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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 34/03
Rechtsgebiete: GG, WÜD, GBO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 25
GG Art. 100 Abs. 2
WÜD Art. 22
GBO § 71
GBO § 78
GBO § 79
ZPO § 867 Abs. 3
ZPO § 932
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 34/03

In der Grundbuchsache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie der Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel

am 24. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20. November 2003 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 - 4 T 47/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 1) in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Inhaber von 10,25% Inhaberteilschuldverschreibungen der Republik B - der Beteiligten zu 2) - mit einem Nennwert von insgesamt 50.000,00 DM sowie von 11,75% Inhaberteilschuldverschreibungen derselben Schuldnerin über insgesamt 260.000,00 DM. In den Anleihebedingungen hat die Beteiligte zu 2) unter § 11 Abs. 5 nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung auf ihre "Immunität verzichtet". Durch Beschluss vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auf Antrag des Beteiligten zu 1) den dinglichen Arrest über das Vermögen der Beteiligten zu 2) wegen 25.654,59 € nebst 10,25% Zinsen seit dem 6. Februar 2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ###1 sowie wegen weiterer 132.935,08 € nebst 11,75% Zinsen seit dem 20. Mai 2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ###2 sowie wegen einer Kostenpauschale von 18.000,00 € an (vgl. InvO 2003, 373). Durch Urteil vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) hat das Landgericht Frankfurt a. M. den Arrestbefehl bestätigt (vgl. JZ 2003, 1010 ff.). Die Beteiligte zu 2) hat gegen dieses Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eingelegt. Durch Beschluss vom 24. Juni 2003 (8 U 52/03) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 € eingestellt. Zugleich hat es das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG um eine Entscheidung darüber angerufen, ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach Art. 25 GG bindend ist. Mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht durchzuführende Normenverifikation hat es das Arrestverfahren "entsprechend § 148 ZPO" bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts ausgesetzt (vgl. NJW 2003, 2688 ff.). Die Sicherheit ist von der Beteiligten zu 2) bisher nicht geleistet worden.

Am 4. November 2002 hat der Beteiligte zu 1) zu Protokoll des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Bonn aufgrund des Arrestbefehls vom 28. Oktober 2002 die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück der Beteiligten zu 2) beantragt. Auf diesem Grundstück befand sich bis zur Übersiedlung der b.'en Botschaft nach C die Residenz des Botschafters. Ob das Grundstück auch zur Zeit der Antragstellung weiterhin für diplomatische Zwecke genutzt wurde, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) soll das Grundstück unter anderem dem Missionsschef sowie anderen Diplomaten der Botschaft als Residenz dienen, wenn sie auf Dienstreise in B weilen.

Durch Beschluss vom 18. Dezember 2002 hat das Grundbuchamt Bonn den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Grundstück weiter hoheitlichen Zwecken diene. Soweit der Beteiligte zu 1) auf einen von der Beteiligten zu 2) erklärten Immunitätsverzicht verweise, könne dies nicht berücksicht werden, weil dies erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vorgetragen worden sei.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Amtsgericht am 6. Januar 2003 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den am 4. November 2002 zu Protokoll seiner Geschäftsstelle gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei gewahrt. Auch die Imunität stehe der Vollziehung des Arrestes nicht entgegen, weil die Beteiligte zu 2) umfassend auf ihre Immunität verzichtet habe und im übrigen die Ausübung der diplomatischen Funktionen nicht schon dadurch beeinträchtigt werde, dass auf einem Botschaftsgrundstück eine Sicherungshypothek eingetragen werde.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer weiteren Beschwerde. Zum einen sei das Landgericht nicht für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig gewesen, da sie - die Beteiligte zu 2) - ihren Sitz im Ausland habe. Im übrigen sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Immunitätsverzicht auch auf die diplomatische Immunität bezogen habe. Die Immunität werde auch durch die Eintragung einer Sicherungshypothek beeinträchtigt.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

1. den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 (4 T 47/03) aufzuheben und den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß dem Arrestbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) zurückzuweisen,

2. die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3. Januar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18. Dezember 2002 zurückzuweisen sowie

3. das Grundbuchamt anzuweisen, eine etwa vollzogene Eintragung der Arresthypothek im Grundbuch zu löschen, hilfsweise einen Widerspruch einzutragen.

Der Beteiligte zu 1) hält den angegriffenen Beschluss des Landgerichts für im Ergebnis zutreffend und tritt der weiteren Beschwerde entgegen. Im übrigen vertieft er seine Auffassung, dass das Grundstück zum Beginn der Zwangsvollstreckung nicht für diplomatische Zwecke genutzt worden sei.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gemäß § 78 GBO statthaft. Es ist an keine Frist gebunden und auch in der vorgeschriebenen Form (§ 80 Abs. 1 Satz 2 GBO) eingelegt worden. Der Senat ist gemäß § 79 Abs. 1 GBO zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) berufen, nachdem es sich bei dem von dem Landgericht beschiedenen Rechtsmittel um eine Beschwerde nach § 71 GBO gehandelt hat. Deshalb ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) hier nicht anwendbar. Auch wenn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers nach § 867 ZPO - Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Arresthypothek gemäß § 932 Abs. 2 i. V. m. § 867 Abs. 1 ZPO - sowohl ein Grundbuchgeschäft als auch eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, sind im Verfahren betreffend eine solche Eintragung wegen des Schutzzwecks des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht die Rechtsbehelfe der §§ 766, 793 ZPO gegeben mit der hieraus folgenden Maßgeblichkeit der Zuständigkeitsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vielmehr richten sich die Rechtsmittel gegen eine solche Eintragung bzw. deren Ablehnung allein nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (vgl. Senat, JurBüro 1996, 159 [160], KG, NJW-RR 1987, 592 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 2001, 271; OLG Celle, Rpfleger 1990, 112).

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO). Das Landgericht, das wegen der Eröffnung allein des Rechtsmittelzuges nach der Grundbuchordnung gemäß § 72 GBO entgegen der Rüge der Beteiligten zu 2) aus den vorstehend unter Ziff. 1 genannten Gründen für die Entscheidung über die Erstbeschwerde, an deren Zulässigkeit auch im übrigen keine Bedenken bestehen, zuständig gewesen ist, hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1) zu Recht stattgegeben. Die von dem Grundbuchamt angeführten Gründe rechtfertigen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Arrestsicherungshypothek nicht.

a) Die Beteiligte zu 2) unterliegt in dem hier in Rede stehenden Arrestvollziehungsverfahren der deutschen Gerichtsbarkeit.

aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Amtsgerichts. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung sowohl des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens als auch des Arrestvollziehungsverfahrens. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Insoweit ist im Grundsatz anerkannt und steht auch vorliegend zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit, dass von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden darf, die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342 [394 f.]). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zu Gunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (vgl. BVerfGE 46, 342 [395]). Generell unverletzlich sind die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff. des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl 1964 II, S. 959, 971 ff. und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25 [35]; 46, 342 [395]), denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 [397]; BGH, NJW-RR 2003, 1218 ff.).

bb) Für die von dem Beteiligten zu 1) beantragte Eintragung einer Arresthypothek ist die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet, weil mit der begehrten Maßnahme eine Beeinträchtigung der Immunität der Beteiligten zu 2) nicht verbunden ist. Dabei kann zu Gunsten der Beteiligten zu 2) davon ausgegangen werden, dass das hier fragliche Grundstück im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Arresthypothek diplomatisch genutzt wurde und dass diese Nutzung auch derzeit noch fortdauert (vgl. zu den Beweisanforderungen an die hoheitliche Nutzung BGH NJW-RR 2003, 1218). Es kann auch offenbleiben, ob sich der von der Beteiligten zu 2) erklärte Immunitätsverzicht auch auf die hier in Rede stehende Immunität eines - nach der Darstellung des Beteiligten zu 2) - zu diplomatischen Zwecken genutzten Grundstückes erstreckt. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb auch die Bestimmung der völkerrechtlichen Voraussetzungen, die bei einem Immunitätsverzicht erfüllt sein müssen (siehe hierzu KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - sowie den Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 2 GG des AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2003, 1713 ff.). Auch wenn sich der Immunitätsverzicht vorliegend nicht auf ein diplomatisch genutztes Grundstück erstreckt, stehen weder völkervertragsrechtliche - dazu nachfolgend unter (1) und (2) -, noch allgemeine Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG - dazu nachfolgend unter (3) - einer Eintragung der Arrestsicherungshypothek entgegen, so dass insoweit auch keine Bedenken an dem Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit begründet sind. Nach Auffassung des Senats fehlt es vorliegend bereits an der für die Bejahung einer Immunitätsbeeinträchtigung stets zu fordernden typischen, abstrakten Gefahr für die diplomatische Tätigkeit.

(1) Der Schutzbereich des Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (im Folgenden: WÜD), dem die Bundesrepublik durch Gesetz vom 6. August 1964 zugestimmt hat (BGBl 1964 II, Seite 957 ff.) und dem auch die Beteiligte zu 2) beigetreten ist, wird durch die (bloße) Eintragung einer Arrestsicherungshypothek nicht berührt. Nach der genannten Bestimmung genießen die Räumlichkeiten der Mission Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung. Vertreter der Empfangsstaaten dürfen die Rämlichkeiten, die unverletzlich sind, nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten (Art. 22 Abs. 1 WÜD). Was unter Räumlichkeiten der Mission zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 1 lit i) WÜD. Es handelt sich ungeachtet der Eigentumsverhältnisse um die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschefs.

(aa) Zunächst lässt sich alleine aus dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 3 WÜD nicht, jedenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass die Eintragung einer Arresthypothek als untersagte Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzusehen ist. Auch wenn sich die Vorschriften über das Arrestverfahren einschließlich der Arrestvollziehung und damit auch die hier maßgebliche Norm des § 932 ZPO in dem 8. Buch der ZPO befinden, das die Überschrift "Zwangsvollstreckung" trägt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Arrestverfahren kein Zwangsvollstreckungsverfahren im engeren Sinne ist. Abgesehen davon, dass es sich um ein summarisches Erkenntnisverfahren handelt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, vor § 916 Rdnr. 3 m.w.N.), dessen Einordnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung vielfach als systematisch verfehlt bezeichnet wird, zielt die Zwangsvollstreckung auf die Befriedigung des Gläubigers, während es bei der Arrestvollziehung um eine bloße Sicherungsmaßnahme geht. Begrifflich ist es deshalb ohne weiteres möglich, die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek nicht als Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des Wiener Übereinkommens anzusehen. Wenn demgegenüber die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 ZPO in Rede steht, handelt es sich bei ihr zumindest begrifflich eindeutig um eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 22 Abs. 3 WÜD. Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück unter anderem durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung.

(bb) Da allein der Wortlaut des Art. 22 Abs. 3 WÜD keine eindeutige Entscheidung ermöglicht, kommt es maßgeblich darauf an, ob es der Schutzzweck der Vorschrift gebietet, die Eintragung einer Arresthypothek als Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des Wiener Übereinkommens zu qualifizieren. Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall. Der Grund, warum die den diplomatischen Missionen dienenden Gegenstände generell, das heißt ohne weitere Differenzierungen vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung geschützt sind, ist der Umstand, dass von vornherein etwaig auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung der Wahrnehmung der diplomatischen Aufgaben ausgeschlossen sein sollen. Insoweit wird auch im Rahmen des WÜD auf die typische, abstrakte Gefahr abgestellt, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit (vgl. hierzu auch BVerfGE 46, 342 [395]). Allerdings liegt auch Art. 22 WÜD die Auffassung zugrunde, dass die Immunität eines Gesandtschaftsgrundstückes gerechtfertigt, aber auch begrenzt wird durch den Zweck, der diplomatischen Tätigkeit Schutz zu gewähren (BVerfGE 15, 25 [40]). Ob eine derartige abstrakte Gefahr besteht, setzt deshalb eine genaue Bestimmung der faktischen und insbesondere auch der rechtlichen Wirkungen voraus, die mit der zu prüfenden Maßnahme verbunden sind. So hat das Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Gefährdung der diplomatischen Tätigkeit verneint, wenn ein ausländicher Staat, der als Eigentümer eines zu hoheitlichen Zwecken genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, dazu verurteilt wird, in die Berichtigung des Grundbuchs einzuwilligen (Grundbuchberichtigungsklage gemäß § 894 BGB). Durch die Rechtswirkungen einer stattgebenden Entscheidung werde die Mission in der Ausübung ihrer diplomatischen Funktionen nicht beeinträchtigt. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben komme es nicht darauf an, ob der Entsendestaat oder eine andere Person als Eigentümer des Gesandtschaftsgrundstückes im Grundbuch eingetragen sei (BVerfGE 15, 25 [43]; 46, 342 [395]). Demgegenüber führt die Pfändung von Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, welches im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, zu einer derartigen - mindestens - abstrakten Beeinträchtigung. Auch insoweit kommt es entscheidend auf die Rechtswirkungen der Pfändung und einer etwaigen Überweisung der Forderungen an. Gemäß § 829 Abs. 1 ZPO führt bereits die Pfändung zu einem Zahlungsverbot des Drittschuldners. Hiernach ist eine abstrakte Gefährdung "bei den Rechtswirkungen, die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach deutschem Recht zu Lasten des Vollstreckungsschuldners und von Drittschuldnern auslöst, gegeben" (so ausdrücklich BVerfGE 46, 342 [402] - Hervorhebung durch den Senat). Dass der Botschaftsbetrieb u.U. trotz der Pfändung gleichwohl jedenfalls nach außen hin unbeeinträchtigt bleibt, spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BVerfGE 46, 342 [402]; ebenso KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - S. 10 f. der Beschlussausfertigung). Da die Pfändung einer Forderung auch aufgrund eines Arrestbefehls möglich ist (§ 930 ZPO), gilt insoweit Entsprechendes. Auch die Anordnung der Zwangsversteigerung eines diplomatisch genutzen Grundstückes (siehe hierzu BGH NJW-RR 2003, 1218) oder die Anordnung der Zwangsverwaltung muss wegen der mit diesen Maßnahmen verbundenen bzw. sich unmittelbar anschließenden Rechtswirkungen und Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers als von Art. 22 Abs. 3 WÜD untersagte Zwangsvollstreckungsmaßnahme angesehen werden (vgl. zur Zwangsverwaltung etwa § 150 Abs. 2 ZVG). Dies entspricht auch der Auffassung des Senats. Demgegenüber ist jedoch bei einer Zwangsmaßnahme in Gestalt der Eintragung einer Arrestsicherungshypothek auch abstrakt eine Beeinträchtigung der diplomatischen Funktionen ausgeschlossen, weil ihr allein - ebenso wie einer bloße Verurteilung zu einer Grundbuchberichtigung und deren Vollziehung - noch keine die diplomatische Tätigkeit auch nur abstrakt beeinträchtigende Rechtswirkung zukommt. Dies ist erst bei sich an die Eintragung der Arrestsicherungshypthek anschließenden Maßnahmen der Fall, die aber weiterer gerichtlicher Verfahren bedürfen, in denen der Immunitätsschutz hinreichend gewahrt wird. Es ist deshalb auch kein materieller Grund ersichtlich, der Beteiligten zu 2) bereits in dem jetzigen Verfahrensstadium Immunitätsschutz zu gewähren.

(cc) Wenn zugunsten eines Gläubigers eine Arrestsicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist, ist dies nicht gleichbedeutend mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Wie oben bereits ausgeführt, dient die Arresthypothek lediglich der vorläufigen Sicherung (vgl. auch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl. 1999, § 932 Rn. 1). Auch wenn eine Arrestsicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist, sind die Rechte und Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückeigentümers nicht beschränkt. Insbesondere hat die Eintragung einer Arresthypothek nicht die Beschlagnahme des Grundstücks zur Folge, wie dies bei der Anordnung der Zwangsversteigerung der Fall ist (vgl. § 23 ZVG - siehe auch BGH NJW-RR 2003, 1218). Eine bloße Arressicherungshypothek berechtigt auch nicht zur Durchführung der Zwangsversteigerung mit den hiermit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen für den Grundstückseigentümer, die bis zur Räumung des Grundstückes durch den Erwerber reichen (vgl. § 93 Abs. 1 ZVG). Zwar genügt gemäß § 867 Abs. 3 ZPO in den Fällen, in denen zu Gunsten eines Gläubigers eine Sicherungshypothek eingetragen ist, zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Diese Vorschrift findet jedoch bei einer Arresthypothek gerade keine Anwendung; die Verweisungsvorschrift des § 932 Abs. 2 ZPO bezieht sich nur auf die ersten beiden Absätze des § 867 ZPO, nicht jedoch auf dessen Abs. 3. Wenn ein Gläubiger, der zunächst gegen seinen Schuldner einen Arrestbefehl erlangt hat, über einen rechtskräftigen Titel in der Hauptsache verfügt, wandelt sich die Arresthypothek auch nicht automatisch in eine Zwangssicherungshypothek um. Vielmehr muss ein Gläubiger, wenn er Rechte aus der Sicherungshypothek herleiten möchte, einen neuen Vollstreckungsantrag bei den Grundbuchamt stellen, der auf Eintragung einer mit dem Rang der Arresthypothek neu zu begründenden Zwangssicherungshypothek nach den §§ 866 ff. ZPO gerichtet ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 932 Rn. 4; Heinze in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 2001, § 932 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 932 Rn. 4; Schuschke/Walker, a. a. O., § 932 Rn. 11). Gerade in der Wahrung des Ranges liegt der eigentliche Zweck der Eintragung einer Arresthypothek. In dem neuen, auf Umschreibung der Arresthypothek gerichteten Verfahren hat das Grundbuchamt eigenständig zu prüfen, ob der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mit den Wirkungen des § 867 Abs. 3 ZPO die Immunität beeinträchtigt. Diese Frage ist durch die Verneinung der Beeinträchtigung durch die schlichte Eintragung einer Arrestsicherungshypothek nicht präjudiziert. Wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen einer Arrestsicherungshypothek gemäß § 932 ZPO und einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 866 Abs. 1 ZPO kann die Beurteilung vielmehr unterschiedlich ausfallen. Der völkerrechtlich gebotene Schutz der Immunität kann in diesem neuen Vollstreckungsverfahren hinreichend gewährleistet werden.

Entsprechendes gilt auch insoweit, als nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bereits aus einer Arresthypothek auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt werden kann (vgl. BGH NJW 1997, 3230; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 932 Rn. 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 932 Rn. 3). Auch hierbei handelt es sich um ein neues Verfahren, in dem die Immunität und damit die deutsche Gerichtsbarkeit eigenständig überprüft werden muss. Auch in diesem Verfahren präjudiziert die Verneinung einer Immunitätsverletzung durch die schlichte Eintragung einer Arrestsicherungshypothek nicht auch die Beurteilung einer Immunitätsverletzung bei einer auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klage. Die Zielsetzungen und die Rechtswirkungen einer Arrestsicherungshypothek und eines auf die Zwangsvollstreckung gerichteten Titels lassen sich insoweit nicht vergleichen. Während der Arresthypothek lediglich eine Sicherungsfunktion zukommt, ist die Duldungsklage auf Verwertung des Grundstückes mit den hiermit verbundenen Beeinträchtigungen für den Grundstückseigentümer gerichtet.

(dd) Hiernach besteht - allgemein und im vorliegenden Fall -nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass durch die Eintragung einer Arresthypothek die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden kann. Wenn ein Grundstück, auf dem eine Arresthypothek zu Gunsten eine Gläubigers eingetragen ist, tatsächlich diplomatisch genutzt wird, ist der Immunitätsschutz im vollem Umfang gewährleistet. Jede Maßnahme, die der Gläubiger ergreift, um mit Hilfe der Arresthypothek die Verwertung des Grundstücks zu betreiben, bedarf eines weiteren Verfahrens. Wird das Grundstück im Zeitpunkt des neuen Verfahrens nicht mehr diplomatisch genutzt, so besteht auch kein besonderes Schutzbedürfnis des jeweiligen Staates auf Wahrung seiner Immunität. Es kann deshalb auch nicht als völkerrechtswidrig angesehen werden, wenn in diesem Fall der Arresthypothek rangwahrende Wirkung beigemessen wird.

(ee) Dass die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek in wirtschaftlicher Hinsicht dazu führt, dass bei einer Aufhebung der diplomatischen Nutzung und einer sich hieran anschließenden Veräußerung des Grundstücks ein geringerer Verkaufserlös erzielt werden kann, als dies ohne die Eintragung einer Arresthypthek der Fall wäre, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Vorschriften des WÜD sollen die ungestörte Ausübung der diplomatischen Tätigkeit schützen. Sie haben jedoch nicht den Zweck, den ausländichen Staat vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die erst dann eintreten, wenn die diplomatische Nutzung eingestellt wird.

(2) Durch die Eintragung einer Arresthypothek wird entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) auch nicht der Schutzbereich des Art. 22 Abs. 2 WÜD berührt. Nach dieser Bestimmung hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Die hier in Rede stehende Maßnahme spielt sich nur in einem deutschen Register ab, ohne dass eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Grundstück erfolgt. Auch durch das - absehbare - Bekanntwerden der Eintragung der Arresthypothek in der (Welt-)Öffentlichkeit wird die Würde des diplomatisch genutzten Grundstückes nicht berührt. Es ist eine offenkundige Tatsache (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, DVBl. 2003, 661), dass die Beteiligte zu 2) seit Jahren mit wirtschaftlichen Problemen belastet ist, die sie sogar veranlasst hat, per Gesetz "den öffentichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" auszurufen. Mit Verordnung vom 6. Februar 2002 hat die Beteiligte zu 2) zudem die Bedienung von Auslandsschulden ausgesetzt, um im Wege von Verhandlungen eine Umschuldung zu erreichen. In dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. anhängigen Hauptsacheverfahren beruft sich die Beteiligte zu 2) selbst wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf einen völkerrechtlichen Notstand. Wenn bei dieser Sachlage zugunsten eines Gläubigers eine Arresthypothek eingetragen wird, die ihre eigentliche Wirkung erst dann entfaltet, wenn das Grundstück nicht mehr diplomatisch genutzt wird, berührt dies die Würde der Mission nicht.

(3) Die Eintragung der Arresthypothek widerspricht auch nicht einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG). Neben dem - völkervertraglich zustandegekommenen - WÜD besteht zwar auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort gelegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig sind, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns als Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 [394 f.]; 64, 1 [40]; BGH, NJW-RR 2003, 1218). Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat aber (nur dann) nicht auf die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienenden Gegenstände zugegriffen werden, wenn dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342 [394 f.]). Vorliegend scheidet aber gerade eine - auch abstrakte - Beeinträchtigung der diplomatischen Aufgaben der Beteiligten zu 2) aus. Insoweit gelten die obigen Ausführungen im Rahmen des WÜD entsprechend.

cc) Der Senat kann die vorstehend erörterten völkerrechtlichen Fragen entscheiden, ohne zuvor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen.

(1) Hinsichtlich der Vorschriften des Art. 22 Abs. 2 und 3 WÜD folgt dies bereits daraus, dass es sich hierbei um völkervertragliche Regelungen handelt. Gegenstand des Normenverifikationsverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sind aber nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG, also das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Demgegenüber haben die Fachgerichte Völkervertragsrecht selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. nur BVerfGE 16, 276; BVerfG, 4. Kammer des Zweiten Senats NJW 2001, 1848 mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

(2) Auch soweit der Schutz der diplomatischen Immunität einer allgemeinen Regel des Völkerrechts entspricht, scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aus. Hierfür kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass sich die allgemeine Völkerrechtsregel in dem hier interessierenden Umfang mit dem Regelungsgehalt der maßgeblichen Bestimmung des WÜD deckt und die allgemeine Völkerechtsregel vorliegend möglicherweise gar nicht entscheidungserheblich ist (vgl. allgemein zu dem Verhältnis von Völkerrechtsregel und völkerrechtlichem Vertrag BVerfGE 16, 276 ff.). Selbst wenn es auf die allgemeine Völkerrechtsregel ankommen würde, liegen die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 2 GG nicht vor. Hiernach ist eine Vorlage geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt. Solche bestehen insbesondere dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 96, 68 [77]). Dies ist indes nicht der Fall. Insbesondere gibt es - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach jede Sicherungsmaßnahme in Bezug auf ein zu diplomatischen Zwecken genutzes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates schlechthin unzulässig ist, d.h. auch dann, wenn selbst eine abstrakte Gefährung der Wahrnehmung der diplomatischen Aufgaben ausgeschlossen ist. So hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Dezember 1977 (BVerfGE 46, 342 [394 f.]) zwar zunächst ausgeführt, dass "von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienenden Gegenstände zugegriffen werden" dürfe. Auch in der Entscheidung vom 12. April 1983 (BVerfGE 64, 1 [40]) findet sich die Feststellung, dass Vermögensgegenstände eines fremden Staates, die im Gerichtsstaat belegen seien oder sich dort befänden, ohne die Zustimmung des fremden Staates weder Zwangsvollstreckungs- noch Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden dürften, sofern sie hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienten. Diese Entscheidungspassagen dürfen jedoch nicht losgelöst von dem Zusammenhang gesehen werden, in dem sie stehen. So hat das Bundesverfassungsgericht die zitierte Feststellung in der Entscheidung vom 13. Dezember 1977 sogleich dahingehend eingeschränkt, dass die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio derartige Maßnahmen insoweit ausschließe, als durch sie die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342 [395] - Hervorhebung durch den Senat). In diesem Zusammenhang hat es auch auf die frühere Entscheidung vom 30. Oktober 1962 Bezug genommen, in der die Verurteilung eines fremden Staates zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines hoheitlich genutzten Grundstücks ausdrücklich für völkerrechtlich zulässig erklärt worden ist (BVerfGE 15, 25 ff.). Insoweit genügt zwar bereits eine abstrakte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung (BVerfGE 46, 342 [395]). Dass aber auch auf dieses Erfordernis verzichtet würde, lässt sich weder der Entscheidung vom 13. Dezember 1977, noch aus der Entscheidung vom 12. April 1983 entnehmen. Auch in der zuletzt genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nicht erklärt, an dem in den früheren Entscheidungen aufgestellten Erfordernins einer jedenfalls abstrakten Gefährdung der diplomatischen Tätigkeit nicht mehr festhalten zu wollen. Dass vorliegend aber einer derartige Gefährung nicht besteht, hat der Senat im einzelnen ausgeführt. Zweifel ergeben sich insoweit nicht.

b) Dem Beteiligten zu 1) kann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm beantragte Eintragung einer Arresthypothek versagt werden. Zwar kann er aus der Hypothek entsprechend den obigen Ausführungen so lange keine Rechte herleiten, wie das Grundstück der Beteiligten zu 2) hoheitlich genutzt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 2) das Grundstück veräußern und die hoheitliche Zweckbindung in Zukunft aufheben möchte, auch wenn nach ihren Angaben die ursprünglich geplante Veräußerung des Grundstücks derzeit nicht weiter betrieben werden sollte. Für den - hiernach nicht ausgeschlossenen - Fall jedoch, dass die diplomatische Nutzung aufgegeben werden sollte, kommt der Arresthypothek rangwahrende Wirkung zu. Von daher kann der Antrag des Beteiligten zu 1) nicht als objektiv sinnlos angesehen werden, vielmehr hat er ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Grundbucheintragung (vgl. zu den Ausnahmefällen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 253 Rdn. 18 ff.).

c) Das Landgericht musste die Beschwerde des Beteiligten zu 1) auch nicht aus sonstigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen zurückweisen. Eine Ablehnung seines Eintragungsantrages wegen Fehlens eines vollziehbaren Arrestbefehls kommt nicht in Betracht.

aa) Der dem Antrag des Beteiligten zu 1) zugrunde liegende Arrestbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) - bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) - ist jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Arrestvollziehungsverfahren ungeachtet der von dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen als wirksamer Titel zu qualifizieren. Diese Fragen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes. Nach einem Antrag gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek - hat das Grundbuchamt als Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsvoraussetzung (lediglich) zu prüfen, ob der äußeren Form nach ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt. Um die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist das Grundbuchamt aber zu einer materiellen Überprüfung des Titels grundsätzlich nicht befugt, vielmehr sind Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch außerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel geltend zu machen (vgl. nur BGHZ 148, 392). Dies muss auch und in besonderem Maße in einem Arrestvollziehungsverfahren gelten, in dem es gerade darum geht, durch das Ergreifen von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen Rechtsnachteile zu vermeiden, die durch Zeitablauf eintreten können.

Von einer - für das Grundbuchamt erkennbaren und deshalb auch von ihm zu beachtenden - Nichtigkeit des Arrestbefehls kann nicht ausgegangen werden. Hierbei kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Titel, der unter Verletzung der Immunität fremder Staaten bzw. deren sonstiger Immunitätsträger ergangen ist, nichtig oder nur anfechtbar ist (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei BGH, NJW-RR 2003, 1218), offenbleiben. Immunität vor nationalen Gerichten genießt ein Staat nur, wenn er hoheitlich (acta iure imperii), nicht aber, wenn er geschäftlich (acta iure gestionis) handelt (vgl. Doehring, Völkerrecht, 1999, Rdn. 661 ff.; Herdegen, Völkerrecht, 2000, § 37 Ziff. 2, S. 243 ff.; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 1997, § 23 II 2, S. 388 f.). Vorliegend geht es jedoch um die Teilnahme der Beteiligten zu 2) an dem Kapitalmarkt, so dass hoheitliches Handeln nicht in Rede steht und es deshalb auf die Streitfrage nicht ankommt.

Sollte es unabhängig von der Staatenimmunität einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz geben, wonach ein Staat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen sowohl gegenüber Staaten, Institutionen als auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstandes suspendieren kann - dies hält das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. für naheliegend - , hätte dies jedenfalls nicht die Nichtigkeit des Arrestbefehls zur Folge. Insoweit würde es sich jedenfalls nicht um einen bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundigen Fehler des der Arrestvollziehung zugrundeliegenden Titels handeln (vgl. zu dem Erfordernis der Offenkundigkeit BGHZ 121, 98 [102 f.]; Musielak in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 2000, Vor § 300 Rdn. 4). Es ist deshalb zutreffend und konsequent, dass die Beteiligte zu 2) den Gesichtspunkt des völkerrechtlichen Notstandes nur im Erkenntnisverfahren einwendet, während sie sich hinsichtlich der Arrestvollziehung auf die diplomatische Immunität des Grundstückes beruft.

bb) Der Beteiligte zu 1) hat auch die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eingehalten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts verwiesen, gegen die die Beteiligte zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben hat.

cc) Da die Beteiligte zu 2) ausweislich der Feststellungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung die in dem Einstellungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 - 8 U 52/03 - festgelegte Sicherheitsleistung von 220.000,00 € nicht erbracht hat, steht dieser Einstellungsbeschluss der Eintragung der Arresthypothek nicht entgegen (§ 775 Nr. 3 ZPO).

3. Der Senat hält es nicht für angezeigt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die auf Art. 100 Abs. 2 GG gestützten Vorlagen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zum Problem eines völkerrechtlichen Notstandes (NJW 2003, 2688) und des Amtsgerichts Berlin-Mitte zu den Anforderungen eines Immunitätsverzichts (NJW 2003, 1713) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen. Zwar hält es das Bundesverfassungsgericht für sinnvoll und angemessen, ein fachgerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein Parallelfall anhängig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2004, 501 f.). Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) kommt es jedoch auf die dem Bundesverfassungsgericht von dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und dem Amtsgericht Berlin-Mitte vorgelegten Fragen nicht an. Eine Vorlagepflicht des Senats gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hinsichtlich der beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Vorlageverfahren besteht deshalb gerade nicht. Vielmehr ist das Beschwerdeverfahren - wie oben ausgeführt - unabhängig von diesen Fragen zur Entscheidung reif. Dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren je nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigen könnte, etwa in dem Fall, dass es die vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. als naheliegend bezeichnete völkerrechtliche Regel von einem Staatsnotstand mit entprechenden Konsequenzen für den der Arrestvollziehung zugrundeliegenden Arrestbefehl bejaht, rechtfertigt eine Aussetzung nicht. Vielmehr wäre mit einer Aussetzung trotz Entscheidungsreife eine für den Beteiligten zu 1) unter Berücksichtigung des Justizgewährungsanspruchs nicht hinnehmbare Rechtsschutzverzögerung verbunden. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 214 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

4. Da das Landgericht hiernach der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) zu Recht stattgegeben hat, unterliegt die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) mit der sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ergebenden Kostenfolge der Zurückweisung. Das Amtsgericht wird deshalb unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und - soweit hierauf Bezug genommen worden ist - des Landgerichts erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden haben.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 53.000,00 € (wie Landgericht)

Ende der Entscheidung

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