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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 2 Wx 36/07
Rechtsgebiete: KostO, ZPO, NWGebBefrG, GO NW


Vorschriften:

KostO § 11 Abs. 1
KostO § 11 Abs. 2
KostO § 11 Abs. 2 Satz 2
KostO § 14 Abs. 5 Satz 1
KostO § 14 Abs. 5 Satz 2
KostO § 14 Abs. 9
ZPO § 546
NWGebBefrG § 1 Abs. 1 Nr. 2
GO NW § 107 Abs. 1
GO NW § 107 Abs. 1 Satz 2
GO NW § 107 Abs. 2
GO NW § 107 Abs. 2 Nr. 3
GO NW § 114a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Mai 2007 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. März 2007 - 6 T 358/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. November 2005 werden der Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. November 2005 - Grundbuch von Altenrath Bl. 0898 des Amtsgerichts Siegburg - sowie die Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 23. November 2005 aufgehoben.

Gründe:

1.

Die beteiligte Anstalt des öffentlichen Rechts ist durch Umwandlung des vormaligen Eigenbetriebes "Abwasserbetrieb der Stadt U" entstanden. Am 8. März 2002 bzw. am 3. August 2004 stellte die Beteiligte zu 1) einen Grundbuchberichtigungsantrag. Nach erfolgter Berichtigung des Grundbuchs hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 23. November 2004 (Bl. 46 d.GA.) der Beteiligten zu 1) auf der Grundlage des von ihr angegebenen Wertes für das Grundstück von 3.254.000,00 € eine Kostenrechnung über 4.947,00 € erteilt. Die hierauf erhobene Erinnerung hatte keine Erfolg. Die von der Beteiligten zu 1) anschließend eingelegte Beschwerde vom 22. November 2005 (Bl. 79 ff. d.GA.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. März 2007 (Bl. 105 ff. d.GA.) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

2.

Die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthafte, vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 29. März 2007 beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, 546 ZPO.

Zutreffend sind die Erwägungen des Landgerichts, mit der das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Anwendung des § 11 Abs. 1 KostO verneint hat. Die persönliche Kostenbefreiung nach dieser Vorschrift kommt nur dem Bund und den Ländern sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen zu. Hierunter fällt die beteiligte kommunale Anstalt des Öffentlichen Rechts nicht, da diese nach einem eigenen - haushaltsrechtlich selbstständigen - Wirtschaftsplan verwaltet wird.

Rechtlich unzutreffend sind jedoch die Erwägungen der Kammer, mit der diese eine Kostenfreiheit des Beteiligten zu 1) nach § 11 Abs. 2 KostO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 NWGebBefrG abgelehnt hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht ausgeführt:

"Nach diesen Vorschriften sind Gemeinden und Gemeindeverbände von der Zahlung von Gebühren in Zivilsachen befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Insoweit ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass nicht jede Anlage und Einrichtung einer Gemeinde schon deshalb als wirtschaftliches Unternehmen angesehen werden kann, weil es auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnte (OLG Köln NVwZ-RR 1988, 469 f.). Hier handelt es sich jedoch - trotz der Auslagerung der hoheitlichen Aufgabe der Abfallentsorgung - um die betriebswirtschaftlich ausgerichtete und erlösorientierte Betätigung einer Gemeinde, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird. Dem Kompensationsgrundsatz, dass Bund und Länder deshalb von den Kosten befreit sind, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (vgl. BGH Rpfleger 1982, 81 f.) wird im Streitfall nicht Rechnung getragen, mit der Folge, dass die landesrechtliche Regelung der Gebührenbefreiung nicht einschlägig ist, wie dies im übrigen auch für ausgelagerte Eigenbetriebe der Gemeinden gilt (vgl. Hartmann, a.a.O., § 2 GKG Rdnr. 8 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschl. v. 22.10.2001, zit. nach BeckRS 2001 30213044)."

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1) als Abwasserbetrieb in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 NWGebBefrG von der Entrichtung von Gebühren für die Grundbuchberichtigung befreit. § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO lässt im Hinblick auf Art. 74 Nr. 1, 72 GG weitergehende Befreiungen von den zu entrichtenden Gebühren ausdrücklich zu. Es soll vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten, Gemeinden und Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. BGH, MDR 1982, 399; OLG Naumburg, Beschluss vom 1. August 2000, 1 U 77/99, veröffentlicht bei juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Auflage 2005, § 11 Rn. 10). In Nordrhein-Westfalen sieht das Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz vom 21. Oktober 1969 (GVBl. S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 609), entsprechende Befreiungen vor. Daneben gelten noch die in § 5 dieses Gesetzes ausdrücklich genannten - hier nicht einschlägigen - landesrechtlichen Befreiungsvorschriften fort (vgl. Hellstab in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 11 Rdnr. 19, 29).

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 NWGebBefrG (abgedruckt bei Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, Anh. C) sind Gemeinden und Gemeindeverbände von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Zu den "Zivilsachen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Schleswig, SchHA 1977, 159 zu der gleichlautenden (früheren) Vorschrift des Gebührenbefreiungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Dezember 1969). Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich zudem nicht ein "wirtschaftliches Unternehmen" der Gemeinde im Sinne der vorstehenden Bestimmung. Der Begriff der wirtschaftlichen Unternehmen ist im Gebührenbefreiungsgesetz nicht definiert. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmen (OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469).

Der von der Beteiligten zu 1) herangezogene § 114a GO NRW sagt nichts darüber aus, wann ein wirtschaftliches Unternehmen vorliegt. Vielmehr räumt diese Vorschrift den Gemeinden - wie hier geschehen - die Möglichkeit ein, Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln. Eine Definition der wirtschaftlichen Betätigung und damit auch eines wirtschaftlichen Unternehmens enthält vielmehr § 107 Abs. 1 Satz 2 GO. Danach wird als wirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen verstanden, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.

Hiervon macht indes § 107 Abs. 2 GO NW für bestimmte Tätigkeiten eine Ausnahme. Bei den dort aufgelisteten Betrieben handelt es sich um "nicht wirtschaftlichen Betätigungen" der Gemeinde. Hierzu gehören nach § 107 Abs. 2 Nr. 3 NW GO Einrichtungen, die dem Umweltschutz, insbesondere der Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung etc. dienen. Der Zweck des Ausnahmekatalogs des § 107 Abs. 2 GO NW besteht darin, die dort genannten Tätigkeiten von den Bindungen des § 107 Abs. 1 GO NW auszunehmen (OVG Münster, NZBau 2005, 167). Diese Einrichtungen sollen nicht als wirtschaftliche Unternehmen angesehen werden, da es sich im Wesentlichen um althergebrachte kommunale Tätigkeiten der Daseinsvorsorge handelt, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hatten. Entsprechend gilt für diese Unternehmen nicht das sog. Ertrags-, sondern das sog. Kostendeckungsprinzip (vgl. auch OVG Münster, NVwZ 1995, 1238 [1240]). Gesetzestechnisch handelt es sich bei der Regelung in § 107 Abs. 2 GO NW um eine Fiktion des Gesetzgebers, d.h. die genannten Einrichtungen gelten kraft Gesetz - und damit unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Gemeinde die Aufgabe wahrnimmt - als nichtwirtschaftliche Betätigung (OLG Köln [17. Zivilsenat], NVwZ-RR 1998, 469; Articus/Schneider, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2001, § 107 Anm. 5).

Daraus folgt, dass der Beteiligten zu 1) als Abwasserbetrieb im Rahmen ihrer unmittelbaren Tätigkeit die Gebührenbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG zugute kommt. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nach § 2 Nr. 1 der Satzung vom 19. Dezember 2001 die auf dem Gebiet der Stadt U anfallenden Abwasser zu beseitigen und die dafür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben und damit eine Tätigkeit im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NW.

3.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 9 KostO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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