köln die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. März 2007 (Bl. 186 f. d.GA.) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beteiligte zu 4) zum Notliquidator mit dem "Wirkungskreis der Vertretung der aufgelösten GmbH im Räumungsverfahren - Vollstreckungsverfahren aus dem Urteil des Landgerichts Köln 2 O 604/02 vom 20. Januar 2005" bestellt wurde. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) sowie 3) mit einem am 4. April 2007 bei Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage (Bl. 201 ff. d.GA.) "Erinnerung" eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Mit Beschluss vom 4. Mai 2007 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen; eine Entscheidung über die von der Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde ist ausweislich der dem Senat vorgelegten Akten bisher nicht ergangen.

Gegen diese am 8. Mai 2007 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) mit einem am 22. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 näher begründet hat. Insoweit hat er unter Vorlage je einer Kopie des Gesellschafterbeschlusses vom 26. April 2007 sowie der notariell beglaubigten Handelsregisteranmeldung des Notars Dr. C (Urkundenrollenummer X XXX/2007) unter anderem darauf hingewiesen, die Gesellschafter hätten bereits mit Beschluss vom 26. April 2007 den Beteiligten zu 4) als Notliquidator abberufen und die Beteiligte zu 5) zur Liquidatorin für die Gesellschaft bestellt.

2.

a)

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgereicht eingelegt (§ 29 Abs. 1 FGG). Sie ist nicht fristgebunden, da auf die Bestellung und Abberufung eines Notliquidators (§ 29 BGB i.V.m. § 48 Abs. 1 BGB) die §§ 148 Abs. 1 i.V.m. § 146 Abs. 2 FGG keine Anwendung finden (BayObLGZ 1955, 288 [290]; OLG Hamm, JMBl.NRW 1960, 127; Jansen/Ries, FGG, 3. Auflage 2006, § 148 Rdnr. 14, § 160 Rdnr. 26; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Auflage 2006, § 66 Rdnr. 32; Michaski/Nerlich, GmbHG, 2002, § 66 Rdnr. 60; Lutter/Hommelhoff, GmbH, 15. Auflage 2000, § 66 Rdnr. 7; Rowedder/Rasner, 4. Auflage 2002, § 66 Rdnr. 16; offen gelassen BayObLGZ 1976, 126 [128]). Die Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers folgt schon aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde.

b)

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts mit der Maßgabe, dass die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) als unzulässig zu verwerfen ist. Denn zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war - was der Senat als Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen hat - das eingelegte Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

Zwar stand dem Beteiligten zu 3) gegen die Bestellung eines Notliquidators durch das Amtsgericht ein Beschwerderecht zu. Beschwerdeberechtigt ist insoweit jeder, der berechtigt wäre, diese Bestellung zu beantragen. Als Gesellschafter der GmbH gehört der Erstbeschwerdeführer zu den Antragsberechtigten (vgl. BayObLGZ 1976, 126 [128]; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, aaO, § 66 Rdnr. 32). Der Erstbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 3) die Abberufung des Beteiligten zu 4) als Notliquidators erstrebte, fehlte indes das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dieses muss, da es sich um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, auch noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht vorliegen (OLG Köln FamRZ 1971, 190; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1268 [1269]). Sie fehlt, wenn die Beschwer durch ein Ereignis im Laufe des Verfahrens nachträglich entfällt mit der Folge, dass die Beschwerdeentscheidung den den Beschwerdeführer benachteiligenden Vorgang nicht mehr rückgängig machen kann, sog. prozessuale Überholung des Rechtsschutzziels (Senat, NJW-RR 1989, 1406). So liegt hier der Fall:

Der Beteiligte zu 3) wird durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. März 2007, durch die der Beteiligte zu 4) zum Notliquidator bestellt worden ist, nicht mehr beschwert. Ein eventuell mit dem Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts verbundener unmittelbarer Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ist auf jeden Fall während des laufenden Beschwerdeverfahrens entfallen. Eine Notbestellung eines Liquidators für eine GmbH analog §§ 29, 48 BGB kommt nur als außerordentliche Maßnahme in Betracht für einen Zeitraum "bis zur Behebung des Mangels" (Rowedder/Rasner, § 66 Rdnr. 15, Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Auflage 2002, § 66 Rdnr. 33). Es handelt sich nur um eine vorübergehende bzw. vorläufige Aushilfsmaßnahme des Gerichts (BayObLG, GmbHR 1987, 306 [307]), die automatisch mit der Behebung des Mangels endet (Lutter/Hommelhoff, aaO, § 66 Rdnr. 7; Rowedder/Rasner, aaO, § 66 Rdnr. 15; Scholz/K.Schmidt, aaO, § 66 Rdnr. 68), welche insbesondere mit der Bestellung eines Liquidators nach § 66 Abs. 1 GmbHG oder § 66 Abs. 2 GmbHG erfolgt ist (Scholz/K. Schmidt, aaO, § 66 Rdnr. 38, 40). Nachdem die Gesellschafter mit Beschluss vom 26. April 2007 und damit vor der Entscheidung des Landgerichts die Beteiligte zu 5) als Liquidatorin bestellt haben, war das durch die Notbestellung vorläufig behobene Defizit bei der Abwicklung der Gesellschaft beseitigt. Zugleich endete das Amt des Beteiligten zu 4), ohne dass es einer förmlichen Abberufung des Notliquidators durch die Gesellschafter oder das Registergericht bedurfte (vgl. allgemein Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, aaO, § 66 Rdnr. 32, Michalski/Nerlich, aaO, § 66 Rdnr. 57).

Soweit ausnahmsweise im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei der Beendigung einer in Grundrechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme, insbesondere bei der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung bejaht wird, liegen diese Voraussetzungen hier erkennbar nicht vor.

Der Senat durfte auch die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Bestellung der Beteiligten zu 5) zur Liquidatorin berücksichtigen. Zwar kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich die landgerichtliche Entscheidung vom 4. Mai 2007 nur auf Rechtsfehler (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO) auf der Grundlage des vom Landgericht zu diesem Zeitpunkt festgestellten Sachverhalts überprüfen; neue Tatsachen in Bezug auf die Sache selbst können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Auflage 2003, § 27 Rdnr. 45). Aus Gründen der Verfahrensökonomie, d.h. im Interesse einer möglichst raschen und kostensparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung neuer Verfahren, sind hiervon neue offenkundige Tatsachen ausgenommen, die auf den vom Landgericht entschiedenen Sachverhalt zurückwirken können. Solche offenkundige Tatsachen liegen vor, wenn sie auf rechtskräftigem Gerichtsurteil oder bestandskräftigem Verwaltungsakt beruhen bzw. ohne weitere Ermittlungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder sich unzweideutig aus den Akten ergeben (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 27 Rdnr. 45). Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsmittelführer hat insoweit den entsprechenden Gesellschafterbeschluss sowie eine Kopie der notariell beglaubigten Handelsregisteranmeldung zu den Akten gereicht.

3.

Die Entscheidung über die Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.000,00 €

Ende der Entscheidung

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