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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: 2 Wx 40/09
Rechtsgebiete: GG, HGB


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
HGB § 335
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB findet auch keine "außerordentliche Beschwerde" statt.
Tenor:

Die als - außerordentliche Beschwerde - und - sofortige Beschwerde - bezeichnete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26. März 2009 gegen den Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 20. März 2009 - 34 T 299/08 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Bonn hat im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. Über die von der Beteiligten zu 1) mit der Eingabe vom 26. März 2009 eingelegte, in dieser Eingabe als "außerordentliche Beschwerde" und "sofortige Beschwerde" bezeichnete weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 20. März 2009 hat deshalb das diesem Landgericht im Instanzenzug der Freiwilligen Gerichtsbarkeit übergeordnete Oberlandesgericht Köln zu befinden (vgl. Senat, Beschluß vom 17. November 2008 - 2 Wx 48/08 -; im Internet veröffentlicht in NRWE [www.justiz.nrw.de]).

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Vielmehr schließt das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel gegen einen in einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ergangenen Beschluß des Landgerichts ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB. Darauf hat schon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Daher ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 HGB ist auch keine "außerordentliche Beschwerde" gegeben. Mit dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG - Plenum - NJW 2003, 1924 [1928 f.]) und der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht zu vereinbaren, ein im Gesetz nicht vorgesehenes bzw. dort ausdrücklich ausgeschlossenes Rechtsmittel zuzulassen. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß vom 20. März 2009 muß deshalb als unzulässig verworfen werden. Der Senat weist die Beschwerdeführerin zugleich vorsorglich darauf hin, daß auch gegen seine vorliegende Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Beschwerdeführerin kein Beschwerdegegner gegenüber steht. Das Bundesamt für Justiz hat in dem Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, a.a.O., und Senat, FGPrax 2008, 216).

Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht: EUR 2.500,--

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